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Schutzimpfungen und andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe | Schutzimpfungen und andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe | ||||
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t | 1 | Schutzimpfungen und andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe | t | 1 | Schutzimpfungen und andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe |
Schutzimpfungen und andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe | Schutzimpfungen und andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe | ||||
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f | 1 | (1) Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung, die obersten | f | 1 | (1) Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung, die obersten |
2 | Landesgesundheitsbehörden und die von ihnen beauftragten Stellen sowie die | 2 | Landesgesundheitsbehörden und die von ihnen beauftragten Stellen sowie die | ||
3 | Gesundheitsämter informieren die Bevölkerung zielgruppenspezifisch über die | 3 | Gesundheitsämter informieren die Bevölkerung zielgruppenspezifisch über die | ||
4 | Bedeutung von Schutzimpfungen und andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe | 4 | Bedeutung von Schutzimpfungen und andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe | ||
5 | übertragbarer Krankheiten. Bei der Information der Bevölkerung soll die | 5 | übertragbarer Krankheiten. Bei der Information der Bevölkerung soll die | ||
6 | vorhandene Evidenz zu bestehenden Impflücken berücksichtigt werden. | 6 | vorhandene Evidenz zu bestehenden Impflücken berücksichtigt werden. | ||
7 | (2) Beim Robert Koch-Institut wird eine Ständige Impfkommission | 7 | (2) Beim Robert Koch-Institut wird eine Ständige Impfkommission | ||
8 | eingerichtet. Die Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung, die der | 8 | eingerichtet. Die Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung, die der | ||
9 | Zustimmung des Bundesministeriums für Gesundheit bedarf. Die Kommission | 9 | Zustimmung des Bundesministeriums für Gesundheit bedarf. Die Kommission | ||
10 | gibt Empfehlungen zur Durchführung von Schutzimpfungen und zur Durchführung | 10 | gibt Empfehlungen zur Durchführung von Schutzimpfungen und zur Durchführung | ||
11 | anderer Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe übertragbarer Krankheiten und | 11 | anderer Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe übertragbarer Krankheiten und | ||
12 | entwickelt Kriterien zur Abgrenzung einer üblichen Impfreaktion und einer über | 12 | entwickelt Kriterien zur Abgrenzung einer üblichen Impfreaktion und einer über | ||
13 | das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen | 13 | das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen | ||
14 | Schädigung. Die Mitglieder der Kommission werden vom Bundesministerium für | 14 | Schädigung. Die Mitglieder der Kommission werden vom Bundesministerium für | ||
15 | Gesundheit im Benehmen mit den obersten Landesgesundheitsbehörden berufen. | 15 | Gesundheit im Benehmen mit den obersten Landesgesundheitsbehörden berufen. | ||
16 | Vertreter des Bundesministeriums für Gesundheit, der obersten | 16 | Vertreter des Bundesministeriums für Gesundheit, der obersten | ||
17 | Landesgesundheitsbehörden, des Robert Koch-Institutes und des Paul-Ehrlich- | 17 | Landesgesundheitsbehörden, des Robert Koch-Institutes und des Paul-Ehrlich- | ||
18 | Institutes nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen teil. Weitere | 18 | Institutes nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen teil. Weitere | ||
