Lade...
Lade...
Sie können sich § 36 IfSG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Folgende Einrichtungen und Unternehmen müssen in Hygieneplänen innerbetriebliche Verfahrensweisen zur Infektionshygiene festlegen und unterliegen der infektionshygienischen Überwachung durch das Gesundheitsamt:
(2) Einrichtungen und Unternehmen, bei denen die Möglichkeit besteht, dass durch Tätigkeiten am Menschen durch Blut Krankheitserreger übertragen werden, sowie Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 Nummer 2 können durch das Gesundheitsamt infektionshygienisch überwacht werden.
(3) 1Sofern der Deutsche Bundestag nach § 5 Absatz 1 Satz 1 eine epidemische Lage von nationaler Tragweite festgestellt hat und soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) erforderlich ist, darf der Arbeitgeber in den in den Absätzen 1 und 2 genannten Einrichtungen und Unternehmen personenbezogene Daten eines Beschäftigten über dessen Impf- und Serostatus in Bezug auf die Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) verarbeiten, um über die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses oder über die Art und Weise einer Beschäftigung zu entscheiden. 2Im Übrigen gelten die Bestimmungen des allgemeinen Datenschutzrechts.
(3a) Die Leiter von in Absatz 1 Nummer 2 bis 6 genannten Einrichtungen haben das Gesundheitsamt, in dessen Bezirk sich die Einrichtung befindet, unverzüglich zu benachrichtigen und die nach diesem Gesetz erforderlichen krankheits- und personenbezogenen Angaben zu machen, wenn eine in der Einrichtung tätige oder untergebrachte Person an Skabies erkrankt ist oder bei ihr der Verdacht besteht, dass sie an Skabies erkrankt ist.
(4) 1Personen, die in eine Einrichtung nach Absatz 1 Nummer 2 bis 4 aufgenommen werden sollen, haben der Leitung der Einrichtung vor oder unverzüglich nach ihrer Aufnahme ein ärztliches Zeugnis darüber vorzulegen, dass bei ihnen keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer ansteckungsfähigen Lungentuberkulose vorhanden sind. 2Bei der erstmaligen Aufnahme darf die Erhebung der Befunde, die dem ärztlichen Zeugnis zugrunde liegt, nicht länger als sechs Monate zurückliegen, bei einer erneuten Aufnahme darf sie nicht länger als zwölf Monate zurückliegen. 3Bei Personen, die in eine Einrichtung nach Absatz 1 Nummer 4 aufgenommen werden sollen, muss sich das Zeugnis auf eine im Geltungsbereich dieses Gesetzes erstellte Röntgenaufnahme der Lunge oder auf andere von der obersten Landesgesundheitsbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle zugelassene Befunde stützen. 4Bei Personen, die das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sowie bei Schwangeren ist von der Röntgenaufnahme abzusehen; stattdessen ist ein ärztliches Zeugnis vorzulegen, dass nach sonstigen Befunden eine ansteckungsfähige Lungentuberkulose nicht zu befürchten ist. 5§ 34 Absatz 4 gilt entsprechend. 6Satz 1 gilt nicht für Obdachlose, die weniger als drei Tage in eine Einrichtung nach Absatz 1 Nummer 3 aufgenommen werden.
(5) 1Personen, die in eine Einrichtung nach Absatz 1 Nummer 4 aufgenommen werden sollen, sind verpflichtet, eine ärztliche Untersuchung auf Ausschluss einer ansteckungsfähigen Lungentuberkulose einschließlich einer Röntgenaufnahme der Atmungsorgane zu dulden. 2Dies gilt nicht, wenn die betroffenen Personen ein ärztliches Zeugnis nach Absatz 4 vorlegen oder unmittelbar vor ihrer Aufnahme in einer anderen Einrichtung nach Absatz 1 Nummer 4 untergebracht waren und die entsprechenden Untersuchungen bereits dort durchgeführt wurden. 3Personen, die in eine Justizvollzugsanstalt aufgenommen werden, sind verpflichtet, eine ärztliche Untersuchung auf übertragbare Krankheiten einschließlich einer Röntgenaufnahme der Lunge zu dulden. 4Für Untersuchungen nach den Sätzen 1 und 3 gilt Absatz 4 Satz 4 entsprechend. 5Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Anordnungen nach den Sätzen 1 und 3 haben keine aufschiebende Wirkung.
(6) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung festzulegen, dass Personen, die nach dem 31. Dezember 2018 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sind und die auf Grund ihrer Herkunft oder ihrer Lebenssituation wahrscheinlich einem erhöhten Infektionsrisiko für bestimmte bedrohliche übertragbare Krankheiten ausgesetzt waren, nach ihrer Einreise ein ärztliches Zeugnis darüber vorzulegen haben, dass bei ihnen keine Anhaltspunkte für das Vorliegen solcher bedrohlicher übertragbarer Krankheiten vorhanden sind, sofern dies zum Schutz der Bevölkerung vor einer Gefährdung durch bedrohliche übertragbare Krankheiten erforderlich ist; § 34 Absatz 4 gilt entsprechend. Personen, die kein auf Grund der Rechtsverordnung erforderliches ärztliches Zeugnis vorlegen, sind verpflichtet, eine ärztliche Untersuchung auf Ausschluss bedrohlicher übertragbarer Krankheiten im Sinne des Satzes 1 zu dulden; Absatz 5 Satz 5 gilt entsprechend. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 ist zu bestimmen:
(7) 1Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates festzulegen, dass Personen, die in die Bundesrepublik Deutschland einreisen wollen oder eingereist sind und die wahrscheinlich einem erhöhten Infektionsrisiko für eine bestimmte bedrohliche übertragbare Krankheit ausgesetzt waren, vor oder nach ihrer Einreise ein ärztliches Zeugnis darüber vorzulegen haben, dass bei ihnen keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer solchen bedrohlichen übertragbaren Krankheit vorhanden sind, sofern dies zum Schutz der Bevölkerung vor einer Gefährdung durch bedrohliche übertragbare Krankheiten erforderlich ist; § 34 Absatz 4 gilt entsprechend. 2Personen, die kein auf Grund der Rechtsverordnung erforderliches ärztliches Zeugnis vorlegen, sind verpflichtet, eine ärztliche Untersuchung auf Ausschluss einer bedrohlichen übertragbaren Krankheit im Sinne des Satzes 1 zu dulden; Absatz 5 Satz 5 gilt entsprechend. 3In der Rechtsverordnung können nähere Einzelheiten insbesondere zu den betroffenen Personengruppen und zu den Anforderungen an das ärztliche Zeugnis nach Satz 1 und zu der ärztlichen Untersuchung nach Satz 2 bestimmt werden. 4Das Robert Koch-Institut kann zu den Einzelheiten nach Satz 3 Empfehlungen abgeben. 5In dringenden Fällen kann zum Schutz der Bevölkerung die Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen werden. 6Eine auf der Grundlage des Satzes 5 erlassene Verordnung tritt ein Jahr nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft; ihre Geltungsdauer kann mit Zustimmung des Bundesrates verlängert werden.
(8) Die Bundesregierung wird, sofern der Deutsche Bundestag nach § 5 Absatz 1 Satz 1 eine epidemische Lage von nationaler Tragweite festgestellt hat, ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates festzulegen, dass Personen, die in die Bundesrepublik Deutschland einreisen wollen oder eingereist sind und bei denen die Möglichkeit besteht, dass sie einem erhöhten Infektionsrisiko für die Krankheit ausgesetzt waren, die zur Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite geführt hat, insbesondere, weil sie sich in einem entsprechenden Risikogebiet aufgehalten haben, ausschließlich zur Feststellung und Verhinderung der Verbreitung dieser Krankheit verpflichtet sind,
(9) 1Das Robert Koch-Institut richtet für die Zwecke des Absatzes 8 Satz 1 ein elektronisches Melde- und Informationssystem ein und ist verantwortlich für dessen technischen Betrieb. 2Das Robert Koch-Institut kann einen IT-Dienstleister mit der technischen Umsetzung beauftragen. 3Die aufgrund einer Rechtsverordnung nach Absatz 8 Satz 1 erhobenen Daten dürfen von der zuständigen Behörde nur für Zwecke der Erfüllung und Überwachung der Verpflichtungen, die sich aus der Rechtsverordnung nach Absatz 8 Satz 1 ergeben, und der Kontaktnachverfolgung verarbeitet werden. 4Sie sind spätestens 14 Tage nach dem mitgeteilten Datum der Einreise der jeweils betroffenen Person zu löschen. 5Eine Übermittlung der auf Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 8 Satz 1 Nummer 2 erhobenen Daten durch die zuständigen Behörden an andere Stellen oder eine Weiterverwendung dieser Daten durch die zuständigen Behörden zu anderen als den in Satz 3 genannten Zwecken ist unzulässig.
