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Unterrichtungspflichten des Gesundheitsamtes | Gegenseitige Unterrichtung | ||||
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t | 1 | Unterrichtungspflichten des Gesundheitsamtes | t | 1 | Gegenseitige Unterrichtung |
Unterrichtungspflichten des Gesundheitsamtes | Gegenseitige Unterrichtung | ||||
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t | 1 | (1) Das Gesundheitsamt unterrichtet insbesondere in den Fällen des § 25 Absatz | t | 1 | (1) Das Gesundheitsamt unterrichtet insbesondere in den Fällen des § 25 |
2 | 1 unverzüglich andere Gesundheitsämter, deren Aufgaben nach diesem Gesetz | 2 | Absatz 1 unverzüglich andere Gesundheitsämter oder die zuständigen Behörden | ||
3 | und Stellen nach den §§ 54 bis 54b, deren Aufgaben nach diesem Gesetz berührt | ||||
3 | berührt sind, und übermittelt ihnen die zur Erfüllung von deren Aufgaben | 4 | sind, und übermittelt ihnen die zur Erfüllung von deren Aufgaben | ||
4 | erforderlichen Angaben, sofern ihm die Angaben vorliegen. | 5 | erforderlichen Angaben, sofern ihm die Angaben vorliegen. Die zuständigen | ||
6 | Behörden und Stellen nach den §§ 54 bis 54b unterrichten das Gesundheitsamt, | ||||
7 | wenn dessen Aufgaben nach diesem Gesetz berührt sind, und übermitteln diesem | ||||
8 | die zur Erfüllung von dessen Aufgaben erforderlichen Angaben, soweit ihnen die | ||||
9 | Angaben vorliegen. | ||||
5 | (2) Das Gesundheitsamt unterrichtet unverzüglich die für die Überwachung nach | 10 | (2) Das Gesundheitsamt unterrichtet unverzüglich die für die Überwachung nach | ||
6 | § 39 Absatz 1 Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs örtlich | 11 | § 39 Absatz 1 Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs örtlich | ||
7 | zuständige Lebensmittelüberwachungsbehörde, wenn auf Grund von Tatsachen | 12 | zuständige Lebensmittelüberwachungsbehörde, wenn auf Grund von Tatsachen | ||
8 | feststeht oder der Verdacht besteht, | 13 | feststeht oder der Verdacht besteht, | ||
9 | 1. | 14 | 1. | ||
10 | dass ein spezifisches Lebensmittel, das an Endverbraucher abgegeben wurde, | 15 | dass ein spezifisches Lebensmittel, das an Endverbraucher abgegeben wurde, | ||
11 | in mindestens zwei Fällen mit epidemiologischem Zusammenhang Ursache einer | 16 | in mindestens zwei Fällen mit epidemiologischem Zusammenhang Ursache einer | ||
12 | übertragbaren Krankheit ist, oder | 17 | übertragbaren Krankheit ist, oder | ||
13 | 2. | 18 | 2. | ||
14 | dass Krankheitserreger auf Lebensmittel übertragen wurden und deshalb eine | 19 | dass Krankheitserreger auf Lebensmittel übertragen wurden und deshalb eine | ||
15 | Weiterverbreitung der Krankheit durch Lebensmittel zu befürchten ist. | 20 | Weiterverbreitung der Krankheit durch Lebensmittel zu befürchten ist. | ||
16 | Das Gesundheitsamt stellt folgende Angaben zur Verfügung, soweit sie ihm | 21 | Das Gesundheitsamt stellt folgende Angaben zur Verfügung, soweit sie ihm | ||
17 | vorliegen und die Angaben für die von der zuständigen | 22 | vorliegen und die Angaben für die von der zuständigen | ||
18 | Lebensmittelüberwachungsbehörde zu treffenden Maßnahmen erforderlich sind: | 23 | Lebensmittelüberwachungsbehörde zu treffenden Maßnahmen erforderlich sind: | ||
19 | 1. | 24 | 1. | ||
20 | Zahl der Kranken, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen und | 25 | Zahl der Kranken, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen und | ||
21 | Ausscheider, auf Ersuchen der Lebensmittelüberwachungsbehörde auch Namen und | 26 | Ausscheider, auf Ersuchen der Lebensmittelüberwachungsbehörde auch Namen und | ||
22 | Erreichbarkeitsdaten, | 27 | Erreichbarkeitsdaten, | ||
23 | 2. | 28 | 2. | ||
24 | betroffenes Lebensmittel, | 29 | betroffenes Lebensmittel, | ||
25 | 3. | 30 | 3. | ||
26 | an Endverbraucher abgegebene Menge des Lebensmittels, | 31 | an Endverbraucher abgegebene Menge des Lebensmittels, | ||
27 | 4. | 32 | 4. | ||
28 | Ort und Zeitraum seiner Abgabe, | 33 | Ort und Zeitraum seiner Abgabe, | ||
29 | 5. | 34 | 5. | ||
30 | festgestellter Krankheitserreger und | 35 | festgestellter Krankheitserreger und | ||
31 | 6. | 36 | 6. | ||
