f | (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, | f | (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, |
| wer | | wer |
| 1. | | 1. |
t | einer vollziehbaren Anordnung nach § 28 Abs. 1 Satz 2, § 30 Abs. 1 oder § | t | einer vollziehbaren Anordnung nach § 30 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung |
| 31, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 32 Satz 1, | | mit einer Rechtsverordnung nach § 32 Satz 1, zuwiderhandelt, |
| zuwiderhandelt, | | |
| 2. | | 2. |
| entgegen § 42 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, jeweils auch in | | entgegen § 42 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, jeweils auch in |
| Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 42 Abs. 5 Satz 1, oder § 42 Abs. 3 | | Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 42 Abs. 5 Satz 1, oder § 42 Abs. 3 |
| eine Person beschäftigt oder eine Tätigkeit ausübt, | | eine Person beschäftigt oder eine Tätigkeit ausübt, |
| 3. | | 3. |
| ohne Erlaubnis nach § 44 Krankheitserreger verbringt, ausführt, aufbewahrt, | | ohne Erlaubnis nach § 44 Krankheitserreger verbringt, ausführt, aufbewahrt, |
| abgibt oder mit ihnen arbeitet oder | | abgibt oder mit ihnen arbeitet oder |
| 4. | | 4. |
| entgegen § 52 Satz 1 Krankheitserreger oder Material abgibt. | | entgegen § 52 Satz 1 Krankheitserreger oder Material abgibt. |
| (2) Ebenso wird bestraft, wer einer Rechtsverordnung nach § 38 Abs. 1 Satz 1 | | (2) Ebenso wird bestraft, wer einer Rechtsverordnung nach § 38 Abs. 1 Satz 1 |
| Nr. 5 oder Abs. 2 Nr. 4 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer | | Nr. 5 oder Abs. 2 Nr. 4 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer |
| solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen | | solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen |
| bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist. | | bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist. |
| (3) Wer durch eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung eine in § 6 Abs. 1 Nr. 1 | | (3) Wer durch eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung eine in § 6 Abs. 1 Nr. 1 |
| genannte Krankheit oder einen in § 7 genannten Krankheitserreger | | genannte Krankheit oder einen in § 7 genannten Krankheitserreger |
| verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren | | verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren |
| bestraft, soweit nicht die Tat in anderen Vorschriften mit einer schwereren | | bestraft, soweit nicht die Tat in anderen Vorschriften mit einer schwereren |
| Strafe bedroht ist. | | Strafe bedroht ist. |
| (4) Handelt der Täter in den Fällen der Absätze 1 oder 2 fahrlässig, so ist | | (4) Handelt der Täter in den Fällen der Absätze 1 oder 2 fahrlässig, so ist |
| die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. | | die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. |
| (5) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, | | (5) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, |
| wer entgegen § 24 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, dieser auch in | | wer entgegen § 24 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, dieser auch in |
| Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 15 Abs. 1, eine Person | | Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 15 Abs. 1, eine Person |
| behandelt. | | behandelt. |