(10) Die Bundesregierung wird, sofern der Deutsche Bundestag nach § 5 Absatz 1 Satz 1 eine epidemische Lage von nationaler Tragweite festgestellt hat, ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates festzulegen,
1(11) Die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden können anlässlich der grenzpolizeilichen Aufgabenwahrnehmung als unterstützende Behörde nach Absatz 10 Satz 1 Nummer 1 stichprobenhaft von den in der Rechtsverordnung nach Absatz 8 Satz 1 genannten Personen verlangen, dass sie ihnen die in Absatz 10 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis c genannten Nachweise oder Dokumente vorlegen oder ihnen Auskunft nach Absatz 10 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d erteilen. 2Die unterstützenden Behörden nach Absatz 10 Satz 1 Nummer 1 unterrichten bei Kenntnis unverzüglich die zuständigen Behörden über die Einreise der in der Rechtsverordnung nach Absatz 8 Satz 1 genannten Personen, soweit diese ihren den unterstützenden Behörden gegenüber bestehenden in der Rechtsverordnung nach Absatz 10 Satz 1 Nummer 1 festgelegten Verpflichtungen bei der Einreise nicht nachkommen. 3Zu diesem Zweck dürfen bei den in der Rechtsverordnung nach Absatz 8 Satz 1 genannten Personen ihre personenbezogenen Angaben, Angaben zu ihren Aufenthaltsorten bis zu zehn Tage vor und nach der Einreise und Angaben zu dem von ihnen genutzten Reisemittel erhoben und der zuständigen Behörde übermittelt werden. 4Die Sätze 1 bis 3 gelten in Bezug auf die in der Rechtsverordnung nach Absatz 10 Satz 1 Nummer 1a genannten Personen mit den Maßgaben entsprechend, dass nur die in Absatz 10 Satz 1 Nummer 1a genannten Nachweise oder Dokumente vorgelegt werden müssen und nur die personenbezogenen Angaben erhoben und übermittelt werden dürfen. 5Die nach § 71 Absatz 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes zuständigen Behörden und die unterstützenden Behörden nach Absatz 10 Satz 1 Nummer 1 unterrichten bei Kenntnis unverzüglich die zuständigen Behörden über die Einreise der in der Rechtsverordnung nach Absatz 6 Satz 1 oder nach Absatz 7 Satz 1 genannten Personen. 6Zu diesem Zweck dürfen bei diesen Personen ihre personenbezogenen Angaben erhoben und der zuständigen Behörde übermittelt werden. 7Die von den Behörden nach den Sätzen 1, 3, 4 und 6 erhobenen Daten dürfen mit den Daten vorgelegter Reisedokumente abgeglichen werden.
1(12) Eine aufgrund des Absatzes 8 Satz 1 oder des Absatzes 10 Satz 1 erlassene Rechtsverordnung tritt spätestens ein Jahr nach der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag nach § 5 Absatz 1 Satz 2 außer Kraft. 2Bis zu ihrem Außerkrafttreten kann eine aufgrund des Absatzes 8 Satz 1 oder des Absatzes 10 Satz 1 erlassene Rechtsverordnung auch nach Aufhebung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite geändert werden.
(13) Durch die Absätze 4 bis 8 und 10 werden die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes), der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes), der Freizügigkeit der Person (Artikel 11 Absatz 1 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) eingeschränkt.
Infektionsschutz bei bestimmten Einrichtungen, Unternehmen und Personen; Verordnungsermächtigung | Infektionsschutz bei bestimmten Einrichtungen, Unternehmen und Personen; Verordnungsermächtigung | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Infektionsschutz bei bestimmten Einrichtungen, Unternehmen und Personen; | t | 1 | Infektionsschutz bei bestimmten Einrichtungen, Unternehmen und Personen; |
2 | Verordnungsermächtigung | 2 | Verordnungsermächtigung |
Infektionsschutz bei bestimmten Einrichtungen, Unternehmen und Personen; Verordnungsermächtigung | Infektionsschutz bei bestimmten Einrichtungen, Unternehmen und Personen; Verordnungsermächtigung | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) Folgende Einrichtungen und Unternehmen müssen in Hygieneplänen | f | 1 | (1) Folgende Einrichtungen und Unternehmen müssen in Hygieneplänen |
2 | innerbetriebliche Verfahrensweisen zur Infektionshygiene festlegen und | 2 | innerbetriebliche Verfahrensweisen zur Infektionshygiene festlegen und | ||
3 | unterliegen der infektionshygienischen Überwachung durch das Gesundheitsamt: | 3 | unterliegen der infektionshygienischen Überwachung durch das Gesundheitsamt: | ||
4 | 1. | 4 | 1. | ||
5 | die in § 33 genannten Gemeinschaftseinrichtungen mit Ausnahme der | 5 | die in § 33 genannten Gemeinschaftseinrichtungen mit Ausnahme der | ||
6 | Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 Nummer 2, | 6 | Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 Nummer 2, | ||
7 | 2. | 7 | 2. | ||
8 | nicht unter § 23 Absatz 5 Satz 1 fallende voll- oder teilstationäre | 8 | nicht unter § 23 Absatz 5 Satz 1 fallende voll- oder teilstationäre | ||
9 | Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder | 9 | Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder | ||
10 | pflegebedürftiger Menschen oder vergleichbare Einrichtungen, | 10 | pflegebedürftiger Menschen oder vergleichbare Einrichtungen, | ||
11 | 3. | 11 | 3. | ||
12 | Obdachlosenunterkünfte, | 12 | Obdachlosenunterkünfte, | ||
13 | 4. | 13 | 4. | ||
14 | Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, | 14 | Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, | ||
15 | vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern, | 15 | vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern, | ||
16 | 5. | 16 | 5. | ||
17 | sonstige Massenunterkünfte, | 17 | sonstige Massenunterkünfte, | ||
18 | 6. | 18 | 6. | ||
19 | Justizvollzugsanstalten sowie | 19 | Justizvollzugsanstalten sowie | ||
20 | 7. | 20 | 7. | ||
21 | nicht unter § 23 Absatz 5 Satz 1 fallende ambulante Pflegedienste und | 21 | nicht unter § 23 Absatz 5 Satz 1 fallende ambulante Pflegedienste und | ||
22 | Unternehmen, die den Einrichtungen nach Nummer 2 vergleichbare Dienstleistungen | 22 | Unternehmen, die den Einrichtungen nach Nummer 2 vergleichbare Dienstleistungen | ||
23 | anbieten; Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne von § 45a Absatz 1 Satz | 23 | anbieten; Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne von § 45a Absatz 1 Satz | ||
24 | 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch zählen nicht zu den Dienstleistungen, die | 24 | 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch zählen nicht zu den Dienstleistungen, die | ||
25 | mit Angeboten in Einrichtungen nach Nummer 2 vergleichbar sind. | 25 | mit Angeboten in Einrichtungen nach Nummer 2 vergleichbar sind. | ||
26 | (2) Einrichtungen und Unternehmen, bei denen die Möglichkeit besteht, dass | 26 | (2) Einrichtungen und Unternehmen, bei denen die Möglichkeit besteht, dass | ||
27 | durch Tätigkeiten am Menschen durch Blut Krankheitserreger übertragen werden, | 27 | durch Tätigkeiten am Menschen durch Blut Krankheitserreger übertragen werden, | ||
28 | sowie Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 Nummer 2 können durch das | 28 | sowie Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 Nummer 2 können durch das | ||
