Lade...
Lade...
Sie können sich § 8 IfSG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Zur Meldung sind verpflichtet:
(2) 1Die Meldepflicht besteht nicht für Personen des Not- und Rettungsdienstes, wenn der Patient unverzüglich in eine ärztlich geleitete Einrichtung gebracht wurde. 2Die Meldepflicht besteht für die in Absatz 1 Nr. 5 bis 7 bezeichneten Personen nur, wenn ein Arzt nicht hinzugezogen wurde.
(3) 1Die Meldepflicht besteht nicht, wenn dem Meldepflichtigen ein Nachweis vorliegt, dass die Meldung bereits erfolgte und andere als die bereits gemeldeten Angaben nicht erhoben wurden. 2Eine Meldepflicht besteht ebenfalls nicht für Erkrankungen, bei denen der Verdacht bereits gemeldet wurde und andere als die bereits gemeldeten Angaben nicht erhoben wurden.
(4) Absatz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für Personen, die die Untersuchung zum Nachweis von Krankheitserregern außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes durchführen lassen.
(5) (weggefallen)
Zur Meldung verpflichtete Personen | Zur Meldung verpflichtete Personen | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Zur Meldung verpflichtete Personen | t | 1 | Zur Meldung verpflichtete Personen |
Zur Meldung verpflichtete Personen | Zur Meldung verpflichtete Personen | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) Zur Meldung sind verpflichtet: | f | 1 | (1) Zur Meldung sind verpflichtet: |
2 | 1. | 2 | 1. | ||
t | 3 | im Falle des § 6 der feststellende Arzt; in Einrichtungen nach § 23 Absatz 5 | t | 3 | im Falle des § 6 der feststellende Arzt sowie bei der Anwendung |
4 | patientennaher Schnelltests bei Dritten die feststellende Person, wenn sie nach | ||||
5 | § 24 Satz 2 oder aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 24 Satz 3 Nummer 1 zu | ||||
6 | solchen Schnelltests befugt ist; in Einrichtungen nach § 23 Absatz 5 Satz 1 ist | ||||
4 | Satz 1 ist für die Einhaltung der Meldepflicht neben dem feststellenden Arzt | 7 | für die Einhaltung der Meldepflicht neben dem feststellenden Arzt auch der | ||
5 | auch der leitende Arzt, in Krankenhäusern mit mehreren selbständigen Abteilungen | 8 | leitende Arzt, in Krankenhäusern mit mehreren selbständigen Abteilungen der | ||
6 | der leitende Abteilungsarzt, in Einrichtungen ohne leitenden Arzt der | 9 | leitende Abteilungsarzt, in Einrichtungen ohne leitenden Arzt der behandelnde | ||
7 | behandelnde Arzt verantwortlich, | 10 | Arzt verantwortlich, | ||
8 | 2. | 11 | 2. | ||
9 | im Falle des § 7 die Leiter von Medizinaluntersuchungsämtern und sonstigen | 12 | im Falle des § 7 die Leiter von Medizinaluntersuchungsämtern und sonstigen | ||
10 | privaten oder öffentlichen Untersuchungsstellen einschließlich von Arztpraxen | 13 | privaten oder öffentlichen Untersuchungsstellen einschließlich von Arztpraxen | ||
11 | mit Infektionserregerdiagnostik und Krankenhauslaboratorien sowie Zahnärzte und | 14 | mit Infektionserregerdiagnostik und Krankenhauslaboratorien sowie Zahnärzte und | ||
12 | Tierärzte, wenn sie aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 24 Satz 3 Nummer 2 | 15 | Tierärzte, wenn sie aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 24 Satz 3 Nummer 2 | ||
13 | befugt sind, im Rahmen einer Labordiagnostik den direkten oder indirekten | 16 | befugt sind, im Rahmen einer Labordiagnostik den direkten oder indirekten | ||
14 | Nachweis eines Krankheitserregers zu führen, | 17 | Nachweis eines Krankheitserregers zu führen, | ||
15 | 3. | 18 | 3. | ||
16 | im Falle der §§ 6 und 7 die Leiter von Einrichtungen der pathologisch- | 19 | im Falle der §§ 6 und 7 die Leiter von Einrichtungen der pathologisch- | ||
17 | anatomischen Diagnostik, | 20 | anatomischen Diagnostik, | ||
