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(1) 1Wer auf Grund dieses Gesetzes als Ausscheider, Ansteckungsverdächtiger, Krankheitsverdächtiger oder als sonstiger Träger von Krankheitserregern im Sinne von § 31 Satz 2 Verboten in der Ausübung seiner bisherigen Erwerbstätigkeit unterliegt oder unterworfen wird und dadurch einen Verdienstausfall erleidet, erhält eine Entschädigung in Geld. 2Das Gleiche gilt für Personen, die als Ausscheider, Ansteckungsverdächtige oder Krankheitsverdächtige abgesondert wurden oder werden, bei Ausscheidern jedoch nur, wenn sie andere Schutzmaßnahmen nicht befolgen können. 3Eine Entschädigung nach den Sätzen 1 und 2 erhält nicht, wer durch Inanspruchnahme einer Schutzimpfung oder anderen Maßnahme der spezifischen Prophylaxe, die gesetzlich vorgeschrieben ist oder im Bereich des gewöhnlichen Aufenthaltsorts des Betroffenen öffentlich empfohlen wurde, oder durch Nichtantritt einer vermeidbaren Reise in ein bereits zum Zeitpunkt der Abreise eingestuftes Risikogebiet ein Verbot in der Ausübung seiner bisherigen Tätigkeit oder eine Absonderung hätte vermeiden können. 4Eine Reise ist im Sinne des Satzes 3 vermeidbar, wenn zum Zeitpunkt der Abreise keine zwingenden und unaufschiebbaren Gründe für die Reise vorlagen.
(1a) Eine erwerbstätige Person erhält eine Entschädigung in Geld, wenn
(2) 1Die Entschädigung bemisst sich nach dem Verdienstausfall. 2Für die ersten sechs Wochen wird sie in Höhe des Verdienstausfalls gewährt. 3Vom Beginn der siebenten Woche an wird sie in Höhe des Krankengeldes nach § 47 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gewährt, soweit der Verdienstausfall die für die gesetzliche Krankenversicherungspflicht maßgebende Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht übersteigt. 4Im Fall des Absatzes 1a wird die Entschädigung abweichend von den Sätzen 2 und 3 in Höhe von 67 Prozent des der erwerbstätigen Person entstandenen Verdienstausfalls für jede erwerbstätige Person für längstens zehn Wochen gewährt, für eine erwerbstätige Person, die ihr Kind allein beaufsichtigt, betreut oder pflegt, längstens für 20 Wochen; für einen vollen Monat wird höchstens ein Betrag von 2 016 Euro gewährt.
(3) 1Als Verdienstausfall gilt das Arbeitsentgelt (§ 14 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch), das dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit nach Abzug der Steuern und der Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung oder entsprechenden Aufwendungen zur sozialen Sicherung in angemessenem Umfang zusteht (Netto-Arbeitsentgelt). 2Der Betrag erhöht sich um das Kurzarbeitergeld und um das Zuschuss-Wintergeld, auf das der Arbeitnehmer Anspruch hätte, wenn er nicht aus den in Absatz 1 genannten Gründen an der Arbeitsleistung verhindert wäre. 3Verbleibt dem Arbeitnehmer nach Einstellung der verbotenen Tätigkeit oder bei Absonderung ein Teil des bisherigen Arbeitsentgelts, so gilt als Verdienstausfall der Unterschiedsbetrag zwischen dem in Satz 1 genannten Netto-Arbeitsentgelt und dem in dem auf die Einstellung der verbotenen Tätigkeit oder der Absonderung folgenden Kalendermonat erzielten Netto-Arbeitsentgelt aus dem bisherigen Arbeitsverhältnis. 4Die Sätze 1 und 3 gelten für die Berechnung des Verdienstausfalls bei den in Heimarbeit Beschäftigten und bei Selbständigen entsprechend mit der Maßgabe, dass bei den in Heimarbeit Beschäftigten das im Durchschnitt des letzten Jahres vor Einstellung der verbotenen Tätigkeit oder vor der Absonderung verdiente monatliche Arbeitsentgelt und bei Selbständigen ein Zwölftel des Arbeitseinkommens (§ 15 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) aus der entschädigungspflichtigen Tätigkeit zugrunde zu legen ist.