29 | Gesundheitsamt infektionshygienisch überwacht werden. | 29 | Gesundheitsamt infektionshygienisch überwacht werden. | ||
30 | (3) Sofern der Deutsche Bundestag nach § 5 Absatz 1 Satz 1 eine | 30 | (3) Sofern der Deutsche Bundestag nach § 5 Absatz 1 Satz 1 eine | ||
n | 31 | epidemische Lage von nationaler Tragweite festgestellt hat und soweit dies zur | n | 31 | epidemische Lage von nationaler Tragweite festgestellt hat und unabhängig |
32 | davon bis zum Ablauf des 19. März 2022 darf der Arbeitgeber, soweit dies zur | ||||
32 | Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) | 33 | Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) | ||
t | 33 | erforderlich ist, darf der Arbeitgeber in den in den Absätzen 1 und 2 | t | 34 | erforderlich ist, in den in den Absätzen 1 und 2 genannten Einrichtungen und |
34 | genannten Einrichtungen und Unternehmen personenbezogene Daten eines | 35 | Unternehmen personenbezogene Daten eines Beschäftigten über dessen Impf- und | ||
35 | Beschäftigten über dessen Impf- und Serostatus in Bezug auf die Coronavirus- | 36 | Serostatus in Bezug auf die Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) verarbeiten, | ||
36 | Krankheit-2019 (COVID-19) verarbeiten, um über die Begründung eines | 37 | um über die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses oder über die Art und | ||
37 | Beschäftigungsverhältnisses oder über die Art und Weise einer Beschäftigung zu | 38 | Weise einer Beschäftigung zu entscheiden. Im Übrigen gelten die | ||
38 | entscheiden. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des allgemeinen | 39 | Bestimmungen des allgemeinen Datenschutzrechts. | ||
39 | Datenschutzrechts. | ||||
40 | (3a) Die Leiter von in Absatz 1 Nummer 2 bis 6 genannten Einrichtungen haben | 40 | (3a) Die Leiter von in Absatz 1 Nummer 2 bis 6 genannten Einrichtungen haben | ||
41 | das Gesundheitsamt, in dessen Bezirk sich die Einrichtung befindet, | 41 | das Gesundheitsamt, in dessen Bezirk sich die Einrichtung befindet, | ||
42 | unverzüglich zu benachrichtigen und die nach diesem Gesetz erforderlichen | 42 | unverzüglich zu benachrichtigen und die nach diesem Gesetz erforderlichen | ||
43 | krankheits- und personenbezogenen Angaben zu machen, wenn eine in der | 43 | krankheits- und personenbezogenen Angaben zu machen, wenn eine in der | ||
44 | Einrichtung tätige oder untergebrachte Person an Skabies erkrankt ist oder bei | 44 | Einrichtung tätige oder untergebrachte Person an Skabies erkrankt ist oder bei | ||
45 | ihr der Verdacht besteht, dass sie an Skabies erkrankt ist. | 45 | ihr der Verdacht besteht, dass sie an Skabies erkrankt ist. | ||
46 | (4) Personen, die in eine Einrichtung nach Absatz 1 Nummer 2 bis 4 | 46 | (4) Personen, die in eine Einrichtung nach Absatz 1 Nummer 2 bis 4 | ||
47 | aufgenommen werden sollen, haben der Leitung der Einrichtung vor oder | 47 | aufgenommen werden sollen, haben der Leitung der Einrichtung vor oder | ||
48 | unverzüglich nach ihrer Aufnahme ein ärztliches Zeugnis darüber vorzulegen, | 48 | unverzüglich nach ihrer Aufnahme ein ärztliches Zeugnis darüber vorzulegen, | ||
49 | dass bei ihnen keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer ansteckungsfähigen | 49 | dass bei ihnen keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer ansteckungsfähigen | ||
50 | Lungentuberkulose vorhanden sind. Bei der erstmaligen Aufnahme darf die | 50 | Lungentuberkulose vorhanden sind. Bei der erstmaligen Aufnahme darf die | ||
51 | Erhebung der Befunde, die dem ärztlichen Zeugnis zugrunde liegt, nicht länger | 51 | Erhebung der Befunde, die dem ärztlichen Zeugnis zugrunde liegt, nicht länger | ||
52 | als sechs Monate zurückliegen, bei einer erneuten Aufnahme darf sie nicht | 52 | als sechs Monate zurückliegen, bei einer erneuten Aufnahme darf sie nicht | ||
53 | länger als zwölf Monate zurückliegen. Bei Personen, die in eine | 53 | länger als zwölf Monate zurückliegen. Bei Personen, die in eine | ||
54 | Einrichtung nach Absatz 1 Nummer 4 aufgenommen werden sollen, muss sich das | 54 | Einrichtung nach Absatz 1 Nummer 4 aufgenommen werden sollen, muss sich das | ||
55 | Zeugnis auf eine im Geltungsbereich dieses Gesetzes erstellte Röntgenaufnahme | 55 | Zeugnis auf eine im Geltungsbereich dieses Gesetzes erstellte Röntgenaufnahme | ||
56 | der Lunge oder auf andere von der obersten Landesgesundheitsbehörde oder der | 56 | der Lunge oder auf andere von der obersten Landesgesundheitsbehörde oder der | ||
57 | von ihr bestimmten Stelle zugelassene Befunde stützen. Bei Personen, die | 57 | von ihr bestimmten Stelle zugelassene Befunde stützen. Bei Personen, die | ||
58 | das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sowie bei Schwangeren ist von | 58 | das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sowie bei Schwangeren ist von | ||
59 | der Röntgenaufnahme abzusehen; stattdessen ist ein ärztliches Zeugnis | 59 | der Röntgenaufnahme abzusehen; stattdessen ist ein ärztliches Zeugnis | ||
60 | vorzulegen, dass nach sonstigen Befunden eine ansteckungsfähige | 60 | vorzulegen, dass nach sonstigen Befunden eine ansteckungsfähige | ||
61 | Lungentuberkulose nicht zu befürchten ist. § 34 Absatz 4 gilt | 61 | Lungentuberkulose nicht zu befürchten ist. § 34 Absatz 4 gilt | ||
62 | entsprechend. Satz 1 gilt nicht für Obdachlose, die weniger als drei Tage | 62 | entsprechend. Satz 1 gilt nicht für Obdachlose, die weniger als drei Tage | ||
63 | in eine Einrichtung nach Absatz 1 Nummer 3 aufgenommen werden. | 63 | in eine Einrichtung nach Absatz 1 Nummer 3 aufgenommen werden. | ||
64 | (5) Personen, die in eine Einrichtung nach Absatz 1 Nummer 4 aufgenommen | 64 | (5) Personen, die in eine Einrichtung nach Absatz 1 Nummer 4 aufgenommen | ||
65 | werden sollen, sind verpflichtet, eine ärztliche Untersuchung auf Ausschluss | 65 | werden sollen, sind verpflichtet, eine ärztliche Untersuchung auf Ausschluss | ||
66 | einer ansteckungsfähigen Lungentuberkulose einschließlich einer | 66 | einer ansteckungsfähigen Lungentuberkulose einschließlich einer | ||
67 | Röntgenaufnahme der Atmungsorgane zu dulden. Dies gilt nicht, wenn die | 67 | Röntgenaufnahme der Atmungsorgane zu dulden. Dies gilt nicht, wenn die | ||
68 | betroffenen Personen ein ärztliches Zeugnis nach Absatz 4 vorlegen oder | 68 | betroffenen Personen ein ärztliches Zeugnis nach Absatz 4 vorlegen oder | ||
69 | unmittelbar vor ihrer Aufnahme in einer anderen Einrichtung nach Absatz 1 | 69 | unmittelbar vor ihrer Aufnahme in einer anderen Einrichtung nach Absatz 1 | ||
70 | Nummer 4 untergebracht waren und die entsprechenden Untersuchungen bereits | 70 | Nummer 4 untergebracht waren und die entsprechenden Untersuchungen bereits | ||
71 | dort durchgeführt wurden. Personen, die in eine Justizvollzugsanstalt | 71 | dort durchgeführt wurden. Personen, die in eine Justizvollzugsanstalt | ||
