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(1) Der Deutsche Bundestag kann eine epidemische Lage von nationaler Tragweite feststellen, wenn die Voraussetzungen nach Satz 6 vorliegen. Der Deutsche Bundestag hebt die Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite wieder auf, wenn die Voraussetzungen nach Satz 6 nicht mehr vorliegen. Die Feststellung nach Satz 1 gilt als nach Satz 2 aufgehoben, sofern der Deutsche Bundestag nicht spätestens drei Monate nach der Feststellung nach Satz 1 das Fortbestehen der epidemischen Lage von nationaler Tragweite feststellt; dies gilt entsprechend, sofern der Deutsche Bundestag nicht spätestens drei Monate nach der Feststellung des Fortbestehens der epidemischen Lage von nationaler Tragweite das Fortbestehen erneut feststellt. Die Feststellung des Fortbestehens nach Satz 3 gilt als Feststellung im Sinne des Satzes 1. Die Feststellung und die Aufhebung sind im Bundesgesetzblatt bekannt zu machen. Eine epidemische Lage von nationaler Tragweite liegt vor, wenn eine ernsthafte Gefahr für die öffentliche Gesundheit in der gesamten Bundesrepublik Deutschland besteht, weil
(2) Das Bundesministerium für Gesundheit wird im Rahmen der epidemischen Lage von nationaler Tragweite unbeschadet der Befugnisse der Länder ermächtigt,
(3) 1Rechtsverordnungen nach Absatz 2, insbesondere nach Nummer 3, 4, 7 und 8, bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, soweit sie sich auf das Arbeitsrecht oder den Arbeitsschutz beziehen. 2Rechtsverordnungen nach Absatz 2 Nummer 4 und Anordnungen nach Absatz 2 Nummer 6 ergehen im Benehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie. 3Rechtsverordnungen nach Absatz 2 Nummer 10 werden im Benehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung erlassen und bedürfen, soweit sie sich auf die Pflegeberufe beziehen, des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend. 4Bei Gefahr im Verzug kann auf das Einvernehmen nach Satz 1 verzichtet werden.
(4) 1Eine auf Grund des Absatzes 2 oder § 5a Absatz 2 erlassene Rechtsverordnung tritt mit Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite außer Kraft. 2Abweichend von Satz 1 bleibt eine Übergangsregelung in der Verordnung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe b bis f bis zum Ablauf der Phase des Studiums in Kraft, für die sie gilt. 3Abweichend von Satz 1 ist eine Verordnung nach Absatz 2 Nummer 10 auf ein Jahr nach Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite zu befristen. 4Nach Absatz 2 getroffene Anordnungen gelten mit Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite als aufgehoben. 5Eine Anfechtungsklage gegen Anordnungen nach Absatz 2 hat keine aufschiebende Wirkung.
(5) Das Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes) wird im Rahmen des Absatzes 2 insoweit eingeschränkt.
(6) Aufgrund einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite kann das Bundesministerium für Gesundheit unter Heranziehung der Empfehlungen des Robert Koch-Instituts Empfehlungen abgeben, um ein koordiniertes Vorgehen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland zu ermöglichen.
(7) 1Das Robert Koch-Institut koordiniert im Rahmen seiner gesetzlichen Aufgaben im Fall einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite die Zusammenarbeit zwischen den Ländern und zwischen den Ländern und dem Bund sowie weiteren beteiligten Behörden und Stellen und tauscht Informationen aus. 2Die Bundesregierung kann durch allgemeine Verwaltungsvorschrift mit Zustimmung des Bundesrates Näheres bestimmen. 3Die zuständigen Landesbehörden informieren unverzüglich die Kontaktstelle nach § 4 Absatz 1 Satz 7, wenn im Rahmen einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite die Durchführung notwendiger Maßnahmen nach dem 5. 4Abschnitt nicht mehr gewährleistet ist.
(8) Aufgrund einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite kann das Bundesministerium für Gesundheit im Rahmen der Aufgaben des Bundes insbesondere das Deutsche Rote Kreuz, die Johanniter-Unfall-Hilfe, den Malteser Hilfsdienst, den Arbeiter-Samariter-Bund und die Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft gegen Auslagenerstattung beauftragen, bei der Bewältigung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite Hilfe zu leisten.
(9) 1Das Bundesministerium für Gesundheit beauftragt eine externe Evaluation zu den Auswirkungen der Regelungen in dieser Vorschrift und in den Vorschriften der §§ 5a, 28 bis 32, 36 und 56 im Rahmen der nach Absatz 1 Satz 1 festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite und zu der Frage einer Reformbedürftigkeit. 2Die Evaluation soll interdisziplinär erfolgen und insbesondere auf Basis epidemiologischer und medizinischer Erkenntnisse die Wirksamkeit der auf Grundlage der in Satz 1 genannten Vorschriften getroffenen Maßnahmen untersuchen. 3Die Evaluation soll durch unabhängige Sachverständige erfolgen, die jeweils zur Hälfte von der Bundesregierung und vom Deutschen Bundestag benannt werden. 4Das Ergebnis der Evaluierung soll der Bundesregierung bis zum 31. Dezember 2021 vorgelegt werden. 5Die Bundesregierung übersendet dem Deutschen Bundestag bis zum 31. März 2022 das Ergebnis der Evaluierung sowie eine Stellungnahme der Bundesregierung zu diesem Ergebnis.
