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Sie können sich § 28b IfSG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Überschreitet in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt an drei aufeinander folgenden Tagen die durch das Robert Koch-Institut veröffentlichte Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen (Sieben-Tage-Inzidenz) den Schwellenwert von 100, so gelten dort ab dem übernächsten Tag die folgenden Maßnahmen:
(2) 1Unterschreitet in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt ab dem Tag nach dem Eintreten der Maßnahmen des Absatzes 1 an fünf aufeinander folgenden Werktagen die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 100, so treten an dem übernächsten Tag die Maßnahmen des Absatzes 1 außer Kraft. Sonn- und Feiertage unterbrechen nicht die Zählung der nach Satz 1 maßgeblichen Tage. 2Für die Bekanntmachung des Tages des Außerkrafttretens gilt Absatz 1 Satz 3 und 4 entsprechend. 3Ist die Ausnahme des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 Halbsatz 2 Buchstabe b wegen Überschreitung des Schwellenwerts von 150 außer Kraft getreten, gelten die Sätze 1 bis 3 mit der Maßgabe entsprechend, dass der relevante Schwellenwert bei 150 liegt.
(3) 1Die Durchführung von Präsenzunterricht an allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen ist nur zulässig bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte; die Teilnahme am Präsenzunterricht ist nur zulässig für Schülerinnen und Schüler sowie für Lehrkräfte, die zweimal in der Woche mittels eines anerkannten Tests auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 getestet werden. 2Überschreitet in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt an drei aufeinander folgenden Tagen die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 100, so ist die Durchführung von Präsenzunterricht ab dem übernächsten Tag für allgemeinbildende und berufsbildende Schulen, Hochschulen, außerschulische Einrichtungen der Erwachsenenbildung und ähnliche Einrichtungen nur in Form von Wechselunterricht zulässig. 3Überschreitet in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt an drei aufeinander folgenden Tagen die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 165, so ist ab dem übernächsten Tag für allgemeinbildende und berufsbildende Schulen, Hochschulen, außerschulische Einrichtungen der Erwachsenenbildung und ähnliche Einrichtungen die Durchführung von Präsenzunterricht untersagt. 4Abschlussklassen und Förderschulen können durch die nach Landesrecht zuständige Behörde von der Untersagung nach Satz 3 ausgenommen werden. 5Die nach Landesrecht zuständigen Stellen können nach von ihnen festgelegten Kriterien eine Notbetreuung einrichten. 6Für das Außerkrafttreten der Untersagung nach Satz 3 gilt Absatz 2 Satz 1 und 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass der relevante Schwellenwert bei 165 liegt. 7Für die Bekanntmachung des Tages, ab dem die Untersagung nach Satz 3 in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt gilt, gilt Absatz 1 Satz 3 und 4 entsprechend. 8Für die Bekanntmachung des Tages des Außerkrafttretens nach Satz 6 gilt Absatz 2 Satz 3 entsprechend. 9Für Einrichtungen nach § 33 Nummer 1 und 2 gelten die Sätze 3 und 5 bis 7 entsprechend.
(4) Versammlungen im Sinne des Artikels 8 des Grundgesetzes sowie Zusammenkünfte, die der Religionsausübung im Sinne des Artikels 4 des Grundgesetzes dienen, unterfallen nicht den Beschränkungen nach Absatz 1.
(5) Weitergehende Schutzmaßnahmen auf Grundlage dieses Gesetzes bleiben unberührt.
(6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung folgende Gebote und Verbote zu erlassen sowie folgende Präzisierungen, Erleichterungen oder Ausnahmen zu bestimmen:
(7) 1Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten, diese Tätigkeiten in deren Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. 2Die Beschäftigten haben dieses Angebot anzunehmen, soweit ihrerseits keine Gründe entgegenstehen. 3Die zuständigen Behörden für den Vollzug der Sätze 1 und 2 bestimmen die Länder nach § 54 Satz 1.
(8) Das Land Berlin und die Freie und Hansestadt Hamburg gelten als kreisfreie Städte im Sinne dieser Vorschrift.
(9) Anerkannte Tests im Sinne dieser Vorschrift sind In-vitro-Diagnostika, die für den direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 bestimmt sind und die auf Grund ihrer CE-Kennzeichnung oder auf Grund einer gemäß § 11 Absatz 1 des Medizinproduktegesetzes erteilten Sonderzulassung verkehrsfähig sind. Soweit nach dieser Vorschrift das Tragen einer Atemschutzmaske oder einer medizinischen Gesichtsmaske vorgesehen ist, sind hiervon folgende Personen ausgenommen:
1(10) Diese Vorschrift gilt nur für die Dauer der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Absatz 1 Satz 1 durch den Deutschen Bundestag, längstens jedoch bis zum Ablauf des 30. Juni 2021. 2Dies gilt auch für Rechtsverordnungen nach Absatz 6.
(11) Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes), der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes), der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 des Grundgesetzes), der Freizügigkeit (Artikel 11 Absatz 1 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) werden eingeschränkt und können auch durch Rechtsverordnungen nach Absatz 6 eingeschränkt werden.
