Vollzug dieses Gesetzes für Schienenfahrzeuge sowie für ortsfeste Anlagen zur
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ausschließlichen Befüllung von Schienenfahrzeugen dem Eisenbahn-Bundesamt,
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soweit die Aufgaben des Gesundheitsamtes und der zuständigen Behörde nach den
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§§ 37 bis 39 und 41 betroffen sind.
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