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Erlass von Rechtsverordnungen | Erlass von Rechtsverordnungen | ||||
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t | 1 | Erlass von Rechtsverordnungen | t | 1 | Erlass von Rechtsverordnungen |
Erlass von Rechtsverordnungen | Erlass von Rechtsverordnungen | ||||
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f | 1 | (1) Das Bundesministerium für Gesundheit bestimmt durch Rechtsverordnung mit | f | 1 | (1) Das Bundesministerium für Gesundheit bestimmt durch Rechtsverordnung mit |
2 | Zustimmung des Bundesrates, | 2 | Zustimmung des Bundesrates, | ||
3 | 1. | 3 | 1. | ||
4 | welchen Anforderungen das Wasser für den menschlichen Gebrauch entsprechen | 4 | welchen Anforderungen das Wasser für den menschlichen Gebrauch entsprechen | ||
5 | muss, um der Vorschrift von § 37 Abs. 1 zu genügen, | 5 | muss, um der Vorschrift von § 37 Abs. 1 zu genügen, | ||
6 | 2. | 6 | 2. | ||
7 | dass und wie die Wassergewinnungs- und Wasserversorgungsanlagen und das | 7 | dass und wie die Wassergewinnungs- und Wasserversorgungsanlagen und das | ||
8 | Wasser in hygienischer Hinsicht zu überwachen sind, | 8 | Wasser in hygienischer Hinsicht zu überwachen sind, | ||
9 | 3. | 9 | 3. | ||
10 | welche Handlungs-, Unterlassungs-, Mitwirkungs- und Duldungspflichten dem | 10 | welche Handlungs-, Unterlassungs-, Mitwirkungs- und Duldungspflichten dem | ||
11 | Unternehmer oder sonstigen Inhaber einer Wassergewinnungs- oder | 11 | Unternehmer oder sonstigen Inhaber einer Wassergewinnungs- oder | ||
12 | Wasserversorgungsanlage im Sinne der Nummern 1 und 2 obliegen, welche | 12 | Wasserversorgungsanlage im Sinne der Nummern 1 und 2 obliegen, welche | ||
13 | Wasseruntersuchungen dieser durchführen oder durchführen lassen muss und in | 13 | Wasseruntersuchungen dieser durchführen oder durchführen lassen muss und in | ||
14 | welchen Zeitabständen diese vorzunehmen sind, | 14 | welchen Zeitabständen diese vorzunehmen sind, | ||
15 | 4. | 15 | 4. | ||
16 | die Anforderungen an Stoffe, Verfahren und Materialien bei der Gewinnung, | 16 | die Anforderungen an Stoffe, Verfahren und Materialien bei der Gewinnung, | ||
17 | Aufbereitung oder Verteilung des Wassers für den menschlichen Gebrauch, soweit | 17 | Aufbereitung oder Verteilung des Wassers für den menschlichen Gebrauch, soweit | ||
18 | diese nicht den Vorschriften des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches | 18 | diese nicht den Vorschriften des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches | ||
19 | unterliegen, und insbesondere, dass nur Aufbereitungsstoffe und | 19 | unterliegen, und insbesondere, dass nur Aufbereitungsstoffe und | ||
20 | Desinfektionsverfahren verwendet werden dürfen, die hinreichend wirksam sind und | 20 | Desinfektionsverfahren verwendet werden dürfen, die hinreichend wirksam sind und | ||
21 | keine vermeidbaren oder unvertretbaren Auswirkungen auf Gesundheit und Umwelt | 21 | keine vermeidbaren oder unvertretbaren Auswirkungen auf Gesundheit und Umwelt | ||
22 | haben, | 22 | haben, | ||
23 | 5. | 23 | 5. | ||
24 | in welchen Fällen das Wasser für den menschlichen Gebrauch, das den | 24 | in welchen Fällen das Wasser für den menschlichen Gebrauch, das den | ||
25 | Anforderungen nach den Nummern 1 oder 4 nicht entspricht, nicht oder nur | 25 | Anforderungen nach den Nummern 1 oder 4 nicht entspricht, nicht oder nur | ||
26 | eingeschränkt abgegeben oder anderen nicht oder nur eingeschränkt zur Verfügung | 26 | eingeschränkt abgegeben oder anderen nicht oder nur eingeschränkt zur Verfügung | ||
27 | gestellt werden darf, | 27 | gestellt werden darf, | ||
28 | 6. | 28 | 6. | ||
29 | dass und wie die Bevölkerung über die Beschaffenheit des Wassers für den | 29 | dass und wie die Bevölkerung über die Beschaffenheit des Wassers für den | ||
