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Sie können sich § 60 IfSG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Wer durch eine Schutzimpfung oder durch eine andere Maßnahme der spezifischen Prophylaxe, die
(2) Versorgung im Sinne des Absatzes 1 erhält auch, wer als Deutscher außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes einen Impfschaden durch eine Impfung erlitten hat, zu der er auf Grund des Impfgesetzes vom 8. April 1874 in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2126-5, veröffentlichten bereinigten Fassung, bei einem Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes verpflichtet gewesen wäre. Die Versorgung wird nur gewährt, wenn der Geschädigte
(3) Versorgung im Sinne des Absatzes 1 erhält auch, wer außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes einen Impfschaden erlitten hat infolge einer Pockenimpfung auf Grund des Impfgesetzes oder infolge einer Pockenimpfung, die in den in § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes bezeichneten Gebieten, in der Deutschen Demokratischen Republik oder in Berlin (Ost) gesetzlich vorgeschrieben oder auf Grund eines Gesetzes angeordnet worden ist oder war, soweit nicht auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften Entschädigung gewährt wird. Ansprüche nach Satz 1 kann nur geltend machen, wer
(4) 1Die Hinterbliebenen eines Geschädigten im Sinne der Absätze 1 bis 3 erhalten auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes. 2Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft erhalten Leistungen in entsprechender Anwendung der §§ 40, 40a und 41 des Bundesversorgungsgesetzes, sofern ein Partner an den Schädigungsfolgen verstorben ist und der andere unter Verzicht auf eine Erwerbstätigkeit die Betreuung eines gemeinschaftlichen Kindes ausübt; dieser Anspruch ist auf die ersten drei Lebensjahre des Kindes beschränkt. 3Satz 2 gilt entsprechend, wenn ein Partner in der Zeit zwischen dem 1. November 1994 und dem 23. Juni 2006 an den Schädigungsfolgen verstorben ist.
(5) 1Als Impfschaden im Sinne des § 2 Nr. 11 gelten auch die Folgen einer gesundheitlichen Schädigung, die durch einen Unfall unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Buchstabe e oder f oder des § 8a des Bundesversorgungsgesetzes herbeigeführt worden sind. 2Einem Impfschaden im Sinne des Satzes 1 steht die Beschädigung eines am Körper getragenen Hilfsmittels, einer Brille, von Kontaktlinsen oder von Zahnersatz infolge eines Impfschadens im Sinne des Absatzes 1 oder eines Unfalls im Sinne des Satzes 1 gleich.
(6) Im Rahmen der Versorgung nach Absatz 1 bis 5 finden die Vorschriften des zweiten Kapitels des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch über den Schutz der Sozialdaten Anwendung.
Versorgung bei Impfschaden und bei Gesundheitsschäden durch andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe | Versorgung bei Impfschaden und bei Gesundheitsschäden durch andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe | ||||
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t | 1 | Versorgung bei Impfschaden und bei Gesundheitsschäden durch andere Maßnahmen | t | 1 | Versorgung bei Impfschaden und bei Gesundheitsschäden durch andere Maßnahmen |
2 | der spezifischen Prophylaxe | 2 | der spezifischen Prophylaxe |
Versorgung bei Impfschaden und bei Gesundheitsschäden durch andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe | Versorgung bei Impfschaden und bei Gesundheitsschäden durch andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe | ||||
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f | 1 | (1) Wer durch eine Schutzimpfung oder durch eine andere Maßnahme der | f | 1 | (1) Wer durch eine Schutzimpfung oder durch eine andere Maßnahme der |
