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Anpassung der Meldepflicht an die epidemische Lage | Anpassung der Meldepflicht an die epidemische Lage | ||||
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t | 1 | Anpassung der Meldepflicht an die epidemische Lage | t | 1 | Anpassung der Meldepflicht an die epidemische Lage |
Anpassung der Meldepflicht an die epidemische Lage | Anpassung der Meldepflicht an die epidemische Lage | ||||
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f | 1 | (1) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch | f | 1 | (1) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch |
2 | Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Meldepflicht für die in § | 2 | Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Meldepflicht für die in § | ||
3 | 6 aufgeführten Krankheiten oder die in § 7 aufgeführten Krankheitserreger | 3 | 6 aufgeführten Krankheiten oder die in § 7 aufgeführten Krankheitserreger | ||
4 | aufzuheben, einzuschränken oder zu erweitern oder die Meldepflicht auf andere | 4 | aufzuheben, einzuschränken oder zu erweitern oder die Meldepflicht auf andere | ||
5 | übertragbare Krankheiten oder Krankheitserreger auszudehnen, soweit die | 5 | übertragbare Krankheiten oder Krankheitserreger auszudehnen, soweit die | ||
t | 6 | epidemische Lage dies zulässt oder erfordert. | t | 6 | epidemische Lage dies zulässt oder erfordert. Wird die Meldepflicht nach |
7 | Satz 1 auf andere übertragbare Krankheiten oder Krankheitserreger ausgedehnt, | ||||
8 | gelten die für meldepflichtige Krankheiten nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 | ||||
9 | und meldepflichtige Nachweise von Krankheitserregern nach § 7 Absatz 1 Satz 1 | ||||
10 | geltenden Vorschriften für diese entsprechend. | ||||
7 | (2) In dringenden Fällen kann zum Schutz der Bevölkerung die | 11 | (2) In dringenden Fällen kann zum Schutz der Bevölkerung die | ||
8 | Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen werden. Eine auf | 12 | Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen werden. Eine auf | ||
9 | der Grundlage des Satzes 1 erlassene Verordnung tritt ein Jahr nach ihrem | 13 | der Grundlage des Satzes 1 erlassene Verordnung tritt ein Jahr nach ihrem | ||
10 | Inkrafttreten außer Kraft; ihre Geltungsdauer kann mit Zustimmung des | 14 | Inkrafttreten außer Kraft; ihre Geltungsdauer kann mit Zustimmung des | ||
11 | Bundesrates verlängert werden. | 15 | Bundesrates verlängert werden. | ||
12 | (3) Solange das Bundesministerium für Gesundheit von der Ermächtigung nach | 16 | (3) Solange das Bundesministerium für Gesundheit von der Ermächtigung nach | ||
13 | Absatz 1 keinen Gebrauch macht, sind die Landesregierungen zum Erlass einer | 17 | Absatz 1 keinen Gebrauch macht, sind die Landesregierungen zum Erlass einer | ||
14 | Rechtsverordnung nach Absatz 1 ermächtigt, sofern die Meldepflicht nach diesem | 18 | Rechtsverordnung nach Absatz 1 ermächtigt, sofern die Meldepflicht nach diesem | ||
15 | Gesetz hierdurch nicht eingeschränkt oder aufgehoben wird. Sie können die | 19 | Gesetz hierdurch nicht eingeschränkt oder aufgehoben wird. Sie können die | ||
16 | Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf andere Stellen übertragen. | 20 | Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf andere Stellen übertragen. |
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