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Sie können sich § 14 IfSG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Für die Erfüllung der Aufgaben nach Maßgabe der Zwecke dieses Gesetzes richtet das Robert Koch-Institut nach Weisung des Bundesministeriums für Gesundheit und nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten ein elektronisches Melde- und Informationssystem ein. 2Das Robert Koch-Institut ist der Verantwortliche im Sinne des Datenschutzrechts. 3Das Robert Koch-Institut kann einen IT-Dienstleister mit der technischen Umsetzung beauftragen. 4Das elektronische Melde- und Informationssystem nutzt geeignete Dienste der Telematikinfrastruktur nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch, sobald diese zur Verfügung stehen. 5Die Gesellschaft für Telematik nach § 291a Absatz 7 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch unterstützt das Robert Koch-Institut und das Bundesministerium für Gesundheit bis zum 1. Juni 2021 bei der Einrichtung des elektronischen Melde- und Informationssystems. 6Der Gesellschaft für Telematik sind die zur Erfüllung ihrer Aufgabe nach Satz 4 entstehenden Kosten aus den beim Robert Koch-Institut und beim Bundesministerium für Gesundheit für die Einrichtung des elektronischen Melde- und Informationssystems zur Verfügung stehenden Mitteln zu erstatten. 7Für die Zusammenarbeit von Bund und Ländern bei der Umsetzung des elektronischen Melde- und Informationssystems legt ein gemeinsamer Planungsrat Leitlinien fest. 8Sofern eine Nutzungspflicht für das elektronische Melde- und Informationssystem besteht, ist den Anwendern mindestens eine kostenlose Software-Lösung bereitzustellen.
(2) Im elektronischen Melde- und Informationssystem können insbesondere folgende Daten fallbezogen verarbeitet werden:
(3) Im elektronischen Melde- und Informationssystem werden die verarbeiteten Daten, die zu melde- und benachrichtigungspflichtigen Tatbeständen nach den §§ 6, 7, 34 und 36 erhoben worden sind, jeweils fallbezogen mit den Daten der zu diesem Fall geführten Ermittlungen, getroffenen Maßnahmen und den daraus gewonnenen Erkenntnissen automatisiert
(4) Im elektronischen Melde- und Informationssystem können die verarbeiteten Daten, die zu melde- und benachrichtigungspflichtigen Tatbeständen nach den §§ 6, 7, 34 und 36 erhoben worden sind, daraufhin automatisiert überprüft werden, ob sich diese Daten auf denselben Fall beziehen.
(5) Im elektronischen Melde- und Informationssystem können die verarbeiteten Daten zu meldepflichtigen Krankheiten und Nachweisen von Krankheitserregern nach den §§ 6 und 7 und aus Benachrichtigungen nach den §§ 34 und 36 daraufhin automatisiert überprüft werden, ob es ein gehäuftes Auftreten von übertragbaren Krankheiten gibt, bei denen ein epidemischer Zusammenhang wahrscheinlich ist.
(6) 1Der Zugriff auf gespeicherte Daten ist nur im gesetzlich bestimmten Umfang zulässig, sofern die Kenntnis der Daten zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der beteiligten Behörden erforderlich ist. 2Eine Wiederherstellung des Personenbezugs bei pseudonymisierten Daten ist nur zulässig, sofern diese Daten auf der Grundlage eines Gesetzes der beteiligten Behörde übermittelt werden dürfen. 3Es wird gewährleistet, dass auch im Bereich der Verschlüsselungstechnik und der Authentifizierung organisatorische und dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen getroffen werden, um den Datenschutz und die Datensicherheit und insbesondere die Vertraulichkeit und Integrität der im elektronischen Melde- und Informationssystem gespeicherten Daten sicherzustellen. 4Unter diesen Voraussetzungen kann die Übermittlung der Daten auch durch eine verschlüsselte Datenübertragung über das Internet erfolgen. 5Die Kontrolle der Durchführung des Datenschutzes obliegt nach § 9 Absatz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes ausschließlich der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit.
(7) Bis zur Einrichtung des elektronischen Melde- und Informationssystems kann das Robert Koch-Institut im Einvernehmen mit den zuständigen obersten Landesgesundheitsbehörden zur Erprobung für die freiwillig teilnehmenden meldepflichtigen Personen und für die zuständigen Gesundheitsämter Abweichungen von den Vorschriften des Melde- und Übermittlungsverfahrens zulassen.