Epidemische Lage von nationaler Tragweite | Epidemische Lage von nationaler Tragweite | ||||
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t | 1 | Epidemische Lage von nationaler Tragweite | t | 1 | Epidemische Lage von nationaler Tragweite |
Epidemische Lage von nationaler Tragweite | Epidemische Lage von nationaler Tragweite | ||||
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f | 1 | (1) Der Deutsche Bundestag kann eine epidemische Lage von nationaler Tragweite | f | 1 | (1) Der Deutsche Bundestag kann eine epidemische Lage von nationaler Tragweite |
2 | feststellen, wenn die Voraussetzungen nach Satz 6 vorliegen. Der Deutsche | 2 | feststellen, wenn die Voraussetzungen nach Satz 6 vorliegen. Der Deutsche | ||
3 | Bundestag hebt die Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite | 3 | Bundestag hebt die Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite | ||
4 | wieder auf, wenn die Voraussetzungen nach Satz 6 nicht mehr vorliegen. Die | 4 | wieder auf, wenn die Voraussetzungen nach Satz 6 nicht mehr vorliegen. Die | ||
5 | Feststellung nach Satz 1 gilt als nach Satz 2 aufgehoben, sofern der Deutsche | 5 | Feststellung nach Satz 1 gilt als nach Satz 2 aufgehoben, sofern der Deutsche | ||
6 | Bundestag nicht spätestens drei Monate nach der Feststellung nach Satz 1 das | 6 | Bundestag nicht spätestens drei Monate nach der Feststellung nach Satz 1 das | ||
7 | Fortbestehen der epidemischen Lage von nationaler Tragweite feststellt; dies | 7 | Fortbestehen der epidemischen Lage von nationaler Tragweite feststellt; dies | ||
8 | gilt entsprechend, sofern der Deutsche Bundestag nicht spätestens drei Monate | 8 | gilt entsprechend, sofern der Deutsche Bundestag nicht spätestens drei Monate | ||
9 | nach der Feststellung des Fortbestehens der epidemischen Lage von nationaler | 9 | nach der Feststellung des Fortbestehens der epidemischen Lage von nationaler | ||
10 | Tragweite das Fortbestehen erneut feststellt. Die Feststellung des | 10 | Tragweite das Fortbestehen erneut feststellt. Die Feststellung des | ||
11 | Fortbestehens nach Satz 3 gilt als Feststellung im Sinne des Satzes 1. Die | 11 | Fortbestehens nach Satz 3 gilt als Feststellung im Sinne des Satzes 1. Die | ||
12 | Feststellung und die Aufhebung sind im Bundesgesetzblatt bekannt zu machen. | 12 | Feststellung und die Aufhebung sind im Bundesgesetzblatt bekannt zu machen. | ||
13 | Eine epidemische Lage von nationaler Tragweite liegt vor, wenn eine ernsthafte | 13 | Eine epidemische Lage von nationaler Tragweite liegt vor, wenn eine ernsthafte | ||
14 | Gefahr für die öffentliche Gesundheit in der gesamten Bundesrepublik | 14 | Gefahr für die öffentliche Gesundheit in der gesamten Bundesrepublik | ||
15 | Deutschland besteht, weil | 15 | Deutschland besteht, weil | ||
16 | 1. | 16 | 1. | ||
17 | die Weltgesundheitsorganisation eine gesundheitliche Notlage von | 17 | die Weltgesundheitsorganisation eine gesundheitliche Notlage von | ||
18 | internationaler Tragweite ausgerufen hat und die Einschleppung einer | 18 | internationaler Tragweite ausgerufen hat und die Einschleppung einer | ||
19 | bedrohlichen übertragbaren Krankheit in die Bundesrepublik Deutschland droht | 19 | bedrohlichen übertragbaren Krankheit in die Bundesrepublik Deutschland droht | ||
20 | oder | 20 | oder | ||
21 | 2. | 21 | 2. | ||
22 | eine dynamische Ausbreitung einer bedrohlichen übertragbaren Krankheit über | 22 | eine dynamische Ausbreitung einer bedrohlichen übertragbaren Krankheit über | ||
23 | mehrere Länder in der Bundesrepublik Deutschland droht oder stattfindet. | 23 | mehrere Länder in der Bundesrepublik Deutschland droht oder stattfindet. | ||
24 | Solange eine epidemische Lage von nationaler Tragweite festgestellt ist, | 24 | Solange eine epidemische Lage von nationaler Tragweite festgestellt ist, | ||
25 | unterrichtet die Bundesregierung den Deutschen Bundestag regelmäßig mündlich | 25 | unterrichtet die Bundesregierung den Deutschen Bundestag regelmäßig mündlich | ||
26 | über die Entwicklung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite. | 26 | über die Entwicklung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite. | ||
27 | (2) Das Bundesministerium für Gesundheit wird im Rahmen der epidemischen Lage | 27 | (2) Das Bundesministerium für Gesundheit wird im Rahmen der epidemischen Lage | ||
28 | von nationaler Tragweite unbeschadet der Befugnisse der Länder ermächtigt, | 28 | von nationaler Tragweite unbeschadet der Befugnisse der Länder ermächtigt, | ||
29 | 1. | 29 | 1. | ||
30 | (weggefallen) | 30 | (weggefallen) | ||
31 | 2. | 31 | 2. | ||
32 | (weggefallen) | 32 | (weggefallen) | ||
33 | 3. | 33 | 3. | ||
34 | (weggefallen) | 34 | (weggefallen) | ||
35 | 4. | 35 | 4. | ||
36 | durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Maßnahmen zur | 36 | durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Maßnahmen zur | ||
37 | Sicherstellung der Versorgung mit Arzneimitteln einschließlich Impfstoffen und | 37 | Sicherstellung der Versorgung mit Arzneimitteln einschließlich Impfstoffen und | ||
38 | Betäubungsmitteln, mit Medizinprodukten, Labordiagnostik, Hilfsmitteln, | 38 | Betäubungsmitteln, mit Medizinprodukten, Labordiagnostik, Hilfsmitteln, | ||
39 | Gegenständen der persönlichen Schutzausrüstung und Produkten zur Desinfektion | 39 | Gegenständen der persönlichen Schutzausrüstung und Produkten zur Desinfektion | ||
40 | sowie zur Sicherstellung der Versorgung mit Wirk-, Ausgangs- und Hilfsstoffen, | 40 | sowie zur Sicherstellung der Versorgung mit Wirk-, Ausgangs- und Hilfsstoffen, | ||
41 | Materialien, Behältnissen und Verpackungsmaterialien, die zur Herstellung und | 41 | Materialien, Behältnissen und Verpackungsmaterialien, die zur Herstellung und | ||
