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Sie können sich § 66 IfSG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Ansprüche nach den §§ 56 bis 58 richten sich gegen das Land, in dem das Verbot erlassen oder die Schließung beziehungsweise das Betretungsverbot veranlasst worden ist, in den Fällen des § 34 Absatz 1 bis 3 und des § 42 gegen das Land, in dem die verbotene Tätigkeit ausgeübt worden ist. 2Ansprüche nach § 65 richten sich gegen das Land, in dem der Schaden verursacht worden ist.
(2) Versorgung wegen eines Impfschadens nach den §§ 60 bis 63 ist zu gewähren
(3) In den Fällen des § 63 Abs. 1 sind die Kosten, die durch das Hinzutreten der weiteren Schädigung verursacht werden, von dem Leistungsträger zu übernehmen, der für die Versorgung wegen der weiteren Schädigung zuständig ist.
Zahlungsverpflichteter | Zahlungsverpflichteter | ||||
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t | 1 | (1) Ansprüche nach den §§ 56 bis 58 richten sich gegen das Land, in dem | t | 1 | (1) Verpflichtet zur Zahlung der Entschädigung nach § 56 ist das Land, in |
2 | das Verbot erlassen oder die Schließung beziehungsweise das Betretungsverbot | 2 | dem das Verbot erlassen oder die Schließung beziehungsweise das | ||
3 | veranlasst worden ist, in den Fällen des § 34 Absatz 1 bis 3 und des § 42 | 3 | Betretungsverbot veranlasst worden ist, in den Fällen des § 34 Abs. 1 bis 3 | ||
4 | gegen das Land, in dem die verbotene Tätigkeit ausgeübt worden ist. Ansprüche | 4 | und des § 42 das Land, in dem die verbotene Tätigkeit ausgeübt worden ist. | ||
5 | nach § 65 richten sich gegen das Land, in dem der Schaden verursacht | 5 | Verpflichtet zur Zahlung der Entschädigung nach § 65 ist das Land, in dem der | ||
6 | worden ist. | 6 | Schaden verursacht worden ist. | ||
7 | (2) Versorgung wegen eines Impfschadens nach den §§ 60 bis 63 ist zu gewähren | 7 | (2) Versorgung wegen eines Impfschadens nach den §§ 60 bis 63 ist zu gewähren | ||
8 | 1. | 8 | 1. | ||
9 | in den Fällen des § 60 Abs. 1 von dem Land, in dem der Schaden verursacht | 9 | in den Fällen des § 60 Abs. 1 von dem Land, in dem der Schaden verursacht | ||
10 | worden ist, | 10 | worden ist, | ||
11 | 2. | 11 | 2. | ||
12 | in den Fällen des § 60 Abs. 2 | 12 | in den Fällen des § 60 Abs. 2 | ||
13 | a) | 13 | a) | ||
14 | von dem Land, in dem der Geschädigte bei Eintritt des Impfschadens im | 14 | von dem Land, in dem der Geschädigte bei Eintritt des Impfschadens im | ||
15 | Geltungsbereich dieses Gesetzes seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt | 15 | Geltungsbereich dieses Gesetzes seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt | ||
16 | hat, | 16 | hat, | ||
17 | b) | 17 | b) | ||
18 | wenn bei Eintritt des Schadens ein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im | 18 | wenn bei Eintritt des Schadens ein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im | ||
19 | Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht vorhanden ist, von dem Land, in dem der | 19 | Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht vorhanden ist, von dem Land, in dem der | ||
20 | Geschädigte zuletzt seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt gehabt hat oder | 20 | Geschädigte zuletzt seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt gehabt hat oder | ||
21 | c) | 21 | c) | ||
22 | bei minderjährigen Geschädigten, wenn die Wohnsitzvoraussetzungen der | 22 | bei minderjährigen Geschädigten, wenn die Wohnsitzvoraussetzungen der | ||
23 | Buchstaben a oder b nicht gegeben sind, von dem Land, in dem der Elternteil oder | 23 | Buchstaben a oder b nicht gegeben sind, von dem Land, in dem der Elternteil oder | ||
24 | Sorgeberechtigte des Geschädigten, mit dem der Geschädigte in häuslicher | 24 | Sorgeberechtigte des Geschädigten, mit dem der Geschädigte in häuslicher | ||
25 | Gemeinschaft lebt, seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im | 25 | Gemeinschaft lebt, seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im | ||
26 | Geltungsbereich dieses Gesetzes hat oder, falls ein solcher Wohnsitz oder | 26 | Geltungsbereich dieses Gesetzes hat oder, falls ein solcher Wohnsitz oder | ||
27 | gewöhnlicher Aufenthalt nicht gegeben ist, zuletzt seinen Wohnsitz oder | 27 | gewöhnlicher Aufenthalt nicht gegeben ist, zuletzt seinen Wohnsitz oder | ||
28 | gewöhnlichen Aufenthalt gehabt hat, | 28 | gewöhnlichen Aufenthalt gehabt hat, | ||
29 | 3. | 29 | 3. | ||
30 | in den Fällen des § 60 Abs. 3 von dem Land, in dem der Geschädigte seinen | 30 | in den Fällen des § 60 Abs. 3 von dem Land, in dem der Geschädigte seinen | ||
31 | Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat | 31 | Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat | ||
32 | oder erstmalig nimmt. Die Zuständigkeit für bereits anerkannte Fälle bleibt | 32 | oder erstmalig nimmt. Die Zuständigkeit für bereits anerkannte Fälle bleibt | ||
33 | unberührt. | 33 | unberührt. | ||
34 | (3) In den Fällen des § 63 Abs. 1 sind die Kosten, die durch das Hinzutreten | 34 | (3) In den Fällen des § 63 Abs. 1 sind die Kosten, die durch das Hinzutreten | ||
35 | der weiteren Schädigung verursacht werden, von dem Leistungsträger zu | 35 | der weiteren Schädigung verursacht werden, von dem Leistungsträger zu | ||
36 | übernehmen, der für die Versorgung wegen der weiteren Schädigung zuständig | 36 | übernehmen, der für die Versorgung wegen der weiteren Schädigung zuständig | ||
37 | ist. | 37 | ist. |
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