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Aufgaben des Robert Koch-Institutes | Aufgaben des Robert Koch-Institutes | ||||
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t | 1 | Aufgaben des Robert Koch-Institutes | t | 1 | Aufgaben des Robert Koch-Institutes |
Aufgaben des Robert Koch-Institutes | Aufgaben des Robert Koch-Institutes | ||||
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f | 1 | (1) Das Robert Koch-Institut ist die nationale Behörde zur Vorbeugung | f | 1 | (1) Das Robert Koch-Institut ist die nationale Behörde zur Vorbeugung |
2 | übertragbarer Krankheiten sowie zur frühzeitigen Erkennung und Verhinderung | 2 | übertragbarer Krankheiten sowie zur frühzeitigen Erkennung und Verhinderung | ||
3 | der Weiterverbreitung von Infektionen. Dies schließt die Entwicklung und | 3 | der Weiterverbreitung von Infektionen. Dies schließt die Entwicklung und | ||
4 | Durchführung epidemiologischer und laborgestützter Analysen sowie Forschung zu | 4 | Durchführung epidemiologischer und laborgestützter Analysen sowie Forschung zu | ||
5 | Ursache, Diagnostik und Prävention übertragbarer Krankheiten ein. Es | 5 | Ursache, Diagnostik und Prävention übertragbarer Krankheiten ein. Es | ||
6 | arbeitet mit den jeweils zuständigen Bundesbehörden, den zuständigen | 6 | arbeitet mit den jeweils zuständigen Bundesbehörden, den zuständigen | ||
7 | Landesbehörden, den nationalen Referenzzentren, weiteren wissenschaftlichen | 7 | Landesbehörden, den nationalen Referenzzentren, weiteren wissenschaftlichen | ||
8 | Einrichtungen und Fachgesellschaften zusammen. Auf dem Gebiet der Zoonosen | 8 | Einrichtungen und Fachgesellschaften zusammen. Auf dem Gebiet der Zoonosen | ||
9 | und mikrobiell bedingten Lebensmittelvergiftungen sind das Bundesamt für | 9 | und mikrobiell bedingten Lebensmittelvergiftungen sind das Bundesamt für | ||
10 | Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit, das Bundesinstitut für | 10 | Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit, das Bundesinstitut für | ||
11 | Risikobewertung und das Friedrich-Loeffler-Institut zu beteiligen. Auf | 11 | Risikobewertung und das Friedrich-Loeffler-Institut zu beteiligen. Auf | ||
12 | Ersuchen der zuständigen obersten Landesgesundheitsbehörde kann das Robert | 12 | Ersuchen der zuständigen obersten Landesgesundheitsbehörde kann das Robert | ||
13 | Koch-Institut den zuständigen Stellen bei Maßnahmen zur Überwachung, Verhütung | 13 | Koch-Institut den zuständigen Stellen bei Maßnahmen zur Überwachung, Verhütung | ||
14 | und Bekämpfung von bedrohlichen übertragbaren Krankheiten, auf Ersuchen | 14 | und Bekämpfung von bedrohlichen übertragbaren Krankheiten, auf Ersuchen | ||
15 | mehrerer zuständiger oberster Landesgesundheitsbehörden auch | 15 | mehrerer zuständiger oberster Landesgesundheitsbehörden auch | ||
16 | länderübergreifend, Amtshilfe leisten. Soweit es zur Erfüllung dieser | 16 | länderübergreifend, Amtshilfe leisten. Soweit es zur Erfüllung dieser | ||
17 | Amtshilfe erforderlich ist, darf es personenbezogene Daten verarbeiten. Beim | 17 | Amtshilfe erforderlich ist, darf es personenbezogene Daten verarbeiten. Beim | ||
18 | Robert Koch-Institut wird eine Kontaktstelle für den öffentlichen | 18 | Robert Koch-Institut wird eine Kontaktstelle für den öffentlichen | ||
19 | Gesundheitsdienst der Länder eingerichtet, die die Amtshilfe nach Satz 5 und | 19 | Gesundheitsdienst der Länder eingerichtet, die die Amtshilfe nach Satz 5 und | ||
20 | die Zusammenarbeit mit den zuständigen Landesbehörden und die Zusammenarbeit | 20 | die Zusammenarbeit mit den zuständigen Landesbehörden und die Zusammenarbeit | ||
21 | bei der Umsetzung des elektronischen Melde- und Informationssystems nach § 14 | 21 | bei der Umsetzung des elektronischen Melde- und Informationssystems nach § 14 | ||
n | 22 | innerhalb der vom gemeinsamen Planungsrat nach § 14 Absatz 1 Satz 3 | n | 22 | innerhalb der vom gemeinsamen Planungsrat nach § 14 Absatz 1 Satz 7 |