42 | zum Transport der zuvor genannten Produkte erforderlich sind, zu treffen und | 42 | zum Transport der zuvor genannten Produkte erforderlich sind, zu treffen und | ||
43 | a) | 43 | a) | ||
44 | Ausnahmen von den Vorschriften des Arzneimittelgesetzes, des | 44 | Ausnahmen von den Vorschriften des Arzneimittelgesetzes, des | ||
45 | Betäubungsmittelgesetzes, des Apothekengesetzes, des Fünften Buches | 45 | Betäubungsmittelgesetzes, des Apothekengesetzes, des Fünften Buches | ||
n | 46 | Sozialgesetzbuch, des Transfusionsgesetzes sowie der auf ihrer Grundlage | n | 46 | Sozialgesetzbuch, des Transfusionsgesetzes, des Heilmittelwerbegesetzes sowie |
47 | erlassenen Rechtsverordnungen, der medizinprodukterechtlichen Vorschriften und | 47 | der auf ihrer Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen, der | ||
48 | der die persönliche Schutzausrüstung betreffenden Vorschriften zum | 48 | medizinprodukterechtlichen Vorschriften und der die persönliche Schutzausrüstung | ||
49 | Arbeitsschutz, die die Herstellung, Kennzeichnung, Zulassung, klinische Prüfung, | 49 | betreffenden Vorschriften zum Arbeitsschutz, die die Herstellung, Kennzeichnung, | ||
50 | Anwendung, Verschreibung und Abgabe, Ein- und Ausfuhr, das Verbringen und die | 50 | Zulassung, klinische Prüfung, Anwendung, Verschreibung und Abgabe, Ein- und | ||
51 | Haftung, sowie den Betrieb von Apotheken einschließlich Leitung und | 51 | Ausfuhr, das Verbringen und die Haftung, sowie den Betrieb von Apotheken | ||
52 | Personaleinsatz regeln, zuzulassen, | 52 | einschließlich Leitung und Personaleinsatz regeln, zuzulassen, | ||
53 | b) | 53 | b) | ||
54 | die zuständigen Behörden zu ermächtigen, im Einzelfall Ausnahmen von den in | 54 | die zuständigen Behörden zu ermächtigen, im Einzelfall Ausnahmen von den in | ||
55 | Buchstabe a genannten Vorschriften zu gestatten, insbesondere Ausnahmen von den | 55 | Buchstabe a genannten Vorschriften zu gestatten, insbesondere Ausnahmen von den | ||
56 | Vorschriften zur Herstellung, Kennzeichnung, Anwendung, Verschreibung und | 56 | Vorschriften zur Herstellung, Kennzeichnung, Anwendung, Verschreibung und | ||
57 | Abgabe, zur Ein- und Ausfuhr und zum Verbringen sowie zum Betrieb von Apotheken | 57 | Abgabe, zur Ein- und Ausfuhr und zum Verbringen sowie zum Betrieb von Apotheken | ||
58 | einschließlich Leitung und Personaleinsatz zuzulassen, | 58 | einschließlich Leitung und Personaleinsatz zuzulassen, | ||
59 | c) | 59 | c) | ||
60 | Maßnahmen zum Bezug, zur Beschaffung, Bevorratung, Verteilung und Abgabe | 60 | Maßnahmen zum Bezug, zur Beschaffung, Bevorratung, Verteilung und Abgabe | ||
61 | solcher Produkte durch den Bund zu treffen sowie Regelungen zu Melde- und | 61 | solcher Produkte durch den Bund zu treffen sowie Regelungen zu Melde- und | ||
62 | Anzeigepflichten vorzusehen, | 62 | Anzeigepflichten vorzusehen, | ||
63 | d) | 63 | d) | ||
64 | Regelungen zur Sicherstellung und Verwendung der genannten Produkte sowie | 64 | Regelungen zur Sicherstellung und Verwendung der genannten Produkte sowie | ||
65 | bei enteignender Wirkung Regelungen über eine angemessene Entschädigung hierfür | 65 | bei enteignender Wirkung Regelungen über eine angemessene Entschädigung hierfür | ||
66 | vorzusehen, | 66 | vorzusehen, | ||
67 | e) | 67 | e) | ||
68 | ein Verbot, diese Produkte zu verkaufen, sich anderweitig zur Überlassung zu | 68 | ein Verbot, diese Produkte zu verkaufen, sich anderweitig zur Überlassung zu | ||
69 | verpflichten oder bereits eingegangene Verpflichtungen zur Überlassung zu | 69 | verpflichten oder bereits eingegangene Verpflichtungen zur Überlassung zu | ||
70 | erfüllen sowie Regelungen über eine angemessene Entschädigung hierfür | 70 | erfüllen sowie Regelungen über eine angemessene Entschädigung hierfür | ||
71 | vorzusehen, | 71 | vorzusehen, | ||
72 | f) | 72 | f) | ||
73 | Regelungen zum Vertrieb, zur Abgabe, Preisbildung und -gestaltung, | 73 | Regelungen zum Vertrieb, zur Abgabe, Preisbildung und -gestaltung, | ||
74 | Erstattung, Vergütung sowie für den Fall beschränkter Verfügbarkeit von | 74 | Erstattung, Vergütung sowie für den Fall beschränkter Verfügbarkeit von | ||
75 | Arzneimitteln einschließlich Impfstoffen zur Priorisierung der Abgabe und | 75 | Arzneimitteln einschließlich Impfstoffen zur Priorisierung der Abgabe und | ||
76 | Anwendung der Arzneimittel oder der Nutzung der Arzneimittel durch den Bund und | 76 | Anwendung der Arzneimittel oder der Nutzung der Arzneimittel durch den Bund und | ||
77 | die Länder zu Gunsten bestimmter Personengruppen vorzusehen, | 77 | die Länder zu Gunsten bestimmter Personengruppen vorzusehen, | ||
78 | g) | 78 | g) | ||
79 | Maßnahmen zur Aufrechterhaltung, Umstellung, Eröffnung oder Schließung von | 79 | Maßnahmen zur Aufrechterhaltung, Umstellung, Eröffnung oder Schließung von | ||
80 | Produktionsstätten oder einzelnen Betriebsstätten von Unternehmen, die solche | 80 | Produktionsstätten oder einzelnen Betriebsstätten von Unternehmen, die solche | ||
81 | Produkte produzieren sowie Regelungen über eine angemessene Entschädigung | 81 | Produkte produzieren sowie Regelungen über eine angemessene Entschädigung | ||
82 | hierfür vorzusehen; | 82 | hierfür vorzusehen; | ||
83 | 5. | 83 | 5. | ||
84 | nach § 13 Absatz 1 des Patentgesetzes anzuordnen, dass eine Erfindung in | 84 | nach § 13 Absatz 1 des Patentgesetzes anzuordnen, dass eine Erfindung in | ||
85 | Bezug auf eines der in Nummer 4 vor der Aufzählung genannten Produkte im | 85 | Bezug auf eines der in Nummer 4 vor der Aufzählung genannten Produkte im | ||