Bundesweit einheitliche Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) bei besonderem Infektionsgeschehen, Verordnungsermächtigung | Bundesweit einheitliche Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) bei besonderem Infektionsgeschehen, Verordnungsermächtigung | ||||
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t | 1 | Bundesweit einheitliche Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der | t | 1 | Bundesweit einheitliche Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der |
2 | Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) bei besonderem Infektionsgeschehen, | 2 | Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) bei besonderem Infektionsgeschehen, | ||
3 | Verordnungsermächtigung | 3 | Verordnungsermächtigung |
Bundesweit einheitliche Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) bei besonderem Infektionsgeschehen, Verordnungsermächtigung | Bundesweit einheitliche Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) bei besonderem Infektionsgeschehen, Verordnungsermächtigung | ||||
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f | 1 | (1) Überschreitet in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt an drei | f | 1 | (1) Überschreitet in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt an drei |
2 | aufeinander folgenden Tagen die durch das Robert Koch-Institut veröffentlichte | 2 | aufeinander folgenden Tagen die durch das Robert Koch-Institut veröffentlichte | ||
3 | Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100 000 Einwohner | 3 | Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100 000 Einwohner | ||
4 | innerhalb von sieben Tagen (Sieben-Tage-Inzidenz) den Schwellenwert von 100, | 4 | innerhalb von sieben Tagen (Sieben-Tage-Inzidenz) den Schwellenwert von 100, | ||
5 | so gelten dort ab dem übernächsten Tag die folgenden Maßnahmen: | 5 | so gelten dort ab dem übernächsten Tag die folgenden Maßnahmen: | ||
6 | 1. | 6 | 1. | ||
7 | private Zusammenkünfte im öffentlichen oder privaten Raum sind nur | 7 | private Zusammenkünfte im öffentlichen oder privaten Raum sind nur | ||
8 | gestattet, wenn an ihnen höchstens die Angehörigen eines Haushalts und eine | 8 | gestattet, wenn an ihnen höchstens die Angehörigen eines Haushalts und eine | ||
9 | weitere Person einschließlich der zu ihrem Haushalt gehörenden Kinder bis zur | 9 | weitere Person einschließlich der zu ihrem Haushalt gehörenden Kinder bis zur | ||
10 | Vollendung des 14. Lebensjahres teilnehmen; Zusammenkünfte, die ausschließlich | 10 | Vollendung des 14. Lebensjahres teilnehmen; Zusammenkünfte, die ausschließlich | ||
11 | zwischen den Angehörigen desselben Haushalts, ausschließlich zwischen Ehe- oder | 11 | zwischen den Angehörigen desselben Haushalts, ausschließlich zwischen Ehe- oder | ||
12 | Lebenspartnerinnen und -partnern, oder ausschließlich in Wahrnehmung eines | 12 | Lebenspartnerinnen und -partnern, oder ausschließlich in Wahrnehmung eines | ||
13 | Sorge- oder Umgangsrechts oder im Rahmen von Veranstaltungen bis 30 Personen bei | 13 | Sorge- oder Umgangsrechts oder im Rahmen von Veranstaltungen bis 30 Personen bei | ||
14 | Todesfällen stattfinden, bleiben unberührt; | 14 | Todesfällen stattfinden, bleiben unberührt; | ||
15 | 2. | 15 | 2. | ||
16 | der Aufenthalt von Personen außerhalb einer Wohnung oder einer Unterkunft | 16 | der Aufenthalt von Personen außerhalb einer Wohnung oder einer Unterkunft | ||
17 | und dem jeweils dazugehörigen befriedeten Besitztum ist von 22 Uhr bis 5 Uhr des | 17 | und dem jeweils dazugehörigen befriedeten Besitztum ist von 22 Uhr bis 5 Uhr des | ||
18 | Folgetags untersagt; dies gilt nicht für Aufenthalte, die folgenden Zwecken | 18 | Folgetags untersagt; dies gilt nicht für Aufenthalte, die folgenden Zwecken | ||
19 | dienen: | 19 | dienen: | ||
20 | a) | 20 | a) | ||
21 | der Abwendung einer Gefahr für Leib, Leben oder Eigentum, insbesondere eines | 21 | der Abwendung einer Gefahr für Leib, Leben oder Eigentum, insbesondere eines | ||
22 | medizinischen oder veterinärmedizinischen Notfalls oder anderer medizinisch | 22 | medizinischen oder veterinärmedizinischen Notfalls oder anderer medizinisch | ||
23 | unaufschiebbarer Behandlungen, | 23 | unaufschiebbarer Behandlungen, | ||
24 | b) | 24 | b) | ||
25 | der Berufsausübung im Sinne des Artikels 12 Absatz 1 des Grundgesetzes, | 25 | der Berufsausübung im Sinne des Artikels 12 Absatz 1 des Grundgesetzes, | ||
26 | soweit diese nicht gesondert eingeschränkt ist, der Ausübung des Dienstes oder | 26 | soweit diese nicht gesondert eingeschränkt ist, der Ausübung des Dienstes oder | ||
27 | des Mandats, der Berichterstattung durch Vertreterinnen und Vertreter von | 27 | des Mandats, der Berichterstattung durch Vertreterinnen und Vertreter von | ||
28 | Presse, Rundfunk, Film und anderer Medien, | 28 | Presse, Rundfunk, Film und anderer Medien, | ||
29 | c) | 29 | c) | ||
30 | der Wahrnehmung des Sorge- oder Umgangsrechts, | 30 | der Wahrnehmung des Sorge- oder Umgangsrechts, | ||
31 | d) | 31 | d) | ||
32 | der unaufschiebbaren Betreuung unterstützungsbedürftiger Personen oder | 32 | der unaufschiebbaren Betreuung unterstützungsbedürftiger Personen oder | ||
33 | Minderjähriger oder der Begleitung Sterbender, | 33 | Minderjähriger oder der Begleitung Sterbender, | ||
34 | e) | 34 | e) | ||
35 | der Versorgung von Tieren, | 35 | der Versorgung von Tieren, | ||
36 | f) | 36 | f) | ||
37 | aus ähnlich gewichtigen und unabweisbaren Zwecken oder | 37 | aus ähnlich gewichtigen und unabweisbaren Zwecken oder | ||
38 | g) | 38 | g) | ||
39 | zwischen 22 und 24 Uhr der im Freien stattfindenden allein ausgeübten | 39 | zwischen 22 und 24 Uhr der im Freien stattfindenden allein ausgeübten | ||
40 | körperlichen Bewegung, nicht jedoch in Sportanlagen; | 40 | körperlichen Bewegung, nicht jedoch in Sportanlagen; | ||
41 | 3. | 41 | 3. | ||
42 | die Öffnung von Freizeiteinrichtungen wie insbesondere Freizeitparks, | 42 | die Öffnung von Freizeiteinrichtungen wie insbesondere Freizeitparks, | ||