(4) 1Bei einer Existenzgefährdung können den Entschädigungsberechtigten die während der Verdienstausfallzeiten entstehenden Mehraufwendungen auf Antrag in angemessenem Umfang von der zuständigen Behörde erstattet werden. 2Selbständige, deren Betrieb oder Praxis während der Dauer einer Maßnahme nach Absatz 1 ruht, erhalten neben der Entschädigung nach den Absätzen 2 und 3 auf Antrag von der zuständigen Behörde Ersatz der in dieser Zeit weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben in angemessenem Umfang.
(5) 1Bei Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber für die Dauer des Arbeitsverhältnisses, längstens für sechs Wochen, die Entschädigung für die zuständige Behörde auszuzahlen. 2Die ausgezahlten Beträge werden dem Arbeitgeber auf Antrag von der zuständigen Behörde erstattet. 3Im Übrigen wird die Entschädigung von der zuständigen Behörde auf Antrag gewährt.
(6) 1Bei Arbeitnehmern richtet sich die Fälligkeit der Entschädigungsleistungen nach der Fälligkeit des aus der bisherigen Tätigkeit erzielten Arbeitsentgelts. 2Bei sonstigen Entschädigungsberechtigten ist die Entschädigung jeweils zum Ersten eines Monats für den abgelaufenen Monat zu gewähren.
(7) 1Wird der Entschädigungsberechtigte arbeitsunfähig, so bleibt der Entschädigungsanspruch in Höhe des Betrages, der bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit an den Berechtigten auszuzahlen war, bestehen. 2Ansprüche, die Entschädigungsberechtigten wegen des durch die Arbeitsunfähigkeit bedingten Verdienstausfalls auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften oder eines privaten Versicherungsverhältnisses zustehen, gehen insoweit auf das entschädigungspflichtige Land über.
(8) Auf die Entschädigung sind anzurechnen
(9) Der Anspruch auf Entschädigung geht insoweit, als dem Entschädigungsberechtigten Arbeitslosengeld oder Kurzarbeitergeld für die gleiche Zeit zu gewähren ist, auf die Bundesagentur für Arbeit über.
(10) Ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls, der dem Entschädigungsberechtigten durch das Verbot der Ausübung seiner Erwerbstätigkeit oder durch die Absonderung erwachsen ist, geht insoweit auf das zur Gewährung der Entschädigung verpflichtete Land über, als dieses dem Entschädigungsberechtigten nach diesem Gesetz Leistungen zu gewähren hat.
1(11) Die Anträge nach Absatz 5 sind innerhalb einer Frist von zwölf Monaten nach Einstellung der verbotenen Tätigkeit, dem Ende der Absonderung oder nach dem Ende der vorübergehenden Schließung oder der Untersagung des Betretens nach Absatz 1a Satz 1 bei der zuständigen Behörde zu stellen. 2Dem Antrag ist von Arbeitnehmern eine Bescheinigung des Arbeitgebers und von den in Heimarbeit Beschäftigten eine Bescheinigung des Auftraggebers über die Höhe des in dem nach Absatz 3 für sie maßgeblichen Zeitraum verdienten Arbeitsentgelts und der gesetzlichen Abzüge, von Selbständigen eine Bescheinigung des Finanzamtes über die Höhe des letzten beim Finanzamt nachgewiesenen Arbeitseinkommens beizufügen. 3Ist ein solches Arbeitseinkommen noch nicht nachgewiesen oder ist ein Unterschiedsbetrag nach Absatz 3 zu errechnen, so kann die zuständige Behörde die Vorlage anderer oder weiterer Nachweise verlangen.
(12) Die zuständige Behörde hat auf Antrag dem Arbeitgeber einen Vorschuss in der voraussichtlichen Höhe des Erstattungsbetrages, den in Heimarbeit Beschäftigten und Selbständigen in der voraussichtlichen Höhe der Entschädigung zu gewähren.