86 | Interesse der öffentlichen Wohlfahrt oder im Interesse der Sicherheit des Bundes | 86 | Interesse der öffentlichen Wohlfahrt oder im Interesse der Sicherheit des Bundes | ||
87 | benutzt werden soll; das Bundesministerium für Gesundheit kann eine | 87 | benutzt werden soll; das Bundesministerium für Gesundheit kann eine | ||
88 | nachgeordnete Behörde beauftragen, diese Anordnung zu treffen; | 88 | nachgeordnete Behörde beauftragen, diese Anordnung zu treffen; | ||
89 | 6. | 89 | 6. | ||
90 | die notwendigen Anordnungen | 90 | die notwendigen Anordnungen | ||
91 | a) | 91 | a) | ||
92 | zur Durchführung der Maßnahmen nach Nummer 4 Buchstabe a und | 92 | zur Durchführung der Maßnahmen nach Nummer 4 Buchstabe a und | ||
93 | b) | 93 | b) | ||
94 | zur Durchführung der Maßnahmen nach Nummer 4 Buchstabe c bis g | 94 | zur Durchführung der Maßnahmen nach Nummer 4 Buchstabe c bis g | ||
95 | zu treffen; das Bundesministerium für Gesundheit kann eine nachgeordnete | 95 | zu treffen; das Bundesministerium für Gesundheit kann eine nachgeordnete | ||
96 | Behörde beauftragen, diese Anordnung zu treffen; | 96 | Behörde beauftragen, diese Anordnung zu treffen; | ||
97 | 7. | 97 | 7. | ||
98 | durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Maßnahmen zur | 98 | durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Maßnahmen zur | ||
99 | Aufrechterhaltung der Gesundheitsversorgung in ambulanten Praxen, Apotheken, | 99 | Aufrechterhaltung der Gesundheitsversorgung in ambulanten Praxen, Apotheken, | ||
100 | Krankenhäusern, Laboren, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen und in | 100 | Krankenhäusern, Laboren, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen und in | ||
101 | sonstigen Gesundheitseinrichtungen in Abweichung von bestehenden gesetzlichen | 101 | sonstigen Gesundheitseinrichtungen in Abweichung von bestehenden gesetzlichen | ||
102 | Vorgaben vorzusehen und | 102 | Vorgaben vorzusehen und | ||
103 | a) | 103 | a) | ||
104 | untergesetzliche Richtlinien, Regelungen, Vereinbarungen und Beschlüsse der | 104 | untergesetzliche Richtlinien, Regelungen, Vereinbarungen und Beschlüsse der | ||
105 | Selbstverwaltungspartner nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch und nach | 105 | Selbstverwaltungspartner nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch und nach | ||
106 | Gesetzen, auf die im Fünften Buch Sozialgesetzbuch Bezug genommen wird, | 106 | Gesetzen, auf die im Fünften Buch Sozialgesetzbuch Bezug genommen wird, | ||
107 | anzupassen, zu ergänzen oder auszusetzen, | 107 | anzupassen, zu ergänzen oder auszusetzen, | ||
108 | b) | 108 | b) | ||
109 | abweichend von der Approbationsordnung für Ärzte die Regelstudienzeit, die | 109 | abweichend von der Approbationsordnung für Ärzte die Regelstudienzeit, die | ||
110 | Zeitpunkte und die Anforderungen an die Durchführung der einzelnen Abschnitte | 110 | Zeitpunkte und die Anforderungen an die Durchführung der einzelnen Abschnitte | ||
111 | der Ärztlichen Prüfung und der Eignungs- und Kenntnisprüfung festzulegen und zu | 111 | der Ärztlichen Prüfung und der Eignungs- und Kenntnisprüfung festzulegen und zu | ||
112 | regeln, dass Medizinstudierenden infolge einer notwendigen Mitwirkung an der | 112 | regeln, dass Medizinstudierenden infolge einer notwendigen Mitwirkung an der | ||
113 | Gesundheitsversorgung keine Nachteile für den Studienfortschritt entstehen, | 113 | Gesundheitsversorgung keine Nachteile für den Studienfortschritt entstehen, | ||
114 | c) | 114 | c) | ||
115 | abweichend von der Approbationsordnung für Zahnärzte, sofern sie nach § 133 | 115 | abweichend von der Approbationsordnung für Zahnärzte, sofern sie nach § 133 | ||
116 | der Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen weiter anzuwenden ist, | 116 | der Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen weiter anzuwenden ist, | ||
117 | die Regelstudienzeit, die Anforderungen an die Durchführung der | 117 | die Regelstudienzeit, die Anforderungen an die Durchführung der | ||
118 | naturwissenschaftlichen Vorprüfung, der zahnärztlichen Vorprüfung und der | 118 | naturwissenschaftlichen Vorprüfung, der zahnärztlichen Vorprüfung und der | ||
119 | zahnärztlichen Prüfung festzulegen und alternative Lehrformate vorzusehen, um | 119 | zahnärztlichen Prüfung festzulegen und alternative Lehrformate vorzusehen, um | ||
120 | die Fortführung des Studiums zu gewährleisten, | 120 | die Fortführung des Studiums zu gewährleisten, | ||
121 | d) | 121 | d) | ||
122 | abweichend von der Approbationsordnung für Apotheker die Regelstudienzeit, | 122 | abweichend von der Approbationsordnung für Apotheker die Regelstudienzeit, | ||
123 | die Zeitpunkte und die Anforderungen an die Durchführung der einzelnen | 123 | die Zeitpunkte und die Anforderungen an die Durchführung der einzelnen | ||
124 | Prüfungsabschnitte der pharmazeutischen Prüfung sowie die Anforderungen an die | 124 | Prüfungsabschnitte der pharmazeutischen Prüfung sowie die Anforderungen an die | ||
125 | Durchführung der Famulatur und der praktischen Ausbildung festzulegen und | 125 | Durchführung der Famulatur und der praktischen Ausbildung festzulegen und | ||
126 | alternative Lehrformate vorzusehen, um die Fortführung des Studiums zu | 126 | alternative Lehrformate vorzusehen, um die Fortführung des Studiums zu | ||
127 | gewährleisten, | 127 | gewährleisten, | ||
128 | e) | 128 | e) | ||
129 | abweichend von der Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und | 129 | abweichend von der Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und | ||
130 | Psychotherapeuten die Regelstudienzeit festzulegen, | 130 | Psychotherapeuten die Regelstudienzeit festzulegen, | ||