43 | Indoorspielplätzen, von Einrichtungen wie Badeanstalten, Spaßbädern, | 43 | Indoorspielplätzen, von Einrichtungen wie Badeanstalten, Spaßbädern, | ||
44 | Hotelschwimmbädern, Thermen und Wellnesszentren sowie Saunen, Solarien und | 44 | Hotelschwimmbädern, Thermen und Wellnesszentren sowie Saunen, Solarien und | ||
45 | Fitnessstudios, von Einrichtungen wie insbesondere Diskotheken, Clubs, | 45 | Fitnessstudios, von Einrichtungen wie insbesondere Diskotheken, Clubs, | ||
46 | Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen, Prostitutionsstätten und | 46 | Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen, Prostitutionsstätten und | ||
47 | Bordellbetrieben, gewerblichen Freizeitaktivitäten, Stadt-, Gäste- und | 47 | Bordellbetrieben, gewerblichen Freizeitaktivitäten, Stadt-, Gäste- und | ||
48 | Naturführungen aller Art, Seilbahnen, Fluss- und Seenschifffahrt im | 48 | Naturführungen aller Art, Seilbahnen, Fluss- und Seenschifffahrt im | ||
49 | Ausflugsverkehr, touristischen Bahn- und Busverkehren und Flusskreuzfahrten, ist | 49 | Ausflugsverkehr, touristischen Bahn- und Busverkehren und Flusskreuzfahrten, ist | ||
50 | untersagt; | 50 | untersagt; | ||
51 | 4. | 51 | 4. | ||
52 | die Öffnung von Ladengeschäften und Märkten mit Kundenverkehr für | 52 | die Öffnung von Ladengeschäften und Märkten mit Kundenverkehr für | ||
53 | Handelsangebote ist untersagt; wobei der Lebensmittelhandel einschließlich der | 53 | Handelsangebote ist untersagt; wobei der Lebensmittelhandel einschließlich der | ||
54 | Direktvermarktung, ebenso Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, | 54 | Direktvermarktung, ebenso Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, | ||
55 | Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörakustiker, Tankstellen, | 55 | Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörakustiker, Tankstellen, | ||
56 | Stellen des Zeitungsverkaufs, Buchhandlungen, Blumenfachgeschäfte, | 56 | Stellen des Zeitungsverkaufs, Buchhandlungen, Blumenfachgeschäfte, | ||
57 | Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte, Gartenmärkte und der Großhandel mit den | 57 | Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte, Gartenmärkte und der Großhandel mit den | ||
58 | Maßgaben ausgenommen sind, dass | 58 | Maßgaben ausgenommen sind, dass | ||
59 | a) | 59 | a) | ||
60 | der Verkauf von Waren, die über das übliche Sortiment des jeweiligen | 60 | der Verkauf von Waren, die über das übliche Sortiment des jeweiligen | ||
61 | Geschäfts hinausgehen, untersagt ist, | 61 | Geschäfts hinausgehen, untersagt ist, | ||
62 | b) | 62 | b) | ||
63 | für die ersten 800 Quadratmeter Gesamtverkaufsfläche eine Begrenzung von | 63 | für die ersten 800 Quadratmeter Gesamtverkaufsfläche eine Begrenzung von | ||
64 | einer Kundin oder einem Kunden je 20 Quadratmeter Verkaufsfläche und oberhalb | 64 | einer Kundin oder einem Kunden je 20 Quadratmeter Verkaufsfläche und oberhalb | ||
65 | einer Gesamtverkaufsfläche von 800 Quadratmetern eine Begrenzung von einer | 65 | einer Gesamtverkaufsfläche von 800 Quadratmetern eine Begrenzung von einer | ||
66 | Kundin oder einem Kunden je 40 Quadratmeter Verkaufsfläche eingehalten wird, | 66 | Kundin oder einem Kunden je 40 Quadratmeter Verkaufsfläche eingehalten wird, | ||
67 | wobei es den Kundinnen und Kunden unter Berücksichtigung der konkreten | 67 | wobei es den Kundinnen und Kunden unter Berücksichtigung der konkreten | ||
68 | Raumverhältnisse grundsätzlich möglich sein muss, beständig einen Abstand von | 68 | Raumverhältnisse grundsätzlich möglich sein muss, beständig einen Abstand von | ||
69 | mindestens 1,5 Metern zueinander einzuhalten und | 69 | mindestens 1,5 Metern zueinander einzuhalten und | ||
70 | c) | 70 | c) | ||
71 | in geschlossenen Räumen von jeder Kundin und jedem Kunden eine | 71 | in geschlossenen Räumen von jeder Kundin und jedem Kunden eine | ||
72 | Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) oder eine medizinische Gesichtsmaske | 72 | Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) oder eine medizinische Gesichtsmaske | ||
73 | (Mund-Nase-Schutz) zu tragen ist; | 73 | (Mund-Nase-Schutz) zu tragen ist; | ||
74 | abweichend von Halbsatz 1 ist | 74 | abweichend von Halbsatz 1 ist | ||
75 | a) | 75 | a) | ||
76 | die Abholung vorbestellter Waren in Ladengeschäften zulässig, wobei die | 76 | die Abholung vorbestellter Waren in Ladengeschäften zulässig, wobei die | ||
77 | Maßgaben des Halbsatzes 1 Buchstabe a bis c entsprechend gelten und Maßnahmen | 77 | Maßgaben des Halbsatzes 1 Buchstabe a bis c entsprechend gelten und Maßnahmen | ||
78 | vorzusehen sind, die, etwa durch gestaffelte Zeitfenster, eine Ansammlung von | 78 | vorzusehen sind, die, etwa durch gestaffelte Zeitfenster, eine Ansammlung von | ||
79 | Kunden vermeiden; | 79 | Kunden vermeiden; | ||
80 | b) | 80 | b) | ||
81 | bis zu dem übernächsten Tag, nachdem die Sieben-Tage-Inzidenz an drei | 81 | bis zu dem übernächsten Tag, nachdem die Sieben-Tage-Inzidenz an drei | ||
82 | aufeinander folgenden Tagen den Schwellenwert von 150 überschritten hat, auch | 82 | aufeinander folgenden Tagen den Schwellenwert von 150 überschritten hat, auch | ||
83 | die Öffnung von Ladengeschäften für einzelne Kunden nach vorheriger | 83 | die Öffnung von Ladengeschäften für einzelne Kunden nach vorheriger | ||
84 | Terminbuchung für einen fest begrenzten Zeitraum zulässig, wenn die Maßgaben des | 84 | Terminbuchung für einen fest begrenzten Zeitraum zulässig, wenn die Maßgaben des | ||
85 | Halbsatzes 1 Buchstabe a und c beachtet werden, die Zahl der gleichzeitig im | 85 | Halbsatzes 1 Buchstabe a und c beachtet werden, die Zahl der gleichzeitig im | ||
86 | Ladengeschäft anwesenden Kunden nicht höher ist als ein Kunde je 40 Quadratmeter | 86 | Ladengeschäft anwesenden Kunden nicht höher ist als ein Kunde je 40 Quadratmeter | ||
87 | Verkaufsfläche, die Kundin oder der Kunde ein negatives Ergebnis einer innerhalb | 87 | Verkaufsfläche, die Kundin oder der Kunde ein negatives Ergebnis einer innerhalb | ||
88 | von 24 Stunden vor Inanspruchnahme der Leistung mittels eines anerkannten Tests | 88 | von 24 Stunden vor Inanspruchnahme der Leistung mittels eines anerkannten Tests | ||
