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Sie können sich § 18 IfSG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Zum Schutz des Menschen vor übertragbaren Krankheiten dürfen bei behördlich angeordneten Maßnahmen zur
(2) Die Mittel und Verfahren werden von der zuständigen Bundesoberbehörde auf Antrag oder von Amts wegen nur anerkannt, wenn sie hinreichend wirksam sind und keine unvertretbaren Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt haben.
(3) Zuständige Bundesoberbehörde für die Anerkennung von Mitteln und Verfahren zur Desinfektion ist das Robert Koch-Institut. Im Anerkennungsverfahren prüft:
(4) Zuständige Bundesoberbehörde für die Anerkennung von Mitteln und Verfahren zur Bekämpfung von Gesundheitsschädlingen, Krätzmilben und Kopfläusen ist das Umweltbundesamt. Im Anerkennungsverfahren prüft:
(5) Die Prüfungen können durch eigene Untersuchungen der zuständigen Bundesbehörde oder auf der Grundlage von Sachverständigengutachten, die im Auftrag der zuständigen Bundesbehörde durchgeführt werden, erfolgen.
(6) Die Prüfung der Wirksamkeit der Mittel und Verfahren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ist an den betreffenden Schädlingen unter Einbeziehung von Wirtstieren bei parasitären Nichtwirbeltieren vorzunehmen. Die Prüfung der Wirksamkeit von Mitteln nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 unterbleibt, sofern die Mittel nach einer der folgenden Vorschriften nach dem Tilgungsprinzip gleichwertig geprüft und zugelassen sind:
(7) 1Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn die zuständige Bundesoberbehörde davon Kenntnis erlangt, dass eine nach anderen Gesetzen erforderliche Verkehrsfähigkeit für das Mittel oder Verfahren nicht mehr besteht. 2Sie kann widerrufen werden, insbesondere wenn nach aktuellen Erkenntnissen und Bewertungsmaßstäben die Voraussetzungen nach Absatz 2 nicht mehr erfüllt sind. 3Die zuständige Bundesoberbehörde führt die jeweils anerkannten Mittel und Verfahren in einer Liste und veröffentlicht die Liste.
(8) Das Robert Koch-Institut und das Umweltbundesamt erheben für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 Gebühren und Auslagen.
(9) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 und 7 näher zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen.
(10) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Einzelheiten des Anerkennungsverfahrens festzulegen.
Behördlich angeordnete Maßnahmen zur Desinfektion und zur Bekämpfung von Gesundheitsschädlingen, Krätzmilben und Kopfläusen; Verordnungsermächtigungen | Behördlich angeordnete Maßnahmen zur Desinfektion und zur Bekämpfung von Gesundheitsschädlingen, Krätzmilben und Kopfläusen; Verordnungsermächtigung | ||||
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f | 1 | Behördlich angeordnete Maßnahmen zur Desinfektion und zur Bekämpfung von | f | 1 | Behördlich angeordnete Maßnahmen zur Desinfektion und zur Bekämpfung von |
t | 2 | Gesundheitsschädlingen, Krätzmilben und Kopfläusen; Verordnungsermächtigungen | t | 2 | Gesundheitsschädlingen, Krätzmilben und Kopfläusen; Verordnungsermächtigung |
Behördlich angeordnete Maßnahmen zur Desinfektion und zur Bekämpfung von Gesundheitsschädlingen, Krätzmilben und Kopfläusen; Verordnungsermächtigungen | Behördlich angeordnete Maßnahmen zur Desinfektion und zur Bekämpfung von Gesundheitsschädlingen, Krätzmilben und Kopfläusen; Verordnungsermächtigung | ||||
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f | 1 | (1) Zum Schutz des Menschen vor übertragbaren Krankheiten dürfen bei | f | 1 | (1) Zum Schutz des Menschen vor übertragbaren Krankheiten dürfen bei |
2 | behördlich angeordneten Maßnahmen zur | 2 | behördlich angeordneten Maßnahmen zur | ||
3 | 1. | 3 | 1. | ||
4 | Desinfektion und | 4 | Desinfektion und | ||
5 | 2. | 5 | 2. | ||
6 | Bekämpfung von Gesundheitsschädlingen, Krätzmilben oder Kopfläusen | 6 | Bekämpfung von Gesundheitsschädlingen, Krätzmilben oder Kopfläusen | ||