Entschädigung | Entschädigung | ||||
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f | 1 | (1) Wer auf Grund dieses Gesetzes als Ausscheider, | f | 1 | (1) Wer auf Grund dieses Gesetzes als Ausscheider, |
2 | Ansteckungsverdächtiger, Krankheitsverdächtiger oder als sonstiger Träger von | 2 | Ansteckungsverdächtiger, Krankheitsverdächtiger oder als sonstiger Träger von | ||
3 | Krankheitserregern im Sinne von § 31 Satz 2 Verboten in der Ausübung seiner | 3 | Krankheitserregern im Sinne von § 31 Satz 2 Verboten in der Ausübung seiner | ||
4 | bisherigen Erwerbstätigkeit unterliegt oder unterworfen wird und dadurch einen | 4 | bisherigen Erwerbstätigkeit unterliegt oder unterworfen wird und dadurch einen | ||
5 | Verdienstausfall erleidet, erhält eine Entschädigung in Geld. Das Gleiche | 5 | Verdienstausfall erleidet, erhält eine Entschädigung in Geld. Das Gleiche | ||
6 | gilt für Personen, die als Ausscheider, Ansteckungsverdächtige oder | 6 | gilt für Personen, die als Ausscheider, Ansteckungsverdächtige oder | ||
7 | Krankheitsverdächtige abgesondert wurden oder werden, bei Ausscheidern jedoch | 7 | Krankheitsverdächtige abgesondert wurden oder werden, bei Ausscheidern jedoch | ||
8 | nur, wenn sie andere Schutzmaßnahmen nicht befolgen können. Eine | 8 | nur, wenn sie andere Schutzmaßnahmen nicht befolgen können. Eine | ||
9 | Entschädigung nach den Sätzen 1 und 2 erhält nicht, wer durch Inanspruchnahme | 9 | Entschädigung nach den Sätzen 1 und 2 erhält nicht, wer durch Inanspruchnahme | ||
10 | einer Schutzimpfung oder anderen Maßnahme der spezifischen Prophylaxe, die | 10 | einer Schutzimpfung oder anderen Maßnahme der spezifischen Prophylaxe, die | ||
11 | gesetzlich vorgeschrieben ist oder im Bereich des gewöhnlichen Aufenthaltsorts | 11 | gesetzlich vorgeschrieben ist oder im Bereich des gewöhnlichen Aufenthaltsorts | ||
12 | des Betroffenen öffentlich empfohlen wurde, oder durch Nichtantritt einer | 12 | des Betroffenen öffentlich empfohlen wurde, oder durch Nichtantritt einer | ||
13 | vermeidbaren Reise in ein bereits zum Zeitpunkt der Abreise eingestuftes | 13 | vermeidbaren Reise in ein bereits zum Zeitpunkt der Abreise eingestuftes | ||
14 | Risikogebiet ein Verbot in der Ausübung seiner bisherigen Tätigkeit oder eine | 14 | Risikogebiet ein Verbot in der Ausübung seiner bisherigen Tätigkeit oder eine | ||
15 | Absonderung hätte vermeiden können. Eine Reise ist im Sinne des Satzes 3 | 15 | Absonderung hätte vermeiden können. Eine Reise ist im Sinne des Satzes 3 | ||
16 | vermeidbar, wenn zum Zeitpunkt der Abreise keine zwingenden und | 16 | vermeidbar, wenn zum Zeitpunkt der Abreise keine zwingenden und | ||
17 | unaufschiebbaren Gründe für die Reise vorlagen. | 17 | unaufschiebbaren Gründe für die Reise vorlagen. | ||
18 | (1a) Eine erwerbstätige Person erhält eine Entschädigung in Geld, wenn | 18 | (1a) Eine erwerbstätige Person erhält eine Entschädigung in Geld, wenn | ||
19 | 1. | 19 | 1. | ||
20 | Einrichtungen zur Betreuung von Kindern, Schulen oder Einrichtungen für | 20 | Einrichtungen zur Betreuung von Kindern, Schulen oder Einrichtungen für | ||
21 | Menschen mit Behinderungen von der zuständigen Behörde zur Verhinderung der | 21 | Menschen mit Behinderungen von der zuständigen Behörde zur Verhinderung der | ||
22 | Verbreitung von Infektionen oder übertragbaren Krankheiten auf Grund dieses | 22 | Verbreitung von Infektionen oder übertragbaren Krankheiten auf Grund dieses | ||
23 | Gesetzes vorübergehend geschlossen werden oder deren Betreten, auch aufgrund | 23 | Gesetzes vorübergehend geschlossen werden oder deren Betreten, auch aufgrund | ||