72 | aufgenommen werden, sind verpflichtet, eine ärztliche Untersuchung auf | 72 | aufgenommen werden, sind verpflichtet, eine ärztliche Untersuchung auf | ||
73 | übertragbare Krankheiten einschließlich einer Röntgenaufnahme der Lunge zu | 73 | übertragbare Krankheiten einschließlich einer Röntgenaufnahme der Lunge zu | ||
74 | dulden. Für Untersuchungen nach den Sätzen 1 und 3 gilt Absatz 4 Satz 4 | 74 | dulden. Für Untersuchungen nach den Sätzen 1 und 3 gilt Absatz 4 Satz 4 | ||
75 | entsprechend. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Anordnungen nach den | 75 | entsprechend. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Anordnungen nach den | ||
76 | Sätzen 1 und 3 haben keine aufschiebende Wirkung. | 76 | Sätzen 1 und 3 haben keine aufschiebende Wirkung. | ||
77 | (6) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung | 77 | (6) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung | ||
78 | festzulegen, dass Personen, die nach dem 31. Dezember 2018 in die | 78 | festzulegen, dass Personen, die nach dem 31. Dezember 2018 in die | ||
79 | Bundesrepublik Deutschland eingereist sind und die auf Grund ihrer Herkunft | 79 | Bundesrepublik Deutschland eingereist sind und die auf Grund ihrer Herkunft | ||
80 | oder ihrer Lebenssituation wahrscheinlich einem erhöhten Infektionsrisiko für | 80 | oder ihrer Lebenssituation wahrscheinlich einem erhöhten Infektionsrisiko für | ||
81 | bestimmte bedrohliche übertragbare Krankheiten ausgesetzt waren, nach ihrer | 81 | bestimmte bedrohliche übertragbare Krankheiten ausgesetzt waren, nach ihrer | ||
82 | Einreise ein ärztliches Zeugnis darüber vorzulegen haben, dass bei ihnen keine | 82 | Einreise ein ärztliches Zeugnis darüber vorzulegen haben, dass bei ihnen keine | ||
83 | Anhaltspunkte für das Vorliegen solcher bedrohlicher übertragbarer Krankheiten | 83 | Anhaltspunkte für das Vorliegen solcher bedrohlicher übertragbarer Krankheiten | ||
84 | vorhanden sind, sofern dies zum Schutz der Bevölkerung vor einer Gefährdung | 84 | vorhanden sind, sofern dies zum Schutz der Bevölkerung vor einer Gefährdung | ||
85 | durch bedrohliche übertragbare Krankheiten erforderlich ist; § 34 Absatz 4 | 85 | durch bedrohliche übertragbare Krankheiten erforderlich ist; § 34 Absatz 4 | ||
86 | gilt entsprechend. Personen, die kein auf Grund der Rechtsverordnung | 86 | gilt entsprechend. Personen, die kein auf Grund der Rechtsverordnung | ||
87 | erforderliches ärztliches Zeugnis vorlegen, sind verpflichtet, eine ärztliche | 87 | erforderliches ärztliches Zeugnis vorlegen, sind verpflichtet, eine ärztliche | ||
88 | Untersuchung auf Ausschluss bedrohlicher übertragbarer Krankheiten im Sinne | 88 | Untersuchung auf Ausschluss bedrohlicher übertragbarer Krankheiten im Sinne | ||
89 | des Satzes 1 zu dulden; Absatz 5 Satz 5 gilt entsprechend. In der | 89 | des Satzes 1 zu dulden; Absatz 5 Satz 5 gilt entsprechend. In der | ||
90 | Rechtsverordnung nach Satz 1 ist zu bestimmen: | 90 | Rechtsverordnung nach Satz 1 ist zu bestimmen: | ||
91 | 1. | 91 | 1. | ||
92 | das jeweils zugrunde liegende erhöhte Infektionsrisiko im Hinblick auf | 92 | das jeweils zugrunde liegende erhöhte Infektionsrisiko im Hinblick auf | ||
93 | bestimmte bedrohliche übertragbare Krankheiten, | 93 | bestimmte bedrohliche übertragbare Krankheiten, | ||
94 | 2. | 94 | 2. | ||
95 | die jeweils betroffenen Personengruppen unter Berücksichtigung ihrer | 95 | die jeweils betroffenen Personengruppen unter Berücksichtigung ihrer | ||
96 | Herkunft oder ihrer Lebenssituation, | 96 | Herkunft oder ihrer Lebenssituation, | ||
97 | 3. | 97 | 3. | ||
98 | Anforderungen an das ärztliche Zeugnis nach Satz 1 und zu der ärztlichen | 98 | Anforderungen an das ärztliche Zeugnis nach Satz 1 und zu der ärztlichen | ||
99 | Untersuchung nach Satz 2 sowie | 99 | Untersuchung nach Satz 2 sowie | ||
100 | 4. | 100 | 4. | ||
101 | die Frist, innerhalb der das ärztliche Zeugnis nach der Einreise in die | 101 | die Frist, innerhalb der das ärztliche Zeugnis nach der Einreise in die | ||
102 | Bundesrepublik Deutschland vorzulegen ist. | 102 | Bundesrepublik Deutschland vorzulegen ist. | ||
103 | Das Robert Koch-Institut kann zu den Einzelheiten nach Satz 3 Nummer 1 | 103 | Das Robert Koch-Institut kann zu den Einzelheiten nach Satz 3 Nummer 1 | ||
104 | Empfehlungen abgeben. Die Landesregierungen können die Ermächtigung nach Satz | 104 | Empfehlungen abgeben. Die Landesregierungen können die Ermächtigung nach Satz | ||
105 | 1 durch Rechtsverordnung auf andere Stellen übertragen. | 105 | 1 durch Rechtsverordnung auf andere Stellen übertragen. | ||
106 | (7) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch | 106 | (7) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch | ||
107 | Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates festzulegen, dass Personen, | 107 | Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates festzulegen, dass Personen, | ||
108 | die in die Bundesrepublik Deutschland einreisen wollen oder eingereist sind | 108 | die in die Bundesrepublik Deutschland einreisen wollen oder eingereist sind | ||
109 | und die wahrscheinlich einem erhöhten Infektionsrisiko für eine bestimmte | 109 | und die wahrscheinlich einem erhöhten Infektionsrisiko für eine bestimmte | ||
110 | bedrohliche übertragbare Krankheit ausgesetzt waren, vor oder nach ihrer | 110 | bedrohliche übertragbare Krankheit ausgesetzt waren, vor oder nach ihrer | ||
111 | Einreise ein ärztliches Zeugnis darüber vorzulegen haben, dass bei ihnen keine | 111 | Einreise ein ärztliches Zeugnis darüber vorzulegen haben, dass bei ihnen keine | ||
112 | Anhaltspunkte für das Vorliegen einer solchen bedrohlichen übertragbaren | 112 | Anhaltspunkte für das Vorliegen einer solchen bedrohlichen übertragbaren | ||
113 | Krankheit vorhanden sind, sofern dies zum Schutz der Bevölkerung vor einer | 113 | Krankheit vorhanden sind, sofern dies zum Schutz der Bevölkerung vor einer | ||
114 | Gefährdung durch bedrohliche übertragbare Krankheiten erforderlich ist; § 34 | 114 | Gefährdung durch bedrohliche übertragbare Krankheiten erforderlich ist; § 34 | ||
115 | Absatz 4 gilt entsprechend. Personen, die kein auf Grund der | 115 | Absatz 4 gilt entsprechend. Personen, die kein auf Grund der | ||
116 | Rechtsverordnung erforderliches ärztliches Zeugnis vorlegen, sind | 116 | Rechtsverordnung erforderliches ärztliches Zeugnis vorlegen, sind | ||
117 | verpflichtet, eine ärztliche Untersuchung auf Ausschluss einer bedrohlichen | 117 | verpflichtet, eine ärztliche Untersuchung auf Ausschluss einer bedrohlichen | ||
118 | übertragbaren Krankheit im Sinne des Satzes 1 zu dulden; Absatz 5 Satz 5 gilt | 118 | übertragbaren Krankheit im Sinne des Satzes 1 zu dulden; Absatz 5 Satz 5 gilt | ||
119 | entsprechend. In der Rechtsverordnung können nähere Einzelheiten | 119 | entsprechend. In der Rechtsverordnung können nähere Einzelheiten | ||
120 | insbesondere zu den betroffenen Personengruppen und zu den Anforderungen an | 120 | insbesondere zu den betroffenen Personengruppen und zu den Anforderungen an | ||