131 | f) | 131 | f) | ||
132 | abweichend von der Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen die | 132 | abweichend von der Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen die | ||
133 | Regelstudienzeit, die Zeitpunkte und die Anforderungen an die Durchführung der | 133 | Regelstudienzeit, die Zeitpunkte und die Anforderungen an die Durchführung der | ||
134 | einzelnen Abschnitte der Zahnärztlichen Prüfung und der Eignungs- und | 134 | einzelnen Abschnitte der Zahnärztlichen Prüfung und der Eignungs- und | ||
135 | Kenntnisprüfung, des Krankenpflegedienstes und der Famulatur festzulegen und | 135 | Kenntnisprüfung, des Krankenpflegedienstes und der Famulatur festzulegen und | ||
136 | alternative Lehrformate vorzusehen, um die Fortführung des Studiums und die | 136 | alternative Lehrformate vorzusehen, um die Fortführung des Studiums und die | ||
n | 137 | Durchführung der Prüfungen zu gewährleisten; | n | 137 | Durchführung der Prüfungen zu gewährleisten, |
138 | g) | ||||
139 | Vorgaben festzulegen zur | ||||
140 | aa) | ||||
141 | Erfassung, Aufrechterhaltung und Sicherung intensivmedizinischer | ||||
142 | Behandlungskapazitäten in Krankenhäusern, | ||||
143 | bb) | ||||
144 | Meldung der Auslastung dieser Kapazitäten an eine vom Bundesministerium für | ||||
145 | Gesundheit zu bestimmende Stelle und | ||||
146 | cc) | ||||
147 | zu den Folgen unterlassener oder verspäteter Meldungen; | ||||
138 | 8. | 148 | 8. | ||
139 | durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Maßnahmen zur | 149 | durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Maßnahmen zur | ||
140 | Aufrechterhaltung der pflegerischen Versorgung in ambulanten und stationären | 150 | Aufrechterhaltung der pflegerischen Versorgung in ambulanten und stationären | ||
141 | Pflegeeinrichtungen in Abweichung von bestehenden gesetzlichen Vorgaben | 151 | Pflegeeinrichtungen in Abweichung von bestehenden gesetzlichen Vorgaben | ||
142 | vorzusehen und | 152 | vorzusehen und | ||
143 | a) | 153 | a) | ||
144 | bundesgesetzliche oder vertragliche Anforderungen an Pflegeeinrichtungen | 154 | bundesgesetzliche oder vertragliche Anforderungen an Pflegeeinrichtungen | ||
145 | auszusetzen oder zu ändern, | 155 | auszusetzen oder zu ändern, | ||
146 | b) | 156 | b) | ||
147 | untergesetzliche Richtlinien, Regelungen, Vereinbarungen und Beschlüsse der | 157 | untergesetzliche Richtlinien, Regelungen, Vereinbarungen und Beschlüsse der | ||
148 | Selbstverwaltungspartner nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch und nach | 158 | Selbstverwaltungspartner nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch und nach | ||
149 | Gesetzen, auf die im Elften Buch Sozialgesetzbuch Bezug genommen wird, | 159 | Gesetzen, auf die im Elften Buch Sozialgesetzbuch Bezug genommen wird, | ||
150 | anzupassen, zu ergänzen oder auszusetzen, | 160 | anzupassen, zu ergänzen oder auszusetzen, | ||
151 | c) | 161 | c) | ||
152 | Aufgaben, die über die Durchführung von körperbezogenen Pflegemaßnahmen, | 162 | Aufgaben, die über die Durchführung von körperbezogenen Pflegemaßnahmen, | ||
153 | pflegerischen Betreuungsmaßnahmen und Hilfen bei der Haushaltsführung bei | 163 | pflegerischen Betreuungsmaßnahmen und Hilfen bei der Haushaltsführung bei | ||
154 | Pflegebedürftigen hinaus regelmäßig von Pflegeeinrichtungen, Pflegekassen und | 164 | Pflegebedürftigen hinaus regelmäßig von Pflegeeinrichtungen, Pflegekassen und | ||
155 | Medizinischen Diensten zu erbringen sind, auszusetzen oder einzuschränken; | 165 | Medizinischen Diensten zu erbringen sind, auszusetzen oder einzuschränken; | ||
156 | 9. | 166 | 9. | ||
157 | Finanzhilfen gemäß Artikel 104b Absatz 1 des Grundgesetzes für Investitionen | 167 | Finanzhilfen gemäß Artikel 104b Absatz 1 des Grundgesetzes für Investitionen | ||
158 | der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände zur technischen Modernisierung der | 168 | der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände zur technischen Modernisierung der | ||
159 | Gesundheitsämter und zum Anschluss dieser an das elektronische Melde- und | 169 | Gesundheitsämter und zum Anschluss dieser an das elektronische Melde- und | ||
160 | Informationssystem nach § 14 sowie zum Aufbau oder zur Aufrechterhaltung von | 170 | Informationssystem nach § 14 sowie zum Aufbau oder zur Aufrechterhaltung von | ||
161 | Kernkapazitäten im Sinne der Anlage 1 Teil B der Internationalen | 171 | Kernkapazitäten im Sinne der Anlage 1 Teil B der Internationalen | ||
162 | Gesundheitsvorschriften (2005) (BGBl. 2007 II S. 930, 932), auf Flughäfen, in | 172 | Gesundheitsvorschriften (2005) (BGBl. 2007 II S. 930, 932), auf Flughäfen, in | ||
163 | Häfen und bei Landübergängen, soweit dies in die Zuständigkeit der Länder fällt, | 173 | Häfen und bei Landübergängen, soweit dies in die Zuständigkeit der Länder fällt, | ||
164 | zur Verfügung zu stellen; das Nähere wird durch Verwaltungsvereinbarungen mit | 174 | zur Verfügung zu stellen; das Nähere wird durch Verwaltungsvereinbarungen mit | ||
165 | den Ländern geregelt; | 175 | den Ländern geregelt; | ||
166 | 10. | 176 | 10. | ||
167 | durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates unbeschadet des | 177 | durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates unbeschadet des | ||
168 | jeweiligen Ausbildungsziels und der Patientensicherheit abweichende Regelungen | 178 | jeweiligen Ausbildungsziels und der Patientensicherheit abweichende Regelungen | ||
169 | von den Berufsgesetzen der Gesundheitsfachberufe und den auf deren Grundlage | 179 | von den Berufsgesetzen der Gesundheitsfachberufe und den auf deren Grundlage | ||