(8) 1Ab dem 1. Januar 2021 haben die zuständigen Behörden der Länder das elektronische Melde- und Informationssystem zu nutzen. 2Ab dem 1. Januar 2023 müssen Melde- und Benachrichtigungspflichtige ihrer Verpflichtung zur Meldung und Benachrichtigung durch Nutzung des elektronischen Melde- und Informationssystems nachkommen. 3Meldepflichtige nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 müssen abweichend von Satz 2 ihrer Verpflichtung zur Meldung des direkten oder indirekten Nachweises einer Infektion mit dem in § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 44a genannten Krankheitserreger durch Nutzung des elektronischen Melde- und Informationssystems ab dem 1. Januar 2021 nachkommen. 4Meldepflichtige nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 müssen abweichend von Satz 2 ihrer Verpflichtung zur Meldung des direkten oder indirekten Nachweises einer Infektion mit den sonstigen in § 7 Absatz 1 Satz 1 genannten Krankheitserregern durch Nutzung des elektronischen Melde- und Informationssystems ab dem 1. Januar 2022 nachkommen. 5Meldepflichtige nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 müssen abweichend von Satz 2 ihrer Verpflichtung zur Meldung des direkten oder indirekten Nachweises einer Infektion mit den in § 7 Absatz 3 Satz 1 genannten Krankheitserregern durch Nutzung des elektronischen Melde- und Informationssystems ab dem 1. April 2022 nachkommen. 6Das Robert Koch-Institut bestimmt das technische Format der Daten und das technische Verfahren der Datenübermittlung.
(9) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Folgendes festzulegen:
(10) Abweichungen von den in dieser Vorschrift getroffenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens durch Landesrecht sind ausgeschlossen.
Elektronisches Melde- und Informationssystem; Verordnungsermächtigung | Elektronisches Melde- und Informationssystem; Verordnungsermächtigung | ||||
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Elektronisches Melde- und Informationssystem; Verordnungsermächtigung | Elektronisches Melde- und Informationssystem; Verordnungsermächtigung | ||||
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2 | richtet das Robert Koch-Institut nach Weisung des Bundesministeriums für | 2 | richtet das Robert Koch-Institut nach Weisung des Bundesministeriums für | ||
3 | Gesundheit und nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten ein elektronisches | 3 | Gesundheit und nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten ein elektronisches | ||
4 | Melde- und Informationssystem ein. Das Robert Koch-Institut ist der | 4 | Melde- und Informationssystem ein. Das Robert Koch-Institut ist der | ||
5 | Verantwortliche im Sinne des Datenschutzrechts. Das Robert Koch-Institut | 5 | Verantwortliche im Sinne des Datenschutzrechts. Das Robert Koch-Institut | ||
6 | kann einen IT-Dienstleister mit der technischen Umsetzung beauftragen. Das | 6 | kann einen IT-Dienstleister mit der technischen Umsetzung beauftragen. Das | ||
7 | elektronische Melde- und Informationssystem nutzt geeignete Dienste der | 7 | elektronische Melde- und Informationssystem nutzt geeignete Dienste der | ||
8 | Telematikinfrastruktur nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch, sobald diese | 8 | Telematikinfrastruktur nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch, sobald diese | ||
t | 9 | zur Verfügung stehen. Die Gesellschaft für Telematik nach § 291a Absatz 7 | t | 9 | zur Verfügung stehen. Die Gesellschaft für Telematik nach § 306 Absatz 1 |
10 | Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch unterstützt das Robert Koch- | 10 | Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch unterstützt das Robert Koch- | ||
11 | Institut und das Bundesministerium für Gesundheit bis zum 1. Juni 2021 bei der | 11 | Institut bei der Entwicklung und dem Betrieb des elektronischen Melde- und | ||
12 | Einrichtung des elektronischen Melde- und Informationssystems. Der | 12 | Informationssystems. Bei der Gesellschaft für Telematik unmittelbar für | ||