121 | das ärztliche Zeugnis nach Satz 1 und zu der ärztlichen Untersuchung nach Satz | 121 | das ärztliche Zeugnis nach Satz 1 und zu der ärztlichen Untersuchung nach Satz | ||
122 | 2 bestimmt werden. Das Robert Koch-Institut kann zu den Einzelheiten nach | 122 | 2 bestimmt werden. Das Robert Koch-Institut kann zu den Einzelheiten nach | ||
123 | Satz 3 Empfehlungen abgeben. In dringenden Fällen kann zum Schutz der | 123 | Satz 3 Empfehlungen abgeben. In dringenden Fällen kann zum Schutz der | ||
124 | Bevölkerung die Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen | 124 | Bevölkerung die Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen | ||
125 | werden. Eine auf der Grundlage des Satzes 5 erlassene Verordnung tritt ein | 125 | werden. Eine auf der Grundlage des Satzes 5 erlassene Verordnung tritt ein | ||
126 | Jahr nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft; ihre Geltungsdauer kann mit | 126 | Jahr nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft; ihre Geltungsdauer kann mit | ||
127 | Zustimmung des Bundesrates verlängert werden. | 127 | Zustimmung des Bundesrates verlängert werden. | ||
128 | (8) Die Bundesregierung wird, sofern der Deutsche Bundestag nach § 5 Absatz 1 | 128 | (8) Die Bundesregierung wird, sofern der Deutsche Bundestag nach § 5 Absatz 1 | ||
129 | Satz 1 eine epidemische Lage von nationaler Tragweite festgestellt hat, | 129 | Satz 1 eine epidemische Lage von nationaler Tragweite festgestellt hat, | ||
130 | ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates | 130 | ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates | ||
131 | festzulegen, dass Personen, die in die Bundesrepublik Deutschland einreisen | 131 | festzulegen, dass Personen, die in die Bundesrepublik Deutschland einreisen | ||
132 | wollen oder eingereist sind und bei denen die Möglichkeit besteht, dass sie | 132 | wollen oder eingereist sind und bei denen die Möglichkeit besteht, dass sie | ||
133 | einem erhöhten Infektionsrisiko für die Krankheit ausgesetzt waren, die zur | 133 | einem erhöhten Infektionsrisiko für die Krankheit ausgesetzt waren, die zur | ||
134 | Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite geführt hat, | 134 | Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite geführt hat, | ||
135 | insbesondere, weil sie sich in einem entsprechenden Risikogebiet aufgehalten | 135 | insbesondere, weil sie sich in einem entsprechenden Risikogebiet aufgehalten | ||
136 | haben, ausschließlich zur Feststellung und Verhinderung der Verbreitung dieser | 136 | haben, ausschließlich zur Feststellung und Verhinderung der Verbreitung dieser | ||
137 | Krankheit verpflichtet sind, | 137 | Krankheit verpflichtet sind, | ||
138 | 1. | 138 | 1. | ||
139 | sich unverzüglich nach der Einreise für einen bestimmten Zeitraum in | 139 | sich unverzüglich nach der Einreise für einen bestimmten Zeitraum in | ||
140 | geeigneter Weise auf eigene Kosten abzusondern sowie | 140 | geeigneter Weise auf eigene Kosten abzusondern sowie | ||
141 | 2. | 141 | 2. | ||
142 | der zuständigen Behörde durch Nutzung des vom Robert Koch-Institut nach | 142 | der zuständigen Behörde durch Nutzung des vom Robert Koch-Institut nach | ||
143 | Absatz 9 eingerichteten elektronischen Melde- und Informationssystems folgende | 143 | Absatz 9 eingerichteten elektronischen Melde- und Informationssystems folgende | ||
144 | Angaben mitzuteilen: | 144 | Angaben mitzuteilen: | ||
145 | a) | 145 | a) | ||
146 | ihre personenbezogenen Angaben, | 146 | ihre personenbezogenen Angaben, | ||
147 | b) | 147 | b) | ||
148 | das Datum ihrer voraussichtlichen Einreise, | 148 | das Datum ihrer voraussichtlichen Einreise, | ||
149 | c) | 149 | c) | ||
150 | ihre Aufenthaltsorte bis zu zehn Tage vor und nach der Einreise, | 150 | ihre Aufenthaltsorte bis zu zehn Tage vor und nach der Einreise, | ||
151 | d) | 151 | d) | ||
152 | das für die Einreise genutzte Reisemittel und vorliegende Informationen zum | 152 | das für die Einreise genutzte Reisemittel und vorliegende Informationen zum | ||
153 | Sitzplatz, | 153 | Sitzplatz, | ||
154 | e) | 154 | e) | ||
155 | Angaben, ob eine Impfdokumentation hinsichtlich der Krankheit vorliegt, die | 155 | Angaben, ob eine Impfdokumentation hinsichtlich der Krankheit vorliegt, die | ||
156 | zur Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite geführt hat, | 156 | zur Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite geführt hat, | ||
157 | f) | 157 | f) | ||
158 | Angaben, ob ein ärztliches Zeugnis oder ein Testergebnis hinsichtlich des | 158 | Angaben, ob ein ärztliches Zeugnis oder ein Testergebnis hinsichtlich des | ||
159 | Nichtvorliegens der Krankheit vorliegt, die zur Feststellung der epidemischen | 159 | Nichtvorliegens der Krankheit vorliegt, die zur Feststellung der epidemischen | ||
160 | Lage von nationaler Tragweite geführt hat, und | 160 | Lage von nationaler Tragweite geführt hat, und | ||
161 | g) | 161 | g) | ||
162 | Angaben, ob bei ihr Anhaltspunkte für die Krankheit vorliegen, die zur | 162 | Angaben, ob bei ihr Anhaltspunkte für die Krankheit vorliegen, die zur | ||
163 | Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite geführt hat; | 163 | Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite geführt hat; | ||
164 | in der Rechtsverordnung kann auch festgelegt werden, dass eine | 164 | in der Rechtsverordnung kann auch festgelegt werden, dass eine | ||
165 | Impfdokumentation im Sinne des Buchstabens e oder ein ärztliches Zeugnis oder | 165 | Impfdokumentation im Sinne des Buchstabens e oder ein ärztliches Zeugnis oder | ||
166 | ein Testergebnis im Sinne des Buchstabens f über das nach Absatz 9 | 166 | ein Testergebnis im Sinne des Buchstabens f über das nach Absatz 9 | ||
167 | eingerichtete Melde- und Informationssystem der zuständigen Behörde zu | 167 | eingerichtete Melde- und Informationssystem der zuständigen Behörde zu | ||
168 | übermitteln sind. In der Rechtsverordnung ist auch zu bestimmen, in welchen | 168 | übermitteln sind. In der Rechtsverordnung ist auch zu bestimmen, in welchen | ||
169 | Fällen Ausnahmen von den Verpflichtungen nach Satz 1 bestehen. Personen nach | 169 | Fällen Ausnahmen von den Verpflichtungen nach Satz 1 bestehen. Personen nach | ||
170 | Satz 1 können einer Beobachtung nach § 29 unterworfen werden, auch wenn die in | 170 | Satz 1 können einer Beobachtung nach § 29 unterworfen werden, auch wenn die in | ||
171 | § 29 Absatz 1 genannten Voraussetzungen nicht vorliegen. Es kann festgelegt | 171 | § 29 Absatz 1 genannten Voraussetzungen nicht vorliegen. Es kann festgelegt | ||
172 | werden, in welchen Fällen anstelle der Nutzung des vom Robert Koch-Institut | 172 | werden, in welchen Fällen anstelle der Nutzung des vom Robert Koch-Institut | ||
173 | nach Absatz 9 eingerichteten elektronischen Melde- und Informationssystems | 173 | nach Absatz 9 eingerichteten elektronischen Melde- und Informationssystems | ||