19 | Vertreter von Bundesbehörden können daran teilnehmen. Die Empfehlungen der | 19 | Vertreter von Bundesbehörden können daran teilnehmen. Die Empfehlungen der | ||
20 | Kommission werden von dem Robert Koch-Institut den obersten | 20 | Kommission werden von dem Robert Koch-Institut den obersten | ||
21 | Landesgesundheitsbehörden übermittelt und anschließend veröffentlicht. | 21 | Landesgesundheitsbehörden übermittelt und anschließend veröffentlicht. | ||
22 | (3) Die obersten Landesgesundheitsbehörden sollen öffentliche Empfehlungen für | 22 | (3) Die obersten Landesgesundheitsbehörden sollen öffentliche Empfehlungen für | ||
23 | Schutzimpfungen oder andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe auf der | 23 | Schutzimpfungen oder andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe auf der | ||
24 | Grundlage der jeweiligen Empfehlungen der Ständigen Impfkommission | 24 | Grundlage der jeweiligen Empfehlungen der Ständigen Impfkommission | ||
25 | aussprechen. | 25 | aussprechen. | ||
26 | (4) Zur Durchführung von Schutzimpfungen ist jeder Arzt berechtigt. Fachärzte | 26 | (4) Zur Durchführung von Schutzimpfungen ist jeder Arzt berechtigt. Fachärzte | ||
27 | dürfen Schutzimpfungen unabhängig von den Grenzen der Ausübung ihrer | 27 | dürfen Schutzimpfungen unabhängig von den Grenzen der Ausübung ihrer | ||
28 | fachärztlichen Tätigkeit durchführen. Die Berechtigung zur Durchführung | 28 | fachärztlichen Tätigkeit durchführen. Die Berechtigung zur Durchführung | ||
29 | von Schutzimpfungen nach anderen bundesrechtlichen Vorschriften bleibt | 29 | von Schutzimpfungen nach anderen bundesrechtlichen Vorschriften bleibt | ||
30 | unberührt. | 30 | unberührt. | ||
31 | (5) Die obersten Landesgesundheitsbehörden können bestimmen, dass die | 31 | (5) Die obersten Landesgesundheitsbehörden können bestimmen, dass die | ||
32 | Gesundheitsämter unentgeltlich Schutzimpfungen oder andere Maßnahmen der | 32 | Gesundheitsämter unentgeltlich Schutzimpfungen oder andere Maßnahmen der | ||
33 | spezifischen Prophylaxe gegen bestimmte übertragbare Krankheiten durchführen. | 33 | spezifischen Prophylaxe gegen bestimmte übertragbare Krankheiten durchführen. | ||
34 | Die zuständigen Behörden können mit den Maßnahmen nach Satz 1 Dritte | 34 | Die zuständigen Behörden können mit den Maßnahmen nach Satz 1 Dritte | ||
35 | beauftragen. Soweit die von der Maßnahme betroffene Person gegen einen | 35 | beauftragen. Soweit die von der Maßnahme betroffene Person gegen einen | ||
36 | anderen Kostenträger einen Anspruch auf entsprechende Leistungen hat oder | 36 | anderen Kostenträger einen Anspruch auf entsprechende Leistungen hat oder | ||
37 | einen Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen für entsprechende Leistungen | 37 | einen Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen für entsprechende Leistungen | ||
38 | hätte, ist dieser zur Tragung der Sachkosten verpflichtet. Wenn Dritte | 38 | hätte, ist dieser zur Tragung der Sachkosten verpflichtet. Wenn Dritte | ||
39 | nach Satz 2 beauftragt wurden, ist der andere Kostenträger auch zur Tragung | 39 | nach Satz 2 beauftragt wurden, ist der andere Kostenträger auch zur Tragung | ||
40 | dieser Kosten verpflichtet, soweit diese angemessen sind. | 40 | dieser Kosten verpflichtet, soweit diese angemessen sind. | ||
41 | (6) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch | 41 | (6) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch | ||
42 | Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates anzuordnen, dass bedrohte | 42 | Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates anzuordnen, dass bedrohte | ||
43 | Teile der Bevölkerung an Schutzimpfungen oder anderen Maßnahmen der | 43 | Teile der Bevölkerung an Schutzimpfungen oder anderen Maßnahmen der | ||
