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Sie können sich § 22 IfSG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Jede Schutzimpfung ist unverzüglich in einen Impfausweis, oder, falls der Impfausweis nicht vorgelegt wird, in einer Impfbescheinigung zu dokumentieren (Impfdokumentation).
(2) Die Impfdokumentation muss zu jeder Schutzimpfung folgende Angaben enthalten:
(3) In der Impfdokumentation ist hinzuweisen auf
(4) In der Impfdokumentation ist über notwendige Folge- und Auffrischimpfungen mit Terminvorschlägen zu informieren, so dass die geimpfte Person diese rechtzeitig wahrnehmen kann.
Impfdokumentation | Impfdokumentation | ||||
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n | n | 1 | (1) Die zur Durchführung von Schutzimpfungen berechtigte Person hat jede | ||
1 | (1) Jede Schutzimpfung ist unverzüglich in einen Impfausweis, oder, falls der | 2 | Schutzimpfung unverzüglich in einem Impfausweis oder, falls der Impfausweis | ||
2 | Impfausweis nicht vorgelegt wird, in einer Impfbescheinigung zu dokumentieren | 3 | nicht vorgelegt wird, in einer Impfbescheinigung zu dokumentieren | ||
3 | (Impfdokumentation). | 4 | (Impfdokumentation). | ||
4 | (2) Die Impfdokumentation muss zu jeder Schutzimpfung folgende Angaben | 5 | (2) Die Impfdokumentation muss zu jeder Schutzimpfung folgende Angaben | ||
5 | enthalten: | 6 | enthalten: | ||
6 | 1. | 7 | 1. | ||
7 | Datum der Schutzimpfung, | 8 | Datum der Schutzimpfung, | ||
8 | 2. | 9 | 2. | ||
9 | Bezeichnung und Chargenbezeichnung des Impfstoffes, | 10 | Bezeichnung und Chargenbezeichnung des Impfstoffes, | ||
10 | 3. | 11 | 3. | ||
11 | Name der Krankheit, gegen die geimpft wurde, | 12 | Name der Krankheit, gegen die geimpft wurde, | ||
12 | 4. | 13 | 4. | ||
13 | Name und Anschrift der für die Durchführung der Schutzimpfung | 14 | Name und Anschrift der für die Durchführung der Schutzimpfung | ||
14 | verantwortlichen Person sowie | 15 | verantwortlichen Person sowie | ||
15 | 5. | 16 | 5. | ||
16 | Bestätigung in Schriftform oder in elektronischer Form mit einer | 17 | Bestätigung in Schriftform oder in elektronischer Form mit einer | ||
17 | qualifizierten elektronischen Signatur oder einem qualifizierten elektronischen | 18 | qualifizierten elektronischen Signatur oder einem qualifizierten elektronischen | ||
18 | Siegel durch die für die Durchführung der Schutzimpfung verantwortliche Person. | 19 | Siegel durch die für die Durchführung der Schutzimpfung verantwortliche Person. | ||
t | t | 20 | Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung | ||
21 | ohne Zustimmung des Bundesrates festzulegen, dass abweichend von Satz 1 Nummer | ||||
22 | 5 die Bestätigung in elektronischer Form auch mit einem fortgeschrittenen | ||||
23 | elektronischen Siegel erfolgen kann, wenn das Siegel der zur Durchführung der | ||||
24 | Schutzimpfung verantwortlichen Person eindeutig zugeordnet werden kann. Bei | ||||
19 | Bei Nachtragungen in einen Impfausweis kann jeder Arzt die Bestätigung nach | 25 | Nachtragungen in einen Impfausweis kann jeder Arzt die Bestätigung nach Satz 1 | ||
20 | Satz 1 Nummer 5 vornehmen oder hat das zuständige Gesundheitsamt die | 26 | Nummer 5 vornehmen oder hat das zuständige Gesundheitsamt die Bestätigung nach | ||
21 | Bestätigung nach Satz 1 Nummer 5 vorzunehmen, wenn dem Arzt oder dem | 27 | Satz 1 Nummer 5 vorzunehmen, wenn dem Arzt oder dem Gesundheitsamt eine | ||
22 | Gesundheitsamt eine frühere Impfdokumentation über die nachzutragende | 28 | frühere Impfdokumentation über die nachzutragende Schutzimpfung vorgelegt | ||
23 | Schutzimpfung vorgelegt wird. | 29 | wird. | ||
24 | (3) In der Impfdokumentation ist hinzuweisen auf | 30 | (3) In der Impfdokumentation ist hinzuweisen auf | ||
25 | 1. | 31 | 1. | ||
26 | das zweckmäßige Verhalten bei ungewöhnlichen Impfreaktionen, | 32 | das zweckmäßige Verhalten bei ungewöhnlichen Impfreaktionen, | ||
27 | 2. | 33 | 2. | ||
28 | die sich gegebenenfalls aus den §§ 60 bis 64 ergebenden Ansprüche bei | 34 | die sich gegebenenfalls aus den §§ 60 bis 64 ergebenden Ansprüche bei | ||
29 | Eintritt eines Impfschadens sowie | 35 | Eintritt eines Impfschadens sowie | ||
30 | 3. | 36 | 3. | ||
31 | Stellen, bei denen die sich aus einem Impfschaden ergebenden Ansprüche | 37 | Stellen, bei denen die sich aus einem Impfschaden ergebenden Ansprüche | ||
32 | geltend gemacht werden können. | 38 | geltend gemacht werden können. | ||
33 | (4) In der Impfdokumentation ist über notwendige Folge- und Auffrischimpfungen | 39 | (4) In der Impfdokumentation ist über notwendige Folge- und Auffrischimpfungen | ||
34 | mit Terminvorschlägen zu informieren, so dass die geimpfte Person diese | 40 | mit Terminvorschlägen zu informieren, so dass die geimpfte Person diese | ||
35 | rechtzeitig wahrnehmen kann. | 41 | rechtzeitig wahrnehmen kann. |
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