2 | spezifischen Prophylaxe, die | 2 | spezifischen Prophylaxe, die | ||
3 | 1. | 3 | 1. | ||
4 | von einer zuständigen Landesbehörde öffentlich empfohlen und in ihrem | 4 | von einer zuständigen Landesbehörde öffentlich empfohlen und in ihrem | ||
5 | Bereich vorgenommen wurde, | 5 | Bereich vorgenommen wurde, | ||
t | t | 6 | 1a. | ||
7 | gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 20i | ||||
8 | Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a, auch in Verbindung mit Nummer 2, des | ||||
9 | Fünften Buches Sozialgesetzbuch vorgenommen wurde, | ||||
6 | 2. | 10 | 2. | ||
7 | auf Grund dieses Gesetzes angeordnet wurde, | 11 | auf Grund dieses Gesetzes angeordnet wurde, | ||
8 | 3. | 12 | 3. | ||
9 | gesetzlich vorgeschrieben war oder | 13 | gesetzlich vorgeschrieben war oder | ||
10 | 4. | 14 | 4. | ||
11 | auf Grund der Verordnungen zur Ausführung der Internationalen | 15 | auf Grund der Verordnungen zur Ausführung der Internationalen | ||
12 | Gesundheitsvorschriften durchgeführt worden ist, | 16 | Gesundheitsvorschriften durchgeführt worden ist, | ||
13 | eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält nach der Schutzimpfung | 17 | eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält nach der Schutzimpfung | ||
14 | wegen des Impfschadens im Sinne des § 2 Nr. 11 oder in dessen entsprechender | 18 | wegen des Impfschadens im Sinne des § 2 Nr. 11 oder in dessen entsprechender | ||
15 | Anwendung bei einer anderen Maßnahme wegen der gesundheitlichen und | 19 | Anwendung bei einer anderen Maßnahme wegen der gesundheitlichen und | ||
16 | wirtschaftlichen Folgen der Schädigung auf Antrag Versorgung in entsprechender | 20 | wirtschaftlichen Folgen der Schädigung auf Antrag Versorgung in entsprechender | ||
17 | Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes, soweit dieses Gesetz | 21 | Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes, soweit dieses Gesetz | ||
18 | nichts Abweichendes bestimmt. Satz 1 Nr. 4 gilt nur für Personen, die zum | 22 | nichts Abweichendes bestimmt. Satz 1 Nr. 4 gilt nur für Personen, die zum | ||
19 | Zwecke der Wiedereinreise in den Geltungsbereich dieses Gesetzes geimpft | 23 | Zwecke der Wiedereinreise in den Geltungsbereich dieses Gesetzes geimpft | ||
20 | wurden und die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in diesem Gebiet | 24 | wurden und die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in diesem Gebiet | ||
21 | haben oder nur vorübergehend aus beruflichen Gründen oder zum Zwecke der | 25 | haben oder nur vorübergehend aus beruflichen Gründen oder zum Zwecke der | ||
22 | Ausbildung aufgegeben haben, sowie deren Angehörige, die mit ihnen in | 26 | Ausbildung aufgegeben haben, sowie deren Angehörige, die mit ihnen in | ||
23 | häuslicher Gemeinschaft leben. Als Angehörige gelten die in § 10 des Fünften | 27 | häuslicher Gemeinschaft leben. Als Angehörige gelten die in § 10 des Fünften | ||
24 | Buches Sozialgesetzbuch genannten Personen. | 28 | Buches Sozialgesetzbuch genannten Personen. | ||
25 | (2) Versorgung im Sinne des Absatzes 1 erhält auch, wer als Deutscher | 29 | (2) Versorgung im Sinne des Absatzes 1 erhält auch, wer als Deutscher | ||
26 | außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes einen Impfschaden durch eine | 30 | außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes einen Impfschaden durch eine | ||
27 | Impfung erlitten hat, zu der er auf Grund des Impfgesetzes vom 8. April 1874 | 31 | Impfung erlitten hat, zu der er auf Grund des Impfgesetzes vom 8. April 1874 | ||
28 | in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2126-5, | 32 | in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2126-5, | ||
29 | veröffentlichten bereinigten Fassung, bei einem Aufenthalt im Geltungsbereich | 33 | veröffentlichten bereinigten Fassung, bei einem Aufenthalt im Geltungsbereich | ||