89 | durchgeführten Testung auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 | 89 | durchgeführten Testung auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 | ||
90 | vorgelegt hat und der Betreiber die Kontaktdaten der Kunden, mindestens Name, | 90 | vorgelegt hat und der Betreiber die Kontaktdaten der Kunden, mindestens Name, | ||
91 | Vorname, eine sichere Kontaktinformation (Telefonnummer, E-Mail-Adresse oder | 91 | Vorname, eine sichere Kontaktinformation (Telefonnummer, E-Mail-Adresse oder | ||
92 | Anschrift) sowie den Zeitraum des Aufenthaltes, erhebt; | 92 | Anschrift) sowie den Zeitraum des Aufenthaltes, erhebt; | ||
93 | 5. | 93 | 5. | ||
94 | die Öffnung von Einrichtungen wie Theatern, Opern, Konzerthäusern, Bühnen, | 94 | die Öffnung von Einrichtungen wie Theatern, Opern, Konzerthäusern, Bühnen, | ||
95 | Musikclubs, Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten sowie entsprechende | 95 | Musikclubs, Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten sowie entsprechende | ||
96 | Veranstaltungen sind untersagt; dies gilt auch für Kinos mit Ausnahme von | 96 | Veranstaltungen sind untersagt; dies gilt auch für Kinos mit Ausnahme von | ||
97 | Autokinos; die Außenbereiche von zoologischen und botanischen Gärten dürfen | 97 | Autokinos; die Außenbereiche von zoologischen und botanischen Gärten dürfen | ||
98 | geöffnet werden, wenn angemessene Schutz- und Hygienekonzepte eingehalten werden | 98 | geöffnet werden, wenn angemessene Schutz- und Hygienekonzepte eingehalten werden | ||
99 | und durch die Besucherin oder den Besucher, ausgenommen Kinder, die das 6. | 99 | und durch die Besucherin oder den Besucher, ausgenommen Kinder, die das 6. | ||
100 | Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ein negatives Ergebnis einer innerhalb | 100 | Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ein negatives Ergebnis einer innerhalb | ||
101 | von 24 Stunden vor Beginn des Besuchs mittels eines anerkannten Tests | 101 | von 24 Stunden vor Beginn des Besuchs mittels eines anerkannten Tests | ||
102 | durchgeführten Testung auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 | 102 | durchgeführten Testung auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 | ||
103 | vorgelegt wird; | 103 | vorgelegt wird; | ||
104 | 6. | 104 | 6. | ||
105 | die Ausübung von Sport ist nur zulässig in Form von kontaktloser Ausübung | 105 | die Ausübung von Sport ist nur zulässig in Form von kontaktloser Ausübung | ||
106 | von Individualsportarten, die allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des | 106 | von Individualsportarten, die allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des | ||
107 | eigenen Hausstands ausgeübt werden sowie bei Ausübung von Individual- und | 107 | eigenen Hausstands ausgeübt werden sowie bei Ausübung von Individual- und | ||
108 | Mannschaftssportarten im Rahmen des Wettkampf- und Trainingsbetriebs der | 108 | Mannschaftssportarten im Rahmen des Wettkampf- und Trainingsbetriebs der | ||
109 | Berufssportler und der Leistungssportler der Bundes- und Landeskader, wenn | 109 | Berufssportler und der Leistungssportler der Bundes- und Landeskader, wenn | ||
110 | a) | 110 | a) | ||
111 | die Anwesenheit von Zuschauern ausgeschlossen ist, | 111 | die Anwesenheit von Zuschauern ausgeschlossen ist, | ||
112 | b) | 112 | b) | ||
113 | nur Personen Zutritt zur Sportstätte erhalten, die für den Wettkampf- oder | 113 | nur Personen Zutritt zur Sportstätte erhalten, die für den Wettkampf- oder | ||
114 | Trainingsbetrieb oder die mediale Berichterstattung erforderlich sind, und | 114 | Trainingsbetrieb oder die mediale Berichterstattung erforderlich sind, und | ||
115 | c) | 115 | c) | ||
116 | angemessene Schutz- und Hygienekonzepte eingehalten werden; | 116 | angemessene Schutz- und Hygienekonzepte eingehalten werden; | ||
117 | für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres ist die Ausübung von Sport | 117 | für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres ist die Ausübung von Sport | ||
118 | ferner zulässig in Form von kontaktloser Ausübung im Freien in Gruppen von | 118 | ferner zulässig in Form von kontaktloser Ausübung im Freien in Gruppen von | ||
119 | höchstens fünf Kindern; Anleitungspersonen müssen auf Anforderung der nach | 119 | höchstens fünf Kindern; Anleitungspersonen müssen auf Anforderung der nach | ||
120 | Landesrecht zuständigen Behörde ein negatives Ergebnis einer innerhalb von 24 | 120 | Landesrecht zuständigen Behörde ein negatives Ergebnis einer innerhalb von 24 | ||
121 | Stunden vor der Sportausübung mittels eines anerkannten Tests durchgeführten | 121 | Stunden vor der Sportausübung mittels eines anerkannten Tests durchgeführten | ||
122 | Testung auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorlegen; | 122 | Testung auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorlegen; | ||
123 | 7. | 123 | 7. | ||
124 | die Öffnung von Gaststätten im Sinne des Gaststättengesetzes ist untersagt; | 124 | die Öffnung von Gaststätten im Sinne des Gaststättengesetzes ist untersagt; | ||
125 | dies gilt auch für Speiselokale und Betriebe, in denen Speisen zum Verzehr an | 125 | dies gilt auch für Speiselokale und Betriebe, in denen Speisen zum Verzehr an | ||
126 | Ort und Stelle abgegeben werden; von der Untersagung sind ausgenommen: | 126 | Ort und Stelle abgegeben werden; von der Untersagung sind ausgenommen: | ||
127 | a) | 127 | a) | ||
128 | Speisesäle in medizinischen oder pflegerischen Einrichtungen oder | 128 | Speisesäle in medizinischen oder pflegerischen Einrichtungen oder | ||
129 | Einrichtungen der Betreuung, | 129 | Einrichtungen der Betreuung, | ||
130 | b) | 130 | b) | ||
131 | gastronomische Angebote in Beherbergungsbetrieben, die ausschließlich der | 131 | gastronomische Angebote in Beherbergungsbetrieben, die ausschließlich der | ||
132 | Bewirtung der zulässig beherbergten Personen dienen, | 132 | Bewirtung der zulässig beherbergten Personen dienen, | ||
133 | c) | 133 | c) | ||