174 | eine schriftliche Ersatzmitteilung gegenüber der zuständigen Behörde | 174 | eine schriftliche Ersatzmitteilung gegenüber der zuständigen Behörde | ||
175 | vorzunehmen ist. § 34 Absatz 4 gilt für die durch die Rechtsverordnung nach | 175 | vorzunehmen ist. § 34 Absatz 4 gilt für die durch die Rechtsverordnung nach | ||
176 | den Sätzen 1 und 4 festgelegten Verpflichtungen entsprechend. | 176 | den Sätzen 1 und 4 festgelegten Verpflichtungen entsprechend. | ||
177 | (9) Das Robert Koch-Institut richtet für die Zwecke des Absatzes 8 Satz 1 | 177 | (9) Das Robert Koch-Institut richtet für die Zwecke des Absatzes 8 Satz 1 | ||
178 | ein elektronisches Melde- und Informationssystem ein und ist verantwortlich | 178 | ein elektronisches Melde- und Informationssystem ein und ist verantwortlich | ||
179 | für dessen technischen Betrieb. Das Robert Koch-Institut kann einen IT- | 179 | für dessen technischen Betrieb. Das Robert Koch-Institut kann einen IT- | ||
180 | Dienstleister mit der technischen Umsetzung beauftragen. Die aufgrund | 180 | Dienstleister mit der technischen Umsetzung beauftragen. Die aufgrund | ||
181 | einer Rechtsverordnung nach Absatz 8 Satz 1 erhobenen Daten dürfen von der | 181 | einer Rechtsverordnung nach Absatz 8 Satz 1 erhobenen Daten dürfen von der | ||
182 | zuständigen Behörde nur für Zwecke der Erfüllung und Überwachung der | 182 | zuständigen Behörde nur für Zwecke der Erfüllung und Überwachung der | ||
183 | Verpflichtungen, die sich aus der Rechtsverordnung nach Absatz 8 Satz 1 | 183 | Verpflichtungen, die sich aus der Rechtsverordnung nach Absatz 8 Satz 1 | ||
184 | ergeben, und der Kontaktnachverfolgung verarbeitet werden. Sie sind | 184 | ergeben, und der Kontaktnachverfolgung verarbeitet werden. Sie sind | ||
185 | spätestens 14 Tage nach dem mitgeteilten Datum der Einreise der jeweils | 185 | spätestens 14 Tage nach dem mitgeteilten Datum der Einreise der jeweils | ||
186 | betroffenen Person zu löschen. Eine Übermittlung der auf Grund einer | 186 | betroffenen Person zu löschen. Eine Übermittlung der auf Grund einer | ||
187 | Rechtsverordnung nach Absatz 8 Satz 1 Nummer 2 erhobenen Daten durch die | 187 | Rechtsverordnung nach Absatz 8 Satz 1 Nummer 2 erhobenen Daten durch die | ||
188 | zuständigen Behörden an andere Stellen oder eine Weiterverwendung dieser Daten | 188 | zuständigen Behörden an andere Stellen oder eine Weiterverwendung dieser Daten | ||
189 | durch die zuständigen Behörden zu anderen als den in Satz 3 genannten Zwecken | 189 | durch die zuständigen Behörden zu anderen als den in Satz 3 genannten Zwecken | ||
190 | ist unzulässig. | 190 | ist unzulässig. | ||
191 | (10) Die Bundesregierung wird, sofern der Deutsche Bundestag nach § 5 Absatz 1 | 191 | (10) Die Bundesregierung wird, sofern der Deutsche Bundestag nach § 5 Absatz 1 | ||
192 | Satz 1 eine epidemische Lage von nationaler Tragweite festgestellt hat, | 192 | Satz 1 eine epidemische Lage von nationaler Tragweite festgestellt hat, | ||
193 | ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates | 193 | ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates | ||
194 | festzulegen, | 194 | festzulegen, | ||
195 | 1. | 195 | 1. | ||
196 | dass die in einer Rechtsverordnung nach Absatz 8 Satz 1 genannten Personen | 196 | dass die in einer Rechtsverordnung nach Absatz 8 Satz 1 genannten Personen | ||
197 | verpflichtet sind, gegenüber den Beförderern, gegenüber der zuständigen Behörde | 197 | verpflichtet sind, gegenüber den Beförderern, gegenüber der zuständigen Behörde | ||
198 | oder gegenüber den diese Behörde nach Maßgabe des Absatzes 11 Satz 1 | 198 | oder gegenüber den diese Behörde nach Maßgabe des Absatzes 11 Satz 1 | ||
199 | unterstützenden, mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden | 199 | unterstützenden, mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden | ||
200 | Verkehrs beauftragten Behörden | 200 | Verkehrs beauftragten Behörden | ||
201 | a) | 201 | a) | ||
202 | einen Nachweis über die Erfüllung der in einer Rechtsverordnung nach Absatz | 202 | einen Nachweis über die Erfüllung der in einer Rechtsverordnung nach Absatz | ||
203 | 8 Satz 1 Nummer 2 festgelegten Verpflichtungen oder die Ersatzmitteilung nach | 203 | 8 Satz 1 Nummer 2 festgelegten Verpflichtungen oder die Ersatzmitteilung nach | ||
204 | Absatz 8 Satz 4 vorzulegen oder auszuhändigen, | 204 | Absatz 8 Satz 4 vorzulegen oder auszuhändigen, | ||
205 | b) | 205 | b) | ||
206 | eine Impfdokumentation hinsichtlich der in Absatz 8 Satz 1 genannten | 206 | eine Impfdokumentation hinsichtlich der in Absatz 8 Satz 1 genannten | ||
207 | Krankheit vorzulegen, | 207 | Krankheit vorzulegen, | ||
208 | c) | 208 | c) | ||
209 | ein ärztliches Zeugnis oder ein Testergebnis hinsichtlich des | 209 | ein ärztliches Zeugnis oder ein Testergebnis hinsichtlich des | ||
210 | Nichtvorliegens der in Absatz 8 Satz 1 genannten Krankheit vorzulegen, | 210 | Nichtvorliegens der in Absatz 8 Satz 1 genannten Krankheit vorzulegen, | ||
211 | d) | 211 | d) | ||
212 | Auskunft darüber zu geben, ob bei ihnen Anhaltspunkte für die in Absatz 8 | 212 | Auskunft darüber zu geben, ob bei ihnen Anhaltspunkte für die in Absatz 8 | ||
213 | Satz 1 genannte Krankheit vorhanden sind; | 213 | Satz 1 genannte Krankheit vorhanden sind; | ||
214 | 1a. | 214 | 1a. | ||
215 | dass auf Grund eines bei Reisen allgemein gesteigerten Infektionsrisikos in | 215 | dass auf Grund eines bei Reisen allgemein gesteigerten Infektionsrisikos in | ||
216 | Bezug auf die Krankheit, die zur Feststellung der epidemischen Lage von | 216 | Bezug auf die Krankheit, die zur Feststellung der epidemischen Lage von | ||
217 | nationaler Tragweite geführt hat, alle Personen, die in die Bundesrepublik | 217 | nationaler Tragweite geführt hat, alle Personen, die in die Bundesrepublik | ||
218 | Deutschland einreisen wollen oder eingereist sind, ausschließlich zur | 218 | Deutschland einreisen wollen oder eingereist sind, ausschließlich zur | ||
219 | Feststellung und Verhinderung der Verbreitung der Krankheit, die zur | 219 | Feststellung und Verhinderung der Verbreitung der Krankheit, die zur | ||
220 | Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite geführt hat, | 220 | Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite geführt hat, | ||
221 | verpflichtet sind, über einen Nachweis oder ein Dokument nach Nummer 1 Buchstabe | 221 | verpflichtet sind, über einen Nachweis oder ein Dokument nach Nummer 1 Buchstabe | ||
222 | b oder Buchstabe c zu verfügen und den Nachweis oder das Dokument gegenüber den | 222 | b oder Buchstabe c zu verfügen und den Nachweis oder das Dokument gegenüber den | ||
223 | Beförderern oder den in Nummer 1 genannten Behörden vorzulegen; | 223 | Beförderern oder den in Nummer 1 genannten Behörden vorzulegen; | ||
224 | 2. | 224 | 2. | ||
225 | dass Unternehmen, die im Eisenbahn-, Bus-, Schiffs- oder Flugverkehr | 225 | dass Unternehmen, die im Eisenbahn-, Bus-, Schiffs- oder Flugverkehr | ||