44 | spezifischen Prophylaxe teilzunehmen haben, wenn eine übertragbare Krankheit | 44 | spezifischen Prophylaxe teilzunehmen haben, wenn eine übertragbare Krankheit | ||
45 | mit klinisch schweren Verlaufsformen auftritt und mit ihrer epidemischen | 45 | mit klinisch schweren Verlaufsformen auftritt und mit ihrer epidemischen | ||
46 | Verbreitung zu rechnen ist. Personen, die auf Grund einer medizinischen | 46 | Verbreitung zu rechnen ist. Personen, die auf Grund einer medizinischen | ||
47 | Kontraindikation nicht an Schutzimpfungen oder an anderen Maßnahmen der | 47 | Kontraindikation nicht an Schutzimpfungen oder an anderen Maßnahmen der | ||
48 | spezifischen Prophylaxe teilnehmen können, können durch Rechtsverordnung nach | 48 | spezifischen Prophylaxe teilnehmen können, können durch Rechtsverordnung nach | ||
49 | Satz 1 nicht zu einer Teilnahme an Schutzimpfungen oder an anderen Maßnahmen | 49 | Satz 1 nicht zu einer Teilnahme an Schutzimpfungen oder an anderen Maßnahmen | ||
50 | der spezifischen Prophylaxe verpflichtet werden. § 15 Abs. 2 gilt | 50 | der spezifischen Prophylaxe verpflichtet werden. § 15 Abs. 2 gilt | ||
51 | entsprechend. | 51 | entsprechend. | ||
52 | (7) Solange das Bundesministerium für Gesundheit von der Ermächtigung nach | 52 | (7) Solange das Bundesministerium für Gesundheit von der Ermächtigung nach | ||
53 | Absatz 6 keinen Gebrauch macht, sind die Landesregierungen zum Erlass einer | 53 | Absatz 6 keinen Gebrauch macht, sind die Landesregierungen zum Erlass einer | ||
54 | Rechtsverordnung nach Absatz 6 ermächtigt. Die Landesregierungen können | 54 | Rechtsverordnung nach Absatz 6 ermächtigt. Die Landesregierungen können | ||
55 | die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die obersten | 55 | die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die obersten | ||
56 | Landesgesundheitsbehörden übertragen. | 56 | Landesgesundheitsbehörden übertragen. | ||
57 | (8) Folgende Personen, die nach dem 31. Dezember 1970 geboren sind, müssen | 57 | (8) Folgende Personen, die nach dem 31. Dezember 1970 geboren sind, müssen | ||
58 | entweder einen nach den Maßgaben von Satz 2 ausreichenden Impfschutz gegen | 58 | entweder einen nach den Maßgaben von Satz 2 ausreichenden Impfschutz gegen | ||
59 | Masern oder ab der Vollendung des ersten Lebensjahres eine Immunität gegen | 59 | Masern oder ab der Vollendung des ersten Lebensjahres eine Immunität gegen | ||
60 | Masern aufweisen: | 60 | Masern aufweisen: | ||
61 | 1. | 61 | 1. | ||
62 | Personen, die in einer Gemeinschaftseinrichtung nach § 33 Nummer 1 bis 3 | 62 | Personen, die in einer Gemeinschaftseinrichtung nach § 33 Nummer 1 bis 3 | ||
63 | betreut werden, | 63 | betreut werden, | ||
64 | 2. | 64 | 2. | ||
65 | Personen, die bereits vier Wochen | 65 | Personen, die bereits vier Wochen | ||
66 | a) | 66 | a) | ||
67 | in einer Gemeinschaftseinrichtung nach § 33 Nummer 4 betreut werden oder | 67 | in einer Gemeinschaftseinrichtung nach § 33 Nummer 4 betreut werden oder | ||
68 | b) | 68 | b) | ||
69 | in einer Einrichtung nach § 36 Absatz 1 Nummer 4 untergebracht sind, und | 69 | in einer Einrichtung nach § 36 Absatz 1 Nummer 4 untergebracht sind, und | ||
70 | 3. | 70 | 3. | ||
71 | Personen, die in Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1, § 33 Nummer 1 bis | 71 | Personen, die in Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1, § 33 Nummer 1 bis | ||
72 | 4 oder § 36 Absatz 1 Nummer 4 tätig sind. | 72 | 4 oder § 36 Absatz 1 Nummer 4 tätig sind. | ||
73 | Ein ausreichender Impfschutz gegen Masern besteht, wenn ab der Vollendung des | 73 | Ein ausreichender Impfschutz gegen Masern besteht, wenn ab der Vollendung des | ||