24 | einer Absonderung, untersagt wird, oder wenn von der zuständigen Behörde aus | 24 | einer Absonderung, untersagt wird, oder wenn von der zuständigen Behörde aus | ||
25 | Gründen des Infektionsschutzes Schul- oder Betriebsferien angeordnet oder | 25 | Gründen des Infektionsschutzes Schul- oder Betriebsferien angeordnet oder | ||
t | 26 | verlängert werden oder die Präsenzpflicht in einer Schule aufgehoben wird | t | 26 | verlängert werden oder die Präsenzpflicht in einer Schule aufgehoben wird, |
27 | 2. | 27 | 2. | ||
28 | die erwerbstätige Person ihr Kind, das das zwölfte Lebensjahr noch nicht | 28 | die erwerbstätige Person ihr Kind, das das zwölfte Lebensjahr noch nicht | ||
29 | vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist, in diesem Zeitraum | 29 | vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist, in diesem Zeitraum | ||
30 | selbst beaufsichtigt, betreut oder pflegt, weil sie keine anderweitige zumutbare | 30 | selbst beaufsichtigt, betreut oder pflegt, weil sie keine anderweitige zumutbare | ||
31 | Betreuungsmöglichkeit sicherstellen kann, und | 31 | Betreuungsmöglichkeit sicherstellen kann, und | ||
32 | 3. | 32 | 3. | ||
33 | die erwerbstätige Person dadurch einen Verdienstausfall erleidet. | 33 | die erwerbstätige Person dadurch einen Verdienstausfall erleidet. | ||
34 | Anspruchsberechtigte haben gegenüber der zuständigen Behörde, auf Verlangen | 34 | Anspruchsberechtigte haben gegenüber der zuständigen Behörde, auf Verlangen | ||
35 | des Arbeitgebers auch diesem gegenüber, darzulegen, dass sie in diesem | 35 | des Arbeitgebers auch diesem gegenüber, darzulegen, dass sie in diesem | ||
36 | Zeitraum keine zumutbare Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherstellen | 36 | Zeitraum keine zumutbare Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherstellen | ||
37 | können. Ein Anspruch besteht nicht, soweit eine Schließung ohnehin wegen der | 37 | können. Ein Anspruch besteht nicht, soweit eine Schließung ohnehin wegen der | ||
38 | Schul- oder Betriebsferien erfolgen würde. Im Fall, dass das Kind in | 38 | Schul- oder Betriebsferien erfolgen würde. Im Fall, dass das Kind in | ||
39 | Vollzeitpflege nach § 33 des Achten Buches Sozialgesetzbuch in den Haushalt | 39 | Vollzeitpflege nach § 33 des Achten Buches Sozialgesetzbuch in den Haushalt | ||
40 | aufgenommen wurde, steht der Anspruch auf Entschädigung den Pflegeeltern zu. | 40 | aufgenommen wurde, steht der Anspruch auf Entschädigung den Pflegeeltern zu. | ||
41 | (2) Die Entschädigung bemisst sich nach dem Verdienstausfall. Für die | 41 | (2) Die Entschädigung bemisst sich nach dem Verdienstausfall. Für die | ||
42 | ersten sechs Wochen wird sie in Höhe des Verdienstausfalls gewährt. Vom | 42 | ersten sechs Wochen wird sie in Höhe des Verdienstausfalls gewährt. Vom | ||
43 | Beginn der siebenten Woche an wird sie in Höhe des Krankengeldes nach § 47 | 43 | Beginn der siebenten Woche an wird sie in Höhe des Krankengeldes nach § 47 | ||
44 | Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gewährt, soweit der | 44 | Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gewährt, soweit der | ||
45 | Verdienstausfall die für die gesetzliche Krankenversicherungspflicht | 45 | Verdienstausfall die für die gesetzliche Krankenversicherungspflicht | ||
46 | maßgebende Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht übersteigt. Im Fall des | 46 | maßgebende Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht übersteigt. Im Fall des | ||
47 | Absatzes 1a wird die Entschädigung abweichend von den Sätzen 2 und 3 in Höhe | 47 | Absatzes 1a wird die Entschädigung abweichend von den Sätzen 2 und 3 in Höhe | ||
