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Sie können sich § 15 IfSG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Meldepflicht für die in § 6 aufgeführten Krankheiten oder die in § 7 aufgeführten Krankheitserreger aufzuheben, einzuschränken oder zu erweitern oder die Meldepflicht auf andere übertragbare Krankheiten oder Krankheitserreger auszudehnen, soweit die epidemische Lage dies zulässt oder erfordert. 2Wird die Meldepflicht nach Satz 1 auf andere übertragbare Krankheiten oder Krankheitserreger ausgedehnt, gelten die für meldepflichtige Krankheiten nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und meldepflichtige Nachweise von Krankheitserregern nach § 7 Absatz 1 Satz 1 geltenden Vorschriften für diese entsprechend.
(2) 1In dringenden Fällen kann zum Schutz der Bevölkerung die Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen werden. 2Eine auf der Grundlage des Satzes 1 erlassene Verordnung tritt ein Jahr nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft; ihre Geltungsdauer kann mit Zustimmung des Bundesrates verlängert werden.
(3) 1Solange das Bundesministerium für Gesundheit von der Ermächtigung nach Absatz 1 keinen Gebrauch macht, sind die Landesregierungen zum Erlass einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 ermächtigt, sofern die Meldepflicht nach diesem Gesetz hierdurch nicht eingeschränkt oder aufgehoben wird. 2Sie können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf andere Stellen übertragen.
Anpassung der Meldepflicht an die epidemische Lage | Anpassung der Meldepflicht an die epidemische Lage | ||||
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t | 1 | Anpassung der Meldepflicht an die epidemische Lage | t | 1 | Anpassung der Meldepflicht an die epidemische Lage |
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f | 1 | (1) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch | f | 1 | (1) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch |
2 | Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Meldepflicht für die in § | 2 | Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Meldepflicht für die in § | ||
3 | 6 aufgeführten Krankheiten oder die in § 7 aufgeführten Krankheitserreger | 3 | 6 aufgeführten Krankheiten oder die in § 7 aufgeführten Krankheitserreger | ||
4 | aufzuheben, einzuschränken oder zu erweitern oder die Meldepflicht auf andere | 4 | aufzuheben, einzuschränken oder zu erweitern oder die Meldepflicht auf andere | ||
5 | übertragbare Krankheiten oder Krankheitserreger auszudehnen, soweit die | 5 | übertragbare Krankheiten oder Krankheitserreger auszudehnen, soweit die | ||
6 | epidemische Lage dies zulässt oder erfordert. Wird die Meldepflicht nach | 6 | epidemische Lage dies zulässt oder erfordert. Wird die Meldepflicht nach | ||
7 | Satz 1 auf andere übertragbare Krankheiten oder Krankheitserreger ausgedehnt, | 7 | Satz 1 auf andere übertragbare Krankheiten oder Krankheitserreger ausgedehnt, | ||
8 | gelten die für meldepflichtige Krankheiten nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 | 8 | gelten die für meldepflichtige Krankheiten nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 | ||
9 | und meldepflichtige Nachweise von Krankheitserregern nach § 7 Absatz 1 Satz 1 | 9 | und meldepflichtige Nachweise von Krankheitserregern nach § 7 Absatz 1 Satz 1 | ||
n | 10 | geltenden Vorschriften für diese entsprechend. | n | 10 | geltenden Vorschriften für diese entsprechend. Das Bundesministerium für |
11 | Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des | ||||
12 | Bundesrates die Meldepflicht für feststellende Personen bei der Anwendung | ||||
13 | patientennaher Schnelltests bei Dritten aufzuheben. | ||||
11 | (2) In dringenden Fällen kann zum Schutz der Bevölkerung die | 14 | (2) In dringenden Fällen kann zum Schutz der Bevölkerung die | ||
12 | Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen werden. Eine auf | 15 | Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen werden. Eine auf | ||
13 | der Grundlage des Satzes 1 erlassene Verordnung tritt ein Jahr nach ihrem | 16 | der Grundlage des Satzes 1 erlassene Verordnung tritt ein Jahr nach ihrem | ||
14 | Inkrafttreten außer Kraft; ihre Geltungsdauer kann mit Zustimmung des | 17 | Inkrafttreten außer Kraft; ihre Geltungsdauer kann mit Zustimmung des | ||
15 | Bundesrates verlängert werden. | 18 | Bundesrates verlängert werden. | ||
16 | (3) Solange das Bundesministerium für Gesundheit von der Ermächtigung nach | 19 | (3) Solange das Bundesministerium für Gesundheit von der Ermächtigung nach | ||
t | 17 | Absatz 1 keinen Gebrauch macht, sind die Landesregierungen zum Erlass einer | t | 20 | Absatz 1 Satz 1 keinen Gebrauch macht, sind die Landesregierungen zum Erlass |
18 | Rechtsverordnung nach Absatz 1 ermächtigt, sofern die Meldepflicht nach diesem | 21 | einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 ermächtigt, sofern die | ||
19 | Gesetz hierdurch nicht eingeschränkt oder aufgehoben wird. Sie können die | 22 | Meldepflicht nach diesem Gesetz hierdurch nicht eingeschränkt oder aufgehoben | ||
20 | Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf andere Stellen übertragen. | 23 | wird. Sie können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf andere | ||
24 | Stellen übertragen. |
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