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Verhältnis zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung | Verhältnis zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung | ||||
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t | 1 | Verhältnis zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung | t | 1 | Verhältnis zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung |
Verhältnis zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung | Verhältnis zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung | ||||
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f | 1 | (1) Für Personen, denen eine Entschädigung nach § 56 Abs. 1 zu gewähren ist, | f | 1 | (1) Für Personen, denen eine Entschädigung nach § 56 Abs. 1 zu gewähren ist, |
2 | besteht eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung fort. | 2 | besteht eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung fort. | ||
3 | Bemessungsgrundlage für Beiträge sind | 3 | Bemessungsgrundlage für Beiträge sind | ||
4 | 1. | 4 | 1. | ||
5 | bei einer Entschädigung nach § 56 Abs. 2 Satz 2 das Arbeitsentgelt, das der | 5 | bei einer Entschädigung nach § 56 Abs. 2 Satz 2 das Arbeitsentgelt, das der | ||
6 | Verdienstausfallentschädigung nach § 56 Abs. 3 vor Abzug von Steuern und | 6 | Verdienstausfallentschädigung nach § 56 Abs. 3 vor Abzug von Steuern und | ||
7 | Beitragsanteilen zur Sozialversicherung oder entsprechender Aufwendungen zur | 7 | Beitragsanteilen zur Sozialversicherung oder entsprechender Aufwendungen zur | ||
8 | sozialen Sicherung zugrunde liegt, | 8 | sozialen Sicherung zugrunde liegt, | ||
9 | 2. | 9 | 2. | ||
10 | bei einer Entschädigung nach § 56 Abs. 2 Satz 3 80 vom Hundert des dieser | 10 | bei einer Entschädigung nach § 56 Abs. 2 Satz 3 80 vom Hundert des dieser | ||
11 | Entschädigung zugrunde liegenden Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens. | 11 | Entschädigung zugrunde liegenden Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens. | ||
12 | Das entschädigungspflichtige Land trägt die Beiträge zur gesetzlichen | 12 | Das entschädigungspflichtige Land trägt die Beiträge zur gesetzlichen | ||
13 | Rentenversicherung allein. Zahlt der Arbeitgeber für die zuständige Behörde | 13 | Rentenversicherung allein. Zahlt der Arbeitgeber für die zuständige Behörde | ||
14 | die Entschädigung aus, gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend; die zuständige | 14 | die Entschädigung aus, gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend; die zuständige | ||
15 | Behörde hat ihm auf Antrag die entrichteten Beiträge zu erstatten. | 15 | Behörde hat ihm auf Antrag die entrichteten Beiträge zu erstatten. | ||
t | 16 | (2) Für Personen, denen nach § 56 Abs. 1 Satz 2 eine Entschädigung zu | t | 16 | (2) Für Personen, denen nach § 56 Absatz 1 Satz 2 eine Entschädigung zu |
17 | gewähren ist, besteht eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- | 17 | gewähren ist, besteht eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen | ||
18 | und in der sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Dritten Buch | 18 | Krankenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung und nach dem Dritten | ||
19 | Sozialgesetzbuch fort. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. | 19 | Buch Sozialgesetzbuch sowie eine Pflicht zur Leistung der aufgrund der | ||
20 | Teilnahme an den Ausgleichsverfahren nach § 1 oder § 12 des | ||||
21 | Aufwendungsausgleichsgesetzes und nach § 358 des Dritten Buches | ||||
22 | Sozialgesetzbuch zu entrichtenden Umlagen fort. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt | ||||
23 | entsprechend. | ||||
20 | (3) In der gesetzlichen Unfallversicherung wird, wenn es für den | 24 | (3) In der gesetzlichen Unfallversicherung wird, wenn es für den | ||
21 | Berechtigten günstiger ist, der Berechnung des Jahresarbeitsverdienstes für | 25 | Berechtigten günstiger ist, der Berechnung des Jahresarbeitsverdienstes für | ||
22 | Zeiten, in denen dem Verletzten im Jahr vor dem Arbeitsunfall eine | 26 | Zeiten, in denen dem Verletzten im Jahr vor dem Arbeitsunfall eine | ||
23 | Entschädigung nach § 56 Abs. 1 zu gewähren war, das Arbeitsentgelt oder | 27 | Entschädigung nach § 56 Abs. 1 zu gewähren war, das Arbeitsentgelt oder | ||
24 | Arbeitseinkommen zugrunde gelegt, das seinem durchschnittlichen Arbeitsentgelt | 28 | Arbeitseinkommen zugrunde gelegt, das seinem durchschnittlichen Arbeitsentgelt | ||
25 | oder Arbeitseinkommen in den mit Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen belegten | 29 | oder Arbeitseinkommen in den mit Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen belegten | ||
26 | Zeiten dieses Zeitraums entspricht. § 82 Abs. 3 des Siebten Buches | 30 | Zeiten dieses Zeitraums entspricht. § 82 Abs. 3 des Siebten Buches | ||
27 | Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. Die durch die Anwendung des Satzes 1 | 31 | Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. Die durch die Anwendung des Satzes 1 | ||
28 | entstehenden Mehraufwendungen werden den Versicherungsträgern von der | 32 | entstehenden Mehraufwendungen werden den Versicherungsträgern von der | ||
29 | zuständigen Behörde erstattet. | 33 | zuständigen Behörde erstattet. | ||
30 | (4) In der Krankenversicherung werden die Leistungen nach dem Arbeitsentgelt | 34 | (4) In der Krankenversicherung werden die Leistungen nach dem Arbeitsentgelt | ||
31 | berechnet, das vor Beginn des Anspruchs auf Entschädigung gezahlt worden ist. | 35 | berechnet, das vor Beginn des Anspruchs auf Entschädigung gezahlt worden ist. | ||
32 | (5) Zeiten, in denen nach Absatz 1 eine Versicherungspflicht nach dem Dritten | 36 | (5) Zeiten, in denen nach Absatz 1 eine Versicherungspflicht nach dem Dritten | ||
33 | Buch Sozialgesetzbuch fortbesteht, bleiben bei der Feststellung des | 37 | Buch Sozialgesetzbuch fortbesteht, bleiben bei der Feststellung des | ||
34 | Bemessungszeitraums für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld nach dem Dritten | 38 | Bemessungszeitraums für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld nach dem Dritten | ||
35 | Buch Sozialgesetzbuch außer Betracht. | 39 | Buch Sozialgesetzbuch außer Betracht. | ||
36 | (6) Wird eine Entschädigung nach § 56 Absatz 1a gewährt, gelten die Absätze 1, | 40 | (6) Wird eine Entschädigung nach § 56 Absatz 1a gewährt, gelten die Absätze 1, | ||
37 | 2 und 5 entsprechend mit der Maßgabe, dass sich die Bemessungsgrundlage für | 41 | 2 und 5 entsprechend mit der Maßgabe, dass sich die Bemessungsgrundlage für | ||
38 | die Beiträge nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bestimmt. | 42 | die Beiträge nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bestimmt. |
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