13 | Gesellschaft für Telematik sind die zur Erfüllung ihrer Aufgabe nach Satz 4 | 13 | die Erfüllung der Aufgabe nach Satz 5 entstehende Fremdkosten aus der | ||
14 | entstehenden Kosten aus den beim Robert Koch-Institut und beim | 14 | Beauftragung Dritter werden vom Robert Koch-Institut getragen. Für die | ||
15 | Bundesministerium für Gesundheit für die Einrichtung des elektronischen Melde- | ||||
16 | und Informationssystems zur Verfügung stehenden Mitteln zu erstatten. Für | ||||
17 | die Zusammenarbeit von Bund und Ländern bei der Umsetzung des elektronischen | 15 | Zusammenarbeit von Bund und Ländern bei der Umsetzung des elektronischen | ||
18 | Melde- und Informationssystems legt ein gemeinsamer Planungsrat Leitlinien | 16 | Melde- und Informationssystems legt ein gemeinsamer Planungsrat Leitlinien | ||
19 | fest. Sofern eine Nutzungspflicht für das elektronische Melde- und | 17 | fest. Sofern eine Nutzungspflicht für das elektronische Melde- und | ||
20 | Informationssystem besteht, ist den Anwendern mindestens eine kostenlose | 18 | Informationssystem besteht, ist den Anwendern mindestens eine kostenlose | ||
21 | Software-Lösung bereitzustellen. | 19 | Software-Lösung bereitzustellen. | ||
22 | (2) Im elektronischen Melde- und Informationssystem können insbesondere | 20 | (2) Im elektronischen Melde- und Informationssystem können insbesondere | ||
23 | folgende Daten fallbezogen verarbeitet werden: | 21 | folgende Daten fallbezogen verarbeitet werden: | ||
24 | 1. | 22 | 1. | ||
25 | die Daten, die nach den §§ 6, 7, 34 und 36 erhoben worden sind, | 23 | die Daten, die nach den §§ 6, 7, 34 und 36 erhoben worden sind, | ||
26 | 2. | 24 | 2. | ||
27 | die Daten, die bei den Meldungen nach dem IGV-Durchführungsgesetz und im | 25 | die Daten, die bei den Meldungen nach dem IGV-Durchführungsgesetz und im | ||
28 | Rahmen der §§ 4 und 12 erhoben worden sind, | 26 | Rahmen der §§ 4 und 12 erhoben worden sind, | ||
29 | 3. | 27 | 3. | ||
30 | die Daten, die im Rahmen der epidemiologischen Überwachung nach § 13 erhoben | 28 | die Daten, die im Rahmen der epidemiologischen Überwachung nach § 13 erhoben | ||
31 | worden sind, | 29 | worden sind, | ||
32 | 4. | 30 | 4. | ||
33 | die im Verfahren zuständigen Behörden und Ansprechpartner, | 31 | die im Verfahren zuständigen Behörden und Ansprechpartner, | ||
34 | 5. | 32 | 5. | ||
35 | die Daten über die von den zuständigen Behörden nach den §§ 25 bis 32 | 33 | die Daten über die von den zuständigen Behörden nach den §§ 25 bis 32 | ||
36 | geführten Ermittlungen, getroffenen Maßnahmen und die daraus gewonnenen | 34 | geführten Ermittlungen, getroffenen Maßnahmen und die daraus gewonnenen | ||
37 | Erkenntnisse und | 35 | Erkenntnisse und | ||
38 | 6. | 36 | 6. | ||
39 | sonstige Informationen, die für die Bewertung, Verhütung und Bekämpfung der | 37 | sonstige Informationen, die für die Bewertung, Verhütung und Bekämpfung der | ||
40 | übertragbaren Krankheit von Bedeutung sind. | 38 | übertragbaren Krankheit von Bedeutung sind. | ||
41 | (3) Im elektronischen Melde- und Informationssystem werden die verarbeiteten | 39 | (3) Im elektronischen Melde- und Informationssystem werden die verarbeiteten | ||
42 | Daten, die zu melde- und benachrichtigungspflichtigen Tatbeständen nach den §§ | 40 | Daten, die zu melde- und benachrichtigungspflichtigen Tatbeständen nach den §§ | ||
43 | 6, 7, 34 und 36 erhoben worden sind, jeweils fallbezogen mit den Daten der zu | 41 | 6, 7, 34 und 36 erhoben worden sind, jeweils fallbezogen mit den Daten der zu | ||
44 | diesem Fall geführten Ermittlungen, getroffenen Maßnahmen und den daraus | 42 | diesem Fall geführten Ermittlungen, getroffenen Maßnahmen und den daraus | ||
45 | gewonnenen Erkenntnissen automatisiert | 43 | gewonnenen Erkenntnissen automatisiert | ||
46 | 1. | 44 | 1. | ||
47 | pseudonymisiert, | 45 | pseudonymisiert, | ||
48 | 2. | 46 | 2. | ||