134 | Angebote, die für die Versorgung obdachloser Menschen erforderlich sind, | 134 | Angebote, die für die Versorgung obdachloser Menschen erforderlich sind, | ||
135 | d) | 135 | d) | ||
136 | die Bewirtung von Fernbusfahrerinnen und Fernbusfahrern sowie | 136 | die Bewirtung von Fernbusfahrerinnen und Fernbusfahrern sowie | ||
137 | Fernfahrerinnen und Fernfahrern, die beruflich bedingt Waren oder Güter auf der | 137 | Fernfahrerinnen und Fernfahrern, die beruflich bedingt Waren oder Güter auf der | ||
138 | Straße befördern und dies jeweils durch eine Arbeitgeberbescheinigung nachweisen | 138 | Straße befördern und dies jeweils durch eine Arbeitgeberbescheinigung nachweisen | ||
139 | können, | 139 | können, | ||
140 | e) | 140 | e) | ||
141 | nichtöffentliche Personalrestaurants und nichtöffentliche Kantinen, wenn | 141 | nichtöffentliche Personalrestaurants und nichtöffentliche Kantinen, wenn | ||
142 | deren Betrieb zur Aufrechterhaltung der Arbeitsabläufe beziehungsweise zum | 142 | deren Betrieb zur Aufrechterhaltung der Arbeitsabläufe beziehungsweise zum | ||
143 | Betrieb der jeweiligen Einrichtung zwingend erforderlich ist, insbesondere, wenn | 143 | Betrieb der jeweiligen Einrichtung zwingend erforderlich ist, insbesondere, wenn | ||
144 | eine individuelle Speiseneinnahme nicht in getrennten Räumen möglich ist; | 144 | eine individuelle Speiseneinnahme nicht in getrennten Räumen möglich ist; | ||
145 | ausgenommen von der Untersagung sind ferner die Auslieferung von Speisen und | 145 | ausgenommen von der Untersagung sind ferner die Auslieferung von Speisen und | ||
146 | Getränken sowie deren Abverkauf zum Mitnehmen; erworbene Speisen und Getränke | 146 | Getränken sowie deren Abverkauf zum Mitnehmen; erworbene Speisen und Getränke | ||
147 | zum Mitnehmen dürfen nicht am Ort des Erwerbs oder in seiner näheren Umgebung | 147 | zum Mitnehmen dürfen nicht am Ort des Erwerbs oder in seiner näheren Umgebung | ||
148 | verzehrt werden; der Abverkauf zum Mitnehmen ist zwischen 22 Uhr und 5 Uhr | 148 | verzehrt werden; der Abverkauf zum Mitnehmen ist zwischen 22 Uhr und 5 Uhr | ||
149 | untersagt; die Auslieferung von Speisen und Getränken bleibt zulässig; | 149 | untersagt; die Auslieferung von Speisen und Getränken bleibt zulässig; | ||
150 | 8. | 150 | 8. | ||
151 | die Ausübung und Inanspruchnahme von Dienstleistungen, bei denen eine | 151 | die Ausübung und Inanspruchnahme von Dienstleistungen, bei denen eine | ||
152 | körperliche Nähe zum Kunden unabdingbar ist, ist untersagt; wobei | 152 | körperliche Nähe zum Kunden unabdingbar ist, ist untersagt; wobei | ||
153 | Dienstleistungen, die medizinischen, therapeutischen, pflegerischen oder | 153 | Dienstleistungen, die medizinischen, therapeutischen, pflegerischen oder | ||
154 | seelsorgerischen Zwecken dienen, sowie Friseurbetriebe und die Fußpflege jeweils | 154 | seelsorgerischen Zwecken dienen, sowie Friseurbetriebe und die Fußpflege jeweils | ||
155 | mit der Maßgabe ausgenommen sind, dass von den Beteiligten unbeschadet der | 155 | mit der Maßgabe ausgenommen sind, dass von den Beteiligten unbeschadet der | ||
156 | arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen und, soweit die Art der Leistung es | 156 | arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen und, soweit die Art der Leistung es | ||
157 | zulässt, Atemschutzmasken (FFP2 oder vergleichbar) zu tragen sind und vor der | 157 | zulässt, Atemschutzmasken (FFP2 oder vergleichbar) zu tragen sind und vor der | ||
158 | Wahrnehmung von Dienstleistungen eines Friseurbetriebs oder der Fußpflege durch | 158 | Wahrnehmung von Dienstleistungen eines Friseurbetriebs oder der Fußpflege durch | ||
159 | die Kundin oder den Kunden ein negatives Ergebnis einer innerhalb von 24 Stunden | 159 | die Kundin oder den Kunden ein negatives Ergebnis einer innerhalb von 24 Stunden | ||
160 | vor Inanspruchnahme der Dienstleistung mittels eines anerkannten Tests | 160 | vor Inanspruchnahme der Dienstleistung mittels eines anerkannten Tests | ||
161 | durchgeführten Testung auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 | 161 | durchgeführten Testung auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 | ||
162 | vorzulegen ist; | 162 | vorzulegen ist; | ||
163 | 9. | 163 | 9. | ||
164 | bei der Beförderung von Personen im öffentlichen Personennah- oder | 164 | bei der Beförderung von Personen im öffentlichen Personennah- oder | ||
165 | ‑fernverkehr einschließlich der entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Beförderung | 165 | ‑fernverkehr einschließlich der entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Beförderung | ||
166 | von Personen mit Kraftfahrzeugen samt Taxen und Schülerbeförderung besteht für | 166 | von Personen mit Kraftfahrzeugen samt Taxen und Schülerbeförderung besteht für | ||
167 | Fahrgäste sowohl während der Beförderung als auch während des Aufenthalts in | 167 | Fahrgäste sowohl während der Beförderung als auch während des Aufenthalts in | ||
168 | einer zu dem jeweiligen Verkehr gehörenden Einrichtung die Pflicht zum Tragen | 168 | einer zu dem jeweiligen Verkehr gehörenden Einrichtung die Pflicht zum Tragen | ||
169 | einer Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar); eine Höchstbesetzung der | 169 | einer Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar); eine Höchstbesetzung der | ||
170 | jeweiligen Verkehrsmittel mit der Hälfte der regulär zulässigen Fahrgastzahlen | 170 | jeweiligen Verkehrsmittel mit der Hälfte der regulär zulässigen Fahrgastzahlen | ||
171 | ist anzustreben; für das Kontroll- und Servicepersonal, soweit es in Kontakt mit | 171 | ist anzustreben; für das Kontroll- und Servicepersonal, soweit es in Kontakt mit | ||
172 | Fahrgästen kommt, gilt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske | 172 | Fahrgästen kommt, gilt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske | ||
173 | (Mund-Nase-Schutz); | 173 | (Mund-Nase-Schutz); | ||
174 | 10. | 174 | 10. | ||
175 | die Zurverfügungstellung von Übernachtungsangeboten zu touristischen Zwecken | 175 | die Zurverfügungstellung von Übernachtungsangeboten zu touristischen Zwecken | ||