18 | 4. | 21 | 4. | ||
19 | im Falle des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 und im Falle des § 7 Absatz 1 Satz 1 | 22 | im Falle des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 und im Falle des § 7 Absatz 1 Satz 1 | ||
20 | Nummer 38 bei Tieren, mit denen Menschen Kontakt gehabt haben, auch der | 23 | Nummer 38 bei Tieren, mit denen Menschen Kontakt gehabt haben, auch der | ||
21 | Tierarzt, | 24 | Tierarzt, | ||
22 | 5. | 25 | 5. | ||
23 | im Falle des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 5 und Abs. 3 Angehörige eines | 26 | im Falle des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 5 und Abs. 3 Angehörige eines | ||
24 | anderen Heil- oder Pflegeberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der | 27 | anderen Heil- oder Pflegeberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der | ||
25 | Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung oder Anerkennung | 28 | Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung oder Anerkennung | ||
26 | erfordert, | 29 | erfordert, | ||
27 | 6. | 30 | 6. | ||
28 | (weggefallen) | 31 | (weggefallen) | ||
29 | 7. | 32 | 7. | ||
30 | im Fall des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 5 die Leiter von den in § 36 | 33 | im Fall des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 5 die Leiter von den in § 36 | ||
31 | Absatz 1 Nummer 1 bis 7 genannten Einrichtungen und Unternehmen, | 34 | Absatz 1 Nummer 1 bis 7 genannten Einrichtungen und Unternehmen, | ||
32 | 8. | 35 | 8. | ||
33 | im Falle des § 6 Absatz 1 Satz 1 der Heilpraktiker. | 36 | im Falle des § 6 Absatz 1 Satz 1 der Heilpraktiker. | ||
34 | (2) Die Meldepflicht besteht nicht für Personen des Not- und | 37 | (2) Die Meldepflicht besteht nicht für Personen des Not- und | ||
35 | Rettungsdienstes, wenn der Patient unverzüglich in eine ärztlich geleitete | 38 | Rettungsdienstes, wenn der Patient unverzüglich in eine ärztlich geleitete | ||
36 | Einrichtung gebracht wurde. Die Meldepflicht besteht für die in Absatz 1 | 39 | Einrichtung gebracht wurde. Die Meldepflicht besteht für die in Absatz 1 | ||
37 | Nr. 5 bis 7 bezeichneten Personen nur, wenn ein Arzt nicht hinzugezogen wurde. | 40 | Nr. 5 bis 7 bezeichneten Personen nur, wenn ein Arzt nicht hinzugezogen wurde. | ||
38 | (3) Die Meldepflicht besteht nicht, wenn dem Meldepflichtigen ein Nachweis | 41 | (3) Die Meldepflicht besteht nicht, wenn dem Meldepflichtigen ein Nachweis | ||
39 | vorliegt, dass die Meldung bereits erfolgte und andere als die bereits | 42 | vorliegt, dass die Meldung bereits erfolgte und andere als die bereits | ||
40 | gemeldeten Angaben nicht erhoben wurden. Eine Meldepflicht besteht | 43 | gemeldeten Angaben nicht erhoben wurden. Eine Meldepflicht besteht | ||
41 | ebenfalls nicht für Erkrankungen, bei denen der Verdacht bereits gemeldet | 44 | ebenfalls nicht für Erkrankungen, bei denen der Verdacht bereits gemeldet | ||
42 | wurde und andere als die bereits gemeldeten Angaben nicht erhoben wurden. | 45 | wurde und andere als die bereits gemeldeten Angaben nicht erhoben wurden. | ||
43 | (4) Absatz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für Personen, die die Untersuchung zum | 46 | (4) Absatz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für Personen, die die Untersuchung zum | ||
44 | Nachweis von Krankheitserregern außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes | 47 | Nachweis von Krankheitserregern außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes | ||
45 | durchführen lassen. | 48 | durchführen lassen. | ||
46 | (5) (weggefallen) | 49 | (5) (weggefallen) |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.