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Entschädigung | Entschädigung | ||||
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f | 1 | (1) Wer auf Grund dieses Gesetzes als Ausscheider, | f | 1 | (1) Wer auf Grund dieses Gesetzes als Ausscheider, |
2 | Ansteckungsverdächtiger, Krankheitsverdächtiger oder als sonstiger Träger von | 2 | Ansteckungsverdächtiger, Krankheitsverdächtiger oder als sonstiger Träger von | ||
3 | Krankheitserregern im Sinne von § 31 Satz 2 Verboten in der Ausübung seiner | 3 | Krankheitserregern im Sinne von § 31 Satz 2 Verboten in der Ausübung seiner | ||
4 | bisherigen Erwerbstätigkeit unterliegt oder unterworfen wird und dadurch einen | 4 | bisherigen Erwerbstätigkeit unterliegt oder unterworfen wird und dadurch einen | ||
5 | Verdienstausfall erleidet, erhält eine Entschädigung in Geld. Das Gleiche | 5 | Verdienstausfall erleidet, erhält eine Entschädigung in Geld. Das Gleiche | ||
6 | gilt für Personen, die als Ausscheider, Ansteckungsverdächtige oder | 6 | gilt für Personen, die als Ausscheider, Ansteckungsverdächtige oder | ||
7 | Krankheitsverdächtige abgesondert wurden oder werden, bei Ausscheidern jedoch | 7 | Krankheitsverdächtige abgesondert wurden oder werden, bei Ausscheidern jedoch | ||
8 | nur, wenn sie andere Schutzmaßnahmen nicht befolgen können. Eine | 8 | nur, wenn sie andere Schutzmaßnahmen nicht befolgen können. Eine | ||
9 | Entschädigung nach den Sätzen 1 und 2 erhält nicht, wer durch Inanspruchnahme | 9 | Entschädigung nach den Sätzen 1 und 2 erhält nicht, wer durch Inanspruchnahme | ||
10 | einer Schutzimpfung oder anderen Maßnahme der spezifischen Prophylaxe, die | 10 | einer Schutzimpfung oder anderen Maßnahme der spezifischen Prophylaxe, die | ||
11 | gesetzlich vorgeschrieben ist oder im Bereich des gewöhnlichen Aufenthaltsorts | 11 | gesetzlich vorgeschrieben ist oder im Bereich des gewöhnlichen Aufenthaltsorts | ||
12 | des Betroffenen öffentlich empfohlen wurde, oder durch Nichtantritt einer | 12 | des Betroffenen öffentlich empfohlen wurde, oder durch Nichtantritt einer | ||
13 | vermeidbaren Reise in ein bereits zum Zeitpunkt der Abreise eingestuftes | 13 | vermeidbaren Reise in ein bereits zum Zeitpunkt der Abreise eingestuftes | ||
14 | Risikogebiet ein Verbot in der Ausübung seiner bisherigen Tätigkeit oder eine | 14 | Risikogebiet ein Verbot in der Ausübung seiner bisherigen Tätigkeit oder eine | ||
15 | Absonderung hätte vermeiden können. Eine Reise ist im Sinne des Satzes 3 | 15 | Absonderung hätte vermeiden können. Eine Reise ist im Sinne des Satzes 3 | ||
16 | vermeidbar, wenn zum Zeitpunkt der Abreise keine zwingenden und | 16 | vermeidbar, wenn zum Zeitpunkt der Abreise keine zwingenden und | ||
17 | unaufschiebbaren Gründe für die Reise vorlagen. | 17 | unaufschiebbaren Gründe für die Reise vorlagen. | ||
18 | (1a) Eine erwerbstätige Person erhält eine Entschädigung in Geld, wenn | 18 | (1a) Eine erwerbstätige Person erhält eine Entschädigung in Geld, wenn | ||
19 | 1. | 19 | 1. | ||
20 | Einrichtungen zur Betreuung von Kindern, Schulen oder Einrichtungen für | 20 | Einrichtungen zur Betreuung von Kindern, Schulen oder Einrichtungen für | ||
21 | Menschen mit Behinderungen von der zuständigen Behörde zur Verhinderung der | 21 | Menschen mit Behinderungen von der zuständigen Behörde zur Verhinderung der | ||
22 | Verbreitung von Infektionen oder übertragbaren Krankheiten auf Grund dieses | 22 | Verbreitung von Infektionen oder übertragbaren Krankheiten auf Grund dieses | ||
23 | Gesetzes vorübergehend geschlossen werden oder deren Betreten, auch aufgrund | 23 | Gesetzes vorübergehend geschlossen werden oder deren Betreten, auch aufgrund | ||
