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Zahlungsverpflichteter | Zahlungsverpflichteter | ||||
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t | 1 | (1) Verpflichtet zur Zahlung der Entschädigung nach § 56 ist das Land, in | t | 1 | (1) Ansprüche nach den §§ 56 bis 58 richten sich gegen das Land, in dem |
2 | dem das Verbot erlassen oder die Schließung beziehungsweise das | 2 | das Verbot erlassen oder die Schließung beziehungsweise das Betretungsverbot | ||
3 | Betretungsverbot veranlasst worden ist, in den Fällen des § 34 Abs. 1 bis 3 | 3 | veranlasst worden ist, in den Fällen des § 34 Absatz 1 bis 3 und des § 42 | ||
4 | und des § 42 das Land, in dem die verbotene Tätigkeit ausgeübt worden ist. | 4 | gegen das Land, in dem die verbotene Tätigkeit ausgeübt worden ist. Ansprüche | ||
5 | Verpflichtet zur Zahlung der Entschädigung nach § 65 ist das Land, in dem der | 5 | nach § 65 richten sich gegen das Land, in dem der Schaden verursacht | ||
6 | Schaden verursacht worden ist. | 6 | worden ist. | ||
7 | (2) Versorgung wegen eines Impfschadens nach den §§ 60 bis 63 ist zu gewähren | 7 | (2) Versorgung wegen eines Impfschadens nach den §§ 60 bis 63 ist zu gewähren | ||
8 | 1. | 8 | 1. | ||
9 | in den Fällen des § 60 Abs. 1 von dem Land, in dem der Schaden verursacht | 9 | in den Fällen des § 60 Abs. 1 von dem Land, in dem der Schaden verursacht | ||
10 | worden ist, | 10 | worden ist, | ||
11 | 2. | 11 | 2. | ||
12 | in den Fällen des § 60 Abs. 2 | 12 | in den Fällen des § 60 Abs. 2 | ||
13 | a) | 13 | a) | ||
14 | von dem Land, in dem der Geschädigte bei Eintritt des Impfschadens im | 14 | von dem Land, in dem der Geschädigte bei Eintritt des Impfschadens im | ||
15 | Geltungsbereich dieses Gesetzes seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt | 15 | Geltungsbereich dieses Gesetzes seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt | ||
16 | hat, | 16 | hat, | ||
17 | b) | 17 | b) | ||
18 | wenn bei Eintritt des Schadens ein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im | 18 | wenn bei Eintritt des Schadens ein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im | ||
19 | Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht vorhanden ist, von dem Land, in dem der | 19 | Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht vorhanden ist, von dem Land, in dem der | ||
20 | Geschädigte zuletzt seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt gehabt hat oder | 20 | Geschädigte zuletzt seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt gehabt hat oder | ||
21 | c) | 21 | c) | ||
22 | bei minderjährigen Geschädigten, wenn die Wohnsitzvoraussetzungen der | 22 | bei minderjährigen Geschädigten, wenn die Wohnsitzvoraussetzungen der | ||
23 | Buchstaben a oder b nicht gegeben sind, von dem Land, in dem der Elternteil oder | 23 | Buchstaben a oder b nicht gegeben sind, von dem Land, in dem der Elternteil oder | ||
24 | Sorgeberechtigte des Geschädigten, mit dem der Geschädigte in häuslicher | 24 | Sorgeberechtigte des Geschädigten, mit dem der Geschädigte in häuslicher | ||
25 | Gemeinschaft lebt, seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im | 25 | Gemeinschaft lebt, seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im | ||
26 | Geltungsbereich dieses Gesetzes hat oder, falls ein solcher Wohnsitz oder | 26 | Geltungsbereich dieses Gesetzes hat oder, falls ein solcher Wohnsitz oder | ||
27 | gewöhnlicher Aufenthalt nicht gegeben ist, zuletzt seinen Wohnsitz oder | 27 | gewöhnlicher Aufenthalt nicht gegeben ist, zuletzt seinen Wohnsitz oder | ||
28 | gewöhnlichen Aufenthalt gehabt hat, | 28 | gewöhnlichen Aufenthalt gehabt hat, | ||
29 | 3. | 29 | 3. | ||
30 | in den Fällen des § 60 Abs. 3 von dem Land, in dem der Geschädigte seinen | 30 | in den Fällen des § 60 Abs. 3 von dem Land, in dem der Geschädigte seinen | ||
31 | Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat | 31 | Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat | ||
32 | oder erstmalig nimmt. Die Zuständigkeit für bereits anerkannte Fälle bleibt | 32 | oder erstmalig nimmt. Die Zuständigkeit für bereits anerkannte Fälle bleibt | ||
33 | unberührt. | 33 | unberührt. | ||
34 | (3) In den Fällen des § 63 Abs. 1 sind die Kosten, die durch das Hinzutreten | 34 | (3) In den Fällen des § 63 Abs. 1 sind die Kosten, die durch das Hinzutreten | ||
35 | der weiteren Schädigung verursacht werden, von dem Leistungsträger zu | 35 | der weiteren Schädigung verursacht werden, von dem Leistungsträger zu | ||
36 | übernehmen, der für die Versorgung wegen der weiteren Schädigung zuständig | 36 | übernehmen, der für die Versorgung wegen der weiteren Schädigung zuständig | ||
37 | ist. | 37 | ist. |
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