226 | Reisende befördern, Betreiber von Flugplätzen, Häfen, Personenbahnhöfen und | 226 | Reisende befördern, Betreiber von Flugplätzen, Häfen, Personenbahnhöfen und | ||
227 | Omnibusbahnhöfen im Rahmen ihrer betrieblichen und technischen Möglichkeiten | 227 | Omnibusbahnhöfen im Rahmen ihrer betrieblichen und technischen Möglichkeiten | ||
228 | ausschließlich zur Feststellung und Verhinderung der Verbreitung der in Absatz 8 | 228 | ausschließlich zur Feststellung und Verhinderung der Verbreitung der in Absatz 8 | ||
229 | Satz 1 genannten Krankheit, bei der Durchführung der Rechtsverordnung nach | 229 | Satz 1 genannten Krankheit, bei der Durchführung der Rechtsverordnung nach | ||
230 | Nummer 1 oder Nummer 1a mitzuwirken haben, und verpflichtet sind, | 230 | Nummer 1 oder Nummer 1a mitzuwirken haben, und verpflichtet sind, | ||
231 | a) | 231 | a) | ||
232 | Beförderungen im Fall eines erhöhten Infektionsrisikos im Sinne von Absatz 8 | 232 | Beförderungen im Fall eines erhöhten Infektionsrisikos im Sinne von Absatz 8 | ||
233 | Satz 1 in die Bundesrepublik Deutschland zu unterlassen, sofern eine Rückreise | 233 | Satz 1 in die Bundesrepublik Deutschland zu unterlassen, sofern eine Rückreise | ||
234 | von Personen mit Wohnsitz in Deutschland weiterhin möglich ist, deren Einreise | 234 | von Personen mit Wohnsitz in Deutschland weiterhin möglich ist, deren Einreise | ||
235 | nicht aus aufenthaltsrechtlichen Gründen zu untersagen ist, | 235 | nicht aus aufenthaltsrechtlichen Gründen zu untersagen ist, | ||
236 | b) | 236 | b) | ||
237 | Beförderungen in die Bundesrepublik Deutschland nur dann durchzuführen, wenn | 237 | Beförderungen in die Bundesrepublik Deutschland nur dann durchzuführen, wenn | ||
238 | die zu befördernden Personen den nach Nummer 1 oder Nummer 1a auferlegten | 238 | die zu befördernden Personen den nach Nummer 1 oder Nummer 1a auferlegten | ||
239 | Verpflichtungen vor der Beförderung nachgekommen sind, | 239 | Verpflichtungen vor der Beförderung nachgekommen sind, | ||
240 | c) | 240 | c) | ||
241 | Reisende über die geltenden Einreise- und Infektionsschutzbestimmungen und | 241 | Reisende über die geltenden Einreise- und Infektionsschutzbestimmungen und | ||
242 | -maßnahmen in der Bundesrepublik Deutschland und die Gefahren der in Absatz 8 | 242 | -maßnahmen in der Bundesrepublik Deutschland und die Gefahren der in Absatz 8 | ||
243 | Satz 1 genannten Krankheit sowie die Möglichkeiten zu deren Verhütung und | 243 | Satz 1 genannten Krankheit sowie die Möglichkeiten zu deren Verhütung und | ||
244 | Bekämpfung barrierefrei zu informieren und in diesem Rahmen auf die Reise- und | 244 | Bekämpfung barrierefrei zu informieren und in diesem Rahmen auf die Reise- und | ||
245 | Sicherheitshinweise des Auswärtigen Amts hinzuweisen, | 245 | Sicherheitshinweise des Auswärtigen Amts hinzuweisen, | ||
246 | d) | 246 | d) | ||
247 | die zur Identifizierung einer Person oder zur Früherkennung von Kranken, | 247 | die zur Identifizierung einer Person oder zur Früherkennung von Kranken, | ||
248 | Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen und Ausscheidern notwendigen | 248 | Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen und Ausscheidern notwendigen | ||
249 | personenbezogenen Angaben zu erheben und an die für den Aufenthaltsort der | 249 | personenbezogenen Angaben zu erheben und an die für den Aufenthaltsort der | ||
250 | betreffenden Person nach diesem Gesetz zuständige Behörde zu übermitteln, | 250 | betreffenden Person nach diesem Gesetz zuständige Behörde zu übermitteln, | ||
251 | e) | 251 | e) | ||
252 | bestimmte Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Übertragung der in Absatz 8 | 252 | bestimmte Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Übertragung der in Absatz 8 | ||
253 | Satz 1 genannten Krankheit im Rahmen der Beförderung vorzunehmen, | 253 | Satz 1 genannten Krankheit im Rahmen der Beförderung vorzunehmen, | ||
254 | f) | 254 | f) | ||
255 | die Beförderung von Kranken, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen | 255 | die Beförderung von Kranken, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen | ||
256 | und Ausscheidern der zuständigen Behörde zu melden, | 256 | und Ausscheidern der zuständigen Behörde zu melden, | ||
257 | g) | 257 | g) | ||
258 | Passagierlisten und Sitzpläne auf Nachfrage der zuständigen Behörde zu | 258 | Passagierlisten und Sitzpläne auf Nachfrage der zuständigen Behörde zu | ||
259 | übermitteln, | 259 | übermitteln, | ||
260 | h) | 260 | h) | ||
261 | den Transport von Kranken, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen | 261 | den Transport von Kranken, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen | ||
262 | oder Ausscheidern, in ein Krankenhaus oder in eine andere geeignete Einrichtung | 262 | oder Ausscheidern, in ein Krankenhaus oder in eine andere geeignete Einrichtung | ||
263 | durch Dritte zu ermöglichen, | 263 | durch Dritte zu ermöglichen, | ||
264 | i) | 264 | i) | ||
265 | gegenüber dem Robert Koch-Institut eine für Rückfragen der zuständigen | 265 | gegenüber dem Robert Koch-Institut eine für Rückfragen der zuständigen | ||
266 | Behörden erreichbare Kontaktstelle zu benennen; | 266 | Behörden erreichbare Kontaktstelle zu benennen; | ||
267 | 3. | 267 | 3. | ||
268 | dass Anbieter von Telekommunikationsdiensten und Betreiber öffentlicher | 268 | dass Anbieter von Telekommunikationsdiensten und Betreiber öffentlicher | ||
269 | Mobilfunknetze verpflichtet sind, Einreisende barrierefrei über elektronische | 269 | Mobilfunknetze verpflichtet sind, Einreisende barrierefrei über elektronische | ||
270 | Nachrichten über die geltenden Einreise- und Infektionsschutzbestimmungen und | 270 | Nachrichten über die geltenden Einreise- und Infektionsschutzbestimmungen und | ||
271 | -maßnahmen in der Bundesrepublik Deutschland zu informieren. | 271 | -maßnahmen in der Bundesrepublik Deutschland zu informieren. | ||
272 | Personen, die keinen auf Grund der Rechtsverordnung nach Satz 1 Nummer 1 und | 272 | Personen, die keinen auf Grund der Rechtsverordnung nach Satz 1 Nummer 1 und | ||
273 | 1a erforderlichen Nachweis oder kein auf Grund der Rechtsverordnung nach Satz | 273 | 1a erforderlichen Nachweis oder kein auf Grund der Rechtsverordnung nach Satz | ||
274 | 1 Nummer 1 und 1a erforderliches Dokument vorlegen, sind verpflichtet, eine | 274 | 1 Nummer 1 und 1a erforderliches Dokument vorlegen, sind verpflichtet, eine | ||
275 | ärztliche Untersuchung auf Ausschluss der in Absatz 8 Satz 1 genannten | 275 | ärztliche Untersuchung auf Ausschluss der in Absatz 8 Satz 1 genannten | ||
276 | Krankheit zu dulden. § 34 Absatz 4 gilt für die durch die Rechtsverordnung | 276 | Krankheit zu dulden. § 34 Absatz 4 gilt für die durch die Rechtsverordnung | ||
277 | nach Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 1a festgelegten Verpflichtungen entsprechend. | 277 | nach Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 1a festgelegten Verpflichtungen entsprechend. | ||