30 | menschlichen Gebrauch und über etwaige zu treffende Maßnahmen zu informieren | 30 | menschlichen Gebrauch und über etwaige zu treffende Maßnahmen zu informieren | ||
31 | ist, | 31 | ist, | ||
32 | 7. | 32 | 7. | ||
33 | dass und wie Angaben über die Gewinnung und die Beschaffenheit des Wassers | 33 | dass und wie Angaben über die Gewinnung und die Beschaffenheit des Wassers | ||
34 | für den menschlichen Gebrauch einschließlich personenbezogener Daten, soweit | 34 | für den menschlichen Gebrauch einschließlich personenbezogener Daten, soweit | ||
35 | diese für die Erfassung und die Überwachung der Wasserqualität und der | 35 | diese für die Erfassung und die Überwachung der Wasserqualität und der | ||
36 | Wasserversorgung erforderlich sind, zu übermitteln sind und | 36 | Wasserversorgung erforderlich sind, zu übermitteln sind und | ||
37 | 8. | 37 | 8. | ||
38 | die Anforderungen an die Untersuchungsstellen, die das Wasser für den | 38 | die Anforderungen an die Untersuchungsstellen, die das Wasser für den | ||
39 | menschlichen Gebrauch analysieren. | 39 | menschlichen Gebrauch analysieren. | ||
40 | In der Rechtsverordnung können auch Regelungen über die Anforderungen an die | 40 | In der Rechtsverordnung können auch Regelungen über die Anforderungen an die | ||
41 | Wassergewinnungs- und Wasserversorgungsanlagen getroffen werden. Ferner kann | 41 | Wassergewinnungs- und Wasserversorgungsanlagen getroffen werden. Ferner kann | ||
42 | in der Rechtsverordnung dem Umweltbundesamt die Aufgabe übertragen werden, zu | 42 | in der Rechtsverordnung dem Umweltbundesamt die Aufgabe übertragen werden, zu | ||
43 | prüfen und zu entscheiden, ob Stoffe, Verfahren und Materialien die nach Satz | 43 | prüfen und zu entscheiden, ob Stoffe, Verfahren und Materialien die nach Satz | ||
44 | 1 Nummer 4 festgelegten Anforderungen erfüllen. Voraussetzungen, Inhalt und | 44 | 1 Nummer 4 festgelegten Anforderungen erfüllen. Voraussetzungen, Inhalt und | ||
45 | Verfahren der Prüfung und Entscheidung können in der Rechtsverordnung näher | 45 | Verfahren der Prüfung und Entscheidung können in der Rechtsverordnung näher | ||
46 | bestimmt werden. In der Rechtsverordnung kann zudem festgelegt werden, dass | 46 | bestimmt werden. In der Rechtsverordnung kann zudem festgelegt werden, dass | ||
47 | Stoffe, Verfahren und Materialien bei der Gewinnung, Aufbereitung und | 47 | Stoffe, Verfahren und Materialien bei der Gewinnung, Aufbereitung und | ||
48 | Verteilung des Wassers für den menschlichen Gebrauch erst dann verwendet | 48 | Verteilung des Wassers für den menschlichen Gebrauch erst dann verwendet | ||
49 | werden dürfen, wenn das Umweltbundesamt festgestellt hat, dass sie die nach | 49 | werden dürfen, wenn das Umweltbundesamt festgestellt hat, dass sie die nach | ||
50 | Satz 1 Nummer 4 festgelegten Anforderungen erfüllen. Die Rechtsverordnung | 50 | Satz 1 Nummer 4 festgelegten Anforderungen erfüllen. Die Rechtsverordnung | ||
n | 51 | bedarf des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, | n | 51 | bedarf des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und |
52 | Bau und Reaktorsicherheit, soweit es sich um Wassergewinnungsanlagen handelt. | 52 | nukleare Sicherheit, soweit es sich um Wassergewinnungsanlagen handelt. | ||
53 | (2) Das Bundesministerium für Gesundheit bestimmt durch Rechtsverordnung mit | 53 | (2) Das Bundesministerium für Gesundheit bestimmt durch Rechtsverordnung mit | ||
54 | Zustimmung des Bundesrates, | 54 | Zustimmung des Bundesrates, | ||
55 | 1. | 55 | 1. | ||
56 | welchen Anforderungen das in § 37 Abs. 2 bezeichnete Wasser entsprechen | 56 | welchen Anforderungen das in § 37 Abs. 2 bezeichnete Wasser entsprechen | ||
57 | muss, um der Vorschrift von § 37 Abs. 2 zu genügen, | 57 | muss, um der Vorschrift von § 37 Abs. 2 zu genügen, | ||
58 | 2. | 58 | 2. | ||
