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Schutzmaßnahmen | Schutzmaßnahmen | ||||
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f | 1 | (1) Werden Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder | f | 1 | (1) Werden Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder |
2 | Ausscheider festgestellt oder ergibt sich, dass ein Verstorbener krank, | 2 | Ausscheider festgestellt oder ergibt sich, dass ein Verstorbener krank, | ||
3 | krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, so trifft die zuständige Behörde | 3 | krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, so trifft die zuständige Behörde | ||
n | 4 | die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in den §§ 29 bis 31 | n | 4 | die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in § 28a Absatz 1 und in den |
5 | genannten, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung | 5 | §§ 29 bis 31 genannten, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung | ||
6 | übertragbarer Krankheiten erforderlich ist; sie kann insbesondere Personen | 6 | übertragbarer Krankheiten erforderlich ist; sie kann insbesondere Personen | ||
7 | verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht oder nur unter | 7 | verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht oder nur unter | ||
8 | bestimmten Bedingungen zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte oder | 8 | bestimmten Bedingungen zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte oder | ||
9 | öffentliche Orte nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu betreten. Unter | 9 | öffentliche Orte nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu betreten. Unter | ||
10 | den Voraussetzungen von Satz 1 kann die zuständige Behörde | 10 | den Voraussetzungen von Satz 1 kann die zuständige Behörde | ||
11 | Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen von Menschen beschränken oder | 11 | Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen von Menschen beschränken oder | ||
12 | verbieten und Badeanstalten oder in § 33 genannte Gemeinschaftseinrichtungen | 12 | verbieten und Badeanstalten oder in § 33 genannte Gemeinschaftseinrichtungen | ||
13 | oder Teile davon schließen. Eine Heilbehandlung darf nicht angeordnet | 13 | oder Teile davon schließen. Eine Heilbehandlung darf nicht angeordnet | ||
t | t | 14 | werden. Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz | ||
14 | werden. Die Grundrechte der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 | 15 | 2 Satz 1 des Grundgesetzes), der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz | ||
15 | des Grundgesetzes), der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 des Grundgesetzes), | 16 | 2 des Grundgesetzes), der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 des Grundgesetzes), | ||
16 | der Freizügigkeit (Artikel 11 Absatz 1 des Grundgesetzes) und der | 17 | der Freizügigkeit (Artikel 11 Absatz 1 des Grundgesetzes) und der | ||
17 | Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) werden | 18 | Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) werden | ||
18 | insoweit eingeschränkt. | 19 | insoweit eingeschränkt. | ||
19 | (2) Wird festgestellt, dass eine Person in einer Gemeinschaftseinrichtung an | 20 | (2) Wird festgestellt, dass eine Person in einer Gemeinschaftseinrichtung an | ||
20 | Masern erkrankt, dessen verdächtig oder ansteckungsverdächtig ist, kann die | 21 | Masern erkrankt, dessen verdächtig oder ansteckungsverdächtig ist, kann die | ||
21 | zuständige Behörde Personen, die weder einen Impfschutz, der den Empfehlungen | 22 | zuständige Behörde Personen, die weder einen Impfschutz, der den Empfehlungen | ||
22 | der Ständigen Impfkommission entspricht, noch eine Immunität gegen Masern | 23 | der Ständigen Impfkommission entspricht, noch eine Immunität gegen Masern | ||
23 | durch ärztliches Zeugnis nachweisen können, die in § 34 Absatz 1 Satz 1 und 2 | 24 | durch ärztliches Zeugnis nachweisen können, die in § 34 Absatz 1 Satz 1 und 2 | ||
24 | genannten Verbote erteilen, bis eine Weiterverbreitung der Krankheit in der | 25 | genannten Verbote erteilen, bis eine Weiterverbreitung der Krankheit in der | ||
25 | Gemeinschaftseinrichtung nicht mehr zu befürchten ist. | 26 | Gemeinschaftseinrichtung nicht mehr zu befürchten ist. | ||
26 | (3) Für Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 gilt § 16 Abs. 5 bis 8, für ihre | 27 | (3) Für Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 gilt § 16 Abs. 5 bis 8, für ihre | ||
27 | Überwachung außerdem § 16 Abs. 2 entsprechend. | 28 | Überwachung außerdem § 16 Abs. 2 entsprechend. |
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