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Entschädigung | Entschädigung | ||||
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f | 1 | (1) Wer auf Grund dieses Gesetzes als Ausscheider, | f | 1 | (1) Wer auf Grund dieses Gesetzes als Ausscheider, |
2 | Ansteckungsverdächtiger, Krankheitsverdächtiger oder als sonstiger Träger von | 2 | Ansteckungsverdächtiger, Krankheitsverdächtiger oder als sonstiger Träger von | ||
3 | Krankheitserregern im Sinne von § 31 Satz 2 Verboten in der Ausübung seiner | 3 | Krankheitserregern im Sinne von § 31 Satz 2 Verboten in der Ausübung seiner | ||
4 | bisherigen Erwerbstätigkeit unterliegt oder unterworfen wird und dadurch einen | 4 | bisherigen Erwerbstätigkeit unterliegt oder unterworfen wird und dadurch einen | ||
5 | Verdienstausfall erleidet, erhält eine Entschädigung in Geld. Das Gleiche | 5 | Verdienstausfall erleidet, erhält eine Entschädigung in Geld. Das Gleiche | ||
6 | gilt für Personen, die als Ausscheider, Ansteckungsverdächtige oder | 6 | gilt für Personen, die als Ausscheider, Ansteckungsverdächtige oder | ||
7 | Krankheitsverdächtige abgesondert wurden oder werden, bei Ausscheidern jedoch | 7 | Krankheitsverdächtige abgesondert wurden oder werden, bei Ausscheidern jedoch | ||
8 | nur, wenn sie andere Schutzmaßnahmen nicht befolgen können. Eine | 8 | nur, wenn sie andere Schutzmaßnahmen nicht befolgen können. Eine | ||
9 | Entschädigung nach den Sätzen 1 und 2 erhält nicht, wer durch Inanspruchnahme | 9 | Entschädigung nach den Sätzen 1 und 2 erhält nicht, wer durch Inanspruchnahme | ||
10 | einer Schutzimpfung oder anderen Maßnahme der spezifischen Prophylaxe, die | 10 | einer Schutzimpfung oder anderen Maßnahme der spezifischen Prophylaxe, die | ||
11 | gesetzlich vorgeschrieben ist oder im Bereich des gewöhnlichen Aufenthaltsorts | 11 | gesetzlich vorgeschrieben ist oder im Bereich des gewöhnlichen Aufenthaltsorts | ||
12 | des Betroffenen öffentlich empfohlen wurde, ein Verbot in der Ausübung seiner | 12 | des Betroffenen öffentlich empfohlen wurde, ein Verbot in der Ausübung seiner | ||
13 | bisherigen Tätigkeit oder eine Absonderung hätte vermeiden können. | 13 | bisherigen Tätigkeit oder eine Absonderung hätte vermeiden können. | ||
n | 14 | (1a) Werden Einrichtungen zur Betreuung von Kindern oder Schulen von der | n | 14 | (1a) Eine erwerbstätige Person erhält eine Entschädigung in Geld, wenn |
15 | zuständigen Behörde zur Verhinderung der Verbreitung von Infektionen oder | 15 | 1. | ||
16 | übertragbaren Krankheiten auf Grund dieses Gesetzes vorübergehend geschlossen | 16 | Einrichtungen zur Betreuung von Kindern, Schulen oder Einrichtungen für | ||
17 | oder deren Betreten untersagt und müssen erwerbstätige Sorgeberechtigte von | 17 | Menschen mit Behinderungen von der zuständigen Behörde zur Verhinderung der | ||
18 | Kindern, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder behindert | 18 | Verbreitung von Infektionen oder übertragbaren Krankheiten auf Grund dieses | ||
19 | und auf Hilfe angewiesen sind, in diesem Zeitraum die Kinder selbst betreuen, | 19 | Gesetzes vorübergehend geschlossen werden oder deren Betreten untersagt wird, | ||
20 | weil sie keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit sicherstellen | 20 | 2. | ||
21 | können, und erleiden sie dadurch einen Verdienstausfall, erhalten sie eine | 21 | die erwerbstätige Person ihr Kind, das das zwölfte Lebensjahr noch nicht | ||