74 | ersten Lebensjahres mindestens eine Schutzimpfung und ab der Vollendung des | 74 | ersten Lebensjahres mindestens eine Schutzimpfung und ab der Vollendung des | ||
75 | zweiten Lebensjahres mindestens zwei Schutzimpfungen gegen Masern bei der | 75 | zweiten Lebensjahres mindestens zwei Schutzimpfungen gegen Masern bei der | ||
76 | betroffenen Person durchgeführt wurden. Satz 1 gilt auch, wenn zur Erlangung | 76 | betroffenen Person durchgeführt wurden. Satz 1 gilt auch, wenn zur Erlangung | ||
77 | von Impfschutz gegen Masern ausschließlich Kombinationsimpfstoffe zur | 77 | von Impfschutz gegen Masern ausschließlich Kombinationsimpfstoffe zur | ||
78 | Verfügung stehen, die auch Impfstoffkomponenten gegen andere Krankheiten | 78 | Verfügung stehen, die auch Impfstoffkomponenten gegen andere Krankheiten | ||
79 | enthalten. Satz 1 gilt nicht für Personen, die auf Grund einer medizinischen | 79 | enthalten. Satz 1 gilt nicht für Personen, die auf Grund einer medizinischen | ||
80 | Kontraindikation nicht geimpft werden können. | 80 | Kontraindikation nicht geimpft werden können. | ||
81 | (9) Personen, die in Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 Nummer 1 bis 3 | 81 | (9) Personen, die in Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 Nummer 1 bis 3 | ||
82 | betreut oder in Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1, § 33 Nummer 1 bis 4 | 82 | betreut oder in Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1, § 33 Nummer 1 bis 4 | ||
83 | oder § 36 Absatz 1 Nummer 4 tätig werden sollen, haben der Leitung der | 83 | oder § 36 Absatz 1 Nummer 4 tätig werden sollen, haben der Leitung der | ||
84 | jeweiligen Einrichtung vor Beginn ihrer Betreuung oder ihrer Tätigkeit | 84 | jeweiligen Einrichtung vor Beginn ihrer Betreuung oder ihrer Tätigkeit | ||
85 | folgenden Nachweis vorzulegen: | 85 | folgenden Nachweis vorzulegen: | ||
86 | 1. | 86 | 1. | ||
87 | eine Impfdokumentation nach § 22 Absatz 1 und 2 oder ein ärztliches Zeugnis, | 87 | eine Impfdokumentation nach § 22 Absatz 1 und 2 oder ein ärztliches Zeugnis, | ||
88 | auch in Form einer Dokumentation nach § 26 Absatz 2 Satz 4 des Fünften Buches | 88 | auch in Form einer Dokumentation nach § 26 Absatz 2 Satz 4 des Fünften Buches | ||
89 | Sozialgesetzbuch, darüber, dass bei ihnen ein nach den Maßgaben von Absatz 8 | 89 | Sozialgesetzbuch, darüber, dass bei ihnen ein nach den Maßgaben von Absatz 8 | ||
90 | Satz 2 ausreichender Impfschutz gegen Masern besteht, | 90 | Satz 2 ausreichender Impfschutz gegen Masern besteht, | ||
91 | 2. | 91 | 2. | ||
92 | ein ärztliches Zeugnis darüber, dass bei ihnen eine Immunität gegen Masern | 92 | ein ärztliches Zeugnis darüber, dass bei ihnen eine Immunität gegen Masern | ||
93 | vorliegt oder sie aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft | 93 | vorliegt oder sie aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft | ||
94 | werden können oder | 94 | werden können oder | ||
95 | 3. | 95 | 3. | ||
96 | eine Bestätigung einer staatlichen Stelle oder der Leitung einer anderen in | 96 | eine Bestätigung einer staatlichen Stelle oder der Leitung einer anderen in | ||
97 | Absatz 8 Satz 1 genannten Einrichtung darüber, dass ein Nachweis nach Nummer 1 | 97 | Absatz 8 Satz 1 genannten Einrichtung darüber, dass ein Nachweis nach Nummer 1 | ||
98 | oder Nummer 2 bereits vorgelegen hat. | 98 | oder Nummer 2 bereits vorgelegen hat. | ||
99 | Die oberste Landesgesundheitsbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle kann | 99 | Die oberste Landesgesundheitsbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle kann | ||
100 | bestimmen, dass der Nachweis nach Satz 1 nicht der Leitung der jeweiligen | 100 | bestimmen, dass der Nachweis nach Satz 1 nicht der Leitung der jeweiligen | ||