48 | von 67 Prozent des der erwerbstätigen Person entstandenen Verdienstausfalls | 48 | von 67 Prozent des der erwerbstätigen Person entstandenen Verdienstausfalls | ||
49 | für jede erwerbstätige Person für längstens zehn Wochen gewährt, für eine | 49 | für jede erwerbstätige Person für längstens zehn Wochen gewährt, für eine | ||
50 | erwerbstätige Person, die ihr Kind allein beaufsichtigt, betreut oder pflegt, | 50 | erwerbstätige Person, die ihr Kind allein beaufsichtigt, betreut oder pflegt, | ||
51 | längstens für 20 Wochen; für einen vollen Monat wird höchstens ein Betrag von | 51 | längstens für 20 Wochen; für einen vollen Monat wird höchstens ein Betrag von | ||
52 | 2 016 Euro gewährt. | 52 | 2 016 Euro gewährt. | ||
53 | (3) Als Verdienstausfall gilt das Arbeitsentgelt (§ 14 des Vierten Buches | 53 | (3) Als Verdienstausfall gilt das Arbeitsentgelt (§ 14 des Vierten Buches | ||
54 | Sozialgesetzbuch), das dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden | 54 | Sozialgesetzbuch), das dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden | ||
55 | regelmäßigen Arbeitszeit nach Abzug der Steuern und der Beiträge zur | 55 | regelmäßigen Arbeitszeit nach Abzug der Steuern und der Beiträge zur | ||
56 | Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung oder entsprechenden Aufwendungen | 56 | Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung oder entsprechenden Aufwendungen | ||
57 | zur sozialen Sicherung in angemessenem Umfang zusteht (Netto-Arbeitsentgelt). | 57 | zur sozialen Sicherung in angemessenem Umfang zusteht (Netto-Arbeitsentgelt). | ||
58 | Der Betrag erhöht sich um das Kurzarbeitergeld und um das Zuschuss- | 58 | Der Betrag erhöht sich um das Kurzarbeitergeld und um das Zuschuss- | ||
59 | Wintergeld, auf das der Arbeitnehmer Anspruch hätte, wenn er nicht aus den in | 59 | Wintergeld, auf das der Arbeitnehmer Anspruch hätte, wenn er nicht aus den in | ||
60 | Absatz 1 genannten Gründen an der Arbeitsleistung verhindert wäre. Verbleibt dem | 60 | Absatz 1 genannten Gründen an der Arbeitsleistung verhindert wäre. Verbleibt dem | ||
61 | Arbeitnehmer nach Einstellung der verbotenen Tätigkeit oder bei | 61 | Arbeitnehmer nach Einstellung der verbotenen Tätigkeit oder bei | ||
62 | Absonderung ein Teil des bisherigen Arbeitsentgelts, so gilt als | 62 | Absonderung ein Teil des bisherigen Arbeitsentgelts, so gilt als | ||
63 | Verdienstausfall der Unterschiedsbetrag zwischen dem in Satz 1 genannten | 63 | Verdienstausfall der Unterschiedsbetrag zwischen dem in Satz 1 genannten | ||
64 | Netto-Arbeitsentgelt und dem in dem auf die Einstellung der verbotenen | 64 | Netto-Arbeitsentgelt und dem in dem auf die Einstellung der verbotenen | ||
65 | Tätigkeit oder der Absonderung folgenden Kalendermonat erzielten Netto- | 65 | Tätigkeit oder der Absonderung folgenden Kalendermonat erzielten Netto- | ||
66 | Arbeitsentgelt aus dem bisherigen Arbeitsverhältnis. Die Sätze 1 und 3 | 66 | Arbeitsentgelt aus dem bisherigen Arbeitsverhältnis. Die Sätze 1 und 3 | ||
67 | gelten für die Berechnung des Verdienstausfalls bei den in Heimarbeit | 67 | gelten für die Berechnung des Verdienstausfalls bei den in Heimarbeit | ||
68 | Beschäftigten und bei Selbständigen entsprechend mit der Maßgabe, dass bei den | 68 | Beschäftigten und bei Selbständigen entsprechend mit der Maßgabe, dass bei den | ||
69 | in Heimarbeit Beschäftigten das im Durchschnitt des letzten Jahres vor | 69 | in Heimarbeit Beschäftigten das im Durchschnitt des letzten Jahres vor | ||