t | 24 | einer Absonderung, untersagt wird, | t | 24 | einer Absonderung, untersagt wird, oder wenn von der zuständigen Behörde aus |
25 | Gründen des Infektionsschutzes Schul- oder Betriebsferien angeordnet oder | ||||
26 | verlängert werden oder die Präsenzpflicht in einer Schule aufgehoben wird | ||||
25 | 2. | 27 | 2. | ||
26 | die erwerbstätige Person ihr Kind, das das zwölfte Lebensjahr noch nicht | 28 | die erwerbstätige Person ihr Kind, das das zwölfte Lebensjahr noch nicht | ||
27 | vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist, in diesem Zeitraum | 29 | vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist, in diesem Zeitraum | ||
28 | selbst beaufsichtigt, betreut oder pflegt, weil sie keine anderweitige zumutbare | 30 | selbst beaufsichtigt, betreut oder pflegt, weil sie keine anderweitige zumutbare | ||
29 | Betreuungsmöglichkeit sicherstellen kann, und | 31 | Betreuungsmöglichkeit sicherstellen kann, und | ||
30 | 3. | 32 | 3. | ||
31 | die erwerbstätige Person dadurch einen Verdienstausfall erleidet. | 33 | die erwerbstätige Person dadurch einen Verdienstausfall erleidet. | ||
32 | Anspruchsberechtigte haben gegenüber der zuständigen Behörde, auf Verlangen | 34 | Anspruchsberechtigte haben gegenüber der zuständigen Behörde, auf Verlangen | ||
33 | des Arbeitgebers auch diesem gegenüber, darzulegen, dass sie in diesem | 35 | des Arbeitgebers auch diesem gegenüber, darzulegen, dass sie in diesem | ||
34 | Zeitraum keine zumutbare Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherstellen | 36 | Zeitraum keine zumutbare Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherstellen | ||
35 | können. Ein Anspruch besteht nicht, soweit eine Schließung ohnehin wegen der | 37 | können. Ein Anspruch besteht nicht, soweit eine Schließung ohnehin wegen der | ||
36 | Schul- oder Betriebsferien erfolgen würde. Im Fall, dass das Kind in | 38 | Schul- oder Betriebsferien erfolgen würde. Im Fall, dass das Kind in | ||
37 | Vollzeitpflege nach § 33 des Achten Buches Sozialgesetzbuch in den Haushalt | 39 | Vollzeitpflege nach § 33 des Achten Buches Sozialgesetzbuch in den Haushalt | ||
38 | aufgenommen wurde, steht der Anspruch auf Entschädigung den Pflegeeltern zu. | 40 | aufgenommen wurde, steht der Anspruch auf Entschädigung den Pflegeeltern zu. | ||
39 | (2) Die Entschädigung bemisst sich nach dem Verdienstausfall. Für die | 41 | (2) Die Entschädigung bemisst sich nach dem Verdienstausfall. Für die | ||
40 | ersten sechs Wochen wird sie in Höhe des Verdienstausfalls gewährt. Vom | 42 | ersten sechs Wochen wird sie in Höhe des Verdienstausfalls gewährt. Vom | ||
41 | Beginn der siebenten Woche an wird sie in Höhe des Krankengeldes nach § 47 | 43 | Beginn der siebenten Woche an wird sie in Höhe des Krankengeldes nach § 47 | ||
42 | Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gewährt, soweit der | 44 | Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gewährt, soweit der | ||
43 | Verdienstausfall die für die gesetzliche Krankenversicherungspflicht | 45 | Verdienstausfall die für die gesetzliche Krankenversicherungspflicht | ||
44 | maßgebende Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht übersteigt. Im Fall des | 46 | maßgebende Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht übersteigt. Im Fall des | ||
45 | Absatzes 1a wird die Entschädigung abweichend von den Sätzen 2 und 3 in Höhe | 47 | Absatzes 1a wird die Entschädigung abweichend von den Sätzen 2 und 3 in Höhe | ||
