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(1) Notwendige Schutzmaßnahmen im Sinne des § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) können für die Dauer der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Absatz 1 Satz 1 durch den Deutschen Bundestag insbesondere sein
(2) Die Anordnung der folgenden Schutzmaßnahmen nach Absatz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 ist nur zulässig, soweit auch bei Berücksichtigung aller bisher getroffenen anderen Schutzmaßnahmen eine wirksame Eindämmung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) erheblich gefährdet wäre:
(3) 1Entscheidungen über Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) nach Absatz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 1, nach § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 und den §§ 29 bis 32 sind insbesondere an dem Schutz von Leben und Gesundheit und der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems auszurichten; dabei sind absehbare Änderungen des Infektionsgeschehens durch ansteckendere, das Gesundheitssystem stärker belastende Virusvarianten zu berücksichtigen. 2Die Schutzmaßnahmen sollen unter Berücksichtigung des jeweiligen Infektionsgeschehens regional bezogen auf die Ebene der Landkreise, Bezirke oder kreisfreien Städte an den Schwellenwerten nach Maßgabe der Sätze 4 bis 12 ausgerichtet werden, soweit Infektionsgeschehen innerhalb eines Landes nicht regional übergreifend oder gleichgelagert sind. 3Die Länder Berlin und die Freie und Hansestadt Hamburg gelten als kreisfreie Städte im Sinne des Satzes 2. 4Maßstab für die zu ergreifenden Schutzmaßnahmen ist insbesondere die Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100 000 Einwohnern innerhalb von sieben Tagen. 5Bei Überschreitung eines Schwellenwertes von über 50 Neuinfektionen je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen sind umfassende Schutzmaßnahmen zu ergreifen, die eine effektive Eindämmung des Infektionsgeschehens erwarten lassen. 6Bei Überschreitung eines Schwellenwertes von über 35 Neuinfektionen je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen sind breit angelegte Schutzmaßnahmen zu ergreifen, die eine schnelle Abschwächung des Infektionsgeschehens erwarten lassen. 7Unterhalb eines Schwellenwertes von 35 Neuinfektionen je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen kommen insbesondere Schutzmaßnahmen in Betracht, die die Kontrolle des Infektionsgeschehens unterstützen. 8Vor dem Überschreiten eines Schwellenwertes sind die in Bezug auf den jeweiligen Schwellenwert genannten Schutzmaßnahmen insbesondere bereits dann angezeigt, wenn die Infektionsdynamik eine Überschreitung des jeweiligen Schwellenwertes in absehbarer Zeit wahrscheinlich macht oder wenn einer Verbreitung von Virusvarianten im Sinne von Satz 1 entgegengewirkt werden soll. 9Bei einer bundesweiten Überschreitung eines Schwellenwertes von über 50 Neuinfektionen je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen sind bundesweit abgestimmte umfassende, auf eine effektive Eindämmung des Infektionsgeschehens abzielende Schutzmaßnahmen anzustreben. 10Bei einer landesweiten Überschreitung eines Schwellenwertes von über 50 Neuinfektionen je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen sind landesweit abgestimmte umfassende, auf eine effektive Eindämmung des Infektionsgeschehens abzielende Schutzmaßnahmen anzustreben. 11Nach Unterschreitung eines in den Sätzen 5 und 6 genannten Schwellenwertes können die in Bezug auf den jeweiligen Schwellenwert genannten Schutzmaßnahmen aufrechterhalten werden, soweit und solange dies zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) erforderlich ist. 12Bei der Prüfung der Aufhebung oder Einschränkung der Schutzmaßnahmen nach den Sätzen 9 bis 11 sind insbesondere auch die Anzahl der gegen COVID-19 geimpften Personen und die zeitabhängige Reproduktionszahl zu berücksichtigen. 13Die in den Landkreisen, Bezirken oder kreisfreien Städten auftretenden Inzidenzen werden zur Bestimmung des nach diesem Absatz jeweils maßgeblichen Schwellenwertes durch das Robert Koch-Institut im Rahmen der laufenden Fallzahlenberichterstattung auf dem RKI-Dashboard unter der Adresse http://corona.rki.de im Internet veröffentlicht.