7 | nur Mittel und Verfahren verwendet werden, die von der zuständigen | 7 | nur Mittel und Verfahren verwendet werden, die von der zuständigen | ||
8 | Bundesoberbehörde anerkannt worden sind. Bei Maßnahmen nach Satz 1 Nummer 2 | 8 | Bundesoberbehörde anerkannt worden sind. Bei Maßnahmen nach Satz 1 Nummer 2 | ||
9 | kann die anordnende Behörde mit Zustimmung der zuständigen Bundesoberbehörde | 9 | kann die anordnende Behörde mit Zustimmung der zuständigen Bundesoberbehörde | ||
10 | zulassen, dass andere Mittel oder Verfahren als die behördlich anerkannten | 10 | zulassen, dass andere Mittel oder Verfahren als die behördlich anerkannten | ||
11 | verwendet werden. | 11 | verwendet werden. | ||
12 | (2) Die Mittel und Verfahren werden von der zuständigen Bundesoberbehörde auf | 12 | (2) Die Mittel und Verfahren werden von der zuständigen Bundesoberbehörde auf | ||
13 | Antrag oder von Amts wegen nur anerkannt, wenn sie hinreichend wirksam sind | 13 | Antrag oder von Amts wegen nur anerkannt, wenn sie hinreichend wirksam sind | ||
14 | und keine unvertretbaren Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die | 14 | und keine unvertretbaren Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die | ||
15 | Umwelt haben. | 15 | Umwelt haben. | ||
16 | (3) Zuständige Bundesoberbehörde für die Anerkennung von Mitteln und Verfahren | 16 | (3) Zuständige Bundesoberbehörde für die Anerkennung von Mitteln und Verfahren | ||
17 | zur Desinfektion ist das Robert Koch-Institut. Im Anerkennungsverfahren prüft: | 17 | zur Desinfektion ist das Robert Koch-Institut. Im Anerkennungsverfahren prüft: | ||
18 | 1. | 18 | 1. | ||
19 | die Wirksamkeit der Mittel und Verfahren das Robert Koch-Institut, | 19 | die Wirksamkeit der Mittel und Verfahren das Robert Koch-Institut, | ||
20 | 2. | 20 | 2. | ||
21 | die Auswirkungen der Mittel und Verfahren auf die menschliche Gesundheit das | 21 | die Auswirkungen der Mittel und Verfahren auf die menschliche Gesundheit das | ||
22 | Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte und | 22 | Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte und | ||
23 | 3. | 23 | 3. | ||
24 | die Auswirkungen der Mittel und Verfahren auf die Umwelt das | 24 | die Auswirkungen der Mittel und Verfahren auf die Umwelt das | ||
25 | Umweltbundesamt. | 25 | Umweltbundesamt. | ||
26 | Das Robert Koch-Institut erteilt die Anerkennung im Einvernehmen mit dem | 26 | Das Robert Koch-Institut erteilt die Anerkennung im Einvernehmen mit dem | ||
27 | Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte und mit dem | 27 | Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte und mit dem | ||
28 | Umweltbundesamt. | 28 | Umweltbundesamt. | ||
29 | (4) Zuständige Bundesoberbehörde für die Anerkennung von Mitteln und Verfahren | 29 | (4) Zuständige Bundesoberbehörde für die Anerkennung von Mitteln und Verfahren | ||
30 | zur Bekämpfung von Gesundheitsschädlingen, Krätzmilben und Kopfläusen ist das | 30 | zur Bekämpfung von Gesundheitsschädlingen, Krätzmilben und Kopfläusen ist das | ||
31 | Umweltbundesamt. Im Anerkennungsverfahren prüft: | 31 | Umweltbundesamt. Im Anerkennungsverfahren prüft: | ||
32 | 1. | 32 | 1. | ||
33 | die Wirksamkeit der Mittel und Verfahren sowie deren Auswirkungen auf die | 33 | die Wirksamkeit der Mittel und Verfahren sowie deren Auswirkungen auf die | ||
34 | Umwelt das Umweltbundesamt, | 34 | Umwelt das Umweltbundesamt, | ||
35 | 2. | 35 | 2. | ||
36 | die Auswirkungen der Mittel und Verfahren auf die menschliche Gesundheit das | 36 | die Auswirkungen der Mittel und Verfahren auf die menschliche Gesundheit das | ||
37 | Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte, soweit es nach § 77 Absatz | 37 | Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte, soweit es nach § 77 Absatz | ||
38 | 1 des Arzneimittelgesetzes für die Zulassung zuständig ist, | 38 | 1 des Arzneimittelgesetzes für die Zulassung zuständig ist, | ||
39 | 3. | 39 | 3. | ||
40 | die Auswirkungen der Mittel und Verfahren auf die Gesundheit von | 40 | die Auswirkungen der Mittel und Verfahren auf die Gesundheit von | ||