46 | von 67 Prozent des der erwerbstätigen Person entstandenen Verdienstausfalls | 48 | von 67 Prozent des der erwerbstätigen Person entstandenen Verdienstausfalls | ||
47 | für jede erwerbstätige Person für längstens zehn Wochen gewährt, für eine | 49 | für jede erwerbstätige Person für längstens zehn Wochen gewährt, für eine | ||
48 | erwerbstätige Person, die ihr Kind allein beaufsichtigt, betreut oder pflegt, | 50 | erwerbstätige Person, die ihr Kind allein beaufsichtigt, betreut oder pflegt, | ||
49 | längstens für 20 Wochen; für einen vollen Monat wird höchstens ein Betrag von | 51 | längstens für 20 Wochen; für einen vollen Monat wird höchstens ein Betrag von | ||
50 | 2 016 Euro gewährt. | 52 | 2 016 Euro gewährt. | ||
51 | (3) Als Verdienstausfall gilt das Arbeitsentgelt (§ 14 des Vierten Buches | 53 | (3) Als Verdienstausfall gilt das Arbeitsentgelt (§ 14 des Vierten Buches | ||
52 | Sozialgesetzbuch), das dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden | 54 | Sozialgesetzbuch), das dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden | ||
53 | regelmäßigen Arbeitszeit nach Abzug der Steuern und der Beiträge zur | 55 | regelmäßigen Arbeitszeit nach Abzug der Steuern und der Beiträge zur | ||
54 | Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung oder entsprechenden Aufwendungen | 56 | Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung oder entsprechenden Aufwendungen | ||
55 | zur sozialen Sicherung in angemessenem Umfang zusteht (Netto-Arbeitsentgelt). | 57 | zur sozialen Sicherung in angemessenem Umfang zusteht (Netto-Arbeitsentgelt). | ||
56 | Der Betrag erhöht sich um das Kurzarbeitergeld und um das Zuschuss- | 58 | Der Betrag erhöht sich um das Kurzarbeitergeld und um das Zuschuss- | ||
57 | Wintergeld, auf das der Arbeitnehmer Anspruch hätte, wenn er nicht aus den in | 59 | Wintergeld, auf das der Arbeitnehmer Anspruch hätte, wenn er nicht aus den in | ||
58 | Absatz 1 genannten Gründen an der Arbeitsleistung verhindert wäre. Verbleibt dem | 60 | Absatz 1 genannten Gründen an der Arbeitsleistung verhindert wäre. Verbleibt dem | ||
59 | Arbeitnehmer nach Einstellung der verbotenen Tätigkeit oder bei | 61 | Arbeitnehmer nach Einstellung der verbotenen Tätigkeit oder bei | ||
60 | Absonderung ein Teil des bisherigen Arbeitsentgelts, so gilt als | 62 | Absonderung ein Teil des bisherigen Arbeitsentgelts, so gilt als | ||
61 | Verdienstausfall der Unterschiedsbetrag zwischen dem in Satz 1 genannten | 63 | Verdienstausfall der Unterschiedsbetrag zwischen dem in Satz 1 genannten | ||
62 | Netto-Arbeitsentgelt und dem in dem auf die Einstellung der verbotenen | 64 | Netto-Arbeitsentgelt und dem in dem auf die Einstellung der verbotenen | ||
63 | Tätigkeit oder der Absonderung folgenden Kalendermonat erzielten Netto- | 65 | Tätigkeit oder der Absonderung folgenden Kalendermonat erzielten Netto- | ||
64 | Arbeitsentgelt aus dem bisherigen Arbeitsverhältnis. Die Sätze 1 und 3 | 66 | Arbeitsentgelt aus dem bisherigen Arbeitsverhältnis. Die Sätze 1 und 3 | ||
65 | gelten für die Berechnung des Verdienstausfalls bei den in Heimarbeit | 67 | gelten für die Berechnung des Verdienstausfalls bei den in Heimarbeit | ||
66 | Beschäftigten und bei Selbständigen entsprechend mit der Maßgabe, dass bei den | 68 | Beschäftigten und bei Selbständigen entsprechend mit der Maßgabe, dass bei den | ||
67 | in Heimarbeit Beschäftigten das im Durchschnitt des letzten Jahres vor | 69 | in Heimarbeit Beschäftigten das im Durchschnitt des letzten Jahres vor | ||
68 | Einstellung der verbotenen Tätigkeit oder vor der Absonderung verdiente | 70 | Einstellung der verbotenen Tätigkeit oder vor der Absonderung verdiente | ||
