besteht und dieses Gesetz durch die Länder vollzogen wird. Sie können
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besteht. Sie können ferner darin bestimmen, dass nach diesem Gesetz der
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ferner darin bestimmen, dass nach diesem Gesetz der obersten
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obersten Landesgesundheitsbehörde oder der für die Kriegsopferversorgung
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Landesgesundheitsbehörde oder der für die Kriegsopferversorgung zuständigen
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zuständigen obersten Landesbehörde zugewiesene Aufgaben ganz oder im Einzelnen
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obersten Landesbehörde zugewiesene Aufgaben ganz oder im Einzelnen von einer
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von einer diesen jeweils nachgeordneten Landesbehörde wahrgenommen werden und
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diesen jeweils nachgeordneten Landesbehörde wahrgenommen werden und dass auf
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dass auf die Wahrnehmung von Zustimmungsvorbehalten der obersten
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die Wahrnehmung von Zustimmungsvorbehalten der obersten Landesbehörden nach
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Landesbehörden nach diesem Gesetz verzichtet wird.
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diesem Gesetz verzichtet wird.
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