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Sie können sich § 66 IfSG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Ansprüche nach den §§ 56 bis 58 richten sich gegen das Land,
(2) Versorgung wegen eines Impfschadens nach den §§ 60 bis 63 ist zu gewähren
(3) In den Fällen des § 63 Abs. 1 sind die Kosten, die durch das Hinzutreten der weiteren Schädigung verursacht werden, von dem Leistungsträger zu übernehmen, der für die Versorgung wegen der weiteren Schädigung zuständig ist.
Zahlungsverpflichteter | Zahlungsverpflichteter | ||||
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f | 1 | (1) Ansprüche nach den §§ 56 bis 58 richten sich gegen das Land, | f | 1 | (1) Ansprüche nach den §§ 56 bis 58 richten sich gegen das Land, |
2 | 1. | 2 | 1. | ||
n | 3 | in den Fällen des § 60 Absatz 1 | n | 3 | in dem das berufliche Tätigkeitsverbot erlassen wurde oder in den Fällen des |
4 | a) | 4 | § 34 Absatz 1 bis 3 und des § 42, in dem die verbotene Tätigkeit ausgeübt worden | ||
5 | von dem Land, in dem der Schaden verursacht worden ist oder, | 5 | ist, | ||
6 | b) | ||||
7 | wenn die Schutzimpfung oder andere Maßnahme der spezifischen Prophylaxe | ||||
8 | aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 20i Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a, | ||||
9 | auch in Verbindung mit Nummer 2, des Fünften Buches Sozialgesetzbuch im Ausland | ||||
10 | vorgenommen wurde, von dem Land, in dem der Geschädigte zum Zeitpunkt der | ||||
11 | Antragstellung seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder, | ||||
12 | wenn im Zeitpunkt der Antragstellung ein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt | ||||
13 | im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht vorhanden ist, von dem Land, in dem der | ||||
14 | Geschädigte zuletzt seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt gehabt hat oder | ||||
15 | in dem die Behörde oder die Einrichtung ihren Sitz hat, für die der Geschädigte | ||||
16 | oder dessen Angehöriger tätig ist oder war, | ||||
17 | 2. | 6 | 2. | ||
18 | in dem das Absonderungsgebot angeordnet oder erlassen wurde oder in dem die | 7 | in dem das Absonderungsgebot angeordnet oder erlassen wurde oder in dem die | ||
19 | Absonderung auf Grund einer nach § 36 Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 erlassenen | 8 | Absonderung auf Grund einer nach § 36 Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 erlassenen | ||
20 | Rechtsverordnung vorgenommen wurde oder | 9 | Rechtsverordnung vorgenommen wurde oder | ||
21 | 3. | 10 | 3. | ||
22 | in dem Einrichtungen zur Betreuung von Kindern, Schulen oder Einrichtungen | 11 | in dem Einrichtungen zur Betreuung von Kindern, Schulen oder Einrichtungen | ||
23 | für Menschen mit Behinderungen vorübergehend geschlossen wurden, deren Betreten | 12 | für Menschen mit Behinderungen vorübergehend geschlossen wurden, deren Betreten | ||
24 | untersagt wurde, Schul- oder Betriebsferien angeordnet oder verlängert wurden, | 13 | untersagt wurde, Schul- oder Betriebsferien angeordnet oder verlängert wurden, | ||
25 | die Präsenzpflicht in einer Schule aufgehoben, der Zugang zum | 14 | die Präsenzpflicht in einer Schule aufgehoben, der Zugang zum | ||
26 | Kinderbetreuungsangebot eingeschränkt oder eine behördliche Empfehlung abgegeben | 15 | Kinderbetreuungsangebot eingeschränkt oder eine behördliche Empfehlung abgegeben | ||
27 | wurde, vom Besuch einer Einrichtung zur Betreuung von Kindern, einer Schule oder | 16 | wurde, vom Besuch einer Einrichtung zur Betreuung von Kindern, einer Schule oder | ||
28 | einer Einrichtung für Menschen mit Behinderungen abzusehen. | 17 | einer Einrichtung für Menschen mit Behinderungen abzusehen. | ||
29 | Verpflichtet zur Zahlung der Entschädigung nach § 65 ist das Land, in dem der | 18 | Verpflichtet zur Zahlung der Entschädigung nach § 65 ist das Land, in dem der | ||
30 | Schaden verursacht worden ist. | 19 | Schaden verursacht worden ist. | ||
31 | (2) Versorgung wegen eines Impfschadens nach den §§ 60 bis 63 ist zu gewähren | 20 | (2) Versorgung wegen eines Impfschadens nach den §§ 60 bis 63 ist zu gewähren | ||
32 | 1. | 21 | 1. | ||
t | 33 | in den Fällen des § 60 Abs. 1 von dem Land, in dem der Schaden verursacht | t | 22 | in den Fällen des § 60 Absatz 1 |
34 | worden ist, | 23 | a) | ||