22 | Entschädigung in Geld. Anspruchsberechtigte haben gegenüber der | 22 | vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist, in diesem Zeitraum | ||
23 | zuständigen Behörde, auf Verlangen des Arbeitgebers auch diesem gegenüber, | 23 | selbst beaufsichtigt, betreut oder pflegt, weil sie keine anderweitige zumutbare | ||
24 | darzulegen, dass sie in diesem Zeitraum keine zumutbare Betreuungsmöglichkeit | 24 | Betreuungsmöglichkeit sicherstellen kann, und | ||
25 | für das Kind sicherstellen können. Ein Anspruch besteht nicht, soweit eine | 25 | 3. | ||
26 | Schließung ohnehin wegen der Schulferien erfolgen würde. Im Fall, dass das | 26 | die erwerbstätige Person dadurch einen Verdienstausfall erleidet. | ||
27 | Anspruchsberechtigte haben gegenüber der zuständigen Behörde, auf Verlangen | ||||
28 | des Arbeitgebers auch diesem gegenüber, darzulegen, dass sie in diesem | ||||
29 | Zeitraum keine zumutbare Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherstellen | ||||
30 | können. Ein Anspruch besteht nicht, soweit eine Schließung ohnehin wegen der | ||||
31 | Schul- oder Betriebsferien erfolgen würde. Im Fall, dass das Kind in | ||||
27 | Kind in Vollzeitpflege nach § 33 des Achten Buches Sozialgesetzbuch in den | 32 | Vollzeitpflege nach § 33 des Achten Buches Sozialgesetzbuch in den Haushalt | ||
28 | Haushalt aufgenommen wurde, steht der Anspruch auf Entschädigung anstelle der | 33 | aufgenommen wurde, steht der Anspruch auf Entschädigung den Pflegeeltern zu. | ||
29 | Sorgeberechtigten den Pflegeeltern zu. | ||||
30 | (2) Die Entschädigung bemisst sich nach dem Verdienstausfall. Für die | 34 | (2) Die Entschädigung bemisst sich nach dem Verdienstausfall. Für die | ||
31 | ersten sechs Wochen wird sie in Höhe des Verdienstausfalls gewährt. Vom | 35 | ersten sechs Wochen wird sie in Höhe des Verdienstausfalls gewährt. Vom | ||
32 | Beginn der siebenten Woche an wird sie in Höhe des Krankengeldes nach § 47 | 36 | Beginn der siebenten Woche an wird sie in Höhe des Krankengeldes nach § 47 | ||
33 | Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gewährt, soweit der | 37 | Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gewährt, soweit der | ||
34 | Verdienstausfall die für die gesetzliche Krankenversicherungspflicht | 38 | Verdienstausfall die für die gesetzliche Krankenversicherungspflicht | ||
35 | maßgebende Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht übersteigt. Im Fall des | 39 | maßgebende Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht übersteigt. Im Fall des | ||
36 | Absatzes 1a wird die Entschädigung abweichend von den Sätzen 2 und 3 in Höhe | 40 | Absatzes 1a wird die Entschädigung abweichend von den Sätzen 2 und 3 in Höhe | ||
t | 37 | von 67 Prozent des dem erwerbstätigen Sorgeberechtigten entstandenen | t | 41 | von 67 Prozent des der erwerbstätigen Person entstandenen Verdienstausfalls |
38 | Verdienstausfalls für längstens sechs Wochen gewährt; für einen vollen Monat | 42 | für jede erwerbstätige Person für längstens zehn Wochen gewährt, für eine | ||
39 | wird höchstens ein Betrag von 2 016 Euro gewährt. | 43 | erwerbstätige Person, die ihr Kind allein beaufsichtigt, betreut oder pflegt, | ||
44 | längstens für 20 Wochen; für einen vollen Monat wird höchstens ein Betrag von | ||||
45 | 2 016 Euro gewährt. | ||||