23 | getroffenen Leitlinien koordiniert. | 23 | getroffenen Leitlinien koordiniert. | ||
24 | (1a) Das Bundesministerium für Gesundheit legt dem Deutschen Bundestag nach | 24 | (1a) Das Bundesministerium für Gesundheit legt dem Deutschen Bundestag nach | ||
25 | Beteiligung des Bundesrates bis spätestens zum 31. März 2021 einen Bericht zu | 25 | Beteiligung des Bundesrates bis spätestens zum 31. März 2021 einen Bericht zu | ||
26 | den Erkenntnissen aus der durch das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 | 26 | den Erkenntnissen aus der durch das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 | ||
27 | verursachten Epidemie vor. Der Bericht beinhaltet Vorschläge zur gesetzlichen, | 27 | verursachten Epidemie vor. Der Bericht beinhaltet Vorschläge zur gesetzlichen, | ||
28 | infrastrukturellen und personellen Stärkung des Robert Koch-Instituts sowie | 28 | infrastrukturellen und personellen Stärkung des Robert Koch-Instituts sowie | ||
29 | gegebenenfalls zusätzlicher Behörden zur Erreichung des Zwecks dieses | 29 | gegebenenfalls zusätzlicher Behörden zur Erreichung des Zwecks dieses | ||
30 | Gesetzes. | 30 | Gesetzes. | ||
31 | (2) Das Robert Koch-Institut | 31 | (2) Das Robert Koch-Institut | ||
32 | 1. | 32 | 1. | ||
33 | erstellt im Benehmen mit den jeweils zuständigen Bundesbehörden für | 33 | erstellt im Benehmen mit den jeweils zuständigen Bundesbehörden für | ||
34 | Fachkreise als Maßnahme des vorbeugenden Gesundheitsschutzes Richtlinien, | 34 | Fachkreise als Maßnahme des vorbeugenden Gesundheitsschutzes Richtlinien, | ||
35 | Empfehlungen, Merkblätter und sonstige Informationen zur Vorbeugung, Erkennung | 35 | Empfehlungen, Merkblätter und sonstige Informationen zur Vorbeugung, Erkennung | ||
36 | und Verhinderung der Weiterverbreitung übertragbarer Krankheiten, | 36 | und Verhinderung der Weiterverbreitung übertragbarer Krankheiten, | ||
37 | 2. | 37 | 2. | ||
38 | wertet die Daten zu meldepflichtigen Krankheiten und meldepflichtigen | 38 | wertet die Daten zu meldepflichtigen Krankheiten und meldepflichtigen | ||
39 | Nachweisen von Krankheitserregern, die ihm nach diesem Gesetz und nach § 11 | 39 | Nachweisen von Krankheitserregern, die ihm nach diesem Gesetz und nach § 11 | ||
40 | Absatz 5, § 16 Absatz 4 des IGV-Durchführungsgesetzes übermittelt worden sind, | 40 | Absatz 5, § 16 Absatz 4 des IGV-Durchführungsgesetzes übermittelt worden sind, | ||
41 | infektionsepidemiologisch aus, | 41 | infektionsepidemiologisch aus, | ||
42 | 3. | 42 | 3. | ||
43 | stellt die Ergebnisse der infektionsepidemiologischen Auswertungen den | 43 | stellt die Ergebnisse der infektionsepidemiologischen Auswertungen den | ||
44 | folgenden Behörden und Institutionen zur Verfügung: | 44 | folgenden Behörden und Institutionen zur Verfügung: | ||
45 | a) | 45 | a) | ||
46 | den jeweils zuständigen Bundesbehörden, | 46 | den jeweils zuständigen Bundesbehörden, | ||
47 | b) | 47 | b) | ||
48 | dem Kommando Sanitätsdienst der Bundeswehr, | 48 | dem Kommando Sanitätsdienst der Bundeswehr, | ||
49 | c) | 49 | c) | ||
50 | den obersten Landesgesundheitsbehörden, | 50 | den obersten Landesgesundheitsbehörden, | ||
51 | d) | 51 | d) | ||
52 | den Gesundheitsämtern, | 52 | den Gesundheitsämtern, | ||
53 | e) | 53 | e) | ||
54 | den Landesärztekammern, | 54 | den Landesärztekammern, | ||
55 | f) | 55 | f) | ||
56 | dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen, | 56 | dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen, | ||
57 | g) | 57 | g) | ||
58 | der Kassenärztlichen Bundesvereinigung, | 58 | der Kassenärztlichen Bundesvereinigung, | ||
59 | h) | 59 | h) | ||
60 | dem Institut für Arbeitsschutz der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung | 60 | dem Institut für Arbeitsschutz der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung | ||
61 | und | 61 | und | ||
62 | i) | 62 | i) | ||