101 | Einrichtung, sondern dem Gesundheitsamt oder einer anderen staatlichen Stelle | 101 | Einrichtung, sondern dem Gesundheitsamt oder einer anderen staatlichen Stelle | ||
102 | gegenüber zu erbringen ist. Die Behörde, die für die Erteilung der Erlaubnis | 102 | gegenüber zu erbringen ist. Die Behörde, die für die Erteilung der Erlaubnis | ||
103 | nach § 43 Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch zuständig ist, kann | 103 | nach § 43 Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch zuständig ist, kann | ||
104 | bestimmen, dass vor dem Beginn der Tätigkeit im Rahmen der Kindertagespflege | 104 | bestimmen, dass vor dem Beginn der Tätigkeit im Rahmen der Kindertagespflege | ||
105 | der Nachweis nach Satz 1 ihr gegenüber zu erbringen ist. Wenn der Nachweis | 105 | der Nachweis nach Satz 1 ihr gegenüber zu erbringen ist. Wenn der Nachweis | ||
106 | nach Satz 1 von einer Person, die aufgrund einer nach Satz 8 zugelassenen | 106 | nach Satz 1 von einer Person, die aufgrund einer nach Satz 8 zugelassenen | ||
107 | Ausnahme oder nach Satz 9 in Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 Nummer 1 bis | 107 | Ausnahme oder nach Satz 9 in Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 Nummer 1 bis | ||
108 | 3 betreut oder in Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1, § 33 Nummer 1 bis 4 | 108 | 3 betreut oder in Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1, § 33 Nummer 1 bis 4 | ||
109 | oder § 36 Absatz 1 Nummer 4 beschäftigt oder tätig werden darf, nicht | 109 | oder § 36 Absatz 1 Nummer 4 beschäftigt oder tätig werden darf, nicht | ||
110 | vorgelegt wird oder wenn sich ergibt, dass ein Impfschutz gegen Masern erst zu | 110 | vorgelegt wird oder wenn sich ergibt, dass ein Impfschutz gegen Masern erst zu | ||
111 | einem späteren Zeitpunkt möglich ist oder vervollständigt werden kann, hat | 111 | einem späteren Zeitpunkt möglich ist oder vervollständigt werden kann, hat | ||
112 | 1. | 112 | 1. | ||
113 | die Leitung der jeweiligen Einrichtung oder | 113 | die Leitung der jeweiligen Einrichtung oder | ||
114 | 2. | 114 | 2. | ||
115 | die andere Stelle nach Satz 2 oder Satz 3 | 115 | die andere Stelle nach Satz 2 oder Satz 3 | ||
116 | unverzüglich das Gesundheitsamt, in dessen Bezirk sich die Einrichtung | 116 | unverzüglich das Gesundheitsamt, in dessen Bezirk sich die Einrichtung | ||
117 | befindet, darüber zu benachrichtigen und dem Gesundheitsamt personenbezogene | 117 | befindet, darüber zu benachrichtigen und dem Gesundheitsamt personenbezogene | ||
118 | Angaben zu übermitteln. Eine Benachrichtigungspflicht besteht nicht, wenn der | 118 | Angaben zu übermitteln. Eine Benachrichtigungspflicht besteht nicht, wenn der | ||
119 | Leitung der jeweiligen Einrichtung oder der anderen Stelle nach Satz 2 oder | 119 | Leitung der jeweiligen Einrichtung oder der anderen Stelle nach Satz 2 oder | ||
120 | Satz 3 bekannt ist, dass das Gesundheitsamt über den Fall bereits informiert | 120 | Satz 3 bekannt ist, dass das Gesundheitsamt über den Fall bereits informiert | ||
121 | ist. Eine Person, die ab der Vollendung des ersten Lebensjahres keinen | 121 | ist. Eine Person, die ab der Vollendung des ersten Lebensjahres keinen | ||
122 | Nachweis nach Satz 1 vorlegt, darf nicht in Gemeinschaftseinrichtungen nach § | 122 | Nachweis nach Satz 1 vorlegt, darf nicht in Gemeinschaftseinrichtungen nach § | ||
123 | 33 Nummer 1 bis 3 betreut oder in Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1, § | 123 | 33 Nummer 1 bis 3 betreut oder in Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1, § | ||
