(1) Für Streitigkeiten über Ansprüche nach den §§ 56 bis 58 gegen das nach
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für Streitigkeiten über Erstattungsansprüche nach § 56 Abs. 4 Satz 2, § 57
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§ 66 Absatz 1 Satz 1 zur Zahlung verpflichtete Land ist der
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Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 Satz 3 sowie § 58 Satz 1 ist der ordentliche
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Verwaltungsrechtsweg gegeben. Für Streitigkeiten über Ansprüche nach § 65
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Rechtsweg gegeben.
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ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.
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(2) Für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der §§ 60
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(2) Für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der §§ 60
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bis 63 Abs. 1 ist der Rechtsweg vor den Sozialgerichten gegeben. Soweit
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bis 63 Abs. 1 ist der Rechtsweg vor den Sozialgerichten gegeben. Soweit
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das Sozialgerichtsgesetz besondere Vorschriften für die Kriegsopferversorgung
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das Sozialgerichtsgesetz besondere Vorschriften für die Kriegsopferversorgung
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enthält, gelten diese auch für Streitigkeiten nach Satz 1.
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enthält, gelten diese auch für Streitigkeiten nach Satz 1.
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(3) Absatz 2 gilt nicht, soweit Versorgung entsprechend den Vorschriften
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(3) Absatz 2 gilt nicht, soweit Versorgung entsprechend den Vorschriften
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der Kriegsopferfürsorge nach den §§ 25 bis 27j des Bundesversorgungsgesetzes
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der Kriegsopferfürsorge nach den §§ 25 bis 27j des Bundesversorgungsgesetzes
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gewährt wird. Insoweit ist der Rechtsweg vor den Verwaltungsgerichten
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gewährt wird. Insoweit ist der Rechtsweg vor den Verwaltungsgerichten
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gegeben.
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gegeben.
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