24 | von dem Land, in dem der Schaden verursacht worden ist oder, | ||||
25 | b) | ||||
26 | wenn die Schutzimpfung oder andere Maßnahme der spezifischen Prophylaxe | ||||
27 | aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 20i Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a, | ||||
28 | auch in Verbindung mit Nummer 2, des Fünften Buches Sozialgesetzbuch im Ausland | ||||
29 | vorgenommen wurde, von dem Land, in dem der Geschädigte zum Zeitpunkt der | ||||
30 | Antragstellung seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder, | ||||
31 | wenn im Zeitpunkt der Antragstellung ein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt | ||||
32 | im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht vorhanden ist, von dem Land, in dem der | ||||
33 | Geschädigte zuletzt seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt gehabt hat oder | ||||
34 | in dem die Behörde oder die Einrichtung ihren Sitz hat, für die der Geschädigte | ||||
35 | oder dessen Angehöriger tätig ist oder war, | ||||
35 | 2. | 36 | 2. | ||
36 | in den Fällen des § 60 Abs. 2 | 37 | in den Fällen des § 60 Abs. 2 | ||
37 | a) | 38 | a) | ||
38 | von dem Land, in dem der Geschädigte bei Eintritt des Impfschadens im | 39 | von dem Land, in dem der Geschädigte bei Eintritt des Impfschadens im | ||
39 | Geltungsbereich dieses Gesetzes seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt | 40 | Geltungsbereich dieses Gesetzes seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt | ||
40 | hat, | 41 | hat, | ||
41 | b) | 42 | b) | ||
42 | wenn bei Eintritt des Schadens ein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im | 43 | wenn bei Eintritt des Schadens ein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im | ||
43 | Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht vorhanden ist, von dem Land, in dem der | 44 | Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht vorhanden ist, von dem Land, in dem der | ||
44 | Geschädigte zuletzt seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt gehabt hat oder | 45 | Geschädigte zuletzt seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt gehabt hat oder | ||
45 | c) | 46 | c) | ||
46 | bei minderjährigen Geschädigten, wenn die Wohnsitzvoraussetzungen der | 47 | bei minderjährigen Geschädigten, wenn die Wohnsitzvoraussetzungen der | ||
47 | Buchstaben a oder b nicht gegeben sind, von dem Land, in dem der Elternteil oder | 48 | Buchstaben a oder b nicht gegeben sind, von dem Land, in dem der Elternteil oder | ||
48 | Sorgeberechtigte des Geschädigten, mit dem der Geschädigte in häuslicher | 49 | Sorgeberechtigte des Geschädigten, mit dem der Geschädigte in häuslicher | ||
49 | Gemeinschaft lebt, seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im | 50 | Gemeinschaft lebt, seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im | ||
50 | Geltungsbereich dieses Gesetzes hat oder, falls ein solcher Wohnsitz oder | 51 | Geltungsbereich dieses Gesetzes hat oder, falls ein solcher Wohnsitz oder | ||
51 | gewöhnlicher Aufenthalt nicht gegeben ist, zuletzt seinen Wohnsitz oder | 52 | gewöhnlicher Aufenthalt nicht gegeben ist, zuletzt seinen Wohnsitz oder | ||
52 | gewöhnlichen Aufenthalt gehabt hat, | 53 | gewöhnlichen Aufenthalt gehabt hat, | ||
53 | 3. | 54 | 3. | ||
54 | in den Fällen des § 60 Abs. 3 von dem Land, in dem der Geschädigte seinen | 55 | in den Fällen des § 60 Abs. 3 von dem Land, in dem der Geschädigte seinen | ||
55 | Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat | 56 | Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat | ||
56 | oder erstmalig nimmt. Die Zuständigkeit für bereits anerkannte Fälle bleibt | 57 | oder erstmalig nimmt. Die Zuständigkeit für bereits anerkannte Fälle bleibt | ||
57 | unberührt. | 58 | unberührt. | ||
58 | (3) In den Fällen des § 63 Abs. 1 sind die Kosten, die durch das Hinzutreten | 59 | (3) In den Fällen des § 63 Abs. 1 sind die Kosten, die durch das Hinzutreten | ||
59 | der weiteren Schädigung verursacht werden, von dem Leistungsträger zu | 60 | der weiteren Schädigung verursacht werden, von dem Leistungsträger zu | ||
60 | übernehmen, der für die Versorgung wegen der weiteren Schädigung zuständig | 61 | übernehmen, der für die Versorgung wegen der weiteren Schädigung zuständig | ||
61 | ist. | 62 | ist. |
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