278 | (11) Die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden | 278 | (11) Die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden | ||
279 | Verkehrs beauftragten Behörden können anlässlich der grenzpolizeilichen | 279 | Verkehrs beauftragten Behörden können anlässlich der grenzpolizeilichen | ||
280 | Aufgabenwahrnehmung als unterstützende Behörde nach Absatz 10 Satz 1 Nummer 1 | 280 | Aufgabenwahrnehmung als unterstützende Behörde nach Absatz 10 Satz 1 Nummer 1 | ||
281 | stichprobenhaft von den in der Rechtsverordnung nach Absatz 8 Satz 1 genannten | 281 | stichprobenhaft von den in der Rechtsverordnung nach Absatz 8 Satz 1 genannten | ||
282 | Personen verlangen, dass sie ihnen die in Absatz 10 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe | 282 | Personen verlangen, dass sie ihnen die in Absatz 10 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe | ||
283 | a bis c genannten Nachweise oder Dokumente vorlegen oder ihnen Auskunft nach | 283 | a bis c genannten Nachweise oder Dokumente vorlegen oder ihnen Auskunft nach | ||
284 | Absatz 10 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d erteilen. Die unterstützenden | 284 | Absatz 10 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d erteilen. Die unterstützenden | ||
285 | Behörden nach Absatz 10 Satz 1 Nummer 1 unterrichten bei Kenntnis unverzüglich | 285 | Behörden nach Absatz 10 Satz 1 Nummer 1 unterrichten bei Kenntnis unverzüglich | ||
286 | die zuständigen Behörden über die Einreise der in der Rechtsverordnung nach | 286 | die zuständigen Behörden über die Einreise der in der Rechtsverordnung nach | ||
287 | Absatz 8 Satz 1 genannten Personen, soweit diese ihren den unterstützenden | 287 | Absatz 8 Satz 1 genannten Personen, soweit diese ihren den unterstützenden | ||
288 | Behörden gegenüber bestehenden in der Rechtsverordnung nach Absatz 10 Satz 1 | 288 | Behörden gegenüber bestehenden in der Rechtsverordnung nach Absatz 10 Satz 1 | ||
289 | Nummer 1 festgelegten Verpflichtungen bei der Einreise nicht nachkommen. Zu | 289 | Nummer 1 festgelegten Verpflichtungen bei der Einreise nicht nachkommen. Zu | ||
290 | diesem Zweck dürfen bei den in der Rechtsverordnung nach Absatz 8 Satz 1 | 290 | diesem Zweck dürfen bei den in der Rechtsverordnung nach Absatz 8 Satz 1 | ||
291 | genannten Personen ihre personenbezogenen Angaben, Angaben zu ihren | 291 | genannten Personen ihre personenbezogenen Angaben, Angaben zu ihren | ||
292 | Aufenthaltsorten bis zu zehn Tage vor und nach der Einreise und Angaben zu dem | 292 | Aufenthaltsorten bis zu zehn Tage vor und nach der Einreise und Angaben zu dem | ||
293 | von ihnen genutzten Reisemittel erhoben und der zuständigen Behörde | 293 | von ihnen genutzten Reisemittel erhoben und der zuständigen Behörde | ||
294 | übermittelt werden. Die Sätze 1 bis 3 gelten in Bezug auf die in der | 294 | übermittelt werden. Die Sätze 1 bis 3 gelten in Bezug auf die in der | ||
295 | Rechtsverordnung nach Absatz 10 Satz 1 Nummer 1a genannten Personen mit den | 295 | Rechtsverordnung nach Absatz 10 Satz 1 Nummer 1a genannten Personen mit den | ||
296 | Maßgaben entsprechend, dass nur die in Absatz 10 Satz 1 Nummer 1a genannten | 296 | Maßgaben entsprechend, dass nur die in Absatz 10 Satz 1 Nummer 1a genannten | ||
297 | Nachweise oder Dokumente vorgelegt werden müssen und nur die personenbezogenen | 297 | Nachweise oder Dokumente vorgelegt werden müssen und nur die personenbezogenen | ||
298 | Angaben erhoben und übermittelt werden dürfen. Die nach § 71 Absatz 1 Satz | 298 | Angaben erhoben und übermittelt werden dürfen. Die nach § 71 Absatz 1 Satz | ||
299 | 1 des Aufenthaltsgesetzes zuständigen Behörden und die unterstützenden | 299 | 1 des Aufenthaltsgesetzes zuständigen Behörden und die unterstützenden | ||
300 | Behörden nach Absatz 10 Satz 1 Nummer 1 unterrichten bei Kenntnis unverzüglich | 300 | Behörden nach Absatz 10 Satz 1 Nummer 1 unterrichten bei Kenntnis unverzüglich | ||
301 | die zuständigen Behörden über die Einreise der in der Rechtsverordnung nach | 301 | die zuständigen Behörden über die Einreise der in der Rechtsverordnung nach | ||
302 | Absatz 6 Satz 1 oder nach Absatz 7 Satz 1 genannten Personen. Zu diesem | 302 | Absatz 6 Satz 1 oder nach Absatz 7 Satz 1 genannten Personen. Zu diesem | ||
303 | Zweck dürfen bei diesen Personen ihre personenbezogenen Angaben erhoben und | 303 | Zweck dürfen bei diesen Personen ihre personenbezogenen Angaben erhoben und | ||
304 | der zuständigen Behörde übermittelt werden. Die von den Behörden nach den | 304 | der zuständigen Behörde übermittelt werden. Die von den Behörden nach den | ||
305 | Sätzen 1, 3, 4 und 6 erhobenen Daten dürfen mit den Daten vorgelegter | 305 | Sätzen 1, 3, 4 und 6 erhobenen Daten dürfen mit den Daten vorgelegter | ||
306 | Reisedokumente abgeglichen werden. | 306 | Reisedokumente abgeglichen werden. | ||
307 | (12) Eine aufgrund des Absatzes 8 Satz 1 oder des Absatzes 10 Satz 1 | 307 | (12) Eine aufgrund des Absatzes 8 Satz 1 oder des Absatzes 10 Satz 1 | ||
308 | erlassene Rechtsverordnung tritt spätestens ein Jahr nach der Aufhebung der | 308 | erlassene Rechtsverordnung tritt spätestens ein Jahr nach der Aufhebung der | ||
309 | Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den | 309 | Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den | ||
310 | Deutschen Bundestag nach § 5 Absatz 1 Satz 2 außer Kraft. Bis zu ihrem | 310 | Deutschen Bundestag nach § 5 Absatz 1 Satz 2 außer Kraft. Bis zu ihrem | ||
311 | Außerkrafttreten kann eine aufgrund des Absatzes 8 Satz 1 oder des Absatzes 10 | 311 | Außerkrafttreten kann eine aufgrund des Absatzes 8 Satz 1 oder des Absatzes 10 | ||
312 | Satz 1 erlassene Rechtsverordnung auch nach Aufhebung der epidemischen Lage | 312 | Satz 1 erlassene Rechtsverordnung auch nach Aufhebung der epidemischen Lage | ||
313 | von nationaler Tragweite geändert werden. | 313 | von nationaler Tragweite geändert werden. | ||
314 | (13) Durch die Absätze 4 bis 8 und 10 werden die Grundrechte der körperlichen | 314 | (13) Durch die Absätze 4 bis 8 und 10 werden die Grundrechte der körperlichen | ||
315 | Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes), der Freiheit der | 315 | Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes), der Freiheit der | ||
316 | Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes), der Freizügigkeit der | 316 | Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes), der Freizügigkeit der | ||
317 | Person (Artikel 11 Absatz 1 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der | 317 | Person (Artikel 11 Absatz 1 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der | ||
318 | Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) eingeschränkt. | 318 | Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) eingeschränkt. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.