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Feststellung und Heilbehandlung übertragbarer Krankheiten, Verordnungsermächtigung | Feststellung und Heilbehandlung übertragbarer Krankheiten, Verordnungsermächtigung | ||||
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t | 1 | Feststellung und Heilbehandlung übertragbarer Krankheiten, | t | 1 | Feststellung und Heilbehandlung übertragbarer Krankheiten, |
2 | Verordnungsermächtigung | 2 | Verordnungsermächtigung |
Feststellung und Heilbehandlung übertragbarer Krankheiten, Verordnungsermächtigung | Feststellung und Heilbehandlung übertragbarer Krankheiten, Verordnungsermächtigung | ||||
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n | 1 | Die Feststellung oder die Heilbehandlung einer in § 6 Absatz 1 Satz 1 | n | 1 | Die Feststellung oder die Heilbehandlung einer in § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer |
2 | Nummer 1, 2 und 5 oder in § 34 Absatz 1 Satz 1 genannten Krankheit oder einer | 2 | 1, 2 und 5 oder in § 34 Absatz 1 Satz 1 genannten Krankheit oder einer | ||
3 | Infektion mit einem in § 7 genannten Krankheitserreger oder einer sonstigen | 3 | Infektion mit einem in § 7 genannten Krankheitserreger oder einer sonstigen | ||
4 | sexuell übertragbaren Krankheit darf nur durch einen Arzt erfolgen. Satz 1 | 4 | sexuell übertragbaren Krankheit darf nur durch einen Arzt erfolgen. Satz 1 | ||
5 | gilt nicht für die Anwendung von In-vitro-Diagnostika, die für patientennahe | 5 | gilt nicht für die Anwendung von In-vitro-Diagnostika, die für patientennahe | ||
n | 6 | Schnelltests bei Testung auf HIV, Hepatitis-C-Virus und Treponema pallidum | n | 6 | Schnelltests bei Testung auf HIV, Hepatitis-C-Virus, Severe-Acute-Respiratory- |
7 | verwendet werden. Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, | 7 | Syndrome-Coronavirus-2 (SARS-CoV-2) und Treponema pallidum verwendet werden. | ||
8 | Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung | ||||
8 | durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates festzulegen, dass Satz 1 | 9 | mit Zustimmung des Bundesrates festzulegen, dass | ||
10 | 1. | ||||
9 | auch nicht für die Anwendung von In-vitro-Diagnostika gilt, die für | 11 | Satz 1 auch nicht für die Anwendung von In-vitro-Diagnostika gilt, die für | ||
10 | patientennahe Schnelltests bei Testung auf weitere Krankheiten oder | 12 | patientennahe Schnelltests bei Testung auf weitere Krankheiten oder | ||
t | 11 | Krankheitserreger verwendet werden. | t | 13 | Krankheitserreger verwendet werden, sowie |
14 | 2. | ||||
15 | abweichend von Satz 1 auch ein Zahnarzt oder ein Tierarzt im Rahmen einer | ||||
16 | Labordiagnostik den direkten oder indirekten Nachweis eines in § 7 genannten | ||||
17 | Krankheitserregers führen kann. | ||||
18 | In der Rechtsverordnung nach Satz 3 kann auch geregelt werden, dass | ||||
19 | Veterinärmedizinisch-technische Assistentinnen und Veterinärmedizinisch- | ||||
20 | technische Assistenten bei der Durchführung laboranalytischer Untersuchungen | ||||
21 | zum Nachweis eines in § 7 genannten Krankheitserregers die in § 9 Absatz 1 | ||||
22 | Nummer 1 des MTA-Gesetzes genannten Tätigkeiten ausüben dürfen und dass in | ||||
23 | diesem Fall der Vorbehalt der Ausübung dieser Tätigkeiten durch Medizinisch- | ||||
24 | technische Laboratoriumsassistentinnen und Medizinisch-technische | ||||
25 | Laboratoriumsassistenten nicht gilt. In dringenden Fällen kann zum Schutz der | ||||
26 | Bevölkerung die Rechtsverordnung nach Satz 3 ohne Zustimmung des Bundesrates | ||||
27 | erlassen werden. Eine nach Satz 5 erlassene Verordnung tritt ein Jahr nach | ||||
28 | ihrem Inkrafttreten außer Kraft; ihre Geltungsdauer kann mit Zustimmung des | ||||
29 | Bundesrates verlängert werden. |
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