(4) 1Im Rahmen der Kontaktdatenerhebung nach Absatz 1 Nummer 17 dürfen von den Verantwortlichen nur personenbezogene Angaben sowie Angaben zum Zeitraum und zum Ort des Aufenthaltes erhoben und verarbeitet werden, soweit dies zur Nachverfolgung von Kontaktpersonen zwingend notwendig ist. 2Die Verantwortlichen haben sicherzustellen, dass eine Kenntnisnahme der erfassten Daten durch Unbefugte ausgeschlossen ist. 3Die Daten dürfen nicht zu einem anderen Zweck als der Aushändigung auf Anforderung an die nach Landesrecht für die Erhebung der Daten zuständigen Stellen verwendet werden und sind vier Wochen nach Erhebung zu löschen. 4Die zuständigen Stellen nach Satz 3 sind berechtigt, die erhobenen Daten anzufordern, soweit dies zur Kontaktnachverfolgung nach § 25 Absatz 1 erforderlich ist. 5Die Verantwortlichen nach Satz 1 sind in diesen Fällen verpflichtet, den zuständigen Stellen nach Satz 3 die erhobenen Daten zu übermitteln. 6Eine Weitergabe der übermittelten Daten durch die zuständigen Stellen nach Satz 3 oder eine Weiterverwendung durch diese zu anderen Zwecken als der Kontaktnachverfolgung ist ausgeschlossen. 7Die den zuständigen Stellen nach Satz 3 übermittelten Daten sind von diesen unverzüglich irreversibel zu löschen, sobald die Daten für die Kontaktnachverfolgung nicht mehr benötigt werden.
(5) 1Rechtsverordnungen, die nach § 32 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 und § 28a Absatz 1 erlassen werden, sind mit einer allgemeinen Begründung zu versehen und zeitlich zu befristen. 2Die Geltungsdauer beträgt grundsätzlich vier Wochen; sie kann verlängert werden.
(6) 1Schutzmaßnahmen nach Absatz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 1, nach § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 und nach den §§ 29 bis 31 können auch kumulativ angeordnet werden, soweit und solange es für eine wirksame Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) erforderlich ist. 2Bei Entscheidungen über Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) sind soziale, gesellschaftliche und wirtschaftliche Auswirkungen auf den Einzelnen und die Allgemeinheit einzubeziehen und zu berücksichtigen, soweit dies mit dem Ziel einer wirksamen Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) vereinbar ist. 3Einzelne soziale, gesellschaftliche oder wirtschaftliche Bereiche, die für die Allgemeinheit von besonderer Bedeutung sind, können von den Schutzmaßnahmen ausgenommen werden, soweit ihre Einbeziehung zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) nicht zwingend erforderlich ist.
(7) Nach dem Ende einer durch den Deutschen Bundestag nach § 5 Absatz 1 Satz 1 festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite können die Absätze 1 bis 6 auch angewendet werden, soweit und solange sich die Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) nur in einzelnen Ländern ausbreitet und das Parlament in einem betroffenen Land die Anwendbarkeit der Absätze 1 bis 6 dort feststellt.