63 | der Deutschen Krankenhausgesellschaft, | 63 | der Deutschen Krankenhausgesellschaft, | ||
64 | 4. | 64 | 4. | ||
65 | veröffentlicht die Ergebnisse der infektionsepidemiologischen Auswertungen | 65 | veröffentlicht die Ergebnisse der infektionsepidemiologischen Auswertungen | ||
66 | periodisch und | 66 | periodisch und | ||
67 | 5. | 67 | 5. | ||
68 | unterstützt die Länder und sonstigen Beteiligten bei ihren Aufgaben im | 68 | unterstützt die Länder und sonstigen Beteiligten bei ihren Aufgaben im | ||
69 | Rahmen der epidemiologischen Überwachung nach diesem Gesetz. | 69 | Rahmen der epidemiologischen Überwachung nach diesem Gesetz. | ||
70 | (3) Das Robert Koch-Institut arbeitet zu den in § 1 Absatz 1 genannten | 70 | (3) Das Robert Koch-Institut arbeitet zu den in § 1 Absatz 1 genannten | ||
71 | Zwecken mit ausländischen Stellen und supranationalen Organisationen sowie mit | 71 | Zwecken mit ausländischen Stellen und supranationalen Organisationen sowie mit | ||
72 | der Weltgesundheitsorganisation und anderen internationalen Organisationen | 72 | der Weltgesundheitsorganisation und anderen internationalen Organisationen | ||
73 | zusammen. Im Rahmen dieser Zusammenarbeit stärkt es deren Fähigkeiten, | 73 | zusammen. Im Rahmen dieser Zusammenarbeit stärkt es deren Fähigkeiten, | ||
74 | insbesondere einer möglichen grenzüberschreitenden Ausbreitung von | 74 | insbesondere einer möglichen grenzüberschreitenden Ausbreitung von | ||
75 | übertragbaren Krankheiten vorzubeugen, entsprechende Gefahren frühzeitig zu | 75 | übertragbaren Krankheiten vorzubeugen, entsprechende Gefahren frühzeitig zu | ||
76 | erkennen und Maßnahmen zur Verhinderung einer möglichen grenzüberschreitenden | 76 | erkennen und Maßnahmen zur Verhinderung einer möglichen grenzüberschreitenden | ||
77 | Weiterverbreitung einzuleiten. Die Zusammenarbeit kann insbesondere eine | 77 | Weiterverbreitung einzuleiten. Die Zusammenarbeit kann insbesondere eine | ||
78 | dauerhafte wissenschaftliche Zusammenarbeit mit Einrichtungen in | 78 | dauerhafte wissenschaftliche Zusammenarbeit mit Einrichtungen in | ||
79 | Partnerstaaten, die Ausbildung von Personal der Partnerstaaten sowie | 79 | Partnerstaaten, die Ausbildung von Personal der Partnerstaaten sowie | ||
80 | Unterstützungsleistungen im Bereich der epidemiologischen Lage- und | 80 | Unterstützungsleistungen im Bereich der epidemiologischen Lage- und | ||
81 | Risikobewertung und des Krisenmanagements umfassen, auch verbunden mit dem | 81 | Risikobewertung und des Krisenmanagements umfassen, auch verbunden mit dem | ||
82 | Einsatz von Personal des Robert Koch-Institutes im Ausland. Soweit es zur | 82 | Einsatz von Personal des Robert Koch-Institutes im Ausland. Soweit es zur | ||
83 | Abwendung von Gefahren von Dritten und zum Schutz von unmittelbar Betroffenen | 83 | Abwendung von Gefahren von Dritten und zum Schutz von unmittelbar Betroffenen | ||
84 | im Rahmen der frühzeitigen Erkennung und Verhinderung der Weiterverbreitung | 84 | im Rahmen der frühzeitigen Erkennung und Verhinderung der Weiterverbreitung | ||
t | 85 | von schwerwiegenden übertragbaren Krankheiten, der Unterstützung bei der | t | 85 | von bedrohlichen übertragbaren Krankheiten, der Unterstützung bei der |
86 | Ausbruchsuntersuchung und -bekämpfung, der Kontaktpersonennachverfolgung oder | 86 | Ausbruchsuntersuchung und -bekämpfung, der Kontaktpersonennachverfolgung oder | ||
87 | der medizinischen Evakuierung von Erkrankten und Ansteckungsverdächtigen | 87 | der medizinischen Evakuierung von Erkrankten und Ansteckungsverdächtigen | ||
88 | erforderlich ist, darf das Robert Koch-Institut im Rahmen seiner Aufgaben nach | 88 | erforderlich ist, darf das Robert Koch-Institut im Rahmen seiner Aufgaben nach | ||
89 | den Sätzen 1 bis 3 personenbezogene Daten verarbeiten. | 89 | den Sätzen 1 bis 3 personenbezogene Daten verarbeiten. |
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