124 | 33 Nummer 1 bis 4 oder § 36 Absatz 1 Nummer 4 beschäftigt werden. Eine Person, | 124 | 33 Nummer 1 bis 4 oder § 36 Absatz 1 Nummer 4 beschäftigt werden. Eine Person, | ||
125 | die über keinen Nachweis nach Satz 1 verfügt oder diesen nicht vorlegt, darf | 125 | die über keinen Nachweis nach Satz 1 verfügt oder diesen nicht vorlegt, darf | ||
126 | in Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1, § 33 Nummer 1 bis 4 oder § 36 | 126 | in Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1, § 33 Nummer 1 bis 4 oder § 36 | ||
127 | Absatz 1 Nummer 4 nicht tätig werden. Die oberste Landesgesundheitsbehörde | 127 | Absatz 1 Nummer 4 nicht tätig werden. Die oberste Landesgesundheitsbehörde | ||
128 | oder die von ihr bestimmte Stelle kann allgemeine Ausnahmen von den Sätzen 6 | 128 | oder die von ihr bestimmte Stelle kann allgemeine Ausnahmen von den Sätzen 6 | ||
129 | und 7 zulassen, wenn das Paul-Ehrlich-Institut auf seiner Internetseite einen | 129 | und 7 zulassen, wenn das Paul-Ehrlich-Institut auf seiner Internetseite einen | ||
130 | Lieferengpass zu allen Impfstoffen mit einer Masernkomponente, die für das | 130 | Lieferengpass zu allen Impfstoffen mit einer Masernkomponente, die für das | ||
131 | Inverkehrbringen in Deutschland zugelassen oder genehmigt sind, bekannt | 131 | Inverkehrbringen in Deutschland zugelassen oder genehmigt sind, bekannt | ||
132 | gemacht hat; parallel importierte und parallel vertriebene Impfstoffe mit | 132 | gemacht hat; parallel importierte und parallel vertriebene Impfstoffe mit | ||
133 | einer Masernkomponente bleiben unberücksichtigt. Eine Person, die einer | 133 | einer Masernkomponente bleiben unberücksichtigt. Eine Person, die einer | ||
134 | gesetzlichen Schulpflicht unterliegt, darf in Abweichung von Satz 6 in | 134 | gesetzlichen Schulpflicht unterliegt, darf in Abweichung von Satz 6 in | ||
135 | Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 Nummer 3 betreut werden. | 135 | Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 Nummer 3 betreut werden. | ||
136 | (10) Personen, die am 1. März 2020 bereits in Gemeinschaftseinrichtungen | 136 | (10) Personen, die am 1. März 2020 bereits in Gemeinschaftseinrichtungen | ||
137 | nach § 33 Nummer 1 bis 3 betreut werden oder in Einrichtungen nach § 23 Absatz | 137 | nach § 33 Nummer 1 bis 3 betreut werden oder in Einrichtungen nach § 23 Absatz | ||
138 | 3 Satz 1, § 33 Nummer 1 bis 4 oder § 36 Absatz 1 Nummer 4 tätig sind, haben | 138 | 3 Satz 1, § 33 Nummer 1 bis 4 oder § 36 Absatz 1 Nummer 4 tätig sind, haben | ||
139 | der Leitung der jeweiligen Einrichtung einen Nachweis nach Absatz 9 Satz 1 bis | 139 | der Leitung der jeweiligen Einrichtung einen Nachweis nach Absatz 9 Satz 1 bis | ||
140 | zum Ablauf des 31. Juli 2021 vorzulegen. Absatz 9 Satz 2 bis 5 findet mit | 140 | zum Ablauf des 31. Juli 2021 vorzulegen. Absatz 9 Satz 2 bis 5 findet mit | ||
141 | der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass eine Benachrichtigung des | 141 | der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass eine Benachrichtigung des | ||
142 | zuständigen Gesundheitsamtes und eine Übermittlung personenbezogener Angaben | 142 | zuständigen Gesundheitsamtes und eine Übermittlung personenbezogener Angaben | ||
143 | immer zu erfolgen hat, wenn der Nachweis nach Absatz 9 Satz 1 nicht bis zum | 143 | immer zu erfolgen hat, wenn der Nachweis nach Absatz 9 Satz 1 nicht bis zum | ||
144 | Ablauf des 31. Juli 2021 vorgelegt wird. | 144 | Ablauf des 31. Juli 2021 vorgelegt wird. | ||
145 | (11) Personen, die bereits vier Wochen in Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 | 145 | (11) Personen, die bereits vier Wochen in Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 | ||