70 | Einstellung der verbotenen Tätigkeit oder vor der Absonderung verdiente | 70 | Einstellung der verbotenen Tätigkeit oder vor der Absonderung verdiente | ||
71 | monatliche Arbeitsentgelt und bei Selbständigen ein Zwölftel des | 71 | monatliche Arbeitsentgelt und bei Selbständigen ein Zwölftel des | ||
72 | Arbeitseinkommens (§ 15 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) aus der | 72 | Arbeitseinkommens (§ 15 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) aus der | ||
73 | entschädigungspflichtigen Tätigkeit zugrunde zu legen ist. | 73 | entschädigungspflichtigen Tätigkeit zugrunde zu legen ist. | ||
74 | (4) Bei einer Existenzgefährdung können den Entschädigungsberechtigten die | 74 | (4) Bei einer Existenzgefährdung können den Entschädigungsberechtigten die | ||
75 | während der Verdienstausfallzeiten entstehenden Mehraufwendungen auf Antrag in | 75 | während der Verdienstausfallzeiten entstehenden Mehraufwendungen auf Antrag in | ||
76 | angemessenem Umfang von der zuständigen Behörde erstattet werden. Selbständige, | 76 | angemessenem Umfang von der zuständigen Behörde erstattet werden. Selbständige, | ||
77 | deren Betrieb oder Praxis während der Dauer einer Maßnahme nach | 77 | deren Betrieb oder Praxis während der Dauer einer Maßnahme nach | ||
78 | Absatz 1 ruht, erhalten neben der Entschädigung nach den Absätzen 2 und 3 auf | 78 | Absatz 1 ruht, erhalten neben der Entschädigung nach den Absätzen 2 und 3 auf | ||
79 | Antrag von der zuständigen Behörde Ersatz der in dieser Zeit weiterlaufenden | 79 | Antrag von der zuständigen Behörde Ersatz der in dieser Zeit weiterlaufenden | ||
80 | nicht gedeckten Betriebsausgaben in angemessenem Umfang. | 80 | nicht gedeckten Betriebsausgaben in angemessenem Umfang. | ||
81 | (5) Bei Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber für die Dauer des | 81 | (5) Bei Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber für die Dauer des | ||
82 | Arbeitsverhältnisses, längstens für sechs Wochen, die Entschädigung für die | 82 | Arbeitsverhältnisses, längstens für sechs Wochen, die Entschädigung für die | ||
83 | zuständige Behörde auszuzahlen. Die ausgezahlten Beträge werden dem | 83 | zuständige Behörde auszuzahlen. Die ausgezahlten Beträge werden dem | ||
84 | Arbeitgeber auf Antrag von der zuständigen Behörde erstattet. Im Übrigen | 84 | Arbeitgeber auf Antrag von der zuständigen Behörde erstattet. Im Übrigen | ||
85 | wird die Entschädigung von der zuständigen Behörde auf Antrag gewährt. | 85 | wird die Entschädigung von der zuständigen Behörde auf Antrag gewährt. | ||
86 | (6) Bei Arbeitnehmern richtet sich die Fälligkeit der | 86 | (6) Bei Arbeitnehmern richtet sich die Fälligkeit der | ||
87 | Entschädigungsleistungen nach der Fälligkeit des aus der bisherigen Tätigkeit | 87 | Entschädigungsleistungen nach der Fälligkeit des aus der bisherigen Tätigkeit | ||
88 | erzielten Arbeitsentgelts. Bei sonstigen Entschädigungsberechtigten ist | 88 | erzielten Arbeitsentgelts. Bei sonstigen Entschädigungsberechtigten ist | ||
89 | die Entschädigung jeweils zum Ersten eines Monats für den abgelaufenen Monat | 89 | die Entschädigung jeweils zum Ersten eines Monats für den abgelaufenen Monat | ||
90 | zu gewähren. | 90 | zu gewähren. | ||
91 | (7) Wird der Entschädigungsberechtigte arbeitsunfähig, so bleibt der | 91 | (7) Wird der Entschädigungsberechtigte arbeitsunfähig, so bleibt der | ||
92 | Entschädigungsanspruch in Höhe des Betrages, der bei Eintritt der | 92 | Entschädigungsanspruch in Höhe des Betrages, der bei Eintritt der | ||
93 | Arbeitsunfähigkeit an den Berechtigten auszuzahlen war, bestehen. Ansprüche, die | 93 | Arbeitsunfähigkeit an den Berechtigten auszuzahlen war, bestehen. Ansprüche, die | ||