170 | erlassenen Rechtsverordnungen zu treffen, hinsichtlich | 180 | erlassenen Rechtsverordnungen zu treffen, hinsichtlich | ||
171 | a) | 181 | a) | ||
172 | der Dauer der Ausbildungen, | 182 | der Dauer der Ausbildungen, | ||
173 | b) | 183 | b) | ||
174 | des theoretischen und praktischen Unterrichts, einschließlich der Nutzung | 184 | des theoretischen und praktischen Unterrichts, einschließlich der Nutzung | ||
175 | von digitalen Unterrichtsformen, | 185 | von digitalen Unterrichtsformen, | ||
176 | c) | 186 | c) | ||
177 | der praktischen Ausbildung, | 187 | der praktischen Ausbildung, | ||
178 | d) | 188 | d) | ||
179 | der Besetzung der Prüfungsausschüsse, | 189 | der Besetzung der Prüfungsausschüsse, | ||
180 | e) | 190 | e) | ||
181 | der staatlichen Prüfungen und | 191 | der staatlichen Prüfungen und | ||
182 | f) | 192 | f) | ||
183 | der Durchführung der Eignungs- und Kenntnisprüfungen. | 193 | der Durchführung der Eignungs- und Kenntnisprüfungen. | ||
184 | Die Ermächtigung nach Satz 1 Nummer 10 umfasst die folgenden Ausbildungen: | 194 | Die Ermächtigung nach Satz 1 Nummer 10 umfasst die folgenden Ausbildungen: | ||
185 | 1. | 195 | 1. | ||
186 | zur Altenpflegerin oder zum Altenpfleger nach § 58 Absatz 2 des | 196 | zur Altenpflegerin oder zum Altenpfleger nach § 58 Absatz 2 des | ||
187 | Pflegeberufegesetzes, | 197 | Pflegeberufegesetzes, | ||
188 | 2. | 198 | 2. | ||
189 | zur Altenpflegerin oder zum Altenpfleger nach § 66 Absatz 2 des | 199 | zur Altenpflegerin oder zum Altenpfleger nach § 66 Absatz 2 des | ||
190 | Pflegeberufegesetzes, | 200 | Pflegeberufegesetzes, | ||
191 | 3. | 201 | 3. | ||
192 | zur Diätassistentin oder zum Diätassistenten nach dem Diätassistentengesetz, | 202 | zur Diätassistentin oder zum Diätassistenten nach dem Diätassistentengesetz, | ||
193 | 4. | 203 | 4. | ||
194 | zur Ergotherapeutin oder zum Ergotherapeuten nach dem Ergotherapeutengesetz, | 204 | zur Ergotherapeutin oder zum Ergotherapeuten nach dem Ergotherapeutengesetz, | ||
195 | 5. | 205 | 5. | ||
196 | zur Gesundheits- und Krankenpflegerin oder zum Gesundheits- und | 206 | zur Gesundheits- und Krankenpflegerin oder zum Gesundheits- und | ||
197 | Krankenpfleger nach § 66 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Pflegeberufegesetzes, | 207 | Krankenpfleger nach § 66 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Pflegeberufegesetzes, | ||
198 | 6. | 208 | 6. | ||
199 | zur Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder zum Gesundheits- und | 209 | zur Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder zum Gesundheits- und | ||
200 | Kinderkrankenpfleger nach § 58 Absatz 1 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes, | 210 | Kinderkrankenpfleger nach § 58 Absatz 1 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes, | ||
201 | 7. | 211 | 7. | ||
202 | zur Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder zum Gesundheits- und | 212 | zur Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder zum Gesundheits- und | ||
203 | Kinderkrankenpfleger nach § 66 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des | 213 | Kinderkrankenpfleger nach § 66 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des | ||
204 | Pflegeberufegesetzes, | 214 | Pflegeberufegesetzes, | ||
205 | 8. | 215 | 8. | ||
206 | zur Hebamme oder zum Entbindungspfleger nach § 77 Absatz 1 und § 78 des | 216 | zur Hebamme oder zum Entbindungspfleger nach § 77 Absatz 1 und § 78 des | ||
207 | Hebammengesetzes, | 217 | Hebammengesetzes, | ||
208 | 9. | 218 | 9. | ||
209 | zur Hebamme nach dem Hebammengesetz, | 219 | zur Hebamme nach dem Hebammengesetz, | ||
210 | 10. | 220 | 10. | ||
211 | zur Logopädin oder zum Logopäden nach dem Gesetz über den Beruf des | 221 | zur Logopädin oder zum Logopäden nach dem Gesetz über den Beruf des | ||
212 | Logopäden, | 222 | Logopäden, | ||
213 | 11. | 223 | 11. | ||
214 | zur Masseurin und medizinischen Bademeisterin oder zum Masseur und | 224 | zur Masseurin und medizinischen Bademeisterin oder zum Masseur und | ||
215 | medizinischen Bademeister nach dem Masseur- und Physiotherapeutengesetz, | 225 | medizinischen Bademeister nach dem Masseur- und Physiotherapeutengesetz, | ||
216 | 12. | 226 | 12. | ||
217 | zur Medizinisch-technischen Laboratoriumsassistentin oder zum Medizinisch- | 227 | zur Medizinisch-technischen Laboratoriumsassistentin oder zum Medizinisch- | ||
218 | technischen Laboratoriumsassistenten nach dem MTA-Gesetz, | 228 | technischen Laboratoriumsassistenten nach dem MTA-Gesetz, | ||
219 | 13. | 229 | 13. | ||
220 | zur Medizinisch-technischen Radiologieassistentin oder zum Medizinisch- | 230 | zur Medizinisch-technischen Radiologieassistentin oder zum Medizinisch- | ||
221 | technischen Radiologieassistenten nach dem MTA-Gesetz, | 231 | technischen Radiologieassistenten nach dem MTA-Gesetz, | ||
222 | 14. | 232 | 14. | ||
223 | zur Medizinisch-technischen Assistentin für Funktionsdiagnostik oder zum | 233 | zur Medizinisch-technischen Assistentin für Funktionsdiagnostik oder zum | ||
224 | Medizinisch-technischen Assistenten für Funktionsdiagnostik nach dem MTA-Gesetz, | 234 | Medizinisch-technischen Assistenten für Funktionsdiagnostik nach dem MTA-Gesetz, | ||
225 | 15. | 235 | 15. | ||
226 | zur Notfallsanitäterin oder zum Notfallsanitäter nach dem | 236 | zur Notfallsanitäterin oder zum Notfallsanitäter nach dem | ||
227 | Notfallsanitätergesetz, | 237 | Notfallsanitätergesetz, | ||
228 | 16. | 238 | 16. | ||
229 | zur Orthoptistin oder zum Orthoptisten nach dem Orthoptistengesetz, | 239 | zur Orthoptistin oder zum Orthoptisten nach dem Orthoptistengesetz, | ||
230 | 17. | 240 | 17. | ||