146 | Nummer 4 betreut werden oder in Einrichtungen nach § 36 Absatz 1 Nummer 4 | 146 | Nummer 4 betreut werden oder in Einrichtungen nach § 36 Absatz 1 Nummer 4 | ||
147 | untergebracht sind, haben der Leitung der jeweiligen Einrichtung einen | 147 | untergebracht sind, haben der Leitung der jeweiligen Einrichtung einen | ||
148 | Nachweis nach Absatz 9 Satz 1 wie folgt vorzulegen: | 148 | Nachweis nach Absatz 9 Satz 1 wie folgt vorzulegen: | ||
149 | 1. | 149 | 1. | ||
150 | innerhalb von vier weiteren Wochen oder, | 150 | innerhalb von vier weiteren Wochen oder, | ||
151 | 2. | 151 | 2. | ||
152 | wenn sie am 1. März 2020 bereits betreut werden oder untergebracht sind, bis | 152 | wenn sie am 1. März 2020 bereits betreut werden oder untergebracht sind, bis | ||
153 | zum Ablauf des 31. Juli 2021. | 153 | zum Ablauf des 31. Juli 2021. | ||
154 | Absatz 9 Satz 2, 4 und 5 findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass | 154 | Absatz 9 Satz 2, 4 und 5 findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass | ||
155 | eine Benachrichtigung des zuständigen Gesundheitsamtes und eine Übermittlung | 155 | eine Benachrichtigung des zuständigen Gesundheitsamtes und eine Übermittlung | ||
156 | personenbezogener Angaben immer zu erfolgen hat, wenn der Nachweis nach Absatz | 156 | personenbezogener Angaben immer zu erfolgen hat, wenn der Nachweis nach Absatz | ||
157 | 9 Satz 1 nicht bis zu dem in Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 genannten Zeitpunkt | 157 | 9 Satz 1 nicht bis zu dem in Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 genannten Zeitpunkt | ||
158 | vorgelegt wird. | 158 | vorgelegt wird. | ||
159 | (12) Folgende Personen haben dem Gesundheitsamt, in dessen Bezirk sich die | 159 | (12) Folgende Personen haben dem Gesundheitsamt, in dessen Bezirk sich die | ||
160 | jeweilige Einrichtung befindet, auf Anforderung einen Nachweis nach Absatz 9 | 160 | jeweilige Einrichtung befindet, auf Anforderung einen Nachweis nach Absatz 9 | ||
161 | Satz 1 vorzulegen: | 161 | Satz 1 vorzulegen: | ||
162 | 1. | 162 | 1. | ||
163 | Personen, die in Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 Nummer 1 bis 3 betreut | 163 | Personen, die in Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 Nummer 1 bis 3 betreut | ||
164 | werden, | 164 | werden, | ||
165 | 2. | 165 | 2. | ||
166 | Personen, die bereits acht Wochen | 166 | Personen, die bereits acht Wochen | ||
167 | a) | 167 | a) | ||
168 | in Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 Nummer 4 betreut werden oder | 168 | in Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 Nummer 4 betreut werden oder | ||
169 | b) | 169 | b) | ||
170 | in Einrichtungen nach § 36 Absatz 1 Nummer 4 untergebracht sind und | 170 | in Einrichtungen nach § 36 Absatz 1 Nummer 4 untergebracht sind und | ||
171 | 3. | 171 | 3. | ||
172 | Personen, die in Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1, § 33 Nummer 1 bis | 172 | Personen, die in Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1, § 33 Nummer 1 bis | ||
173 | 4 oder § 36 Absatz 1 Nummer 4 tätig sind. | 173 | 4 oder § 36 Absatz 1 Nummer 4 tätig sind. | ||
174 | Wenn der Nachweis nach Absatz 9 Satz 1 nicht innerhalb einer angemessenen | 174 | Wenn der Nachweis nach Absatz 9 Satz 1 nicht innerhalb einer angemessenen | ||
175 | Frist vorgelegt wird oder sich aus dem Nachweis ergibt, dass ein Impfschutz | 175 | Frist vorgelegt wird oder sich aus dem Nachweis ergibt, dass ein Impfschutz | ||
176 | gegen Masern erst zu einem späteren Zeitpunkt möglich ist oder vervollständigt | 176 | gegen Masern erst zu einem späteren Zeitpunkt möglich ist oder vervollständigt | ||
177 | werden kann, kann das Gesundheitsamt die zur Vorlage des Nachweises | 177 | werden kann, kann das Gesundheitsamt die zur Vorlage des Nachweises | ||