41 | Beschäftigten als Anwender die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und | 41 | Beschäftigten als Anwender die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und | ||
42 | Arbeitsmedizin, wenn die Prüfung nicht nach Nummer 2 dem Bundesinstitut für | 42 | Arbeitsmedizin, wenn die Prüfung nicht nach Nummer 2 dem Bundesinstitut für | ||
43 | Arzneimittel und Medizinprodukte zugewiesen ist, und | 43 | Arzneimittel und Medizinprodukte zugewiesen ist, und | ||
44 | 4. | 44 | 4. | ||
45 | die Auswirkungen der Mittel und Verfahren auf die Gesundheit von anderen als | 45 | die Auswirkungen der Mittel und Verfahren auf die Gesundheit von anderen als | ||
46 | den in Nummer 3 genannten Personen das Bundesinstitut für Risikobewertung, wenn | 46 | den in Nummer 3 genannten Personen das Bundesinstitut für Risikobewertung, wenn | ||
47 | die Prüfung nicht nach Nummer 2 dem Bundesinstitut für Arzneimittel und | 47 | die Prüfung nicht nach Nummer 2 dem Bundesinstitut für Arzneimittel und | ||
48 | Medizinprodukte zugewiesen ist. | 48 | Medizinprodukte zugewiesen ist. | ||
49 | Das Umweltbundesamt erteilt die Anerkennung im Einvernehmen mit den nach Satz | 49 | Das Umweltbundesamt erteilt die Anerkennung im Einvernehmen mit den nach Satz | ||
50 | 2 Nummer 2 bis 4 prüfenden Behörden. Sofern Mittel Wirkstoffe enthalten, die | 50 | 2 Nummer 2 bis 4 prüfenden Behörden. Sofern Mittel Wirkstoffe enthalten, die | ||
51 | in zugelassenen Pflanzenschutzmitteln oder in der Zulassungsprüfung | 51 | in zugelassenen Pflanzenschutzmitteln oder in der Zulassungsprüfung | ||
52 | befindlichen Pflanzenschutzmitteln enthalten sind, erfolgt die Anerkennung | 52 | befindlichen Pflanzenschutzmitteln enthalten sind, erfolgt die Anerkennung | ||
53 | zusätzlich im Benehmen mit dem Bundesamt für Verbraucherschutz und | 53 | zusätzlich im Benehmen mit dem Bundesamt für Verbraucherschutz und | ||
54 | Lebensmittelsicherheit. | 54 | Lebensmittelsicherheit. | ||
55 | (5) Die Prüfungen können durch eigene Untersuchungen der zuständigen | 55 | (5) Die Prüfungen können durch eigene Untersuchungen der zuständigen | ||
56 | Bundesbehörde oder auf der Grundlage von Sachverständigengutachten, die im | 56 | Bundesbehörde oder auf der Grundlage von Sachverständigengutachten, die im | ||
57 | Auftrag der zuständigen Bundesbehörde durchgeführt werden, erfolgen. | 57 | Auftrag der zuständigen Bundesbehörde durchgeführt werden, erfolgen. | ||
58 | (6) Die Prüfung der Wirksamkeit der Mittel und Verfahren nach Absatz 1 Satz 1 | 58 | (6) Die Prüfung der Wirksamkeit der Mittel und Verfahren nach Absatz 1 Satz 1 | ||
59 | Nummer 2 ist an den betreffenden Schädlingen unter Einbeziehung von | 59 | Nummer 2 ist an den betreffenden Schädlingen unter Einbeziehung von | ||
60 | Wirtstieren bei parasitären Nichtwirbeltieren vorzunehmen. Die Prüfung der | 60 | Wirtstieren bei parasitären Nichtwirbeltieren vorzunehmen. Die Prüfung der | ||
61 | Wirksamkeit von Mitteln nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 unterbleibt, sofern die | 61 | Wirksamkeit von Mitteln nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 unterbleibt, sofern die | ||
62 | Mittel nach einer der folgenden Vorschriften nach dem Tilgungsprinzip | 62 | Mittel nach einer der folgenden Vorschriften nach dem Tilgungsprinzip | ||
63 | gleichwertig geprüft und zugelassen sind: | 63 | gleichwertig geprüft und zugelassen sind: | ||
64 | 1. | 64 | 1. | ||
65 | Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom | 65 | Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom | ||
66 | 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von | 66 | 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von | ||
67 | Biozidprodukten (ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1; L 303 vom 20.11.2015, S. 109), | 67 | Biozidprodukten (ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1; L 303 vom 20.11.2015, S. 109), | ||