Besondere Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus- Krankheit-2019 (COVID-19) | Besondere Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus- Krankheit-2019 (COVID-19) | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Besondere Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus- | t | 1 | Besondere Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus- |
2 | Krankheit-2019 (COVID-19) | 2 | Krankheit-2019 (COVID-19) |
Besondere Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus- Krankheit-2019 (COVID-19) | Besondere Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus- Krankheit-2019 (COVID-19) | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) Notwendige Schutzmaßnahmen im Sinne des § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 zur | f | 1 | (1) Notwendige Schutzmaßnahmen im Sinne des § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 zur |
2 | Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) können | 2 | Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) können | ||
3 | für die Dauer der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler | 3 | für die Dauer der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler | ||
4 | Tragweite nach § 5 Absatz 1 Satz 1 durch den Deutschen Bundestag insbesondere | 4 | Tragweite nach § 5 Absatz 1 Satz 1 durch den Deutschen Bundestag insbesondere | ||
5 | sein | 5 | sein | ||
6 | 1. | 6 | 1. | ||
7 | Anordnung eines Abstandsgebots im öffentlichen Raum, | 7 | Anordnung eines Abstandsgebots im öffentlichen Raum, | ||
8 | 2. | 8 | 2. | ||
9 | Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (Maskenpflicht), | 9 | Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (Maskenpflicht), | ||
n | n | 10 | 2a. | ||
11 | Verpflichtung zur Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises. | ||||
10 | 3. | 12 | 3. | ||
11 | Ausgangs- oder Kontaktbeschränkungen im privaten sowie im öffentlichen Raum, | 13 | Ausgangs- oder Kontaktbeschränkungen im privaten sowie im öffentlichen Raum, | ||
12 | 4. | 14 | 4. | ||
13 | Verpflichtung zur Erstellung und Anwendung von Hygienekonzepten für | 15 | Verpflichtung zur Erstellung und Anwendung von Hygienekonzepten für | ||
14 | Betriebe, Einrichtungen oder Angebote mit Publikumsverkehr, | 16 | Betriebe, Einrichtungen oder Angebote mit Publikumsverkehr, | ||
15 | 5. | 17 | 5. | ||
16 | Untersagung oder Beschränkung von Freizeitveranstaltungen und ähnlichen | 18 | Untersagung oder Beschränkung von Freizeitveranstaltungen und ähnlichen | ||
17 | Veranstaltungen, | 19 | Veranstaltungen, | ||
18 | 6. | 20 | 6. | ||
19 | Untersagung oder Beschränkung des Betriebs von Einrichtungen, die der | 21 | Untersagung oder Beschränkung des Betriebs von Einrichtungen, die der | ||
20 | Freizeitgestaltung zuzurechnen sind, | 22 | Freizeitgestaltung zuzurechnen sind, | ||
21 | 7. | 23 | 7. | ||
22 | Untersagung oder Beschränkung von Kulturveranstaltungen oder des Betriebs | 24 | Untersagung oder Beschränkung von Kulturveranstaltungen oder des Betriebs | ||
23 | von Kultureinrichtungen, | 25 | von Kultureinrichtungen, | ||
24 | 8. | 26 | 8. | ||
25 | Untersagung oder Beschränkung von Sportveranstaltungen und der | 27 | Untersagung oder Beschränkung von Sportveranstaltungen und der | ||
26 | Sportausübung, | 28 | Sportausübung, | ||
27 | 9. | 29 | 9. | ||
28 | umfassendes oder auf bestimmte Zeiten beschränktes Verbot der Alkoholabgabe | 30 | umfassendes oder auf bestimmte Zeiten beschränktes Verbot der Alkoholabgabe | ||
29 | oder des Alkoholkonsums auf bestimmten öffentlichen Plätzen oder in bestimmten | 31 | oder des Alkoholkonsums auf bestimmten öffentlichen Plätzen oder in bestimmten | ||
30 | öffentlich zugänglichen Einrichtungen, | 32 | öffentlich zugänglichen Einrichtungen, | ||
31 | 10. | 33 | 10. | ||
32 | Untersagung von oder Erteilung von Auflagen für das Abhalten von | 34 | Untersagung von oder Erteilung von Auflagen für das Abhalten von | ||