30 | dieses Gesetzes verpflichtet gewesen wäre. Die Versorgung wird nur gewährt, | 34 | dieses Gesetzes verpflichtet gewesen wäre. Die Versorgung wird nur gewährt, | ||
31 | wenn der Geschädigte | 35 | wenn der Geschädigte | ||
32 | 1. | 36 | 1. | ||
33 | nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes geimpft werden konnte, | 37 | nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes geimpft werden konnte, | ||
34 | 2. | 38 | 2. | ||
35 | von einem Arzt geimpft worden ist und | 39 | von einem Arzt geimpft worden ist und | ||
36 | 3. | 40 | 3. | ||
37 | zur Zeit der Impfung in häuslicher Gemeinschaft mit einem Elternteil oder | 41 | zur Zeit der Impfung in häuslicher Gemeinschaft mit einem Elternteil oder | ||
38 | einem Sorgeberechtigten gelebt hat, der sich zur Zeit der Impfung aus | 42 | einem Sorgeberechtigten gelebt hat, der sich zur Zeit der Impfung aus | ||
39 | beruflichen Gründen oder zur Ausbildung nicht nur vorübergehend außerhalb des | 43 | beruflichen Gründen oder zur Ausbildung nicht nur vorübergehend außerhalb des | ||
40 | Geltungsbereichs dieses Gesetzes aufgehalten hat. | 44 | Geltungsbereichs dieses Gesetzes aufgehalten hat. | ||
41 | (3) Versorgung im Sinne des Absatzes 1 erhält auch, wer außerhalb des | 45 | (3) Versorgung im Sinne des Absatzes 1 erhält auch, wer außerhalb des | ||
42 | Geltungsbereichs dieses Gesetzes einen Impfschaden erlitten hat infolge einer | 46 | Geltungsbereichs dieses Gesetzes einen Impfschaden erlitten hat infolge einer | ||
43 | Pockenimpfung auf Grund des Impfgesetzes oder infolge einer Pockenimpfung, die | 47 | Pockenimpfung auf Grund des Impfgesetzes oder infolge einer Pockenimpfung, die | ||
44 | in den in § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes bezeichneten | 48 | in den in § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes bezeichneten | ||
45 | Gebieten, in der Deutschen Demokratischen Republik oder in Berlin (Ost) | 49 | Gebieten, in der Deutschen Demokratischen Republik oder in Berlin (Ost) | ||
46 | gesetzlich vorgeschrieben oder auf Grund eines Gesetzes angeordnet worden ist | 50 | gesetzlich vorgeschrieben oder auf Grund eines Gesetzes angeordnet worden ist | ||
47 | oder war, soweit nicht auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften | 51 | oder war, soweit nicht auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften | ||
48 | Entschädigung gewährt wird. Ansprüche nach Satz 1 kann nur geltend machen, wer | 52 | Entschädigung gewährt wird. Ansprüche nach Satz 1 kann nur geltend machen, wer | ||
49 | 1. | 53 | 1. | ||
50 | als Deutscher bis zum 8. Mai 1945, | 54 | als Deutscher bis zum 8. Mai 1945, | ||
51 | 2. | 55 | 2. | ||
52 | als Berechtigter nach den §§ 1 bis 4 des Bundesvertriebenengesetzes oder des | 56 | als Berechtigter nach den §§ 1 bis 4 des Bundesvertriebenengesetzes oder des | ||
53 | § 1 des Flüchtlingshilfegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Mai | 57 | § 1 des Flüchtlingshilfegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Mai | ||
54 | 1971 (BGBl. I S. 681), das zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 26. Mai | 58 | 1971 (BGBl. I S. 681), das zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 26. Mai | ||
55 | 1994 (BGBl. I S. 1014) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, | 59 | 1994 (BGBl. I S. 1014) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, | ||
56 | 3. | 60 | 3. | ||
57 | als Ehegatte oder Abkömmling eines Spätaussiedlers im Sinne des § 7 Abs. 2 | 61 | als Ehegatte oder Abkömmling eines Spätaussiedlers im Sinne des § 7 Abs. 2 | ||
58 | des Bundesvertriebenengesetzes oder | 62 | des Bundesvertriebenengesetzes oder | ||
59 | 4. | 63 | 4. | ||