40 | (3) Als Verdienstausfall gilt das Arbeitsentgelt (§ 14 des Vierten Buches | 46 | (3) Als Verdienstausfall gilt das Arbeitsentgelt (§ 14 des Vierten Buches | ||
41 | Sozialgesetzbuch), das dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden | 47 | Sozialgesetzbuch), das dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden | ||
42 | regelmäßigen Arbeitszeit nach Abzug der Steuern und der Beiträge zur | 48 | regelmäßigen Arbeitszeit nach Abzug der Steuern und der Beiträge zur | ||
43 | Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung oder entsprechenden Aufwendungen | 49 | Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung oder entsprechenden Aufwendungen | ||
44 | zur sozialen Sicherung in angemessenem Umfang zusteht (Netto-Arbeitsentgelt). | 50 | zur sozialen Sicherung in angemessenem Umfang zusteht (Netto-Arbeitsentgelt). | ||
45 | Der Betrag erhöht sich um das Kurzarbeitergeld und um das Zuschuss- | 51 | Der Betrag erhöht sich um das Kurzarbeitergeld und um das Zuschuss- | ||
46 | Wintergeld, auf das der Arbeitnehmer Anspruch hätte, wenn er nicht aus den in | 52 | Wintergeld, auf das der Arbeitnehmer Anspruch hätte, wenn er nicht aus den in | ||
47 | Absatz 1 genannten Gründen an der Arbeitsleistung verhindert wäre. Verbleibt dem | 53 | Absatz 1 genannten Gründen an der Arbeitsleistung verhindert wäre. Verbleibt dem | ||
48 | Arbeitnehmer nach Einstellung der verbotenen Tätigkeit oder bei | 54 | Arbeitnehmer nach Einstellung der verbotenen Tätigkeit oder bei | ||
49 | Absonderung ein Teil des bisherigen Arbeitsentgelts, so gilt als | 55 | Absonderung ein Teil des bisherigen Arbeitsentgelts, so gilt als | ||
50 | Verdienstausfall der Unterschiedsbetrag zwischen dem in Satz 1 genannten | 56 | Verdienstausfall der Unterschiedsbetrag zwischen dem in Satz 1 genannten | ||
51 | Netto-Arbeitsentgelt und dem in dem auf die Einstellung der verbotenen | 57 | Netto-Arbeitsentgelt und dem in dem auf die Einstellung der verbotenen | ||
52 | Tätigkeit oder der Absonderung folgenden Kalendermonat erzielten Netto- | 58 | Tätigkeit oder der Absonderung folgenden Kalendermonat erzielten Netto- | ||
53 | Arbeitsentgelt aus dem bisherigen Arbeitsverhältnis. Die Sätze 1 und 3 | 59 | Arbeitsentgelt aus dem bisherigen Arbeitsverhältnis. Die Sätze 1 und 3 | ||
54 | gelten für die Berechnung des Verdienstausfalls bei den in Heimarbeit | 60 | gelten für die Berechnung des Verdienstausfalls bei den in Heimarbeit | ||
55 | Beschäftigten und bei Selbständigen entsprechend mit der Maßgabe, dass bei den | 61 | Beschäftigten und bei Selbständigen entsprechend mit der Maßgabe, dass bei den | ||
56 | in Heimarbeit Beschäftigten das im Durchschnitt des letzten Jahres vor | 62 | in Heimarbeit Beschäftigten das im Durchschnitt des letzten Jahres vor | ||
57 | Einstellung der verbotenen Tätigkeit oder vor der Absonderung verdiente | 63 | Einstellung der verbotenen Tätigkeit oder vor der Absonderung verdiente | ||
58 | monatliche Arbeitsentgelt und bei Selbständigen ein Zwölftel des | 64 | monatliche Arbeitsentgelt und bei Selbständigen ein Zwölftel des | ||
59 | Arbeitseinkommens (§ 15 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) aus der | 65 | Arbeitseinkommens (§ 15 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) aus der | ||
60 | entschädigungspflichtigen Tätigkeit zugrunde zu legen ist. | 66 | entschädigungspflichtigen Tätigkeit zugrunde zu legen ist. | ||