33 | Veranstaltungen, Ansammlungen, Aufzügen, Versammlungen sowie religiösen oder | 35 | Veranstaltungen, Ansammlungen, Aufzügen, Versammlungen sowie religiösen oder | ||
34 | weltanschaulichen Zusammenkünften, | 36 | weltanschaulichen Zusammenkünften, | ||
35 | 11. | 37 | 11. | ||
36 | Untersagung oder Beschränkung von Reisen; dies gilt insbesondere für | 38 | Untersagung oder Beschränkung von Reisen; dies gilt insbesondere für | ||
37 | touristische Reisen, | 39 | touristische Reisen, | ||
38 | 12. | 40 | 12. | ||
39 | Untersagung oder Beschränkung von Übernachtungsangeboten, | 41 | Untersagung oder Beschränkung von Übernachtungsangeboten, | ||
40 | 13. | 42 | 13. | ||
41 | Untersagung oder Beschränkung des Betriebs von gastronomischen | 43 | Untersagung oder Beschränkung des Betriebs von gastronomischen | ||
42 | Einrichtungen, | 44 | Einrichtungen, | ||
43 | 14. | 45 | 14. | ||
44 | Schließung oder Beschränkung von Betrieben, Gewerben, Einzel- oder | 46 | Schließung oder Beschränkung von Betrieben, Gewerben, Einzel- oder | ||
45 | Großhandel, | 47 | Großhandel, | ||
46 | 15. | 48 | 15. | ||
47 | Untersagung oder Beschränkung des Betretens oder des Besuchs von | 49 | Untersagung oder Beschränkung des Betretens oder des Besuchs von | ||
48 | Einrichtungen des Gesundheits- oder Sozialwesens, | 50 | Einrichtungen des Gesundheits- oder Sozialwesens, | ||
49 | 16. | 51 | 16. | ||
50 | Schließung von Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne von § 33, Hochschulen, | 52 | Schließung von Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne von § 33, Hochschulen, | ||
51 | außerschulischen Einrichtungen der Erwachsenenbildung oder ähnlichen | 53 | außerschulischen Einrichtungen der Erwachsenenbildung oder ähnlichen | ||
52 | Einrichtungen oder Erteilung von Auflagen für die Fortführung ihres Betriebs | 54 | Einrichtungen oder Erteilung von Auflagen für die Fortführung ihres Betriebs | ||
53 | oder | 55 | oder | ||
54 | 17. | 56 | 17. | ||
55 | Anordnung der Verarbeitung der Kontaktdaten von Kunden, Gästen oder | 57 | Anordnung der Verarbeitung der Kontaktdaten von Kunden, Gästen oder | ||
56 | Veranstaltungsteilnehmern, um nach Auftreten einer Infektion mit dem Coronavirus | 58 | Veranstaltungsteilnehmern, um nach Auftreten einer Infektion mit dem Coronavirus | ||
57 | SARS-CoV-2 mögliche Infektionsketten nachverfolgen und unterbrechen zu können. | 59 | SARS-CoV-2 mögliche Infektionsketten nachverfolgen und unterbrechen zu können. | ||
58 | (2) Die Anordnung der folgenden Schutzmaßnahmen nach Absatz 1 in Verbindung | 60 | (2) Die Anordnung der folgenden Schutzmaßnahmen nach Absatz 1 in Verbindung | ||
59 | mit § 28 Absatz 1 ist nur zulässig, soweit auch bei Berücksichtigung aller | 61 | mit § 28 Absatz 1 ist nur zulässig, soweit auch bei Berücksichtigung aller | ||
60 | bisher getroffenen anderen Schutzmaßnahmen eine wirksame Eindämmung der | 62 | bisher getroffenen anderen Schutzmaßnahmen eine wirksame Eindämmung der | ||
61 | Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) erheblich gefährdet | 63 | Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) erheblich gefährdet | ||
62 | wäre: | 64 | wäre: | ||
63 | 1. | 65 | 1. | ||
64 | Untersagung von Versammlungen oder Aufzügen im Sinne von Artikel 8 des | 66 | Untersagung von Versammlungen oder Aufzügen im Sinne von Artikel 8 des | ||
65 | Grundgesetzes und von religiösen oder weltanschaulichen Zusammenkünften nach | 67 | Grundgesetzes und von religiösen oder weltanschaulichen Zusammenkünften nach | ||
66 | Absatz 1 Nummer 10, | 68 | Absatz 1 Nummer 10, | ||
67 | 2. | 69 | 2. | ||
68 | Anordnung einer Ausgangsbeschränkung nach Absatz 1 Nummer 3, nach der das | 70 | Anordnung einer Ausgangsbeschränkung nach Absatz 1 Nummer 3, nach der das | ||
69 | Verlassen des privaten Wohnbereichs nur zu bestimmten Zeiten oder zu bestimmten | 71 | Verlassen des privaten Wohnbereichs nur zu bestimmten Zeiten oder zu bestimmten | ||
