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Sie können sich § 24 IfSG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
Die Feststellung oder die Heilbehandlung einer in § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 5 oder in § 34 Absatz 1 Satz 1 genannten Krankheit oder einer Infektion mit einem in § 7 genannten Krankheitserreger oder einer sonstigen sexuell übertragbaren Krankheit darf nur durch einen Arzt erfolgen. Satz 1 gilt nicht für die Anwendung von In-vitro-Diagnostika, die für patientennahe Schnelltests bei Testung auf HIV, Hepatitis-C-Virus, Severe-Acute-Respiratory-Syndrome-Coronavirus-2 (SARS-CoV-2) und Treponema pallidum verwendet werden. Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates festzulegen, dass
Feststellung und Heilbehandlung übertragbarer Krankheiten, Verordnungsermächtigung | Feststellung und Heilbehandlung übertragbarer Krankheiten, Verordnungsermächtigung | ||||
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t | 1 | Feststellung und Heilbehandlung übertragbarer Krankheiten, | t | 1 | Feststellung und Heilbehandlung übertragbarer Krankheiten, |
2 | Verordnungsermächtigung | 2 | Verordnungsermächtigung |
Feststellung und Heilbehandlung übertragbarer Krankheiten, Verordnungsermächtigung | Feststellung und Heilbehandlung übertragbarer Krankheiten, Verordnungsermächtigung | ||||
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f | 1 | Die Feststellung oder die Heilbehandlung einer in § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer | f | 1 | Die Feststellung oder die Heilbehandlung einer in § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer |
2 | 1, 2 und 5 oder in § 34 Absatz 1 Satz 1 genannten Krankheit oder einer | 2 | 1, 2 und 5 oder in § 34 Absatz 1 Satz 1 genannten Krankheit oder einer | ||
3 | Infektion mit einem in § 7 genannten Krankheitserreger oder einer sonstigen | 3 | Infektion mit einem in § 7 genannten Krankheitserreger oder einer sonstigen | ||
t | 4 | sexuell übertragbaren Krankheit darf nur durch einen Arzt erfolgen. Satz 1 | t | 4 | sexuell übertragbaren Krankheit darf nur durch einen Arzt erfolgen. Abweichend |
5 | von Satz 1 ist Personen unabhängig von ihrer beruflichen Qualifikation die | ||||
5 | gilt nicht für die Anwendung von In-vitro-Diagnostika, die für patientennahe | 6 | Anwendung von In-vitro-Diagnostika, die für patientennahe Schnelltests bei | ||
6 | Schnelltests bei Testung auf HIV, Hepatitis-C-Virus, Severe-Acute-Respiratory- | 7 | Testung auf HIV, das Hepatitis-C-Virus, das Severe-Acute-Respiratory-Syndrome- | ||
7 | Syndrome-Coronavirus-2 (SARS-CoV-2) und Treponema pallidum verwendet werden. | 8 | Coronavirus-2 (SARS-CoV-2) und Treponema pallidum verwendet werden, gestattet. | ||
8 | Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung | 9 | Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung | ||
9 | mit Zustimmung des Bundesrates festzulegen, dass | 10 | mit Zustimmung des Bundesrates festzulegen, dass | ||
10 | 1. | 11 | 1. | ||
11 | Satz 1 auch nicht für die Anwendung von In-vitro-Diagnostika gilt, die für | 12 | Satz 1 auch nicht für die Anwendung von In-vitro-Diagnostika gilt, die für | ||
12 | patientennahe Schnelltests bei Testung auf weitere Krankheiten oder | 13 | patientennahe Schnelltests bei Testung auf weitere Krankheiten oder | ||
13 | Krankheitserreger verwendet werden, sowie | 14 | Krankheitserreger verwendet werden, sowie | ||
14 | 2. | 15 | 2. | ||
15 | abweichend von Satz 1 auch ein Zahnarzt oder ein Tierarzt im Rahmen einer | 16 | abweichend von Satz 1 auch ein Zahnarzt oder ein Tierarzt im Rahmen einer | ||
16 | Labordiagnostik den direkten oder indirekten Nachweis eines in § 7 genannten | 17 | Labordiagnostik den direkten oder indirekten Nachweis eines in § 7 genannten | ||
17 | Krankheitserregers führen kann. | 18 | Krankheitserregers führen kann. | ||
18 | In der Rechtsverordnung nach Satz 3 kann auch geregelt werden, dass | 19 | In der Rechtsverordnung nach Satz 3 kann auch geregelt werden, dass | ||
19 | Veterinärmedizinisch-technische Assistentinnen und Veterinärmedizinisch- | 20 | Veterinärmedizinisch-technische Assistentinnen und Veterinärmedizinisch- | ||
20 | technische Assistenten bei der Durchführung laboranalytischer Untersuchungen | 21 | technische Assistenten bei der Durchführung laboranalytischer Untersuchungen | ||
21 | zum Nachweis eines in § 7 genannten Krankheitserregers die in § 9 Absatz 1 | 22 | zum Nachweis eines in § 7 genannten Krankheitserregers die in § 9 Absatz 1 | ||
22 | Nummer 1 des MTA-Gesetzes genannten Tätigkeiten ausüben dürfen und dass in | 23 | Nummer 1 des MTA-Gesetzes genannten Tätigkeiten ausüben dürfen und dass in | ||
23 | diesem Fall der Vorbehalt der Ausübung dieser Tätigkeiten durch Medizinisch- | 24 | diesem Fall der Vorbehalt der Ausübung dieser Tätigkeiten durch Medizinisch- | ||
24 | technische Laboratoriumsassistentinnen und Medizinisch-technische | 25 | technische Laboratoriumsassistentinnen und Medizinisch-technische | ||
25 | Laboratoriumsassistenten nicht gilt. In dringenden Fällen kann zum Schutz der | 26 | Laboratoriumsassistenten nicht gilt. In dringenden Fällen kann zum Schutz der | ||
26 | Bevölkerung die Rechtsverordnung nach Satz 3 ohne Zustimmung des Bundesrates | 27 | Bevölkerung die Rechtsverordnung nach Satz 3 ohne Zustimmung des Bundesrates | ||
27 | erlassen werden. Eine nach Satz 5 erlassene Verordnung tritt ein Jahr nach | 28 | erlassen werden. Eine nach Satz 5 erlassene Verordnung tritt ein Jahr nach | ||
28 | ihrem Inkrafttreten außer Kraft; ihre Geltungsdauer kann mit Zustimmung des | 29 | ihrem Inkrafttreten außer Kraft; ihre Geltungsdauer kann mit Zustimmung des | ||
29 | Bundesrates verlängert werden. | 30 | Bundesrates verlängert werden. |
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