61 | (4) Bei einer Existenzgefährdung können den Entschädigungsberechtigten die | 67 | (4) Bei einer Existenzgefährdung können den Entschädigungsberechtigten die | ||
62 | während der Verdienstausfallzeiten entstehenden Mehraufwendungen auf Antrag in | 68 | während der Verdienstausfallzeiten entstehenden Mehraufwendungen auf Antrag in | ||
63 | angemessenem Umfang von der zuständigen Behörde erstattet werden. Selbständige, | 69 | angemessenem Umfang von der zuständigen Behörde erstattet werden. Selbständige, | ||
64 | deren Betrieb oder Praxis während der Dauer einer Maßnahme nach | 70 | deren Betrieb oder Praxis während der Dauer einer Maßnahme nach | ||
65 | Absatz 1 ruht, erhalten neben der Entschädigung nach den Absätzen 2 und 3 auf | 71 | Absatz 1 ruht, erhalten neben der Entschädigung nach den Absätzen 2 und 3 auf | ||
66 | Antrag von der zuständigen Behörde Ersatz der in dieser Zeit weiterlaufenden | 72 | Antrag von der zuständigen Behörde Ersatz der in dieser Zeit weiterlaufenden | ||
67 | nicht gedeckten Betriebsausgaben in angemessenem Umfang. | 73 | nicht gedeckten Betriebsausgaben in angemessenem Umfang. | ||
68 | (5) Bei Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber für die Dauer des | 74 | (5) Bei Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber für die Dauer des | ||
69 | Arbeitsverhältnisses, längstens für sechs Wochen, die Entschädigung für die | 75 | Arbeitsverhältnisses, längstens für sechs Wochen, die Entschädigung für die | ||
70 | zuständige Behörde auszuzahlen. Die ausgezahlten Beträge werden dem | 76 | zuständige Behörde auszuzahlen. Die ausgezahlten Beträge werden dem | ||
71 | Arbeitgeber auf Antrag von der zuständigen Behörde erstattet. Im Übrigen | 77 | Arbeitgeber auf Antrag von der zuständigen Behörde erstattet. Im Übrigen | ||
72 | wird die Entschädigung von der zuständigen Behörde auf Antrag gewährt. | 78 | wird die Entschädigung von der zuständigen Behörde auf Antrag gewährt. | ||
73 | (6) Bei Arbeitnehmern richtet sich die Fälligkeit der | 79 | (6) Bei Arbeitnehmern richtet sich die Fälligkeit der | ||
74 | Entschädigungsleistungen nach der Fälligkeit des aus der bisherigen Tätigkeit | 80 | Entschädigungsleistungen nach der Fälligkeit des aus der bisherigen Tätigkeit | ||
75 | erzielten Arbeitsentgelts. Bei sonstigen Entschädigungsberechtigten ist | 81 | erzielten Arbeitsentgelts. Bei sonstigen Entschädigungsberechtigten ist | ||
76 | die Entschädigung jeweils zum Ersten eines Monats für den abgelaufenen Monat | 82 | die Entschädigung jeweils zum Ersten eines Monats für den abgelaufenen Monat | ||
77 | zu gewähren. | 83 | zu gewähren. | ||
78 | (7) Wird der Entschädigungsberechtigte arbeitsunfähig, so bleibt der | 84 | (7) Wird der Entschädigungsberechtigte arbeitsunfähig, so bleibt der | ||
79 | Entschädigungsanspruch in Höhe des Betrages, der bei Eintritt der | 85 | Entschädigungsanspruch in Höhe des Betrages, der bei Eintritt der | ||
80 | Arbeitsunfähigkeit an den Berechtigten auszuzahlen war, bestehen. Ansprüche, die | 86 | Arbeitsunfähigkeit an den Berechtigten auszuzahlen war, bestehen. Ansprüche, die | ||
81 | Entschädigungsberechtigten wegen des durch die | 87 | Entschädigungsberechtigten wegen des durch die | ||
82 | Arbeitsunfähigkeit bedingten Verdienstausfalls auf Grund anderer gesetzlicher | 88 | Arbeitsunfähigkeit bedingten Verdienstausfalls auf Grund anderer gesetzlicher | ||