176 | ist untersagt. | 176 | ist untersagt. | ||
177 | Das Robert Koch-Institut veröffentlicht im Internet unter | 177 | Das Robert Koch-Institut veröffentlicht im Internet unter | ||
178 | https://www.rki.de/inzidenzen für alle Landkreise und kreisfreien Städte | 178 | https://www.rki.de/inzidenzen für alle Landkreise und kreisfreien Städte | ||
179 | fortlaufend die Sieben-Tage-Inzidenz der letzten 14 aufeinander folgenden | 179 | fortlaufend die Sieben-Tage-Inzidenz der letzten 14 aufeinander folgenden | ||
180 | Tage. Die nach Landesrecht zuständige Behörde macht in geeigneter Weise die | 180 | Tage. Die nach Landesrecht zuständige Behörde macht in geeigneter Weise die | ||
181 | Tage bekannt, ab dem die jeweiligen Maßnahmen nach Satz 1 in einem Landkreis | 181 | Tage bekannt, ab dem die jeweiligen Maßnahmen nach Satz 1 in einem Landkreis | ||
182 | oder einer kreisfreien Stadt gelten. Die Bekanntmachung nach Satz 3 erfolgt | 182 | oder einer kreisfreien Stadt gelten. Die Bekanntmachung nach Satz 3 erfolgt | ||
183 | unverzüglich, nachdem aufgrund der Veröffentlichung nach Satz 2 erkennbar | 183 | unverzüglich, nachdem aufgrund der Veröffentlichung nach Satz 2 erkennbar | ||
184 | wurde, dass die Voraussetzungen des Satzes 1 eingetreten sind. | 184 | wurde, dass die Voraussetzungen des Satzes 1 eingetreten sind. | ||
185 | (2) Unterschreitet in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt ab dem | 185 | (2) Unterschreitet in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt ab dem | ||
186 | Tag nach dem Eintreten der Maßnahmen des Absatzes 1 an fünf aufeinander | 186 | Tag nach dem Eintreten der Maßnahmen des Absatzes 1 an fünf aufeinander | ||
187 | folgenden Werktagen die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 100, so | 187 | folgenden Werktagen die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 100, so | ||
188 | treten an dem übernächsten Tag die Maßnahmen des Absatzes 1 außer Kraft. Sonn- | 188 | treten an dem übernächsten Tag die Maßnahmen des Absatzes 1 außer Kraft. Sonn- | ||
189 | und Feiertage unterbrechen nicht die Zählung der nach Satz 1 maßgeblichen | 189 | und Feiertage unterbrechen nicht die Zählung der nach Satz 1 maßgeblichen | ||
190 | Tage. Für die Bekanntmachung des Tages des Außerkrafttretens gilt Absatz 1 | 190 | Tage. Für die Bekanntmachung des Tages des Außerkrafttretens gilt Absatz 1 | ||
191 | Satz 3 und 4 entsprechend. Ist die Ausnahme des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 | 191 | Satz 3 und 4 entsprechend. Ist die Ausnahme des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 | ||
192 | Halbsatz 2 Buchstabe b wegen Überschreitung des Schwellenwerts von 150 außer | 192 | Halbsatz 2 Buchstabe b wegen Überschreitung des Schwellenwerts von 150 außer | ||
193 | Kraft getreten, gelten die Sätze 1 bis 3 mit der Maßgabe entsprechend, dass | 193 | Kraft getreten, gelten die Sätze 1 bis 3 mit der Maßgabe entsprechend, dass | ||
194 | der relevante Schwellenwert bei 150 liegt. | 194 | der relevante Schwellenwert bei 150 liegt. | ||
195 | (3) Die Durchführung von Präsenzunterricht an allgemeinbildenden und | 195 | (3) Die Durchführung von Präsenzunterricht an allgemeinbildenden und | ||
196 | berufsbildenden Schulen ist nur zulässig bei Einhaltung angemessener Schutz- | 196 | berufsbildenden Schulen ist nur zulässig bei Einhaltung angemessener Schutz- | ||
197 | und Hygienekonzepte; die Teilnahme am Präsenzunterricht ist nur zulässig für | 197 | und Hygienekonzepte; die Teilnahme am Präsenzunterricht ist nur zulässig für | ||
198 | Schülerinnen und Schüler sowie für Lehrkräfte, die zweimal in der Woche | 198 | Schülerinnen und Schüler sowie für Lehrkräfte, die zweimal in der Woche | ||
199 | mittels eines anerkannten Tests auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS- | 199 | mittels eines anerkannten Tests auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS- | ||
n | 200 | CoV-2 getestet werden. Überschreitet in einem Landkreis oder einer | n | 200 | CoV-2 getestet werden. Überschreitet in einem Landkreis oder einer kreisfreien |
201 | kreisfreien Stadt an drei aufeinander folgenden Tagen die Sieben-Tage-Inzidenz | 201 | Stadt an drei aufeinander folgenden Tagen die Sieben-Tage-Inzidenz den | ||
202 | den Schwellenwert von 100, so ist die Durchführung von Präsenzunterricht ab | 202 | Schwellenwert von 100, so ist die Durchführung von Präsenzunterricht ab dem | ||
203 | dem übernächsten Tag für allgemeinbildende und berufsbildende Schulen, | 203 | übernächsten Tag für allgemeinbildende und berufsbildende Schulen, | ||
204 | Hochschulen, außerschulische Einrichtungen der Erwachsenenbildung und ähnliche | 204 | außerschulische Einrichtungen der Erwachsenenbildung und ähnliche | ||
205 | Einrichtungen nur in Form von Wechselunterricht zulässig. Überschreitet in | 205 | Einrichtungen nur in Form von Wechselunterricht zulässig. Überschreitet in | ||
206 | einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt an drei aufeinander folgenden | 206 | einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt an drei aufeinander folgenden | ||
207 | Tagen die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 165, so ist ab dem | 207 | Tagen die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 165, so ist ab dem | ||
208 | übernächsten Tag für allgemeinbildende und berufsbildende Schulen, | 208 | übernächsten Tag für allgemeinbildende und berufsbildende Schulen, | ||
209 | Hochschulen, außerschulische Einrichtungen der Erwachsenenbildung und ähnliche | 209 | Hochschulen, außerschulische Einrichtungen der Erwachsenenbildung und ähnliche | ||
n | 210 | Einrichtungen die Durchführung von Präsenzunterricht untersagt. Abschlussklassen | n | 210 | Einrichtungen die Durchführung von Präsenzunterricht untersagt. Wenn |
211 | und Förderschulen können durch die nach Landesrecht | 211 | ausschließlich Personen teilnehmen, die zweimal in der Woche mittels eines | ||
212 | zuständige Behörde von der Untersagung nach Satz 3 ausgenommen werden. Die | 212 | anerkannten Tests auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 getestet | ||