70 | Zwecken zulässig ist, und | 72 | Zwecken zulässig ist, und | ||
71 | 3. | 73 | 3. | ||
72 | Untersagung des Betretens oder des Besuchs von Einrichtungen im Sinne von | 74 | Untersagung des Betretens oder des Besuchs von Einrichtungen im Sinne von | ||
73 | Absatz 1 Nummer 15, wie zum Beispiel Alten- oder Pflegeheimen, Einrichtungen der | 75 | Absatz 1 Nummer 15, wie zum Beispiel Alten- oder Pflegeheimen, Einrichtungen der | ||
74 | Behindertenhilfe, Entbindungseinrichtungen oder Krankenhäusern für enge | 76 | Behindertenhilfe, Entbindungseinrichtungen oder Krankenhäusern für enge | ||
75 | Angehörige von dort behandelten, gepflegten oder betreuten Personen. | 77 | Angehörige von dort behandelten, gepflegten oder betreuten Personen. | ||
76 | Schutzmaßnahmen nach Absatz 1 Nummer 15 dürfen nicht zur vollständigen | 78 | Schutzmaßnahmen nach Absatz 1 Nummer 15 dürfen nicht zur vollständigen | ||
77 | Isolation von einzelnen Personen oder Gruppen führen; ein Mindestmaß an | 79 | Isolation von einzelnen Personen oder Gruppen führen; ein Mindestmaß an | ||
78 | sozialen Kontakten muss gewährleistet bleiben. | 80 | sozialen Kontakten muss gewährleistet bleiben. | ||
79 | (3) Entscheidungen über Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung | 81 | (3) Entscheidungen über Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung | ||
80 | der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) nach Absatz 1 in Verbindung mit § 28 | 82 | der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) nach Absatz 1 in Verbindung mit § 28 | ||
81 | Absatz 1, nach § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 und den §§ 29 bis 32 sind | 83 | Absatz 1, nach § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 und den §§ 29 bis 32 sind | ||
82 | insbesondere an dem Schutz von Leben und Gesundheit und der Funktionsfähigkeit | 84 | insbesondere an dem Schutz von Leben und Gesundheit und der Funktionsfähigkeit | ||
83 | des Gesundheitssystems auszurichten; dabei sind absehbare Änderungen des | 85 | des Gesundheitssystems auszurichten; dabei sind absehbare Änderungen des | ||
84 | Infektionsgeschehens durch ansteckendere, das Gesundheitssystem stärker | 86 | Infektionsgeschehens durch ansteckendere, das Gesundheitssystem stärker | ||
n | 85 | belastende Virusvarianten zu berücksichtigen. Die Schutzmaßnahmen sollen | n | 87 | belastende Virusvarianten zu berücksichtigen. Zum präventiven |
86 | unter Berücksichtigung des jeweiligen Infektionsgeschehens regional bezogen | 88 | Infektionsschutz können insbesondere die in Absatz 1 Nummer 1, 2, 2a, 4 und 17 | ||
87 | auf die Ebene der Landkreise, Bezirke oder kreisfreien Städte an den | 89 | genannten Schutzmaßnahmen ergriffen werden. Weitergehende Schutzmaßnahmen | ||
88 | Schwellenwerten nach Maßgabe der Sätze 4 bis 12 ausgerichtet werden, soweit | 90 | sollen unter Berücksichtigung des jeweiligen regionalen und überregionalen | ||
89 | Infektionsgeschehen innerhalb eines Landes nicht regional übergreifend oder | 91 | Infektionsgeschehens mit dem Ziel getroffen werden, eine drohende Überlastung | ||
90 | gleichgelagert sind. Die Länder Berlin und die Freie und Hansestadt | 92 | der regionalen und überregionalen stationären Versorgung zu vermeiden. | ||
91 | Hamburg gelten als kreisfreie Städte im Sinne des Satzes 2. Maßstab für | 93 | Wesentlicher Maßstab für die weitergehenden Schutzmaßnahmen ist insbesondere | ||
92 | die zu ergreifenden Schutzmaßnahmen ist insbesondere die Anzahl der | 94 | die Anzahl der in Bezug auf die Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) in ein | ||
93 | Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100 000 Einwohnern innerhalb | 95 | Krankenhaus aufgenommenen Personen je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben | ||
