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Sie können sich § 39 IfSG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Der Unternehmer oder sonstige Inhaber einer Wassergewinnungs- oder Wasserversorgungsanlage, eines Schwimm- oder Badebeckens oder eines Schwimm- oder Badeteiches hat die ihm auf Grund von Rechtsverordnungen nach § 38 Abs. 1 oder 2 obliegenden Wasseruntersuchungen auf eigene Kosten durchzuführen oder durchführen zu lassen. 2Er hat auch die Gebühren und Auslagen der Wasseruntersuchungen zu tragen, die die zuständige Behörde auf Grund der Rechtsverordnungen nach § 38 Abs. 1 oder 2 durchführt oder durchführen lässt.
(2) Die zuständige Behörde hat die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um
Untersuchungen, Maßnahmen der zuständigen Behörde | Untersuchungen, Maßnahmen der zuständigen Behörde | ||||
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t | 1 | Untersuchungen, Maßnahmen der zuständigen Behörde | t | 1 | Untersuchungen, Maßnahmen der zuständigen Behörde |
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f | 1 | (1) Der Unternehmer oder sonstige Inhaber einer Wassergewinnungs- oder | f | 1 | (1) Der Unternehmer oder sonstige Inhaber einer Wassergewinnungs- oder |
2 | Wasserversorgungsanlage, eines Schwimm- oder Badebeckens oder eines Schwimm- | 2 | Wasserversorgungsanlage, eines Schwimm- oder Badebeckens oder eines Schwimm- | ||
3 | oder Badeteiches hat die ihm auf Grund von Rechtsverordnungen nach § 38 Abs. 1 | 3 | oder Badeteiches hat die ihm auf Grund von Rechtsverordnungen nach § 38 Abs. 1 | ||
4 | oder 2 obliegenden Wasseruntersuchungen auf eigene Kosten durchzuführen oder | 4 | oder 2 obliegenden Wasseruntersuchungen auf eigene Kosten durchzuführen oder | ||
t | 5 | durchführen zu lassen. Er hat auch die Gebühren und Auslagen der | t | 5 | durchführen zu lassen. |
6 | Wasseruntersuchungen zu tragen, die die zuständige Behörde auf Grund der | ||||
7 | Rechtsverordnungen nach § 38 Abs. 1 oder 2 durchführt oder durchführen lässt. | ||||
8 | (2) Die zuständige Behörde hat die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um | 6 | (2) Die zuständige Behörde hat die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um | ||
9 | 1. | 7 | 1. | ||
10 | die Einhaltung der Vorschriften des § 37 Abs. 1 und 2 und von | 8 | die Einhaltung der Vorschriften des § 37 Abs. 1 und 2 und von | ||
11 | Rechtsverordnungen nach § 38 Abs. 1 und 2 sicherzustellen, | 9 | Rechtsverordnungen nach § 38 Abs. 1 und 2 sicherzustellen, | ||
12 | 2. | 10 | 2. | ||
13 | Gefahren für die menschliche Gesundheit abzuwenden, die von Wasser für den | 11 | Gefahren für die menschliche Gesundheit abzuwenden, die von Wasser für den | ||
14 | menschlichen Gebrauch im Sinne von § 37 Abs. 1 sowie von Wasser für und in | 12 | menschlichen Gebrauch im Sinne von § 37 Abs. 1 sowie von Wasser für und in | ||
15 | Schwimm- oder Badebecken und Schwimm- oder Badeteichen im Sinne von § 37 Abs. 2 | 13 | Schwimm- oder Badebecken und Schwimm- oder Badeteichen im Sinne von § 37 Abs. 2 | ||
16 | ausgehen können, insbesondere um das Auftreten oder die Weiterverbreitung | 14 | ausgehen können, insbesondere um das Auftreten oder die Weiterverbreitung | ||
17 | übertragbarer Krankheiten zu verhindern. | 15 | übertragbarer Krankheiten zu verhindern. | ||
18 | § 16 Abs. 6 bis 8 gilt entsprechend. | 16 | § 16 Abs. 6 bis 8 gilt entsprechend. |
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