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Sie können sich § 22 IfSG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Die zur Durchführung von Schutzimpfungen berechtigte Person hat jede Schutzimpfung unverzüglich in einem Impfausweis oder, falls der Impfausweis nicht vorgelegt wird, in einer Impfbescheinigung zu dokumentieren (Impfdokumentation).
(2) Die Impfdokumentation muss zu jeder Schutzimpfung folgende Angaben enthalten:
(3) In der Impfdokumentation ist hinzuweisen auf
(4) In der Impfdokumentation ist über notwendige Folge- und Auffrischimpfungen mit Terminvorschlägen zu informieren, so dass die geimpfte Person diese rechtzeitig wahrnehmen kann.
Impfdokumentation | Impfdokumentation, COVID-19-Zertifikate | ||||
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t | 1 | Impfdokumentation | t | 1 | Impfdokumentation, COVID-19-Zertifikate |
Impfdokumentation | Impfdokumentation, COVID-19-Zertifikate | ||||
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f | 1 | (1) Die zur Durchführung von Schutzimpfungen berechtigte Person hat jede | f | 1 | (1) Die zur Durchführung von Schutzimpfungen berechtigte Person hat jede |
2 | Schutzimpfung unverzüglich in einem Impfausweis oder, falls der Impfausweis | 2 | Schutzimpfung unverzüglich in einem Impfausweis oder, falls der Impfausweis | ||
3 | nicht vorgelegt wird, in einer Impfbescheinigung zu dokumentieren | 3 | nicht vorgelegt wird, in einer Impfbescheinigung zu dokumentieren | ||
4 | (Impfdokumentation). | 4 | (Impfdokumentation). | ||
5 | (2) Die Impfdokumentation muss zu jeder Schutzimpfung folgende Angaben | 5 | (2) Die Impfdokumentation muss zu jeder Schutzimpfung folgende Angaben | ||
6 | enthalten: | 6 | enthalten: | ||
7 | 1. | 7 | 1. | ||
8 | Datum der Schutzimpfung, | 8 | Datum der Schutzimpfung, | ||
9 | 2. | 9 | 2. | ||
10 | Bezeichnung und Chargenbezeichnung des Impfstoffes, | 10 | Bezeichnung und Chargenbezeichnung des Impfstoffes, | ||
11 | 3. | 11 | 3. | ||
12 | Name der Krankheit, gegen die geimpft wurde, | 12 | Name der Krankheit, gegen die geimpft wurde, | ||
13 | 4. | 13 | 4. | ||
n | 14 | Name und Anschrift der für die Durchführung der Schutzimpfung | n | 14 | Name der geimpften Person, deren Geburtsdatum und Name und Anschrift der für |
15 | verantwortlichen Person sowie | 15 | die Durchführung der Schutzimpfung verantwortlichen Person sowie | ||
16 | 5. | 16 | 5. | ||
17 | Bestätigung in Schriftform oder in elektronischer Form mit einer | 17 | Bestätigung in Schriftform oder in elektronischer Form mit einer | ||
18 | qualifizierten elektronischen Signatur oder einem qualifizierten elektronischen | 18 | qualifizierten elektronischen Signatur oder einem qualifizierten elektronischen | ||
19 | Siegel durch die für die Durchführung der Schutzimpfung verantwortliche Person. | 19 | Siegel durch die für die Durchführung der Schutzimpfung verantwortliche Person. | ||
20 | Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung | 20 | Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung | ||
21 | ohne Zustimmung des Bundesrates festzulegen, dass abweichend von Satz 1 Nummer | 21 | ohne Zustimmung des Bundesrates festzulegen, dass abweichend von Satz 1 Nummer | ||