94 | von sieben Tagen. Bei Überschreitung eines Schwellenwertes von über 50 | 96 | Tagen. Weitere Indikatoren wie die unter infektionsepidemiologischen | ||
95 | Neuinfektionen je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen sind umfassende | 97 | Aspekten differenzierte Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS- | ||
96 | Schutzmaßnahmen zu ergreifen, die eine effektive Eindämmung des | 98 | CoV-2 je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen, die verfügbaren | ||
97 | Infektionsgeschehens erwarten lassen. Bei Überschreitung eines | 99 | intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten und die Anzahl der gegen die | ||
98 | Schwellenwertes von über 35 Neuinfektionen je 100 000 Einwohner innerhalb von | 100 | Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) geimpften Personen sollen bei der | ||
99 | sieben Tagen sind breit angelegte Schutzmaßnahmen zu ergreifen, die eine | 101 | Bewertung des Infektionsgeschehens berücksichtigt werden. Die | ||
100 | schnelle Abschwächung des Infektionsgeschehens erwarten lassen. Unterhalb | 102 | Landesregierungen können im Rahmen der Festlegung der Schutzmaßnahmen unter | ||
101 | eines Schwellenwertes von 35 Neuinfektionen je 100 000 Einwohner innerhalb von | 103 | Berücksichtigung der jeweiligen stationären Versorgungskapazitäten in einer | ||
102 | sieben Tagen kommen insbesondere Schutzmaßnahmen in Betracht, die die | 104 | Rechtsverordnung nach § 32 Schwellenwerte für die Indikatoren nach den Sätzen | ||
103 | Kontrolle des Infektionsgeschehens unterstützen. Vor dem Überschreiten | 105 | 4 und 5 festsetzen; entsprechend können die Schutzmaßnahmen innerhalb eines | ||
104 | eines Schwellenwertes sind die in Bezug auf den jeweiligen Schwellenwert | 106 | Landes regional differenziert werden. Das Robert Koch-Institut | ||
105 | genannten Schutzmaßnahmen insbesondere bereits dann angezeigt, wenn die | 107 | veröffentlicht im Internet unter https://www.rki.de/covid-19-trends | ||
106 | Infektionsdynamik eine Überschreitung des jeweiligen Schwellenwertes in | 108 | werktäglich nach Altersgruppen differenzierte und mindestens auf einzelne | ||
107 | absehbarer Zeit wahrscheinlich macht oder wenn einer Verbreitung von | 109 | Länder und auf das Bundesgebiet bezogene Daten zu Indikatoren nach den Sätzen | ||
108 | Virusvarianten im Sinne von Satz 1 entgegengewirkt werden soll. Bei einer | 110 | 4 und 5. Die Länder können die Indikatoren nach den Sätzen 4 und 5 | ||
109 | bundesweiten Überschreitung eines Schwellenwertes von über 50 Neuinfektionen | 111 | landesweit oder regional differenziert auch statt bezogen auf 100 000 | ||
110 | je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen sind bundesweit abgestimmte | 112 | Einwohner bezogen auf das Land oder die jeweilige Region als Maßstab | ||
111 | umfassende, auf eine effektive Eindämmung des Infektionsgeschehens abzielende | 113 | verwenden. | ||
112 | Schutzmaßnahmen anzustreben. Bei einer landesweiten Überschreitung eines | ||||
113 | Schwellenwertes von über 50 Neuinfektionen je 100 000 Einwohner innerhalb von | ||||
114 | sieben Tagen sind landesweit abgestimmte umfassende, auf eine effektive | ||||
115 | Eindämmung des Infektionsgeschehens abzielende Schutzmaßnahmen anzustreben. | ||||
116 | Nach Unterschreitung eines in den Sätzen 5 und 6 genannten | ||||
117 | Schwellenwertes können die in Bezug auf den jeweiligen Schwellenwert genannten | ||||
118 | Schutzmaßnahmen aufrechterhalten werden, soweit und solange dies zur | ||||
119 | Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) | ||||
120 | erforderlich ist. Bei der Prüfung der Aufhebung oder Einschränkung der | ||||
121 | Schutzmaßnahmen nach den Sätzen 9 bis 11 sind insbesondere auch die Anzahl der | ||||
122 | gegen COVID-19 geimpften Personen und die zeitabhängige Reproduktionszahl zu | ||||
123 | berücksichtigen. Die in den Landkreisen, Bezirken oder kreisfreien | ||||