94 | Entschädigungsberechtigten wegen des durch die | 94 | Entschädigungsberechtigten wegen des durch die | ||
95 | Arbeitsunfähigkeit bedingten Verdienstausfalls auf Grund anderer gesetzlicher | 95 | Arbeitsunfähigkeit bedingten Verdienstausfalls auf Grund anderer gesetzlicher | ||
96 | Vorschriften oder eines privaten Versicherungsverhältnisses zustehen, gehen | 96 | Vorschriften oder eines privaten Versicherungsverhältnisses zustehen, gehen | ||
97 | insoweit auf das entschädigungspflichtige Land über. | 97 | insoweit auf das entschädigungspflichtige Land über. | ||
98 | (8) Auf die Entschädigung sind anzurechnen | 98 | (8) Auf die Entschädigung sind anzurechnen | ||
99 | 1. | 99 | 1. | ||
100 | Zuschüsse des Arbeitgebers, soweit sie zusammen mit der Entschädigung den | 100 | Zuschüsse des Arbeitgebers, soweit sie zusammen mit der Entschädigung den | ||
101 | tatsächlichen Verdienstausfall übersteigen, | 101 | tatsächlichen Verdienstausfall übersteigen, | ||
102 | 2. | 102 | 2. | ||
103 | das Netto-Arbeitsentgelt und das Arbeitseinkommen nach Absatz 3 aus einer | 103 | das Netto-Arbeitsentgelt und das Arbeitseinkommen nach Absatz 3 aus einer | ||
104 | Tätigkeit, die als Ersatz der verbotenen Tätigkeit ausgeübt wird, soweit es | 104 | Tätigkeit, die als Ersatz der verbotenen Tätigkeit ausgeübt wird, soweit es | ||
105 | zusammen mit der Entschädigung den tatsächlichen Verdienstausfall übersteigt, | 105 | zusammen mit der Entschädigung den tatsächlichen Verdienstausfall übersteigt, | ||
106 | 3. | 106 | 3. | ||
107 | der Wert desjenigen, das der Entschädigungsberechtigte durch Ausübung einer | 107 | der Wert desjenigen, das der Entschädigungsberechtigte durch Ausübung einer | ||
108 | anderen als der verbotenen Tätigkeit zu erwerben böswillig unterlässt, soweit es | 108 | anderen als der verbotenen Tätigkeit zu erwerben böswillig unterlässt, soweit es | ||
109 | zusammen mit der Entschädigung den tatsächlichen Verdienstausfall übersteigt, | 109 | zusammen mit der Entschädigung den tatsächlichen Verdienstausfall übersteigt, | ||
110 | 4. | 110 | 4. | ||
111 | das Arbeitslosengeld in der Höhe, in der diese Leistung dem | 111 | das Arbeitslosengeld in der Höhe, in der diese Leistung dem | ||
112 | Entschädigungsberechtigten ohne Anwendung der Vorschriften über das Ruhen des | 112 | Entschädigungsberechtigten ohne Anwendung der Vorschriften über das Ruhen des | ||
113 | Anspruchs auf Arbeitslosengeld bei Sperrzeit nach dem Dritten Buch | 113 | Anspruchs auf Arbeitslosengeld bei Sperrzeit nach dem Dritten Buch | ||
114 | Sozialgesetzbuch sowie des § 66 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch in der | 114 | Sozialgesetzbuch sowie des § 66 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch in der | ||
115 | jeweils geltenden Fassung hätten gewährt werden müssen. | 115 | jeweils geltenden Fassung hätten gewährt werden müssen. | ||
116 | Liegen die Voraussetzungen für eine Anrechnung sowohl nach Nummer 3 als auch | 116 | Liegen die Voraussetzungen für eine Anrechnung sowohl nach Nummer 3 als auch | ||
117 | nach Nummer 4 vor, so ist der höhere Betrag anzurechnen. | 117 | nach Nummer 4 vor, so ist der höhere Betrag anzurechnen. | ||
118 | (9) Der Anspruch auf Entschädigung geht insoweit, als dem | 118 | (9) Der Anspruch auf Entschädigung geht insoweit, als dem | ||
119 | Entschädigungsberechtigten Arbeitslosengeld oder Kurzarbeitergeld für die | 119 | Entschädigungsberechtigten Arbeitslosengeld oder Kurzarbeitergeld für die | ||
