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Sie können sich § 28c IfSG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
1Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung für Personen, bei denen von einer Immunisierung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 auszugehen ist oder die ein negatives Ergebnis eines Tests auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorlegen können, Erleichterungen oder Ausnahmen von Geboten und Verboten nach dem fünften Abschnitt dieses Gesetzes oder von aufgrund der Vorschriften im fünften Abschnitt dieses Gesetzes erlassenen Geboten und Verboten zu regeln. 2Rechtsverordnungen der Bundesregierung nach Satz 1 bedürfen der Zustimmung von Bundestag und Bundesrat. 3Wenn die Bundesregierung von ihrer Ermächtigung nach Satz 1 Gebrauch macht, kann sie zugleich die Landesregierungen ermächtigen, ganz oder teilweise in Bezug auf von den Ländern nach dem fünften Abschnitt dieses Gesetzes erlassene Gebote und Verbote für die in Satz 1 genannten Personen Erleichterungen oder Ausnahmen zu regeln. 4Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf andere Stellen übertragen.
Verordnungsermächtigung für besondere Regelungen für Geimpfte, Getestete und vergleichbare Personen | Verordnungsermächtigung für besondere Regelungen für Geimpfte, Getestete und vergleichbare Personen | ||||
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t | 1 | Verordnungsermächtigung für besondere Regelungen für Geimpfte, Getestete und | t | 1 | Verordnungsermächtigung für besondere Regelungen für Geimpfte, Getestete und |
2 | vergleichbare Personen | 2 | vergleichbare Personen |
Verordnungsermächtigung für besondere Regelungen für Geimpfte, Getestete und vergleichbare Personen | Verordnungsermächtigung für besondere Regelungen für Geimpfte, Getestete und vergleichbare Personen | ||||
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f | 1 | Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung für Personen, | f | 1 | Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung für Personen, |
2 | bei denen von einer Immunisierung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 auszugehen | 2 | bei denen von einer Immunisierung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 auszugehen | ||
3 | ist oder die ein negatives Ergebnis eines Tests auf eine Infektion mit dem | 3 | ist oder die ein negatives Ergebnis eines Tests auf eine Infektion mit dem | ||
4 | Coronavirus SARS-CoV-2 vorlegen können, Erleichterungen oder Ausnahmen von | 4 | Coronavirus SARS-CoV-2 vorlegen können, Erleichterungen oder Ausnahmen von | ||
5 | Geboten und Verboten nach dem fünften Abschnitt dieses Gesetzes oder von | 5 | Geboten und Verboten nach dem fünften Abschnitt dieses Gesetzes oder von | ||
6 | aufgrund der Vorschriften im fünften Abschnitt dieses Gesetzes erlassenen | 6 | aufgrund der Vorschriften im fünften Abschnitt dieses Gesetzes erlassenen | ||
t | 7 | Geboten und Verboten zu regeln. Rechtsverordnungen der Bundesregierung | t | 7 | Geboten und Verboten zu regeln. In der Rechtsverordnung kann vorgesehen |
8 | nach Satz 1 bedürfen der Zustimmung von Bundestag und Bundesrat. Wenn die | 8 | werden, dass Erleichterungen und Ausnahmen für Personen, bei denen von einer | ||
9 | Bundesregierung von ihrer Ermächtigung nach Satz 1 Gebrauch macht, kann sie | 9 | Immunisierung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 auszugehen ist, nur bestehen, | ||
10 | zugleich die Landesregierungen ermächtigen, ganz oder teilweise in Bezug auf | 10 | wenn sie ein negatives Ergebnis eines Tests auf eine Infektion mit dem | ||
11 | von den Ländern nach dem fünften Abschnitt dieses Gesetzes erlassene Gebote | 11 | Coronavirus SARS-CoV-2 vorlegen können. Rechtsverordnungen der | ||
12 | und Verbote für die in Satz 1 genannten Personen Erleichterungen oder | 12 | Bundesregierung nach den Sätzen 1 und 2 bedürfen der Zustimmung von Bundestag | ||
13 | Ausnahmen zu regeln. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch | 13 | und Bundesrat. Wenn die Bundesregierung von ihrer Ermächtigung nach den | ||
14 | Rechtsverordnung auf andere Stellen übertragen. | 14 | Sätzen 1 und 2 Gebrauch macht, kann sie zugleich die Landesregierungen | ||
15 | ermächtigen, ganz oder teilweise in Bezug auf von den Ländern nach dem fünften | ||||
16 | Abschnitt dieses Gesetzes erlassene Gebote und Verbote für die in Satz 1 | ||||
17 | genannten Personen Erleichterungen oder Ausnahmen zu regeln. Die | ||||
18 | Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf andere | ||||
19 | Stellen übertragen. |
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