22 | 5 die Bestätigung in elektronischer Form auch mit einem fortgeschrittenen | 22 | 5 die Bestätigung in elektronischer Form auch mit einem fortgeschrittenen | ||
23 | elektronischen Siegel erfolgen kann, wenn das Siegel der zur Durchführung der | 23 | elektronischen Siegel erfolgen kann, wenn das Siegel der zur Durchführung der | ||
24 | Schutzimpfung verantwortlichen Person eindeutig zugeordnet werden kann. Bei | 24 | Schutzimpfung verantwortlichen Person eindeutig zugeordnet werden kann. Bei | ||
n | 25 | Nachtragungen in einen Impfausweis kann jeder Arzt die Bestätigung nach Satz 1 | n | 25 | Nachtragungen in einen Impfausweis kann jeder Arzt oder Apotheker die |
26 | Nummer 5 vornehmen oder hat das zuständige Gesundheitsamt die Bestätigung nach | 26 | Bestätigung nach Satz 1 Nummer 5 vornehmen oder hat das zuständige | ||
27 | Satz 1 Nummer 5 vorzunehmen, wenn dem Arzt oder dem Gesundheitsamt eine | 27 | Gesundheitsamt die Bestätigung nach Satz 1 Nummer 5 vorzunehmen, wenn dem | ||
28 | frühere Impfdokumentation über die nachzutragende Schutzimpfung vorgelegt | 28 | Arzt, dem Apotheker oder dem Gesundheitsamt eine frühere Impfdokumentation | ||
29 | wird. | 29 | über die nachzutragende Schutzimpfung vorgelegt wird. | ||
30 | (3) In der Impfdokumentation ist hinzuweisen auf | 30 | (3) In der Impfdokumentation ist hinzuweisen auf | ||
31 | 1. | 31 | 1. | ||
32 | das zweckmäßige Verhalten bei ungewöhnlichen Impfreaktionen, | 32 | das zweckmäßige Verhalten bei ungewöhnlichen Impfreaktionen, | ||
33 | 2. | 33 | 2. | ||
34 | die sich gegebenenfalls aus den §§ 60 bis 64 ergebenden Ansprüche bei | 34 | die sich gegebenenfalls aus den §§ 60 bis 64 ergebenden Ansprüche bei | ||
35 | Eintritt eines Impfschadens sowie | 35 | Eintritt eines Impfschadens sowie | ||
36 | 3. | 36 | 3. | ||
37 | Stellen, bei denen die sich aus einem Impfschaden ergebenden Ansprüche | 37 | Stellen, bei denen die sich aus einem Impfschaden ergebenden Ansprüche | ||
38 | geltend gemacht werden können. | 38 | geltend gemacht werden können. | ||
39 | (4) In der Impfdokumentation ist über notwendige Folge- und Auffrischimpfungen | 39 | (4) In der Impfdokumentation ist über notwendige Folge- und Auffrischimpfungen | ||
40 | mit Terminvorschlägen zu informieren, so dass die geimpfte Person diese | 40 | mit Terminvorschlägen zu informieren, so dass die geimpfte Person diese | ||
41 | rechtzeitig wahrnehmen kann. | 41 | rechtzeitig wahrnehmen kann. | ||
t | t | 42 | (5) Zusätzlich zu der Impfdokumentation ist auf Wunsch der geimpften Person | ||
43 | die Durchführung einer Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 in einem | ||||
44 | digitalen Zertifikat (COVID-19-Impfzertifikat) durch folgende Personen zu | ||||
45 | bescheinigen: | ||||
46 | 1. | ||||
47 | durch die zur Durchführung der Schutzimpfung berechtigte Person oder | ||||
48 | 2. | ||||
49 | nachträglich von jedem Arzt oder Apotheker. | ||||
50 | Die Verpflichtung nach Satz 1 Nummer 2 besteht nur, wenn dem Arzt oder | ||||
51 | Apotheker eine Impfdokumentation über eine Schutzimpfung gegen das Coronavirus | ||||
52 | SARS-CoV-2 vorgelegt wird und er sich zum Nachtrag unter Verwendung geeigneter | ||||
53 | Maßnahmen zur Vermeidung der Ausstellung eines unrichtigen | ||||
54 | COVID-19-Impfzertifikats, insbesondere, um die Identität der geimpften Person | ||||