178 | verpflichtete Person zu einer Beratung laden und hat diese zu einer | 178 | verpflichtete Person zu einer Beratung laden und hat diese zu einer | ||
179 | Vervollständigung des Impfschutzes gegen Masern aufzufordern. Das | 179 | Vervollständigung des Impfschutzes gegen Masern aufzufordern. Das | ||
180 | Gesundheitsamt kann einer Person, die trotz der Anforderung nach Satz 1 keinen | 180 | Gesundheitsamt kann einer Person, die trotz der Anforderung nach Satz 1 keinen | ||
181 | Nachweis innerhalb einer angemessenen Frist vorlegt, untersagen, dass sie die | 181 | Nachweis innerhalb einer angemessenen Frist vorlegt, untersagen, dass sie die | ||
182 | dem Betrieb einer in Absatz 8 Satz 1 genannten Einrichtung dienenden Räume | 182 | dem Betrieb einer in Absatz 8 Satz 1 genannten Einrichtung dienenden Räume | ||
183 | betritt oder in einer solchen Einrichtung tätig wird. Einer Person, die einer | 183 | betritt oder in einer solchen Einrichtung tätig wird. Einer Person, die einer | ||
184 | gesetzlichen Schulpflicht unterliegt, kann in Abweichung von Satz 3 nicht | 184 | gesetzlichen Schulpflicht unterliegt, kann in Abweichung von Satz 3 nicht | ||
185 | untersagt werden, die dem Betrieb einer Einrichtung nach § 33 Nummer 3 | 185 | untersagt werden, die dem Betrieb einer Einrichtung nach § 33 Nummer 3 | ||
t | 186 | dienenden Räume zu betreten. Einer Person, die einer gesetzlichen | t | 186 | dienenden Räume zu betreten. Einer Person, die einer Unterbringungspflicht |
187 | Unterbringungspflicht unterliegt, kann in Abweichung von Satz 3 nicht | 187 | unterliegt, kann in Abweichung von Satz 3 nicht untersagt werden, die dem | ||
188 | untersagt werden, die dem Betrieb einer Gemeinschaftseinrichtung nach § 33 | 188 | Betrieb einer Gemeinschaftseinrichtung nach § 33 Nummer 4 oder einer | ||
189 | Nummer 4 oder einer Einrichtung nach § 36 Absatz 1 Nummer 4 dienenden Räume zu | 189 | Einrichtung nach § 36 Absatz 1 Nummer 4 dienenden Räume zu betreten. | ||
190 | betreten. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen ein vom Gesundheitsamt nach | 190 | Widerspruch und Anfechtungsklage gegen ein vom Gesundheitsamt nach Satz 3 | ||
191 | Satz 3 erteiltes Verbot haben keine aufschiebende Wirkung. | 191 | erteiltes Verbot haben keine aufschiebende Wirkung. | ||
192 | (13) Wenn eine nach den Absätzen 9 bis 12 verpflichtete Person | 192 | (13) Wenn eine nach den Absätzen 9 bis 12 verpflichtete Person | ||
193 | minderjährig ist, so hat derjenige für die Einhaltung der diese Person nach | 193 | minderjährig ist, so hat derjenige für die Einhaltung der diese Person nach | ||
194 | den Absätzen 9 bis 12 treffenden Verpflichtungen zu sorgen, dem die Sorge für | 194 | den Absätzen 9 bis 12 treffenden Verpflichtungen zu sorgen, dem die Sorge für | ||
195 | diese Person zusteht. Die gleiche Verpflichtung trifft den Betreuer einer | 195 | diese Person zusteht. Die gleiche Verpflichtung trifft den Betreuer einer | ||
196 | von Verpflichtungen nach den Absätzen 9 bis 12 betroffenen Person, soweit die | 196 | von Verpflichtungen nach den Absätzen 9 bis 12 betroffenen Person, soweit die | ||
197 | Erfüllung dieser Verpflichtungen zu seinem Aufgabenkreis gehört. | 197 | Erfüllung dieser Verpflichtungen zu seinem Aufgabenkreis gehört. | ||
198 | (14) Durch die Absätze 6 bis 12 wird das Grundrecht der körperlichen | 198 | (14) Durch die Absätze 6 bis 12 wird das Grundrecht der körperlichen | ||
199 | Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes) eingeschränkt. | 199 | Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes) eingeschränkt. |
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