83 | Vorschriften oder eines privaten Versicherungsverhältnisses zustehen, gehen | 89 | Vorschriften oder eines privaten Versicherungsverhältnisses zustehen, gehen | ||
84 | insoweit auf das entschädigungspflichtige Land über. | 90 | insoweit auf das entschädigungspflichtige Land über. | ||
85 | (8) Auf die Entschädigung sind anzurechnen | 91 | (8) Auf die Entschädigung sind anzurechnen | ||
86 | 1. | 92 | 1. | ||
87 | Zuschüsse des Arbeitgebers, soweit sie zusammen mit der Entschädigung den | 93 | Zuschüsse des Arbeitgebers, soweit sie zusammen mit der Entschädigung den | ||
88 | tatsächlichen Verdienstausfall übersteigen, | 94 | tatsächlichen Verdienstausfall übersteigen, | ||
89 | 2. | 95 | 2. | ||
90 | das Netto-Arbeitsentgelt und das Arbeitseinkommen nach Absatz 3 aus einer | 96 | das Netto-Arbeitsentgelt und das Arbeitseinkommen nach Absatz 3 aus einer | ||
91 | Tätigkeit, die als Ersatz der verbotenen Tätigkeit ausgeübt wird, soweit es | 97 | Tätigkeit, die als Ersatz der verbotenen Tätigkeit ausgeübt wird, soweit es | ||
92 | zusammen mit der Entschädigung den tatsächlichen Verdienstausfall übersteigt, | 98 | zusammen mit der Entschädigung den tatsächlichen Verdienstausfall übersteigt, | ||
93 | 3. | 99 | 3. | ||
94 | der Wert desjenigen, das der Entschädigungsberechtigte durch Ausübung einer | 100 | der Wert desjenigen, das der Entschädigungsberechtigte durch Ausübung einer | ||
95 | anderen als der verbotenen Tätigkeit zu erwerben böswillig unterlässt, soweit es | 101 | anderen als der verbotenen Tätigkeit zu erwerben böswillig unterlässt, soweit es | ||
96 | zusammen mit der Entschädigung den tatsächlichen Verdienstausfall übersteigt, | 102 | zusammen mit der Entschädigung den tatsächlichen Verdienstausfall übersteigt, | ||
97 | 4. | 103 | 4. | ||
98 | das Arbeitslosengeld in der Höhe, in der diese Leistung dem | 104 | das Arbeitslosengeld in der Höhe, in der diese Leistung dem | ||
99 | Entschädigungsberechtigten ohne Anwendung der Vorschriften über das Ruhen des | 105 | Entschädigungsberechtigten ohne Anwendung der Vorschriften über das Ruhen des | ||
100 | Anspruchs auf Arbeitslosengeld bei Sperrzeit nach dem Dritten Buch | 106 | Anspruchs auf Arbeitslosengeld bei Sperrzeit nach dem Dritten Buch | ||
101 | Sozialgesetzbuch sowie des § 66 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch in der | 107 | Sozialgesetzbuch sowie des § 66 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch in der | ||
102 | jeweils geltenden Fassung hätten gewährt werden müssen. | 108 | jeweils geltenden Fassung hätten gewährt werden müssen. | ||
103 | Liegen die Voraussetzungen für eine Anrechnung sowohl nach Nummer 3 als auch | 109 | Liegen die Voraussetzungen für eine Anrechnung sowohl nach Nummer 3 als auch | ||
104 | nach Nummer 4 vor, so ist der höhere Betrag anzurechnen. | 110 | nach Nummer 4 vor, so ist der höhere Betrag anzurechnen. | ||
105 | (9) Der Anspruch auf Entschädigung geht insoweit, als dem | 111 | (9) Der Anspruch auf Entschädigung geht insoweit, als dem | ||
106 | Entschädigungsberechtigten Arbeitslosengeld oder Kurzarbeitergeld für die | 112 | Entschädigungsberechtigten Arbeitslosengeld oder Kurzarbeitergeld für die | ||
107 | gleiche Zeit zu gewähren ist, auf die Bundesagentur für Arbeit über. | 113 | gleiche Zeit zu gewähren ist, auf die Bundesagentur für Arbeit über. | ||
108 | (10) Ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz | 114 | (10) Ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz | ||