231 | zur Pflegefachfrau oder zum Pflegefachmann nach dem Pflegeberufegesetz, | 241 | zur Pflegefachfrau oder zum Pflegefachmann nach dem Pflegeberufegesetz, | ||
232 | 18. | 242 | 18. | ||
233 | zur pharmazeutisch-technischen Assistentin oder zum pharmazeutisch- | 243 | zur pharmazeutisch-technischen Assistentin oder zum pharmazeutisch- | ||
234 | technischen Assistenten nach dem Gesetz über den Beruf des pharmazeutisch- | 244 | technischen Assistenten nach dem Gesetz über den Beruf des pharmazeutisch- | ||
235 | technischen Assistenten, | 245 | technischen Assistenten, | ||
236 | 19. | 246 | 19. | ||
237 | zur Physiotherapeutin oder zum Physiotherapeuten nach dem Masseur- und | 247 | zur Physiotherapeutin oder zum Physiotherapeuten nach dem Masseur- und | ||
238 | Physiotherapeutengesetz, | 248 | Physiotherapeutengesetz, | ||
239 | 20. | 249 | 20. | ||
240 | zur Podologin oder zum Podologen nach dem Podologengesetz, | 250 | zur Podologin oder zum Podologen nach dem Podologengesetz, | ||
241 | 21. | 251 | 21. | ||
242 | zur Veterinärmedizinisch-technischen Assistentin oder zum | 252 | zur Veterinärmedizinisch-technischen Assistentin oder zum | ||
243 | Veterinärmedizinisch-technischen Assistenten nach dem MTA-Gesetz. | 253 | Veterinärmedizinisch-technischen Assistenten nach dem MTA-Gesetz. | ||
244 | (3) Rechtsverordnungen nach Absatz 2, insbesondere nach Nummer 3, 4, 7 und | 254 | (3) Rechtsverordnungen nach Absatz 2, insbesondere nach Nummer 3, 4, 7 und | ||
245 | 8, bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Arbeit und | 255 | 8, bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Arbeit und | ||
246 | Soziales, soweit sie sich auf das Arbeitsrecht oder den Arbeitsschutz | 256 | Soziales, soweit sie sich auf das Arbeitsrecht oder den Arbeitsschutz | ||
247 | beziehen. Rechtsverordnungen nach Absatz 2 Nummer 4 und Anordnungen nach | 257 | beziehen. Rechtsverordnungen nach Absatz 2 Nummer 4 und Anordnungen nach | ||
248 | Absatz 2 Nummer 6 ergehen im Benehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft | 258 | Absatz 2 Nummer 6 ergehen im Benehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft | ||
249 | und Energie. Rechtsverordnungen nach Absatz 2 Nummer 10 werden im Benehmen | 259 | und Energie. Rechtsverordnungen nach Absatz 2 Nummer 10 werden im Benehmen | ||
250 | mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung erlassen und bedürfen, | 260 | mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung erlassen und bedürfen, | ||
251 | soweit sie sich auf die Pflegeberufe beziehen, des Einvernehmens mit dem | 261 | soweit sie sich auf die Pflegeberufe beziehen, des Einvernehmens mit dem | ||
252 | Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend. Bei Gefahr im | 262 | Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend. Bei Gefahr im | ||
253 | Verzug kann auf das Einvernehmen nach Satz 1 verzichtet werden. | 263 | Verzug kann auf das Einvernehmen nach Satz 1 verzichtet werden. | ||
n | 254 | (4) Eine auf Grund des Absatzes 2 oder § 5a Absatz 2 erlassene | n | 264 | (4) Eine auf Grund des Absatzes 2 oder des § 5a Absatz 2 erlassene |
255 | Rechtsverordnung tritt mit Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage | 265 | Rechtsverordnung tritt mit Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage | ||
t | 256 | von nationaler Tragweite außer Kraft. Abweichend von Satz 1 bleibt eine | t | 266 | von nationaler Tragweite außer Kraft. Abweichend von Satz 1 |
267 | 1. | ||||
257 | Übergangsregelung in der Verordnung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe b | 268 | bleibt eine Übergangsregelung in der Verordnung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer | ||
258 | bis f bis zum Ablauf der Phase des Studiums in Kraft, für die sie gilt. | 269 | 7 Buchstabe b bis f bis zum Ablauf der Phase des Studiums in Kraft, für die sie | ||
259 | Abweichend von Satz 1 ist eine Verordnung nach Absatz 2 Nummer 10 auf ein Jahr | 270 | gilt, und | ||
271 | 2. | ||||
272 | tritt eine nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4, 7 Buchstabe a, g oder Nummer 10 | ||||
273 | erlassene Verordnung spätestens ein Jahr nach Aufhebung der Feststellung der | ||||
274 | epidemischen Lage von nationaler Tragweite außer Kraft. | ||||
275 | Bis zu ihrem jeweiligen Außerkrafttreten kann eine nach Absatz 2 Satz 1 Nummer | ||||
276 | 4, 7 Buchstabe a, g oder Nummer 10 erlassene Verordnung auch nach Aufhebung | ||||
277 | der epidemischen Lage von nationaler Tragweite geändert werden. Nach Absatz 2 | ||||
278 | Satz 1 getroffene Anordnungen gelten mit Aufhebung der Feststellung der | ||||
279 | epidemischen Lage von nationaler Tragweite als aufgehoben. Abweichend von Satz | ||||
280 | 4 gilt eine Anordnung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 spätestens ein Jahr nach | ||||
260 | nach Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite | 281 | der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite | ||
261 | zu befristen. Nach Absatz 2 getroffene Anordnungen gelten mit Aufhebung | 282 | als aufgehoben. Nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 getroffene Anordnungen können | ||
262 | der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite als | 283 | auch bis spätestens ein Jahr nach Aufhebung der epidemischen Lage von | ||
263 | aufgehoben. Eine Anfechtungsklage gegen Anordnungen nach Absatz 2 hat | 284 | nationaler Tragweite geändert werden. Eine Anfechtungsklage gegen Anordnungen | ||
264 | keine aufschiebende Wirkung. | 285 | nach Absatz 2 Satz 1 hat keine aufschiebende Wirkung. | ||
265 | (5) Das Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 | 286 | (5) Das Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 | ||