49 | den zuständigen Behörden übermittelt mit der Möglichkeit, dass sie diese | 47 | den zuständigen Behörden übermittelt mit der Möglichkeit, dass sie diese | ||
50 | Daten im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit verarbeiten können, | 48 | Daten im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit verarbeiten können, | ||
51 | 3. | 49 | 3. | ||
52 | gegebenenfalls gemäß den Falldefinitionen nach § 11 Absatz 2 bewertet und | 50 | gegebenenfalls gemäß den Falldefinitionen nach § 11 Absatz 2 bewertet und | ||
53 | 4. | 51 | 4. | ||
54 | gemeinsam mit den Daten nach den Nummern 1 bis 3 nach einer | 52 | gemeinsam mit den Daten nach den Nummern 1 bis 3 nach einer | ||
55 | krankheitsspezifischen Dauer gelöscht, es sei denn, es handelt sich um | 53 | krankheitsspezifischen Dauer gelöscht, es sei denn, es handelt sich um | ||
56 | epidemiologische Daten, die nach den §§ 11 und 12 übermittelt wurden. | 54 | epidemiologische Daten, die nach den §§ 11 und 12 übermittelt wurden. | ||
57 | (4) Im elektronischen Melde- und Informationssystem können die verarbeiteten | 55 | (4) Im elektronischen Melde- und Informationssystem können die verarbeiteten | ||
58 | Daten, die zu melde- und benachrichtigungspflichtigen Tatbeständen nach den §§ | 56 | Daten, die zu melde- und benachrichtigungspflichtigen Tatbeständen nach den §§ | ||
59 | 6, 7, 34 und 36 erhoben worden sind, daraufhin automatisiert überprüft werden, | 57 | 6, 7, 34 und 36 erhoben worden sind, daraufhin automatisiert überprüft werden, | ||
60 | ob sich diese Daten auf denselben Fall beziehen. | 58 | ob sich diese Daten auf denselben Fall beziehen. | ||
61 | (5) Im elektronischen Melde- und Informationssystem können die verarbeiteten | 59 | (5) Im elektronischen Melde- und Informationssystem können die verarbeiteten | ||
62 | Daten zu meldepflichtigen Krankheiten und Nachweisen von Krankheitserregern | 60 | Daten zu meldepflichtigen Krankheiten und Nachweisen von Krankheitserregern | ||
63 | nach den §§ 6 und 7 und aus Benachrichtigungen nach den §§ 34 und 36 daraufhin | 61 | nach den §§ 6 und 7 und aus Benachrichtigungen nach den §§ 34 und 36 daraufhin | ||
64 | automatisiert überprüft werden, ob es ein gehäuftes Auftreten von | 62 | automatisiert überprüft werden, ob es ein gehäuftes Auftreten von | ||
65 | übertragbaren Krankheiten gibt, bei denen ein epidemischer Zusammenhang | 63 | übertragbaren Krankheiten gibt, bei denen ein epidemischer Zusammenhang | ||
66 | wahrscheinlich ist. | 64 | wahrscheinlich ist. | ||
67 | (6) Der Zugriff auf gespeicherte Daten ist nur im gesetzlich bestimmten | 65 | (6) Der Zugriff auf gespeicherte Daten ist nur im gesetzlich bestimmten | ||
68 | Umfang zulässig, sofern die Kenntnis der Daten zur Erfüllung der gesetzlichen | 66 | Umfang zulässig, sofern die Kenntnis der Daten zur Erfüllung der gesetzlichen | ||
69 | Aufgaben der beteiligten Behörden erforderlich ist. Eine Wiederherstellung | 67 | Aufgaben der beteiligten Behörden erforderlich ist. Eine Wiederherstellung | ||
70 | des Personenbezugs bei pseudonymisierten Daten ist nur zulässig, sofern diese | 68 | des Personenbezugs bei pseudonymisierten Daten ist nur zulässig, sofern diese | ||
71 | Daten auf der Grundlage eines Gesetzes der beteiligten Behörde übermittelt | 69 | Daten auf der Grundlage eines Gesetzes der beteiligten Behörde übermittelt | ||
72 | werden dürfen. Es wird gewährleistet, dass auch im Bereich der | 70 | werden dürfen. Es wird gewährleistet, dass auch im Bereich der | ||
73 | Verschlüsselungstechnik und der Authentifizierung organisatorische und dem | 71 | Verschlüsselungstechnik und der Authentifizierung organisatorische und dem | ||
74 | jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen getroffen werden, um den | 72 | jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen getroffen werden, um den | ||
75 | Datenschutz und die Datensicherheit und insbesondere die Vertraulichkeit und | 73 | Datenschutz und die Datensicherheit und insbesondere die Vertraulichkeit und | ||