69 | monatliche Arbeitsentgelt und bei Selbständigen ein Zwölftel des | 71 | monatliche Arbeitsentgelt und bei Selbständigen ein Zwölftel des | ||
70 | Arbeitseinkommens (§ 15 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) aus der | 72 | Arbeitseinkommens (§ 15 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) aus der | ||
71 | entschädigungspflichtigen Tätigkeit zugrunde zu legen ist. | 73 | entschädigungspflichtigen Tätigkeit zugrunde zu legen ist. | ||
72 | (4) Bei einer Existenzgefährdung können den Entschädigungsberechtigten die | 74 | (4) Bei einer Existenzgefährdung können den Entschädigungsberechtigten die | ||
73 | während der Verdienstausfallzeiten entstehenden Mehraufwendungen auf Antrag in | 75 | während der Verdienstausfallzeiten entstehenden Mehraufwendungen auf Antrag in | ||
74 | angemessenem Umfang von der zuständigen Behörde erstattet werden. Selbständige, | 76 | angemessenem Umfang von der zuständigen Behörde erstattet werden. Selbständige, | ||
75 | deren Betrieb oder Praxis während der Dauer einer Maßnahme nach | 77 | deren Betrieb oder Praxis während der Dauer einer Maßnahme nach | ||
76 | Absatz 1 ruht, erhalten neben der Entschädigung nach den Absätzen 2 und 3 auf | 78 | Absatz 1 ruht, erhalten neben der Entschädigung nach den Absätzen 2 und 3 auf | ||
77 | Antrag von der zuständigen Behörde Ersatz der in dieser Zeit weiterlaufenden | 79 | Antrag von der zuständigen Behörde Ersatz der in dieser Zeit weiterlaufenden | ||
78 | nicht gedeckten Betriebsausgaben in angemessenem Umfang. | 80 | nicht gedeckten Betriebsausgaben in angemessenem Umfang. | ||
79 | (5) Bei Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber für die Dauer des | 81 | (5) Bei Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber für die Dauer des | ||
80 | Arbeitsverhältnisses, längstens für sechs Wochen, die Entschädigung für die | 82 | Arbeitsverhältnisses, längstens für sechs Wochen, die Entschädigung für die | ||
81 | zuständige Behörde auszuzahlen. Die ausgezahlten Beträge werden dem | 83 | zuständige Behörde auszuzahlen. Die ausgezahlten Beträge werden dem | ||
82 | Arbeitgeber auf Antrag von der zuständigen Behörde erstattet. Im Übrigen | 84 | Arbeitgeber auf Antrag von der zuständigen Behörde erstattet. Im Übrigen | ||
83 | wird die Entschädigung von der zuständigen Behörde auf Antrag gewährt. | 85 | wird die Entschädigung von der zuständigen Behörde auf Antrag gewährt. | ||
84 | (6) Bei Arbeitnehmern richtet sich die Fälligkeit der | 86 | (6) Bei Arbeitnehmern richtet sich die Fälligkeit der | ||
85 | Entschädigungsleistungen nach der Fälligkeit des aus der bisherigen Tätigkeit | 87 | Entschädigungsleistungen nach der Fälligkeit des aus der bisherigen Tätigkeit | ||
86 | erzielten Arbeitsentgelts. Bei sonstigen Entschädigungsberechtigten ist | 88 | erzielten Arbeitsentgelts. Bei sonstigen Entschädigungsberechtigten ist | ||
87 | die Entschädigung jeweils zum Ersten eines Monats für den abgelaufenen Monat | 89 | die Entschädigung jeweils zum Ersten eines Monats für den abgelaufenen Monat | ||
88 | zu gewähren. | 90 | zu gewähren. | ||
89 | (7) Wird der Entschädigungsberechtigte arbeitsunfähig, so bleibt der | 91 | (7) Wird der Entschädigungsberechtigte arbeitsunfähig, so bleibt der | ||
90 | Entschädigungsanspruch in Höhe des Betrages, der bei Eintritt der | 92 | Entschädigungsanspruch in Höhe des Betrages, der bei Eintritt der | ||
91 | Arbeitsunfähigkeit an den Berechtigten auszuzahlen war, bestehen. Ansprüche, die | 93 | Arbeitsunfähigkeit an den Berechtigten auszuzahlen war, bestehen. Ansprüche, die | ||