266 | des Grundgesetzes) wird im Rahmen des Absatzes 2 insoweit eingeschränkt. | 287 | des Grundgesetzes) wird im Rahmen des Absatzes 2 insoweit eingeschränkt. | ||
267 | (6) Aufgrund einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite kann das | 288 | (6) Aufgrund einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite kann das | ||
268 | Bundesministerium für Gesundheit unter Heranziehung der Empfehlungen des | 289 | Bundesministerium für Gesundheit unter Heranziehung der Empfehlungen des | ||
269 | Robert Koch-Instituts Empfehlungen abgeben, um ein koordiniertes Vorgehen | 290 | Robert Koch-Instituts Empfehlungen abgeben, um ein koordiniertes Vorgehen | ||
270 | innerhalb der Bundesrepublik Deutschland zu ermöglichen. | 291 | innerhalb der Bundesrepublik Deutschland zu ermöglichen. | ||
271 | (7) Das Robert Koch-Institut koordiniert im Rahmen seiner gesetzlichen | 292 | (7) Das Robert Koch-Institut koordiniert im Rahmen seiner gesetzlichen | ||
272 | Aufgaben im Fall einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite die | 293 | Aufgaben im Fall einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite die | ||
273 | Zusammenarbeit zwischen den Ländern und zwischen den Ländern und dem Bund | 294 | Zusammenarbeit zwischen den Ländern und zwischen den Ländern und dem Bund | ||
274 | sowie weiteren beteiligten Behörden und Stellen und tauscht Informationen aus. | 295 | sowie weiteren beteiligten Behörden und Stellen und tauscht Informationen aus. | ||
275 | Die Bundesregierung kann durch allgemeine Verwaltungsvorschrift mit | 296 | Die Bundesregierung kann durch allgemeine Verwaltungsvorschrift mit | ||
276 | Zustimmung des Bundesrates Näheres bestimmen. Die zuständigen | 297 | Zustimmung des Bundesrates Näheres bestimmen. Die zuständigen | ||
277 | Landesbehörden informieren unverzüglich die Kontaktstelle nach § 4 Absatz 1 | 298 | Landesbehörden informieren unverzüglich die Kontaktstelle nach § 4 Absatz 1 | ||
278 | Satz 7, wenn im Rahmen einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite die | 299 | Satz 7, wenn im Rahmen einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite die | ||
279 | Durchführung notwendiger Maßnahmen nach dem 5. Abschnitt nicht mehr | 300 | Durchführung notwendiger Maßnahmen nach dem 5. Abschnitt nicht mehr | ||
280 | gewährleistet ist. | 301 | gewährleistet ist. | ||
281 | (8) Aufgrund einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite kann das | 302 | (8) Aufgrund einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite kann das | ||
282 | Bundesministerium für Gesundheit im Rahmen der Aufgaben des Bundes | 303 | Bundesministerium für Gesundheit im Rahmen der Aufgaben des Bundes | ||
283 | insbesondere das Deutsche Rote Kreuz, die Johanniter-Unfall-Hilfe, den | 304 | insbesondere das Deutsche Rote Kreuz, die Johanniter-Unfall-Hilfe, den | ||
284 | Malteser Hilfsdienst, den Arbeiter-Samariter-Bund und die Deutsche Lebens- | 305 | Malteser Hilfsdienst, den Arbeiter-Samariter-Bund und die Deutsche Lebens- | ||
285 | Rettungs-Gesellschaft gegen Auslagenerstattung beauftragen, bei der | 306 | Rettungs-Gesellschaft gegen Auslagenerstattung beauftragen, bei der | ||
286 | Bewältigung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite Hilfe zu leisten. | 307 | Bewältigung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite Hilfe zu leisten. | ||
287 | (9) Das Bundesministerium für Gesundheit beauftragt eine externe | 308 | (9) Das Bundesministerium für Gesundheit beauftragt eine externe | ||
288 | Evaluation zu den Auswirkungen der Regelungen in dieser Vorschrift und in den | 309 | Evaluation zu den Auswirkungen der Regelungen in dieser Vorschrift und in den | ||
289 | Vorschriften der §§ 5a, 28 bis 32, 36 und 56 im Rahmen der nach Absatz 1 Satz | 310 | Vorschriften der §§ 5a, 28 bis 32, 36 und 56 im Rahmen der nach Absatz 1 Satz | ||
290 | 1 festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite und zu der Frage | 311 | 1 festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite und zu der Frage | ||
291 | einer Reformbedürftigkeit. Die Evaluation soll interdisziplinär erfolgen | 312 | einer Reformbedürftigkeit. Die Evaluation soll interdisziplinär erfolgen | ||
292 | und insbesondere auf Basis epidemiologischer und medizinischer Erkenntnisse | 313 | und insbesondere auf Basis epidemiologischer und medizinischer Erkenntnisse | ||
293 | die Wirksamkeit der auf Grundlage der in Satz 1 genannten Vorschriften | 314 | die Wirksamkeit der auf Grundlage der in Satz 1 genannten Vorschriften | ||
294 | getroffenen Maßnahmen untersuchen. Die Evaluation soll durch unabhängige | 315 | getroffenen Maßnahmen untersuchen. Die Evaluation soll durch unabhängige | ||
295 | Sachverständige erfolgen, die jeweils zur Hälfte von der Bundesregierung und | 316 | Sachverständige erfolgen, die jeweils zur Hälfte von der Bundesregierung und | ||
296 | vom Deutschen Bundestag benannt werden. Das Ergebnis der Evaluierung soll | 317 | vom Deutschen Bundestag benannt werden. Das Ergebnis der Evaluierung soll | ||
297 | der Bundesregierung bis zum 31. Dezember 2021 vorgelegt werden. Die | 318 | der Bundesregierung bis zum 31. Dezember 2021 vorgelegt werden. Die | ||
298 | Bundesregierung übersendet dem Deutschen Bundestag bis zum 31. März 2022 das | 319 | Bundesregierung übersendet dem Deutschen Bundestag bis zum 31. März 2022 das | ||
299 | Ergebnis der Evaluierung sowie eine Stellungnahme der Bundesregierung zu | 320 | Ergebnis der Evaluierung sowie eine Stellungnahme der Bundesregierung zu | ||
300 | diesem Ergebnis. | 321 | diesem Ergebnis. |
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