59 | dass und wie die Schwimm- oder Badebecken, die Schwimm- oder Badeteiche und | 59 | dass und wie die Schwimm- oder Badebecken, die Schwimm- oder Badeteiche und | ||
60 | das Wasser in hygienischer Hinsicht zu überwachen sind, | 60 | das Wasser in hygienischer Hinsicht zu überwachen sind, | ||
61 | 3. | 61 | 3. | ||
62 | welche Handlungs-, Unterlassungs-, Mitwirkungs- und Duldungspflichten dem | 62 | welche Handlungs-, Unterlassungs-, Mitwirkungs- und Duldungspflichten dem | ||
63 | Unternehmer oder sonstigen Inhaber eines Schwimm- oder Badebeckens oder eines | 63 | Unternehmer oder sonstigen Inhaber eines Schwimm- oder Badebeckens oder eines | ||
64 | Schwimm- oder Badeteiches im Sinne der Nummern 1 und 2 obliegen, welche | 64 | Schwimm- oder Badeteiches im Sinne der Nummern 1 und 2 obliegen, welche | ||
65 | Wasseruntersuchungen dieser durchführen oder durchführen lassen muss und in | 65 | Wasseruntersuchungen dieser durchführen oder durchführen lassen muss und in | ||
66 | welchen Zeitabständen diese vorzunehmen sind, | 66 | welchen Zeitabständen diese vorzunehmen sind, | ||
67 | 4. | 67 | 4. | ||
68 | in welchen Fällen das in § 37 Abs. 2 bezeichnete Wasser, das den | 68 | in welchen Fällen das in § 37 Abs. 2 bezeichnete Wasser, das den | ||
69 | Anforderungen nach Nummer 1 nicht entspricht, anderen nicht zur Verfügung | 69 | Anforderungen nach Nummer 1 nicht entspricht, anderen nicht zur Verfügung | ||
70 | gestellt werden darf und | 70 | gestellt werden darf und | ||
71 | 5. | 71 | 5. | ||
72 | dass für die Aufbereitung des in § 37 Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Wassers | 72 | dass für die Aufbereitung des in § 37 Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Wassers | ||
73 | nur Mittel und Verfahren verwendet werden dürfen, die vom Umweltbundesamt in | 73 | nur Mittel und Verfahren verwendet werden dürfen, die vom Umweltbundesamt in | ||
74 | einer Liste bekannt gemacht worden sind. | 74 | einer Liste bekannt gemacht worden sind. | ||
75 | Die Aufnahme von Mitteln und Verfahren zur Aufbereitung des in § 37 Absatz 2 | 75 | Die Aufnahme von Mitteln und Verfahren zur Aufbereitung des in § 37 Absatz 2 | ||
76 | Satz 2 bezeichneten Wassers in die Liste nach Nummer 5 erfolgt nur, wenn das | 76 | Satz 2 bezeichneten Wassers in die Liste nach Nummer 5 erfolgt nur, wenn das | ||
77 | Umweltbundesamt festgestellt hat, dass die Mittel und Verfahren mindestens den | 77 | Umweltbundesamt festgestellt hat, dass die Mittel und Verfahren mindestens den | ||
78 | allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen. | 78 | allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen. | ||
79 | (3) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in | 79 | (3) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in | ||
80 | Antragsverfahren nach den auf Grund der Absätze 1 und 2 erlassenen | 80 | Antragsverfahren nach den auf Grund der Absätze 1 und 2 erlassenen | ||
81 | Rechtsverordnungen kann das Umweltbundesamt zur Deckung des | 81 | Rechtsverordnungen kann das Umweltbundesamt zur Deckung des | ||
82 | Verwaltungsaufwands Gebühren und Auslagen erheben. Das Bundesministerium | 82 | Verwaltungsaufwands Gebühren und Auslagen erheben. Das Bundesministerium | ||
t | 83 | für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, durch | t | 83 | für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, durch |
84 | Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen | 84 | Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen | ||
85 | Tatbestände, die Gebührensätze und die Auslagenerstattung näher zu bestimmen | 85 | Tatbestände, die Gebührensätze und die Auslagenerstattung näher zu bestimmen | ||
86 | und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen. | 86 | und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen. |
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