124 | Städten auftretenden Inzidenzen werden zur Bestimmung des nach diesem Absatz | ||||
125 | jeweils maßgeblichen Schwellenwertes durch das Robert Koch-Institut im Rahmen | ||||
126 | der laufenden Fallzahlenberichterstattung auf dem RKI-Dashboard unter der | ||||
127 | Adresse http://corona.rki.de im Internet veröffentlicht. | ||||
128 | (4) Im Rahmen der Kontaktdatenerhebung nach Absatz 1 Nummer 17 dürfen von | 114 | (4) Im Rahmen der Kontaktdatenerhebung nach Absatz 1 Nummer 17 dürfen von | ||
129 | den Verantwortlichen nur personenbezogene Angaben sowie Angaben zum Zeitraum | 115 | den Verantwortlichen nur personenbezogene Angaben sowie Angaben zum Zeitraum | ||
130 | und zum Ort des Aufenthaltes erhoben und verarbeitet werden, soweit dies zur | 116 | und zum Ort des Aufenthaltes erhoben und verarbeitet werden, soweit dies zur | ||
131 | Nachverfolgung von Kontaktpersonen zwingend notwendig ist. Die | 117 | Nachverfolgung von Kontaktpersonen zwingend notwendig ist. Die | ||
132 | Verantwortlichen haben sicherzustellen, dass eine Kenntnisnahme der erfassten | 118 | Verantwortlichen haben sicherzustellen, dass eine Kenntnisnahme der erfassten | ||
133 | Daten durch Unbefugte ausgeschlossen ist. Die Daten dürfen nicht zu einem | 119 | Daten durch Unbefugte ausgeschlossen ist. Die Daten dürfen nicht zu einem | ||
134 | anderen Zweck als der Aushändigung auf Anforderung an die nach Landesrecht für | 120 | anderen Zweck als der Aushändigung auf Anforderung an die nach Landesrecht für | ||
135 | die Erhebung der Daten zuständigen Stellen verwendet werden und sind vier | 121 | die Erhebung der Daten zuständigen Stellen verwendet werden und sind vier | ||
136 | Wochen nach Erhebung zu löschen. Die zuständigen Stellen nach Satz 3 sind | 122 | Wochen nach Erhebung zu löschen. Die zuständigen Stellen nach Satz 3 sind | ||
137 | berechtigt, die erhobenen Daten anzufordern, soweit dies zur | 123 | berechtigt, die erhobenen Daten anzufordern, soweit dies zur | ||
138 | Kontaktnachverfolgung nach § 25 Absatz 1 erforderlich ist. Die | 124 | Kontaktnachverfolgung nach § 25 Absatz 1 erforderlich ist. Die | ||
139 | Verantwortlichen nach Satz 1 sind in diesen Fällen verpflichtet, den | 125 | Verantwortlichen nach Satz 1 sind in diesen Fällen verpflichtet, den | ||
140 | zuständigen Stellen nach Satz 3 die erhobenen Daten zu übermitteln. Eine | 126 | zuständigen Stellen nach Satz 3 die erhobenen Daten zu übermitteln. Eine | ||
141 | Weitergabe der übermittelten Daten durch die zuständigen Stellen nach Satz 3 | 127 | Weitergabe der übermittelten Daten durch die zuständigen Stellen nach Satz 3 | ||
142 | oder eine Weiterverwendung durch diese zu anderen Zwecken als der | 128 | oder eine Weiterverwendung durch diese zu anderen Zwecken als der | ||
143 | Kontaktnachverfolgung ist ausgeschlossen. Die den zuständigen Stellen nach | 129 | Kontaktnachverfolgung ist ausgeschlossen. Die den zuständigen Stellen nach | ||
144 | Satz 3 übermittelten Daten sind von diesen unverzüglich irreversibel zu | 130 | Satz 3 übermittelten Daten sind von diesen unverzüglich irreversibel zu | ||
145 | löschen, sobald die Daten für die Kontaktnachverfolgung nicht mehr benötigt | 131 | löschen, sobald die Daten für die Kontaktnachverfolgung nicht mehr benötigt | ||
146 | werden. | 132 | werden. | ||
147 | (5) Rechtsverordnungen, die nach § 32 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 und | 133 | (5) Rechtsverordnungen, die nach § 32 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 und | ||
148 | § 28a Absatz 1 erlassen werden, sind mit einer allgemeinen Begründung zu | 134 | § 28a Absatz 1 erlassen werden, sind mit einer allgemeinen Begründung zu | ||
149 | versehen und zeitlich zu befristen. Die Geltungsdauer beträgt | 135 | versehen und zeitlich zu befristen. Die Geltungsdauer beträgt | ||