76 | Integrität der im elektronischen Melde- und Informationssystem gespeicherten | 74 | Integrität der im elektronischen Melde- und Informationssystem gespeicherten | ||
77 | Daten sicherzustellen. Unter diesen Voraussetzungen kann die Übermittlung | 75 | Daten sicherzustellen. Unter diesen Voraussetzungen kann die Übermittlung | ||
78 | der Daten auch durch eine verschlüsselte Datenübertragung über das Internet | 76 | der Daten auch durch eine verschlüsselte Datenübertragung über das Internet | ||
79 | erfolgen. Die Kontrolle der Durchführung des Datenschutzes obliegt nach § | 77 | erfolgen. Die Kontrolle der Durchführung des Datenschutzes obliegt nach § | ||
80 | 9 Absatz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes ausschließlich der oder dem | 78 | 9 Absatz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes ausschließlich der oder dem | ||
81 | Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit. | 79 | Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit. | ||
82 | (7) Bis zur Einrichtung des elektronischen Melde- und Informationssystems kann | 80 | (7) Bis zur Einrichtung des elektronischen Melde- und Informationssystems kann | ||
83 | das Robert Koch-Institut im Einvernehmen mit den zuständigen obersten | 81 | das Robert Koch-Institut im Einvernehmen mit den zuständigen obersten | ||
84 | Landesgesundheitsbehörden zur Erprobung für die freiwillig teilnehmenden | 82 | Landesgesundheitsbehörden zur Erprobung für die freiwillig teilnehmenden | ||
85 | meldepflichtigen Personen und für die zuständigen Gesundheitsämter | 83 | meldepflichtigen Personen und für die zuständigen Gesundheitsämter | ||
86 | Abweichungen von den Vorschriften des Melde- und Übermittlungsverfahrens | 84 | Abweichungen von den Vorschriften des Melde- und Übermittlungsverfahrens | ||
87 | zulassen. | 85 | zulassen. | ||
88 | (8) Ab dem 1. Januar 2021 haben die zuständigen Behörden der Länder das | 86 | (8) Ab dem 1. Januar 2021 haben die zuständigen Behörden der Länder das | ||
89 | elektronische Melde- und Informationssystem zu nutzen. Ab dem 1. Januar | 87 | elektronische Melde- und Informationssystem zu nutzen. Ab dem 1. Januar | ||
90 | 2023 müssen Melde- und Benachrichtigungspflichtige ihrer Verpflichtung zur | 88 | 2023 müssen Melde- und Benachrichtigungspflichtige ihrer Verpflichtung zur | ||
91 | Meldung und Benachrichtigung durch Nutzung des elektronischen Melde- und | 89 | Meldung und Benachrichtigung durch Nutzung des elektronischen Melde- und | ||
92 | Informationssystems nachkommen. Meldepflichtige nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 | 90 | Informationssystems nachkommen. Meldepflichtige nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 | ||
93 | müssen abweichend von Satz 2 ihrer Verpflichtung zur Meldung des direkten oder | 91 | müssen abweichend von Satz 2 ihrer Verpflichtung zur Meldung des direkten oder | ||
94 | indirekten Nachweises einer Infektion mit dem in § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer | 92 | indirekten Nachweises einer Infektion mit dem in § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer | ||
95 | 44a genannten Krankheitserreger durch Nutzung des elektronischen Melde- und | 93 | 44a genannten Krankheitserreger durch Nutzung des elektronischen Melde- und | ||
96 | Informationssystems ab dem 1. Januar 2021 nachkommen. Meldepflichtige nach | 94 | Informationssystems ab dem 1. Januar 2021 nachkommen. Meldepflichtige nach | ||
97 | § 8 Absatz 1 Nummer 2 müssen abweichend von Satz 2 ihrer Verpflichtung zur | 95 | § 8 Absatz 1 Nummer 2 müssen abweichend von Satz 2 ihrer Verpflichtung zur | ||
98 | Meldung des direkten oder indirekten Nachweises einer Infektion mit den | 96 | Meldung des direkten oder indirekten Nachweises einer Infektion mit den | ||
99 | sonstigen in § 7 Absatz 1 Satz 1 genannten Krankheitserregern durch Nutzung | 97 | sonstigen in § 7 Absatz 1 Satz 1 genannten Krankheitserregern durch Nutzung | ||
100 | des elektronischen Melde- und Informationssystems ab dem 1. Januar 2022 | 98 | des elektronischen Melde- und Informationssystems ab dem 1. Januar 2022 | ||