213 | werden, gelten die Sätze 2 und 3 nicht für | ||||
214 | 1. | ||||
215 | Aus- und Fortbildungseinrichtungen von Polizeien und Rettungsdiensten sowie, | ||||
216 | soweit die Aus- und Fortbildungen zur Aufrechterhaltung und Gewährleistung der | ||||
217 | Einsatzbereitschaft zwingend erforderlich sind, für die Aus- und Fortbildungen | ||||
218 | im Zivil- und Katastrophenschutz, bei den Feuerwehren sowie von | ||||
219 | sicherheitsrelevanten Einsatzkräften in der Justiz und im Justizvollzug und | ||||
220 | 2. | ||||
221 | Aus- und Fortbildungseinrichtungen für Kontrollpersonal an Flughäfen oder | ||||
222 | für Luftfracht sowie für Einrichtungen, die Fortbildungen und Training für | ||||
223 | Personal in der Flugsicherung, Piloten, andere Crewmitglieder und sonstiges | ||||
224 | Personal Kritischer Infrastrukturen durchführen, soweit die Aus- und | ||||
225 | Fortbildungsveranstaltungen auf Grund gesetzlicher Vorgaben zwingend | ||||
226 | durchzuführen sind und dabei Präsenz erforderlich ist. | ||||
227 | Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann unter der Voraussetzung, dass | ||||
228 | ausschließlich Personen teilnehmen, die zweimal in der Woche mittels eines | ||||
229 | anerkannten Tests auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 getestet | ||||
230 | werden, | ||||
231 | 1. | ||||
232 | Abschlussklassen, Förderschulen und praktische Ausbildungsanteile an | ||||
233 | berufsbildenden Schulen sowie Berufsbildungseinrichtungen nach § 2 Absatz 1 | ||||
234 | Nummer 3 des Berufsbildungsgesetzes, die nur in besonders ausgestatteten | ||||
235 | Räumlichkeiten oder Lernumgebungen mit Praxisbezug, wie zum Beispiel in Laboren | ||||
236 | und Krankenhäusern, durchgeführt werden können, von der Beschränkung nach Satz | ||||
237 | 2, Präsenzunterricht nur in Form von Wechselunterricht durchzuführen, befreien | ||||
238 | und | ||||
239 | 2. | ||||
240 | Abschlussklassen, Förderschulen sowie Veranstaltungen an Hochschulen für | ||||
241 | Studierende, die unmittelbar vor dem Studienabschluss oder abschlussrelevanten | ||||
242 | Teilprüfungen stehen, und praktische Ausbildungsanteile an Hochschulen, | ||||
243 | praktischen Unterricht an berufsbildenden Schulen sowie | ||||
244 | Berufsbildungseinrichtungen nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 des | ||||
245 | Berufsbildungsgesetzes, an außerschulischen Einrichtungen der Erwachsenenbildung | ||||
246 | und ähnlichen Einrichtungen, die nur in besonders ausgestatteten Räumlichkeiten | ||||
247 | oder Lernumgebungen mit Praxisbezug, wie zum Beispiel in Laboren oder | ||||
248 | Krankenhäusern, durchgeführt werden können, von der Untersagung nach Satz 3 | ||||
249 | ausnehmen. | ||||
213 | nach Landesrecht zuständigen Stellen können nach von ihnen festgelegten | 250 | Die nach Landesrecht zuständigen Stellen können nach von ihnen festgelegten | ||
214 | Kriterien eine Notbetreuung einrichten. Für das Außerkrafttreten der | 251 | Kriterien eine Notbetreuung einrichten. Absatz 2 Satz 1 und 2 gilt für das | ||
215 | Untersagung nach Satz 3 gilt Absatz 2 Satz 1 und 2 mit der Maßgabe | 252 | Außerkrafttreten der Beschränkung nach Satz 2, Präsenzunterricht nur in Form | ||
216 | entsprechend, dass der relevante Schwellenwert bei 165 liegt. Für die | 253 | von Wechselunterricht durchzuführen, entsprechend und für das Außerkrafttreten | ||
217 | Bekanntmachung des Tages, ab dem die Untersagung nach Satz 3 in einem | 254 | der Untersagung nach Satz 3 mit der Maßgabe entsprechend, dass der relevante | ||
255 | Schwellenwert bei unter 165 liegt. Für die Bekanntmachung des Tages, ab dem | ||||
256 | die Beschränkung nach Satz 2, Präsenzunterricht nur in Form von | ||||
257 | Wechselunterricht durchzuführen, oder die Untersagung nach Satz 3 in einem | ||||
218 | Landkreis oder einer kreisfreien Stadt gilt, gilt Absatz 1 Satz 3 und 4 | 258 | Landkreis oder einer kreisfreien Stadt gilt, gilt Absatz 1 Satz 3 und 4 | ||
n | 219 | entsprechend. Für die Bekanntmachung des Tages des Außerkrafttretens nach | n | 259 | entsprechend. Für die Bekanntmachung des Tages des Außerkrafttretens nach Satz |
220 | Satz 6 gilt Absatz 2 Satz 3 entsprechend. Für Einrichtungen nach § 33 | 260 | 7 gilt Absatz 1 Satz 3 und 4 entsprechend. Für Einrichtungen nach § 33 Nummer | ||
221 | Nummer 1 und 2 gelten die Sätze 3 und 5 bis 7 entsprechend. | 261 | 1 und 2 gelten die Sätze 3 und 6 bis 9 entsprechend. | ||
222 | (4) Versammlungen im Sinne des Artikels 8 des Grundgesetzes sowie | 262 | (4) Versammlungen im Sinne des Artikels 8 des Grundgesetzes sowie | ||
223 | Zusammenkünfte, die der Religionsausübung im Sinne des Artikels 4 des | 263 | Zusammenkünfte, die der Religionsausübung im Sinne des Artikels 4 des | ||
224 | Grundgesetzes dienen, unterfallen nicht den Beschränkungen nach Absatz 1. | 264 | Grundgesetzes dienen, unterfallen nicht den Beschränkungen nach Absatz 1. | ||
225 | (5) Weitergehende Schutzmaßnahmen auf Grundlage dieses Gesetzes bleiben | 265 | (5) Weitergehende Schutzmaßnahmen auf Grundlage dieses Gesetzes bleiben | ||
226 | unberührt. | 266 | unberührt. | ||
227 | (6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung folgende | 267 | (6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung folgende | ||
228 | Gebote und Verbote zu erlassen sowie folgende Präzisierungen, Erleichterungen | 268 | Gebote und Verbote zu erlassen sowie folgende Präzisierungen, Erleichterungen | ||
229 | oder Ausnahmen zu bestimmen: | 269 | oder Ausnahmen zu bestimmen: | ||
230 | 1. | 270 | 1. | ||
231 | für Fälle, in denen die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 100 | 271 | für Fälle, in denen die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 100 | ||
232 | überschreitet, zusätzliche Gebote und Verbote nach § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 | 272 | überschreitet, zusätzliche Gebote und Verbote nach § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 | ||