150 | grundsätzlich vier Wochen; sie kann verlängert werden. | 136 | grundsätzlich vier Wochen; sie kann verlängert werden. | ||
151 | (6) Schutzmaßnahmen nach Absatz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 1, nach § | 137 | (6) Schutzmaßnahmen nach Absatz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 1, nach § | ||
152 | 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 und nach den §§ 29 bis 31 können auch kumulativ | 138 | 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 und nach den §§ 29 bis 31 können auch kumulativ | ||
153 | angeordnet werden, soweit und solange es für eine wirksame Verhinderung der | 139 | angeordnet werden, soweit und solange es für eine wirksame Verhinderung der | ||
154 | Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) erforderlich ist. Bei | 140 | Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) erforderlich ist. Bei | ||
155 | Entscheidungen über Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der | 141 | Entscheidungen über Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der | ||
156 | Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) sind soziale, gesellschaftliche und | 142 | Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) sind soziale, gesellschaftliche und | ||
157 | wirtschaftliche Auswirkungen auf den Einzelnen und die Allgemeinheit | 143 | wirtschaftliche Auswirkungen auf den Einzelnen und die Allgemeinheit | ||
158 | einzubeziehen und zu berücksichtigen, soweit dies mit dem Ziel einer wirksamen | 144 | einzubeziehen und zu berücksichtigen, soweit dies mit dem Ziel einer wirksamen | ||
159 | Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) | 145 | Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) | ||
160 | vereinbar ist. Einzelne soziale, gesellschaftliche oder wirtschaftliche | 146 | vereinbar ist. Einzelne soziale, gesellschaftliche oder wirtschaftliche | ||
161 | Bereiche, die für die Allgemeinheit von besonderer Bedeutung sind, können von | 147 | Bereiche, die für die Allgemeinheit von besonderer Bedeutung sind, können von | ||
162 | den Schutzmaßnahmen ausgenommen werden, soweit ihre Einbeziehung zur | 148 | den Schutzmaßnahmen ausgenommen werden, soweit ihre Einbeziehung zur | ||
163 | Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) nicht | 149 | Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) nicht | ||
164 | zwingend erforderlich ist. | 150 | zwingend erforderlich ist. | ||
t | 165 | (7) Nach dem Ende einer durch den Deutschen Bundestag nach § 5 Absatz 1 Satz 1 | t | 151 | (7) Nach dem Ende einer durch den Deutschen Bundestag nach § 5 Absatz 1 |
166 | festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite können die Absätze 1 | 152 | Satz 1 festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite können die | ||
167 | bis 6 auch angewendet werden, soweit und solange sich die Coronavirus- | 153 | Absätze 1 bis 6 auch angewendet werden, soweit und solange die konkrete Gefahr | ||
168 | Krankheit-2019 (COVID-19) nur in einzelnen Ländern ausbreitet und das | 154 | der epidemischen Ausbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) in | ||
169 | Parlament in einem betroffenen Land die Anwendbarkeit der Absätze 1 bis 6 dort | 155 | einem Land besteht und das Parlament in dem betroffenen Land die Anwendbarkeit | ||
170 | feststellt. | 156 | der Absätze 1 bis 6 für das Land feststellt. Die Feststellung nach Satz 1 | ||
157 | gilt als aufgehoben, sofern das Parlament in dem betroffenen Land nicht | ||||
158 | spätestens drei Monate nach der Feststellung nach Satz 1 die weitere | ||||
159 | Anwendbarkeit der Absätze 1 bis 6 für das Land feststellt; dies gilt | ||||
160 | entsprechend, sofern das Parlament in dem betroffenen Land nicht spätestens | ||||
161 | drei Monate nach der Feststellung der weiteren Anwendbarkeit der Absätze 1 bis | ||||
162 | 6 die weitere Anwendbarkeit der Absätze 1 bis 6 erneut feststellt. |
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