60 | im Wege der Familienzusammenführung gemäß § 94 des | 64 | im Wege der Familienzusammenführung gemäß § 94 des | ||
61 | Bundesvertriebenengesetzes in der vor dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung | 65 | Bundesvertriebenengesetzes in der vor dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung | ||
62 | seinen ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes genommen hat | 66 | seinen ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes genommen hat | ||
63 | oder nimmt. | 67 | oder nimmt. | ||
64 | (4) Die Hinterbliebenen eines Geschädigten im Sinne der Absätze 1 bis 3 | 68 | (4) Die Hinterbliebenen eines Geschädigten im Sinne der Absätze 1 bis 3 | ||
65 | erhalten auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften | 69 | erhalten auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften | ||
66 | des Bundesversorgungsgesetzes. Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft | 70 | des Bundesversorgungsgesetzes. Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft | ||
67 | erhalten Leistungen in entsprechender Anwendung der §§ 40, 40a und 41 des | 71 | erhalten Leistungen in entsprechender Anwendung der §§ 40, 40a und 41 des | ||
68 | Bundesversorgungsgesetzes, sofern ein Partner an den Schädigungsfolgen | 72 | Bundesversorgungsgesetzes, sofern ein Partner an den Schädigungsfolgen | ||
69 | verstorben ist und der andere unter Verzicht auf eine Erwerbstätigkeit die | 73 | verstorben ist und der andere unter Verzicht auf eine Erwerbstätigkeit die | ||
70 | Betreuung eines gemeinschaftlichen Kindes ausübt; dieser Anspruch ist auf die | 74 | Betreuung eines gemeinschaftlichen Kindes ausübt; dieser Anspruch ist auf die | ||
71 | ersten drei Lebensjahre des Kindes beschränkt. Satz 2 gilt entsprechend, | 75 | ersten drei Lebensjahre des Kindes beschränkt. Satz 2 gilt entsprechend, | ||
72 | wenn ein Partner in der Zeit zwischen dem 1. November 1994 und dem 23. Juni | 76 | wenn ein Partner in der Zeit zwischen dem 1. November 1994 und dem 23. Juni | ||
73 | 2006 an den Schädigungsfolgen verstorben ist. | 77 | 2006 an den Schädigungsfolgen verstorben ist. | ||
74 | (5) Als Impfschaden im Sinne des § 2 Nr. 11 gelten auch die Folgen einer | 78 | (5) Als Impfschaden im Sinne des § 2 Nr. 11 gelten auch die Folgen einer | ||
75 | gesundheitlichen Schädigung, die durch einen Unfall unter den Voraussetzungen | 79 | gesundheitlichen Schädigung, die durch einen Unfall unter den Voraussetzungen | ||
76 | des § 1 Abs. 2 Buchstabe e oder f oder des § 8a des Bundesversorgungsgesetzes | 80 | des § 1 Abs. 2 Buchstabe e oder f oder des § 8a des Bundesversorgungsgesetzes | ||
77 | herbeigeführt worden sind. Einem Impfschaden im Sinne des Satzes 1 steht | 81 | herbeigeführt worden sind. Einem Impfschaden im Sinne des Satzes 1 steht | ||
78 | die Beschädigung eines am Körper getragenen Hilfsmittels, einer Brille, von | 82 | die Beschädigung eines am Körper getragenen Hilfsmittels, einer Brille, von | ||
79 | Kontaktlinsen oder von Zahnersatz infolge eines Impfschadens im Sinne des | 83 | Kontaktlinsen oder von Zahnersatz infolge eines Impfschadens im Sinne des | ||
80 | Absatzes 1 oder eines Unfalls im Sinne des Satzes 1 gleich. | 84 | Absatzes 1 oder eines Unfalls im Sinne des Satzes 1 gleich. | ||
81 | (6) Im Rahmen der Versorgung nach Absatz 1 bis 5 finden die Vorschriften des | 85 | (6) Im Rahmen der Versorgung nach Absatz 1 bis 5 finden die Vorschriften des | ||
82 | zweiten Kapitels des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch über den Schutz der | 86 | zweiten Kapitels des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch über den Schutz der | ||
83 | Sozialdaten Anwendung. | 87 | Sozialdaten Anwendung. |
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