68 | die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 334/2014 (ABl. L 103 vom 5.4.2014, S. | 68 | die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 334/2014 (ABl. L 103 vom 5.4.2014, S. | ||
69 | 22) geändert worden ist, | 69 | 22) geändert worden ist, | ||
70 | 2. | 70 | 2. | ||
71 | Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom | 71 | Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom | ||
72 | 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur | 72 | 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur | ||
73 | Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom | 73 | Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom | ||
74 | 24.11.2009, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 652/2014 (ABl. L | 74 | 24.11.2009, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 652/2014 (ABl. L | ||
75 | 189 vom 27.6.2014, S. 1) geändert worden ist, oder | 75 | 189 vom 27.6.2014, S. 1) geändert worden ist, oder | ||
76 | 3. | 76 | 3. | ||
77 | Arzneimittelgesetz. | 77 | Arzneimittelgesetz. | ||
78 | Die Prüfung der Auswirkungen von Mitteln nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 | 78 | Die Prüfung der Auswirkungen von Mitteln nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 | ||
79 | auf die menschliche Gesundheit und die Prüfung ihrer Auswirkungen auf die | 79 | auf die menschliche Gesundheit und die Prüfung ihrer Auswirkungen auf die | ||
80 | Umwelt unterbleibt, sofern die Mittel oder ihre Biozidwirkstoffe nach einer | 80 | Umwelt unterbleibt, sofern die Mittel oder ihre Biozidwirkstoffe nach einer | ||
81 | der in Satz 2 genannten Vorschriften geprüft und zugelassen sind. | 81 | der in Satz 2 genannten Vorschriften geprüft und zugelassen sind. | ||
82 | (7) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn die zuständige | 82 | (7) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn die zuständige | ||
83 | Bundesoberbehörde davon Kenntnis erlangt, dass eine nach anderen Gesetzen | 83 | Bundesoberbehörde davon Kenntnis erlangt, dass eine nach anderen Gesetzen | ||
84 | erforderliche Verkehrsfähigkeit für das Mittel oder Verfahren nicht mehr | 84 | erforderliche Verkehrsfähigkeit für das Mittel oder Verfahren nicht mehr | ||
85 | besteht. Sie kann widerrufen werden, insbesondere wenn nach aktuellen | 85 | besteht. Sie kann widerrufen werden, insbesondere wenn nach aktuellen | ||
86 | Erkenntnissen und Bewertungsmaßstäben die Voraussetzungen nach Absatz 2 nicht | 86 | Erkenntnissen und Bewertungsmaßstäben die Voraussetzungen nach Absatz 2 nicht | ||
87 | mehr erfüllt sind. Die zuständige Bundesoberbehörde führt die jeweils | 87 | mehr erfüllt sind. Die zuständige Bundesoberbehörde führt die jeweils | ||
88 | anerkannten Mittel und Verfahren in einer Liste und veröffentlicht die Liste. | 88 | anerkannten Mittel und Verfahren in einer Liste und veröffentlicht die Liste. | ||
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90 | zurechenbare öffentliche Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 Gebühren und | ||||
91 | Auslagen. | ||||
92 | (9) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit | 89 | (8) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit | ||
93 | dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit durch | ||||
94 | Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen | ||||
95 | Tatbestände der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen nach den | ||||
96 | Absätzen 1 bis 4 und 7 näher zu bestimmen und dabei feste Sätze oder | ||||
97 | Rahmensätze vorzusehen. | ||||
98 | (10) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit | ||||
99 | dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit durch | 90 | dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit durch | ||
100 | Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Einzelheiten des | 91 | Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Einzelheiten des | ||
101 | Anerkennungsverfahrens festzulegen. | 92 | Anerkennungsverfahrens festzulegen. |
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