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Kosten | Kosten | ||||
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f | 1 | (1) Folgende Kosten sind aus öffentlichen Mitteln zu bestreiten, soweit nicht | f | 1 | (1) Folgende Kosten sind aus öffentlichen Mitteln zu bestreiten, soweit nicht |
2 | ein anderer Kostenträger zur Kostentragung verpflichtet ist: | 2 | ein anderer Kostenträger zur Kostentragung verpflichtet ist: | ||
3 | 1. | 3 | 1. | ||
4 | Kosten für die Übermittlung der Meldungen nach den §§ 6 und 7, | 4 | Kosten für die Übermittlung der Meldungen nach den §§ 6 und 7, | ||
5 | 2. | 5 | 2. | ||
6 | Kosten für die Durchführung der Erhebungen nach § 13 Absatz 2 Satz 5, | 6 | Kosten für die Durchführung der Erhebungen nach § 13 Absatz 2 Satz 5, | ||
7 | 3. | 7 | 3. | ||
8 | Kosten für die Ablieferung von Untersuchungsmaterial an bestimmte | 8 | Kosten für die Ablieferung von Untersuchungsmaterial an bestimmte | ||
9 | Einrichtungen der Spezialdiagnostik nach § 13 Absatz 3 Satz 1, | 9 | Einrichtungen der Spezialdiagnostik nach § 13 Absatz 3 Satz 1, | ||
10 | 4. | 10 | 4. | ||
11 | Kosten für Maßnahmen nach § 17 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3, | 11 | Kosten für Maßnahmen nach § 17 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3, | ||
12 | soweit sie von der zuständigen Behörde angeordnet worden sind und die | 12 | soweit sie von der zuständigen Behörde angeordnet worden sind und die | ||
13 | Notwendigkeit der Maßnahmen nicht vorsätzlich herbeigeführt wurde, | 13 | Notwendigkeit der Maßnahmen nicht vorsätzlich herbeigeführt wurde, | ||
14 | 5. | 14 | 5. | ||
15 | Kosten für Maßnahmen nach § 19, | 15 | Kosten für Maßnahmen nach § 19, | ||
16 | 6. | 16 | 6. | ||
17 | Kosten für Schutzimpfungen oder andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe | 17 | Kosten für Schutzimpfungen oder andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe | ||
18 | gegen bestimmte übertragbare Krankheiten nach § 20 Absatz 5, | 18 | gegen bestimmte übertragbare Krankheiten nach § 20 Absatz 5, | ||
19 | 7. | 19 | 7. | ||
20 | Kosten für die Durchführung von Ermittlungen nach § 25, | 20 | Kosten für die Durchführung von Ermittlungen nach § 25, | ||
21 | 8. | 21 | 8. | ||
22 | Kosten für die Durchführung von Schutzmaßnahmen nach den §§ 29 und 30, | 22 | Kosten für die Durchführung von Schutzmaßnahmen nach den §§ 29 und 30, | ||
23 | 9. | 23 | 9. | ||
24 | Kosten für ärztliche Untersuchungen nach § 36 Absatz 5 Satz 1 und 3, Absatz | 24 | Kosten für ärztliche Untersuchungen nach § 36 Absatz 5 Satz 1 und 3, Absatz | ||
t | 25 | 6 Satz 2 und Absatz 7 Satz 2. | t | 25 | 6 Satz 2, Absatz 7 Satz 2 und Absatz 10 Satz 2. |
26 | Soweit ein anderer Kostenträger zur Kostentragung verpflichtet ist oder | 26 | Soweit ein anderer Kostenträger zur Kostentragung verpflichtet ist oder | ||
27 | solange dies noch nicht feststeht, können die entsprechenden Kosten vorläufig | 27 | solange dies noch nicht feststeht, können die entsprechenden Kosten vorläufig | ||
28 | aus öffentlichen Mitteln bestritten werden. Der andere Kostenträger ist zur | 28 | aus öffentlichen Mitteln bestritten werden. Der andere Kostenträger ist zur | ||
29 | Erstattung der Kosten verpflichtet. | 29 | Erstattung der Kosten verpflichtet. | ||
30 | (2) Wer die öffentlichen Mittel aufzubringen hat, bleibt, soweit nicht | 30 | (2) Wer die öffentlichen Mittel aufzubringen hat, bleibt, soweit nicht | ||
31 | bundesgesetzlich geregelt, der Regelung durch die Länder vorbehalten. | 31 | bundesgesetzlich geregelt, der Regelung durch die Länder vorbehalten. | ||
32 | (3) Für aus öffentlichen Mitteln zu bestreitende Kosten der | 32 | (3) Für aus öffentlichen Mitteln zu bestreitende Kosten der | ||
33 | Quarantänemaßnahmen nach § 30 ist der Kostenträger zuständig, in dessen Bezirk | 33 | Quarantänemaßnahmen nach § 30 ist der Kostenträger zuständig, in dessen Bezirk | ||
34 | die von der Maßnahme betroffene Person zum Zeitpunkt der Anordnung der | 34 | die von der Maßnahme betroffene Person zum Zeitpunkt der Anordnung der | ||
35 | Maßnahme ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat oder zuletzt hatte. Falls ein | 35 | Maßnahme ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat oder zuletzt hatte. Falls ein | ||
36 | gewöhnlicher Aufenthaltsort nicht feststellbar ist, werden die Kosten | 36 | gewöhnlicher Aufenthaltsort nicht feststellbar ist, werden die Kosten | ||
37 | vorläufig von dem Kostenträger übernommen, in dessen Bezirk die Maßnahme | 37 | vorläufig von dem Kostenträger übernommen, in dessen Bezirk die Maßnahme | ||
38 | angeordnet wird. Der zuständige Kostenträger ist im Fall des Satzes 2 zur | 38 | angeordnet wird. Der zuständige Kostenträger ist im Fall des Satzes 2 zur | ||
39 | Erstattung verpflichtet. Satz 1 gilt nicht, soweit die Länder abweichende | 39 | Erstattung verpflichtet. Satz 1 gilt nicht, soweit die Länder abweichende | ||
40 | Vereinbarungen treffen. | 40 | Vereinbarungen treffen. |
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