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Sie können sich § 66 IfSG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Verpflichtet zur Zahlung der Entschädigung nach § 56 ist das Land, in dem das Verbot erlassen oder die Schließung beziehungsweise das Betretungsverbot veranlasst worden ist, in den Fällen des § 34 Abs. 1 bis 3 und des § 42 das Land, in dem die verbotene Tätigkeit ausgeübt worden ist. 2Verpflichtet zur Zahlung der Entschädigung nach § 65 ist das Land, in dem der Schaden verursacht worden ist.
(2) Versorgung wegen eines Impfschadens nach den §§ 60 bis 63 ist zu gewähren
(3) In den Fällen des § 63 Abs. 1 sind die Kosten, die durch das Hinzutreten der weiteren Schädigung verursacht werden, von dem Leistungsträger zu übernehmen, der für die Versorgung wegen der weiteren Schädigung zuständig ist.
Zahlungsverpflichteter | Zahlungsverpflichteter | ||||
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t | 1 | (1) Verpflichtet zur Zahlung der Entschädigung nach § 56 ist das Land, in | t | 1 | (1) Ansprüche nach den §§ 56 bis 58 richten sich gegen das Land, |
2 | dem das Verbot erlassen oder die Schließung beziehungsweise das | 2 | 1. | ||
3 | Betretungsverbot veranlasst worden ist, in den Fällen des § 34 Abs. 1 bis 3 | 3 | in dem das berufliche Tätigkeitsverbot erlassen wurde oder in den Fällen des | ||
4 | und des § 42 das Land, in dem die verbotene Tätigkeit ausgeübt worden ist. | 4 | § 34 Absatz 1 bis 3 und des § 42, in dem die verbotene Tätigkeit ausgeübt worden | ||
5 | Verpflichtet zur Zahlung der Entschädigung nach § 65 ist das Land, in dem der | 5 | ist, | ||
6 | Schaden verursacht worden ist. | 6 | 2. | ||
7 | in dem das Absonderungsgebot angeordnet oder erlassen wurde oder in dem die | ||||
8 | Absonderung auf Grund einer nach § 36 Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 erlassenen | ||||
9 | Rechtsverordnung vorgenommen wurde oder | ||||
10 | 3. | ||||
11 | in dem Einrichtungen zur Betreuung von Kindern, Schulen oder Einrichtungen | ||||
12 | für Menschen mit Behinderungen vorübergehend geschlossen wurden, deren Betreten | ||||
13 | untersagt wurde, Schul- oder Betriebsferien angeordnet oder verlängert wurden, | ||||
14 | die Präsenzpflicht in einer Schule aufgehoben, der Zugang zum | ||||
15 | Kinderbetreuungsangebot eingeschränkt oder eine behördliche Empfehlung abgegeben | ||||
16 | wurde, vom Besuch einer Einrichtung zur Betreuung von Kindern, einer Schule oder | ||||
17 | einer Einrichtung für Menschen mit Behinderungen abzusehen. | ||||
18 | Ansprüche nach § 65 richten sich gegen das Land, in dem der Schaden verursacht | ||||
19 | worden ist. | ||||
7 | (2) Versorgung wegen eines Impfschadens nach den §§ 60 bis 63 ist zu gewähren | 20 | (2) Versorgung wegen eines Impfschadens nach den §§ 60 bis 63 ist zu gewähren | ||
8 | 1. | 21 | 1. | ||
9 | in den Fällen des § 60 Abs. 1 von dem Land, in dem der Schaden verursacht | 22 | in den Fällen des § 60 Abs. 1 von dem Land, in dem der Schaden verursacht | ||
10 | worden ist, | 23 | worden ist, | ||
11 | 2. | 24 | 2. | ||
12 | in den Fällen des § 60 Abs. 2 | 25 | in den Fällen des § 60 Abs. 2 | ||
13 | a) | 26 | a) | ||
14 | von dem Land, in dem der Geschädigte bei Eintritt des Impfschadens im | 27 | von dem Land, in dem der Geschädigte bei Eintritt des Impfschadens im | ||
15 | Geltungsbereich dieses Gesetzes seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt | 28 | Geltungsbereich dieses Gesetzes seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt | ||
16 | hat, | 29 | hat, | ||
17 | b) | 30 | b) | ||
18 | wenn bei Eintritt des Schadens ein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im | 31 | wenn bei Eintritt des Schadens ein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im | ||
19 | Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht vorhanden ist, von dem Land, in dem der | 32 | Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht vorhanden ist, von dem Land, in dem der | ||
20 | Geschädigte zuletzt seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt gehabt hat oder | 33 | Geschädigte zuletzt seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt gehabt hat oder | ||
21 | c) | 34 | c) | ||
22 | bei minderjährigen Geschädigten, wenn die Wohnsitzvoraussetzungen der | 35 | bei minderjährigen Geschädigten, wenn die Wohnsitzvoraussetzungen der | ||
23 | Buchstaben a oder b nicht gegeben sind, von dem Land, in dem der Elternteil oder | 36 | Buchstaben a oder b nicht gegeben sind, von dem Land, in dem der Elternteil oder | ||
24 | Sorgeberechtigte des Geschädigten, mit dem der Geschädigte in häuslicher | 37 | Sorgeberechtigte des Geschädigten, mit dem der Geschädigte in häuslicher | ||
25 | Gemeinschaft lebt, seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im | 38 | Gemeinschaft lebt, seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im | ||
26 | Geltungsbereich dieses Gesetzes hat oder, falls ein solcher Wohnsitz oder | 39 | Geltungsbereich dieses Gesetzes hat oder, falls ein solcher Wohnsitz oder | ||
27 | gewöhnlicher Aufenthalt nicht gegeben ist, zuletzt seinen Wohnsitz oder | 40 | gewöhnlicher Aufenthalt nicht gegeben ist, zuletzt seinen Wohnsitz oder | ||
28 | gewöhnlichen Aufenthalt gehabt hat, | 41 | gewöhnlichen Aufenthalt gehabt hat, | ||
29 | 3. | 42 | 3. | ||
30 | in den Fällen des § 60 Abs. 3 von dem Land, in dem der Geschädigte seinen | 43 | in den Fällen des § 60 Abs. 3 von dem Land, in dem der Geschädigte seinen | ||
31 | Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat | 44 | Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat | ||
32 | oder erstmalig nimmt. Die Zuständigkeit für bereits anerkannte Fälle bleibt | 45 | oder erstmalig nimmt. Die Zuständigkeit für bereits anerkannte Fälle bleibt | ||
33 | unberührt. | 46 | unberührt. | ||
34 | (3) In den Fällen des § 63 Abs. 1 sind die Kosten, die durch das Hinzutreten | 47 | (3) In den Fällen des § 63 Abs. 1 sind die Kosten, die durch das Hinzutreten | ||
35 | der weiteren Schädigung verursacht werden, von dem Leistungsträger zu | 48 | der weiteren Schädigung verursacht werden, von dem Leistungsträger zu | ||
36 | übernehmen, der für die Versorgung wegen der weiteren Schädigung zuständig | 49 | übernehmen, der für die Versorgung wegen der weiteren Schädigung zuständig | ||
37 | ist. | 50 | ist. |
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