92 | Entschädigungsberechtigten wegen des durch die | 94 | Entschädigungsberechtigten wegen des durch die | ||
93 | Arbeitsunfähigkeit bedingten Verdienstausfalls auf Grund anderer gesetzlicher | 95 | Arbeitsunfähigkeit bedingten Verdienstausfalls auf Grund anderer gesetzlicher | ||
94 | Vorschriften oder eines privaten Versicherungsverhältnisses zustehen, gehen | 96 | Vorschriften oder eines privaten Versicherungsverhältnisses zustehen, gehen | ||
95 | insoweit auf das entschädigungspflichtige Land über. | 97 | insoweit auf das entschädigungspflichtige Land über. | ||
96 | (8) Auf die Entschädigung sind anzurechnen | 98 | (8) Auf die Entschädigung sind anzurechnen | ||
97 | 1. | 99 | 1. | ||
98 | Zuschüsse des Arbeitgebers, soweit sie zusammen mit der Entschädigung den | 100 | Zuschüsse des Arbeitgebers, soweit sie zusammen mit der Entschädigung den | ||
99 | tatsächlichen Verdienstausfall übersteigen, | 101 | tatsächlichen Verdienstausfall übersteigen, | ||
100 | 2. | 102 | 2. | ||
101 | das Netto-Arbeitsentgelt und das Arbeitseinkommen nach Absatz 3 aus einer | 103 | das Netto-Arbeitsentgelt und das Arbeitseinkommen nach Absatz 3 aus einer | ||
102 | Tätigkeit, die als Ersatz der verbotenen Tätigkeit ausgeübt wird, soweit es | 104 | Tätigkeit, die als Ersatz der verbotenen Tätigkeit ausgeübt wird, soweit es | ||
103 | zusammen mit der Entschädigung den tatsächlichen Verdienstausfall übersteigt, | 105 | zusammen mit der Entschädigung den tatsächlichen Verdienstausfall übersteigt, | ||
104 | 3. | 106 | 3. | ||
105 | der Wert desjenigen, das der Entschädigungsberechtigte durch Ausübung einer | 107 | der Wert desjenigen, das der Entschädigungsberechtigte durch Ausübung einer | ||
106 | anderen als der verbotenen Tätigkeit zu erwerben böswillig unterlässt, soweit es | 108 | anderen als der verbotenen Tätigkeit zu erwerben böswillig unterlässt, soweit es | ||
107 | zusammen mit der Entschädigung den tatsächlichen Verdienstausfall übersteigt, | 109 | zusammen mit der Entschädigung den tatsächlichen Verdienstausfall übersteigt, | ||
108 | 4. | 110 | 4. | ||
109 | das Arbeitslosengeld in der Höhe, in der diese Leistung dem | 111 | das Arbeitslosengeld in der Höhe, in der diese Leistung dem | ||
110 | Entschädigungsberechtigten ohne Anwendung der Vorschriften über das Ruhen des | 112 | Entschädigungsberechtigten ohne Anwendung der Vorschriften über das Ruhen des | ||
111 | Anspruchs auf Arbeitslosengeld bei Sperrzeit nach dem Dritten Buch | 113 | Anspruchs auf Arbeitslosengeld bei Sperrzeit nach dem Dritten Buch | ||
112 | Sozialgesetzbuch sowie des § 66 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch in der | 114 | Sozialgesetzbuch sowie des § 66 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch in der | ||
113 | jeweils geltenden Fassung hätten gewährt werden müssen. | 115 | jeweils geltenden Fassung hätten gewährt werden müssen. | ||
114 | Liegen die Voraussetzungen für eine Anrechnung sowohl nach Nummer 3 als auch | 116 | Liegen die Voraussetzungen für eine Anrechnung sowohl nach Nummer 3 als auch | ||
115 | nach Nummer 4 vor, so ist der höhere Betrag anzurechnen. | 117 | nach Nummer 4 vor, so ist der höhere Betrag anzurechnen. | ||
116 | (9) Der Anspruch auf Entschädigung geht insoweit, als dem | 118 | (9) Der Anspruch auf Entschädigung geht insoweit, als dem | ||
117 | Entschädigungsberechtigten Arbeitslosengeld oder Kurzarbeitergeld für die | 119 | Entschädigungsberechtigten Arbeitslosengeld oder Kurzarbeitergeld für die | ||
118 | gleiche Zeit zu gewähren ist, auf die Bundesagentur für Arbeit über. | 120 | gleiche Zeit zu gewähren ist, auf die Bundesagentur für Arbeit über. | ||