233 | und § 28a Absatz 1 zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus- | 273 | und § 28a Absatz 1 zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus- | ||
234 | Krankheit-2019 (COVID-19), | 274 | Krankheit-2019 (COVID-19), | ||
235 | 2. | 275 | 2. | ||
236 | Präzisierungen, Erleichterungen oder Ausnahmen zu den in den Absätzen 1, 3 | 276 | Präzisierungen, Erleichterungen oder Ausnahmen zu den in den Absätzen 1, 3 | ||
237 | und 7 genannten Maßnahmen und nach Nummer 1 erlassenen Geboten und Verboten. | 277 | und 7 genannten Maßnahmen und nach Nummer 1 erlassenen Geboten und Verboten. | ||
238 | Rechtsverordnungen der Bundesregierung nach Satz 1 bedürfen der Zustimmung von | 278 | Rechtsverordnungen der Bundesregierung nach Satz 1 bedürfen der Zustimmung von | ||
239 | Bundestag und Bundesrat. | 279 | Bundestag und Bundesrat. | ||
240 | (7) Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten im Fall von Büroarbeit oder | 280 | (7) Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten im Fall von Büroarbeit oder | ||
241 | vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten, diese Tätigkeiten in deren Wohnung | 281 | vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten, diese Tätigkeiten in deren Wohnung | ||
242 | auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. | 282 | auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. | ||
243 | Die Beschäftigten haben dieses Angebot anzunehmen, soweit ihrerseits keine | 283 | Die Beschäftigten haben dieses Angebot anzunehmen, soweit ihrerseits keine | ||
244 | Gründe entgegenstehen. Die zuständigen Behörden für den Vollzug der Sätze | 284 | Gründe entgegenstehen. Die zuständigen Behörden für den Vollzug der Sätze | ||
245 | 1 und 2 bestimmen die Länder nach § 54 Satz 1. | 285 | 1 und 2 bestimmen die Länder nach § 54 Satz 1. | ||
246 | (8) Das Land Berlin und die Freie und Hansestadt Hamburg gelten als kreisfreie | 286 | (8) Das Land Berlin und die Freie und Hansestadt Hamburg gelten als kreisfreie | ||
247 | Städte im Sinne dieser Vorschrift. | 287 | Städte im Sinne dieser Vorschrift. | ||
248 | (9) Anerkannte Tests im Sinne dieser Vorschrift sind In-vitro-Diagnostika, die | 288 | (9) Anerkannte Tests im Sinne dieser Vorschrift sind In-vitro-Diagnostika, die | ||
249 | für den direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 bestimmt sind und | 289 | für den direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 bestimmt sind und | ||
250 | die auf Grund ihrer CE-Kennzeichnung oder auf Grund einer gemäß § 11 Absatz 1 | 290 | die auf Grund ihrer CE-Kennzeichnung oder auf Grund einer gemäß § 11 Absatz 1 | ||
251 | des Medizinproduktegesetzes erteilten Sonderzulassung verkehrsfähig sind. | 291 | des Medizinproduktegesetzes erteilten Sonderzulassung verkehrsfähig sind. | ||
252 | Soweit nach dieser Vorschrift das Tragen einer Atemschutzmaske oder einer | 292 | Soweit nach dieser Vorschrift das Tragen einer Atemschutzmaske oder einer | ||
253 | medizinischen Gesichtsmaske vorgesehen ist, sind hiervon folgende Personen | 293 | medizinischen Gesichtsmaske vorgesehen ist, sind hiervon folgende Personen | ||
254 | ausgenommen: | 294 | ausgenommen: | ||
255 | 1. | 295 | 1. | ||
256 | Kinder, die das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, | 296 | Kinder, die das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, | ||
257 | 2. | 297 | 2. | ||
258 | Personen, die ärztlich bescheinigt aufgrund einer gesundheitlichen | 298 | Personen, die ärztlich bescheinigt aufgrund einer gesundheitlichen | ||
259 | Beeinträchtigung, einer ärztlich bescheinigten chronischen Erkrankung oder einer | 299 | Beeinträchtigung, einer ärztlich bescheinigten chronischen Erkrankung oder einer | ||
260 | Behinderung keine Atemschutzmaske tragen können und | 300 | Behinderung keine Atemschutzmaske tragen können und | ||
261 | 3. | 301 | 3. | ||
262 | gehörlose und schwerhörige Menschen und Personen, die mit diesen | 302 | gehörlose und schwerhörige Menschen und Personen, die mit diesen | ||
263 | kommunizieren, sowie ihre Begleitpersonen. | 303 | kommunizieren, sowie ihre Begleitpersonen. | ||
t | t | 304 | Für Personen, die das 6. Lebensjahr vollendet haben und das 16. Lebensjahr | ||
305 | noch nicht vollendet haben, ist anstelle einer Atemschutzmaske (FFP2 oder | ||||
306 | vergleichbar) das Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske (Mund-Nase-Schutz) | ||||
307 | erlaubt. | ||||
264 | (10) Diese Vorschrift gilt nur für die Dauer der Feststellung einer | 308 | (10) Diese Vorschrift gilt nur für die Dauer der Feststellung einer | ||
265 | epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Absatz 1 Satz 1 durch den | 309 | epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Absatz 1 Satz 1 durch den | ||
266 | Deutschen Bundestag, längstens jedoch bis zum Ablauf des 30. Juni 2021. Dies | 310 | Deutschen Bundestag, längstens jedoch bis zum Ablauf des 30. Juni 2021. Dies | ||
267 | gilt auch für Rechtsverordnungen nach Absatz 6. | 311 | gilt auch für Rechtsverordnungen nach Absatz 6. | ||
268 | (11) Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz | 312 | (11) Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz | ||
269 | 1 des Grundgesetzes), der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des | 313 | 1 des Grundgesetzes), der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des | ||
270 | Grundgesetzes), der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 des Grundgesetzes), der | 314 | Grundgesetzes), der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 des Grundgesetzes), der | ||
271 | Freizügigkeit (Artikel 11 Absatz 1 des Grundgesetzes) und der | 315 | Freizügigkeit (Artikel 11 Absatz 1 des Grundgesetzes) und der | ||
272 | Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) werden | 316 | Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) werden | ||
273 | eingeschränkt und können auch durch Rechtsverordnungen nach Absatz 6 | 317 | eingeschränkt und können auch durch Rechtsverordnungen nach Absatz 6 | ||
274 | eingeschränkt werden. | 318 | eingeschränkt werden. |
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