55 | und die Authentizität der Impfdokumentation nachzuprüfen, bereit erklärt hat. | ||||
56 | Zur Erstellung des COVID-19-Impfzertifikats übermittelt die zur Bescheinigung | ||||
57 | der Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 verpflichtete Person die in | ||||
58 | Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 genannten personenbezogenen Daten an das Robert | ||||
59 | Koch-Institut, das das COVID-19-Impfzertifikat technisch generiert. Das Robert | ||||
60 | Koch-Institut ist befugt, die zur Erstellung und Bescheinigung des | ||||
61 | COVID-19-Impfzertifikats erforderlichen personenbezogenen Daten zu | ||||
62 | verarbeiten. | ||||
63 | (6) Die Durchführung oder Überwachung einer Testung in Bezug auf einen | ||||
64 | positiven Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 ist auf Wunsch der | ||||
65 | betroffenen Person in einem digitalen Zertifikat | ||||
66 | (COVID-19-Genesenenzertifikat) zu bescheinigen: | ||||
67 | 1. | ||||
68 | durch die zur Durchführung oder Überwachung der Testung berechtigte Person | ||||
69 | oder | ||||
70 | 2. | ||||
71 | nachträglich von jedem Arzt oder Apotheker. | ||||
72 | Die Verpflichtung nach Satz 1 Nummer 2 besteht nur, wenn dem Arzt oder | ||||
73 | Apotheker eine Testdokumentation in Bezug auf einen positiven Erregernachweis | ||||
74 | des Coronavirus SARS-CoV-2 vorgelegt wird und er sich zum Nachtrag unter | ||||
75 | Verwendung geeigneter Maßnahmen zur Vermeidung der Ausstellung eines | ||||
76 | unrichtigen COVID-19-Genesenenzertifikats, insbesondere, um die Identität der | ||||
77 | getesteten Person und die Authentizität der Testdokumentation nachzuprüfen, | ||||
78 | bereit erklärt hat. Zur Erstellung des COVID-19-Genesenenzertifikats | ||||
79 | übermittelt die zur Bescheinigung der Testung in Bezug auf einen positiven | ||||
80 | Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 verpflichtete Person folgende Daten | ||||
81 | an das Robert Koch-Institut, das das COVID-19-Genesenenzertifikat technisch | ||||
82 | generiert: | ||||
83 | 1. | ||||
84 | den Namen der getesteten Person, deren Geburtsdatum, | ||||
85 | 2. | ||||
86 | das Datum der Testung und | ||||
87 | 3. | ||||
88 | Angaben zur Testung, einschließlich der Art der Testung, und zum Aussteller. | ||||
89 | Absatz 5 Satz 4 gilt entsprechend. | ||||
90 | (7) Die Durchführung oder Überwachung einer Testung in Bezug auf einen | ||||
91 | negativen Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 ist auf Wunsch der | ||||
92 | getesteten Person durch die zur Durchführung oder Überwachung der Testung | ||||
93 | berechtigte Person in einem digitalen Zertifikat (COVID-19-Testzertifikat) zu | ||||
94 | bescheinigen. Zur Erstellung des COVID-19-Testzertifikats übermittelt die zur | ||||
95 | Bescheinigung verpflichtete Person folgende Daten an das Robert Koch-Institut, | ||||
96 | das das COVID-19-Testzertifikat technisch generiert: | ||||
97 | 1. | ||||
98 | den Namen der getesteten Person, deren Geburtsdatum, | ||||
99 | 2. | ||||
100 | das Datum der Testung und | ||||
101 | 3. | ||||
102 | Angaben zur Testung, einschließlich der Art der Testung, und zum Aussteller. | ||||
103 | Absatz 5 Satz 4 gilt entsprechend. |
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