119 | (10) Ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz | 121 | (10) Ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz | ||
120 | des Verdienstausfalls, der dem Entschädigungsberechtigten durch das Verbot der | 122 | des Verdienstausfalls, der dem Entschädigungsberechtigten durch das Verbot der | ||
121 | Ausübung seiner Erwerbstätigkeit oder durch die Absonderung erwachsen ist, | 123 | Ausübung seiner Erwerbstätigkeit oder durch die Absonderung erwachsen ist, | ||
122 | geht insoweit auf das zur Gewährung der Entschädigung verpflichtete Land über, | 124 | geht insoweit auf das zur Gewährung der Entschädigung verpflichtete Land über, | ||
123 | als dieses dem Entschädigungsberechtigten nach diesem Gesetz Leistungen zu | 125 | als dieses dem Entschädigungsberechtigten nach diesem Gesetz Leistungen zu | ||
124 | gewähren hat. | 126 | gewähren hat. | ||
125 | (11) Die Anträge nach Absatz 5 sind innerhalb einer Frist von zwölf | 127 | (11) Die Anträge nach Absatz 5 sind innerhalb einer Frist von zwölf | ||
126 | Monaten nach Einstellung der verbotenen Tätigkeit, dem Ende der Absonderung | 128 | Monaten nach Einstellung der verbotenen Tätigkeit, dem Ende der Absonderung | ||
127 | oder nach dem Ende der vorübergehenden Schließung oder der Untersagung des | 129 | oder nach dem Ende der vorübergehenden Schließung oder der Untersagung des | ||
128 | Betretens nach Absatz 1a Satz 1 bei der zuständigen Behörde zu stellen. Dem | 130 | Betretens nach Absatz 1a Satz 1 bei der zuständigen Behörde zu stellen. Dem | ||
129 | Antrag ist von Arbeitnehmern eine Bescheinigung des Arbeitgebers und von | 131 | Antrag ist von Arbeitnehmern eine Bescheinigung des Arbeitgebers und von | ||
130 | den in Heimarbeit Beschäftigten eine Bescheinigung des Auftraggebers über die | 132 | den in Heimarbeit Beschäftigten eine Bescheinigung des Auftraggebers über die | ||
131 | Höhe des in dem nach Absatz 3 für sie maßgeblichen Zeitraum verdienten | 133 | Höhe des in dem nach Absatz 3 für sie maßgeblichen Zeitraum verdienten | ||
132 | Arbeitsentgelts und der gesetzlichen Abzüge, von Selbständigen eine | 134 | Arbeitsentgelts und der gesetzlichen Abzüge, von Selbständigen eine | ||
133 | Bescheinigung des Finanzamtes über die Höhe des letzten beim Finanzamt | 135 | Bescheinigung des Finanzamtes über die Höhe des letzten beim Finanzamt | ||
134 | nachgewiesenen Arbeitseinkommens beizufügen. Ist ein solches | 136 | nachgewiesenen Arbeitseinkommens beizufügen. Ist ein solches | ||
135 | Arbeitseinkommen noch nicht nachgewiesen oder ist ein Unterschiedsbetrag nach | 137 | Arbeitseinkommen noch nicht nachgewiesen oder ist ein Unterschiedsbetrag nach | ||
136 | Absatz 3 zu errechnen, so kann die zuständige Behörde die Vorlage anderer oder | 138 | Absatz 3 zu errechnen, so kann die zuständige Behörde die Vorlage anderer oder | ||
137 | weiterer Nachweise verlangen. | 139 | weiterer Nachweise verlangen. | ||
138 | (12) Die zuständige Behörde hat auf Antrag dem Arbeitgeber einen Vorschuss in | 140 | (12) Die zuständige Behörde hat auf Antrag dem Arbeitgeber einen Vorschuss in | ||
139 | der voraussichtlichen Höhe des Erstattungsbetrages, den in Heimarbeit | 141 | der voraussichtlichen Höhe des Erstattungsbetrages, den in Heimarbeit | ||
140 | Beschäftigten und Selbständigen in der voraussichtlichen Höhe der | 142 | Beschäftigten und Selbständigen in der voraussichtlichen Höhe der | ||
141 | Entschädigung zu gewähren. | 143 | Entschädigung zu gewähren. |
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