109 | des Verdienstausfalls, der dem Entschädigungsberechtigten durch das Verbot der | 115 | des Verdienstausfalls, der dem Entschädigungsberechtigten durch das Verbot der | ||
110 | Ausübung seiner Erwerbstätigkeit oder durch die Absonderung erwachsen ist, | 116 | Ausübung seiner Erwerbstätigkeit oder durch die Absonderung erwachsen ist, | ||
111 | geht insoweit auf das zur Gewährung der Entschädigung verpflichtete Land über, | 117 | geht insoweit auf das zur Gewährung der Entschädigung verpflichtete Land über, | ||
112 | als dieses dem Entschädigungsberechtigten nach diesem Gesetz Leistungen zu | 118 | als dieses dem Entschädigungsberechtigten nach diesem Gesetz Leistungen zu | ||
113 | gewähren hat. | 119 | gewähren hat. | ||
114 | (11) Die Anträge nach Absatz 5 sind innerhalb einer Frist von zwölf | 120 | (11) Die Anträge nach Absatz 5 sind innerhalb einer Frist von zwölf | ||
115 | Monaten nach Einstellung der verbotenen Tätigkeit, dem Ende der Absonderung | 121 | Monaten nach Einstellung der verbotenen Tätigkeit, dem Ende der Absonderung | ||
116 | oder nach dem Ende der vorübergehenden Schließung oder der Untersagung des | 122 | oder nach dem Ende der vorübergehenden Schließung oder der Untersagung des | ||
117 | Betretens nach Absatz 1a Satz 1 bei der zuständigen Behörde zu stellen. Dem | 123 | Betretens nach Absatz 1a Satz 1 bei der zuständigen Behörde zu stellen. Dem | ||
118 | Antrag ist von Arbeitnehmern eine Bescheinigung des Arbeitgebers und von | 124 | Antrag ist von Arbeitnehmern eine Bescheinigung des Arbeitgebers und von | ||
119 | den in Heimarbeit Beschäftigten eine Bescheinigung des Auftraggebers über die | 125 | den in Heimarbeit Beschäftigten eine Bescheinigung des Auftraggebers über die | ||
120 | Höhe des in dem nach Absatz 3 für sie maßgeblichen Zeitraum verdienten | 126 | Höhe des in dem nach Absatz 3 für sie maßgeblichen Zeitraum verdienten | ||
121 | Arbeitsentgelts und der gesetzlichen Abzüge, von Selbständigen eine | 127 | Arbeitsentgelts und der gesetzlichen Abzüge, von Selbständigen eine | ||
122 | Bescheinigung des Finanzamtes über die Höhe des letzten beim Finanzamt | 128 | Bescheinigung des Finanzamtes über die Höhe des letzten beim Finanzamt | ||
123 | nachgewiesenen Arbeitseinkommens beizufügen. Ist ein solches | 129 | nachgewiesenen Arbeitseinkommens beizufügen. Ist ein solches | ||
124 | Arbeitseinkommen noch nicht nachgewiesen oder ist ein Unterschiedsbetrag nach | 130 | Arbeitseinkommen noch nicht nachgewiesen oder ist ein Unterschiedsbetrag nach | ||
125 | Absatz 3 zu errechnen, so kann die zuständige Behörde die Vorlage anderer oder | 131 | Absatz 3 zu errechnen, so kann die zuständige Behörde die Vorlage anderer oder | ||
126 | weiterer Nachweise verlangen. | 132 | weiterer Nachweise verlangen. | ||
127 | (12) Die zuständige Behörde hat auf Antrag dem Arbeitgeber einen Vorschuss in | 133 | (12) Die zuständige Behörde hat auf Antrag dem Arbeitgeber einen Vorschuss in | ||
128 | der voraussichtlichen Höhe des Erstattungsbetrages, den in Heimarbeit | 134 | der voraussichtlichen Höhe des Erstattungsbetrages, den in Heimarbeit | ||
129 | Beschäftigten und Selbständigen in der voraussichtlichen Höhe der | 135 | Beschäftigten und Selbständigen in der voraussichtlichen Höhe der | ||
130 | Entschädigung zu gewähren. | 136 | Entschädigung zu gewähren. |
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