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Weitere Strafvorschriften | Weitere Strafvorschriften | ||||
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t | 1 | Weitere Strafvorschriften | t | 1 | Weitere Strafvorschriften |
Weitere Strafvorschriften | Weitere Strafvorschriften | ||||
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f | 1 | (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, | f | 1 | (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, |
2 | wer | 2 | wer | ||
3 | 1. | 3 | 1. | ||
t | 4 | einer vollziehbaren Anordnung nach § 28 Abs. 1 Satz 2, § 30 Abs. 1 oder § | t | 4 | einer vollziehbaren Anordnung nach § 30 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung |
5 | 31, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 32 Satz 1, | 5 | mit einer Rechtsverordnung nach § 32 Satz 1, zuwiderhandelt, | ||
6 | zuwiderhandelt, | ||||
7 | 2. | 6 | 2. | ||
8 | entgegen § 42 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, jeweils auch in | 7 | entgegen § 42 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, jeweils auch in | ||
9 | Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 42 Abs. 5 Satz 1, oder § 42 Abs. 3 | 8 | Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 42 Abs. 5 Satz 1, oder § 42 Abs. 3 | ||
10 | eine Person beschäftigt oder eine Tätigkeit ausübt, | 9 | eine Person beschäftigt oder eine Tätigkeit ausübt, | ||
11 | 3. | 10 | 3. | ||
12 | ohne Erlaubnis nach § 44 Krankheitserreger verbringt, ausführt, aufbewahrt, | 11 | ohne Erlaubnis nach § 44 Krankheitserreger verbringt, ausführt, aufbewahrt, | ||
13 | abgibt oder mit ihnen arbeitet oder | 12 | abgibt oder mit ihnen arbeitet oder | ||
14 | 4. | 13 | 4. | ||
15 | entgegen § 52 Satz 1 Krankheitserreger oder Material abgibt. | 14 | entgegen § 52 Satz 1 Krankheitserreger oder Material abgibt. | ||
16 | (2) Ebenso wird bestraft, wer einer Rechtsverordnung nach § 38 Abs. 1 Satz 1 | 15 | (2) Ebenso wird bestraft, wer einer Rechtsverordnung nach § 38 Abs. 1 Satz 1 | ||
17 | Nr. 5 oder Abs. 2 Nr. 4 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer | 16 | Nr. 5 oder Abs. 2 Nr. 4 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer | ||
18 | solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen | 17 | solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen | ||
19 | bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist. | 18 | bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist. | ||
20 | (3) Wer durch eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung eine in § 6 Abs. 1 Nr. 1 | 19 | (3) Wer durch eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung eine in § 6 Abs. 1 Nr. 1 | ||
21 | genannte Krankheit oder einen in § 7 genannten Krankheitserreger | 20 | genannte Krankheit oder einen in § 7 genannten Krankheitserreger | ||
22 | verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren | 21 | verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren | ||
23 | bestraft, soweit nicht die Tat in anderen Vorschriften mit einer schwereren | 22 | bestraft, soweit nicht die Tat in anderen Vorschriften mit einer schwereren | ||
24 | Strafe bedroht ist. | 23 | Strafe bedroht ist. | ||
25 | (4) Handelt der Täter in den Fällen der Absätze 1 oder 2 fahrlässig, so ist | 24 | (4) Handelt der Täter in den Fällen der Absätze 1 oder 2 fahrlässig, so ist | ||
26 | die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. | 25 | die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. | ||
27 | (5) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, | 26 | (5) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, | ||
28 | wer entgegen § 24 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, dieser auch in | 27 | wer entgegen § 24 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, dieser auch in | ||
29 | Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 15 Abs. 1, eine Person | 28 | Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 15 Abs. 1, eine Person | ||
30 | behandelt. | 29 | behandelt. |
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