120 | gleiche Zeit zu gewähren ist, auf die Bundesagentur für Arbeit über. | 120 | gleiche Zeit zu gewähren ist, auf die Bundesagentur für Arbeit über. | ||
121 | (10) Ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz | 121 | (10) Ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz | ||
122 | des Verdienstausfalls, der dem Entschädigungsberechtigten durch das Verbot der | 122 | des Verdienstausfalls, der dem Entschädigungsberechtigten durch das Verbot der | ||
123 | Ausübung seiner Erwerbstätigkeit oder durch die Absonderung erwachsen ist, | 123 | Ausübung seiner Erwerbstätigkeit oder durch die Absonderung erwachsen ist, | ||
124 | geht insoweit auf das zur Gewährung der Entschädigung verpflichtete Land über, | 124 | geht insoweit auf das zur Gewährung der Entschädigung verpflichtete Land über, | ||
125 | als dieses dem Entschädigungsberechtigten nach diesem Gesetz Leistungen zu | 125 | als dieses dem Entschädigungsberechtigten nach diesem Gesetz Leistungen zu | ||
126 | gewähren hat. | 126 | gewähren hat. | ||
127 | (11) Die Anträge nach Absatz 5 sind innerhalb einer Frist von zwölf | 127 | (11) Die Anträge nach Absatz 5 sind innerhalb einer Frist von zwölf | ||
128 | Monaten nach Einstellung der verbotenen Tätigkeit, dem Ende der Absonderung | 128 | Monaten nach Einstellung der verbotenen Tätigkeit, dem Ende der Absonderung | ||
129 | oder nach dem Ende der vorübergehenden Schließung oder der Untersagung des | 129 | oder nach dem Ende der vorübergehenden Schließung oder der Untersagung des | ||
130 | Betretens nach Absatz 1a Satz 1 bei der zuständigen Behörde zu stellen. Dem | 130 | Betretens nach Absatz 1a Satz 1 bei der zuständigen Behörde zu stellen. Dem | ||
131 | Antrag ist von Arbeitnehmern eine Bescheinigung des Arbeitgebers und von | 131 | Antrag ist von Arbeitnehmern eine Bescheinigung des Arbeitgebers und von | ||
132 | den in Heimarbeit Beschäftigten eine Bescheinigung des Auftraggebers über die | 132 | den in Heimarbeit Beschäftigten eine Bescheinigung des Auftraggebers über die | ||
133 | Höhe des in dem nach Absatz 3 für sie maßgeblichen Zeitraum verdienten | 133 | Höhe des in dem nach Absatz 3 für sie maßgeblichen Zeitraum verdienten | ||
134 | Arbeitsentgelts und der gesetzlichen Abzüge, von Selbständigen eine | 134 | Arbeitsentgelts und der gesetzlichen Abzüge, von Selbständigen eine | ||
135 | Bescheinigung des Finanzamtes über die Höhe des letzten beim Finanzamt | 135 | Bescheinigung des Finanzamtes über die Höhe des letzten beim Finanzamt | ||
136 | nachgewiesenen Arbeitseinkommens beizufügen. Ist ein solches | 136 | nachgewiesenen Arbeitseinkommens beizufügen. Ist ein solches | ||
137 | Arbeitseinkommen noch nicht nachgewiesen oder ist ein Unterschiedsbetrag nach | 137 | Arbeitseinkommen noch nicht nachgewiesen oder ist ein Unterschiedsbetrag nach | ||
138 | Absatz 3 zu errechnen, so kann die zuständige Behörde die Vorlage anderer oder | 138 | Absatz 3 zu errechnen, so kann die zuständige Behörde die Vorlage anderer oder | ||
139 | weiterer Nachweise verlangen. | 139 | weiterer Nachweise verlangen. | ||
140 | (12) Die zuständige Behörde hat auf Antrag dem Arbeitgeber einen Vorschuss in | 140 | (12) Die zuständige Behörde hat auf Antrag dem Arbeitgeber einen Vorschuss in | ||
141 | der voraussichtlichen Höhe des Erstattungsbetrages, den in Heimarbeit | 141 | der voraussichtlichen Höhe des Erstattungsbetrages, den in Heimarbeit | ||
142 | Beschäftigten und Selbständigen in der voraussichtlichen Höhe der | 142 | Beschäftigten und Selbständigen in der voraussichtlichen Höhe der | ||
143 | Entschädigung zu gewähren. | 143 | Entschädigung zu gewähren. |
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