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Vollzug durch die Bundeswehr | Vollzug durch die Bundeswehr | ||||
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t | 1 | Vollzug durch die Bundeswehr | t | 1 | Vollzug durch die Bundeswehr |
Vollzug durch die Bundeswehr | Vollzug durch die Bundeswehr | ||||
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n | 1 | (1) Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung obliegt der | n | 1 | (1) Den zuständigen Stellen der Bundeswehr obliegt der Vollzug dieses |
2 | Vollzug dieses Gesetzes den zuständigen Stellen der Bundeswehr, soweit er | 2 | Gesetzes, soweit er betrifft: | ||
3 | betrifft | ||||
4 | 1. | 3 | 1. | ||
n | 5 | Soldaten und Zivilbedienstete der Bundeswehr während ihrer Dienstausübung, | n | 4 | Angehörige des Geschäftsbereiches des Bundesministeriums der Verteidigung |
5 | während ihrer Dienstausübung, | ||||
6 | 2. | 6 | 2. | ||
n | 7 | Personen, während sie sich in ortsfesten oder mobilen Einrichtungen | n | 7 | Soldaten außerhalb ihrer Dienstausübung, |
8 | aufhalten, die von der Bundeswehr betrieben werden, | ||||
9 | 3. | 8 | 3. | ||
n | n | 9 | Personen, während sie sich in Liegenschaften der Bundeswehr oder in | ||
10 | ortsfesten oder mobilen Einrichtungen aufhalten, die von der Bundeswehr oder im | ||||
11 | Auftrag der Bundeswehr betrieben werden, | ||||
12 | 4. | ||||
13 | Angehörige dauerhaft in der Bundesrepublik Deutschland stationierter | ||||
14 | ausländischer Streitkräfte im Rahmen von Übungen und Ausbildungen, sofern diese | ||||
15 | ganz oder teilweise außerhalb der von ihnen genutzten Liegenschaften | ||||
16 | durchgeführt werden, | ||||
17 | 5. | ||||
10 | Angehörige ausländischer Streitkräfte auf der Durchreise sowie im Rahmen von | 18 | Angehörige ausländischer Streitkräfte auf der Durchreise sowie im Rahmen von | ||
n | 11 | Übungen und Ausbildungen, | n | 19 | gemeinsam mit der Bundeswehr stattfindenden Übungen und Ausbildungen, |
12 | 4. | 20 | 6. | ||
13 | Grundstücke, Einrichtungen, Ausrüstungs- und Gebrauchsgegenstände der | 21 | Grundstücke, Einrichtungen, Ausrüstungs- und Gebrauchsgegenstände der | ||
14 | Bundeswehr und | 22 | Bundeswehr und | ||
n | 15 | 5. | n | 23 | 7. |
16 | im Bereich der Bundeswehr die Tätigkeiten mit Krankheitserregern. | 24 | Tätigkeiten mit Krankheitserregern im Bereich der Bundeswehr. | ||
17 | Die Aufgaben der zivilen Stellen nach dem 3. Abschnitt bleiben unberührt. | 25 | (2) Die Aufgaben der zivilen Stellen nach dem 3. Abschnitt bleiben | ||
18 | (2) Die zivilen Stellen unterstützen die zuständigen Stellen der | 26 | unberührt. Die zivilen Stellen unterstützen die zuständigen Stellen der | ||
19 | Bundeswehr bei Maßnahmen nach dem 5. Abschnitt in Bezug auf Personen nach | 27 | Bundeswehr. | ||
20 | Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2. | 28 | (3) Bei Personen nach Absatz 1 Nummer 1, die sich dauernd oder | ||
21 | (3) Bei Soldaten und Zivilbediensteten der Bundeswehr, die sich während | 29 | vorübergehend außerhalb der in Absatz 1 Nummer 3 genannten Einrichtungen | ||
22 | ihrer Dienstausübung dauernd oder vorübergehend außerhalb der in Absatz 1 Satz | 30 | aufhalten und bei Personen nach Absatz 1 Nummer 2, sind die Maßnahmen der | ||
23 | 1 Nummer 2 genannten Einrichtungen aufhalten, sind die Maßnahmen der | ||||
24 | zuständigen Stellen der Bundeswehr nach dem 5. Abschnitt im Benehmen mit | 31 | zuständigen Stellen der Bundeswehr nach dem 5. Abschnitt im Benehmen mit | ||
n | 25 | den zivilen Stellen zu treffen. | n | 32 | den zivilen Stellen zu treffen. Bei Differenzen ist die Entscheidung der |
26 | (4) Bei Soldaten und Zivilbediensteten der Bundeswehr, die sich außerhalb | 33 | zuständigen Stellen der Bundeswehr maßgebend. | ||
27 | ihrer Dienstausübung dauernd oder vorübergehend außerhalb der in Absatz 1 Satz | 34 | (4) Bei zivilen Angehörigen des Geschäftsbereiches des Bundesministeriums | ||
28 | 1 Nummer 2 genannten Einrichtungen aufhalten, sind die Maßnahmen der zivilen | 35 | der Verteidigung außerhalb ihrer Dienstausübung sind die Maßnahmen der zivilen | ||
29 | Stellen nach dem 5. Abschnitt im Benehmen mit den zuständigen Stellen der | 36 | Stellen nach dem 5. Abschnitt im Benehmen mit den zuständigen Stellen der | ||
30 | Bundeswehr zu treffen. | 37 | Bundeswehr zu treffen. | ||
t | 31 | (5) Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 lässt völkerrechtliche Verträge über die | t | 38 | (5) Absatz 1 Nummer 4 und 5 lässt völkerrechtliche Verträge über die |
32 | Stationierung ausländischer Streitkräfte in der Bundesrepublik Deutschland | 39 | Stationierung ausländischer Streitkräfte in der Bundesrepublik Deutschland | ||
33 | unberührt. | 40 | unberührt. |
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