101 | nachkommen. Meldepflichtige nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 müssen abweichend | 99 | nachkommen. Meldepflichtige nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 müssen abweichend | ||
102 | von Satz 2 ihrer Verpflichtung zur Meldung des direkten oder indirekten | 100 | von Satz 2 ihrer Verpflichtung zur Meldung des direkten oder indirekten | ||
103 | Nachweises einer Infektion mit den in § 7 Absatz 3 Satz 1 genannten | 101 | Nachweises einer Infektion mit den in § 7 Absatz 3 Satz 1 genannten | ||
104 | Krankheitserregern durch Nutzung des elektronischen Melde- und | 102 | Krankheitserregern durch Nutzung des elektronischen Melde- und | ||
105 | Informationssystems ab dem 1. April 2022 nachkommen. Das Robert Koch- | 103 | Informationssystems ab dem 1. April 2022 nachkommen. Das Robert Koch- | ||
106 | Institut bestimmt das technische Format der Daten und das technische Verfahren | 104 | Institut bestimmt das technische Format der Daten und das technische Verfahren | ||
107 | der Datenübermittlung. | 105 | der Datenübermittlung. | ||
108 | (9) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch | 106 | (9) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch | ||
109 | Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Folgendes festzulegen: | 107 | Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Folgendes festzulegen: | ||
110 | 1. | 108 | 1. | ||
111 | in welchen Fällen Ausnahmen von der Verpflichtung zur Nutzung des | 109 | in welchen Fällen Ausnahmen von der Verpflichtung zur Nutzung des | ||
112 | elektronischen Melde- und Informationssystems nach Absatz 8 Satz 1 bis 5 | 110 | elektronischen Melde- und Informationssystems nach Absatz 8 Satz 1 bis 5 | ||
113 | bestehen, | 111 | bestehen, | ||
114 | 2. | 112 | 2. | ||
115 | die im Hinblick auf die Zweckbindung angemessenen Fristen für die Löschung | 113 | die im Hinblick auf die Zweckbindung angemessenen Fristen für die Löschung | ||
116 | der im elektronischen Melde- und Informationssystem gespeicherten Daten, | 114 | der im elektronischen Melde- und Informationssystem gespeicherten Daten, | ||
117 | 3. | 115 | 3. | ||
118 | welche funktionalen und technischen Vorgaben einschließlich eines | 116 | welche funktionalen und technischen Vorgaben einschließlich eines | ||
119 | Sicherheitskonzepts dem elektronischen Melde- und Informationssystem zugrunde | 117 | Sicherheitskonzepts dem elektronischen Melde- und Informationssystem zugrunde | ||
120 | liegen müssen, | 118 | liegen müssen, | ||
121 | 4. | 119 | 4. | ||
122 | welche notwendigen Test-, Authentifizierungs- und Zertifizierungsmaßnahmen | 120 | welche notwendigen Test-, Authentifizierungs- und Zertifizierungsmaßnahmen | ||
123 | sicherzustellen sind und | 121 | sicherzustellen sind und | ||
124 | 5. | 122 | 5. | ||
125 | welches Verfahren bei der Bildung der fallbezogenen Pseudonymisierung nach | 123 | welches Verfahren bei der Bildung der fallbezogenen Pseudonymisierung nach | ||
126 | Absatz 3 Nummer 1 anzuwenden ist; hierzu kann festgelegt werden, dass bei | 124 | Absatz 3 Nummer 1 anzuwenden ist; hierzu kann festgelegt werden, dass bei | ||
127 | nichtnamentlichen Meldungen andere als die in § 10 Absatz 1 und 2 genannten | 125 | nichtnamentlichen Meldungen andere als die in § 10 Absatz 1 und 2 genannten | ||
128 | Angaben übermittelt werden, die sofort nach Herstellung der fallbezogenen | 126 | Angaben übermittelt werden, die sofort nach Herstellung der fallbezogenen | ||
129 | Pseudonymisierung zu löschen sind. | 127 | Pseudonymisierung zu löschen sind. | ||
130 | (10) Abweichungen von den in dieser Vorschrift getroffenen Regelungen des | 128 | (10) Abweichungen von den in dieser Vorschrift getroffenen Regelungen des | ||
131 | Verwaltungsverfahrens durch Landesrecht sind ausgeschlossen. | 129 | Verwaltungsverfahrens durch Landesrecht sind ausgeschlossen. |
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