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Sie können sich § 75a IfSG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer wissentlich entgegen § 22 Absatz 5 Satz 1, Absatz 6 Satz 1 oder Absatz 7 Satz 1 die Durchführung einer Schutzimpfung oder die Durchführung oder Überwachung einer dort genannten Testung zur Täuschung im Rechtsverkehr nicht richtig bescheinigt.
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer wissentlich
Weitere Strafvorschriften | Weitere Strafvorschriften | ||||
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t | 1 | Weitere Strafvorschriften | t | 1 | Weitere Strafvorschriften |
Weitere Strafvorschriften | Weitere Strafvorschriften | ||||
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f | 1 | (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, | f | 1 | (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, |
n | n | 2 | wer wissentlich zur Täuschung im Rechtsverkehr | ||
3 | 1. | ||||
4 | entgegen § 22 Absatz 4a Satz 1 oder Absatz 4c Satz 1 die Durchführung oder | ||||
5 | Überwachung einer dort genannten Testung nicht richtig dokumentiert oder | ||||
6 | 2. | ||||
2 | wer wissentlich entgegen § 22 Absatz 5 Satz 1, Absatz 6 Satz 1 oder Absatz 7 | 7 | entgegen § 22 Absatz 5 Satz 1, Absatz 6 Satz 1 oder Absatz 7 Satz 1 die | ||
3 | Satz 1 die Durchführung einer Schutzimpfung oder die Durchführung oder | 8 | Durchführung einer Schutzimpfung oder die Durchführung oder Überwachung einer | ||
4 | Überwachung einer dort genannten Testung zur Täuschung im Rechtsverkehr nicht | 9 | dort genannten Testung nicht richtig bescheinigt. | ||
5 | richtig bescheinigt. | ||||
6 | (2) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, | 10 | (2) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, | ||
n | 7 | wer wissentlich | n | 11 | wer wissentlich zur Täuschung im Rechtsverkehr entgegen § 22 Absatz 4a Satz 2 |
12 | oder Absatz 4c Satz 2 eine Testung dokumentiert. | ||||
13 | (3) Ebenso wird bestraft, wer wissentlich | ||||
8 | 1. | 14 | 1. | ||
n | 9 | eine in § 74 Absatz 2 bezeichnete nicht richtige Dokumentation oder | n | 15 | eine in § 74 Absatz 2 oder § 75a Absatz 1 Nummer 1 bezeichnete nicht |
16 | richtige Dokumentation, | ||||
10 | 2. | 17 | 2. | ||
t | 11 | eine in Absatz 1 bezeichnete nicht richtige Bescheinigung | t | 18 | eine in Absatz 1 Nummer 2 bezeichnete nicht richtige Bescheinigung oder |
19 | 3. | ||||
20 | eine in Absatz 2 bezeichnete Dokumentation | ||||
12 | zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht. | 21 | zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht. |
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