32 | von Personen entgegen § 42 ausgeübte Tätigkeit sowie Ort der Ausübung. | 37 | von Personen entgegen § 42 ausgeübte Tätigkeit sowie Ort der Ausübung. | ||
33 | (3) Das Gesundheitsamt unterrichtet unverzüglich die nach § 4 Absatz 1 des | 38 | (3) Das Gesundheitsamt unterrichtet unverzüglich die nach § 4 Absatz 1 des | ||
34 | Tiergesundheitsgesetzes zuständige Behörde, wenn | 39 | Tiergesundheitsgesetzes zuständige Behörde, wenn | ||
35 | 1. | 40 | 1. | ||
36 | auf Grund von Tatsachen feststeht oder der Verdacht besteht, dass | 41 | auf Grund von Tatsachen feststeht oder der Verdacht besteht, dass | ||
37 | a) | 42 | a) | ||
38 | Erreger einer übertragbaren Krankheit unmittelbar oder mittelbar von Tieren | 43 | Erreger einer übertragbaren Krankheit unmittelbar oder mittelbar von Tieren | ||
39 | auf eine betroffene Person übertragen wurden oder | 44 | auf eine betroffene Person übertragen wurden oder | ||
40 | b) | 45 | b) | ||
41 | Erreger von einer betroffenen Person auf Tiere übertragen wurden, und | 46 | Erreger von einer betroffenen Person auf Tiere übertragen wurden, und | ||
42 | 2. | 47 | 2. | ||
43 | es sich um Erreger einer nach einer auf Grund des Tiergesundheitsgesetzes | 48 | es sich um Erreger einer nach einer auf Grund des Tiergesundheitsgesetzes | ||
44 | erlassenen Rechtsverordnung anzeigepflichtigen Tierseuche oder meldepflichtigen | 49 | erlassenen Rechtsverordnung anzeigepflichtigen Tierseuche oder meldepflichtigen | ||
45 | Tierkrankheit handelt. | 50 | Tierkrankheit handelt. | ||
46 | Das Gesundheitsamt übermittelt der nach § 4 Absatz 1 des | 51 | Das Gesundheitsamt übermittelt der nach § 4 Absatz 1 des | ||
47 | Tiergesundheitsgesetzes zuständigen Behörde Angaben zum festgestellten | 52 | Tiergesundheitsgesetzes zuständigen Behörde Angaben zum festgestellten | ||
48 | Erreger, zur Tierart und zum Standort der Tiere, sofern ihm die Angaben | 53 | Erreger, zur Tierart und zum Standort der Tiere, sofern ihm die Angaben | ||
49 | vorliegen. | 54 | vorliegen. | ||
50 | (4) Das Gesundheitsamt unterrichtet unverzüglich die für den | 55 | (4) Das Gesundheitsamt unterrichtet unverzüglich die für den | ||
51 | Immissionsschutz zuständige Behörde, wenn im Fall einer örtlichen oder | 56 | Immissionsschutz zuständige Behörde, wenn im Fall einer örtlichen oder | ||
52 | zeitlichen Häufung von Infektionen mit Legionella sp. der Verdacht | 57 | zeitlichen Häufung von Infektionen mit Legionella sp. der Verdacht | ||
53 | besteht, dass Krankheitserreger durch Aerosole in der Außenluft auf den | 58 | besteht, dass Krankheitserreger durch Aerosole in der Außenluft auf den | ||
54 | Menschen übertragen wurden. Das Gesundheitsamt übermittelt der für den | 59 | Menschen übertragen wurden. Das Gesundheitsamt übermittelt der für den | ||
55 | Immissionsschutz zuständigen Behörde Angaben zu den wahrscheinlichen Orten und | 60 | Immissionsschutz zuständigen Behörde Angaben zu den wahrscheinlichen Orten und | ||
56 | Zeitpunkten der Infektionen, sofern ihm die Angaben vorliegen. | 61 | Zeitpunkten der Infektionen, sofern ihm die Angaben vorliegen. | ||
57 | (5) Das Gesundheitsamt unterrichtet unverzüglich die zuständige | 62 | (5) Das Gesundheitsamt unterrichtet unverzüglich die zuständige | ||
58 | Landesbehörde, wenn der Verdacht besteht, dass ein Arzneimittel die Quelle | 63 | Landesbehörde, wenn der Verdacht besteht, dass ein Arzneimittel die Quelle | ||
59 | einer Infektion ist. Das Gesundheitsamt übermittelt der zuständigen | 64 | einer Infektion ist. Das Gesundheitsamt übermittelt der zuständigen | ||
60 | Landesbehörde alle notwendigen Angaben, sofern es diese Angaben ermitteln | 65 | Landesbehörde alle notwendigen Angaben, sofern es diese Angaben ermitteln | ||
61 | kann, wie Bezeichnung des Produktes, Name oder Firma des pharmazeutischen | 66 | kann, wie Bezeichnung des Produktes, Name oder Firma des pharmazeutischen | ||
62 | Unternehmers und die Chargenbezeichnung. Über die betroffene Person sind | 67 | Unternehmers und die Chargenbezeichnung. Über die betroffene Person sind | ||
63 | ausschließlich das Geburtsdatum, das Geschlecht sowie der erste Buchstabe des | 68 | ausschließlich das Geburtsdatum, das Geschlecht sowie der erste Buchstabe des | ||
64 | ersten Vornamens und der erste Buchstabe des ersten Nachnamens anzugeben. Die | 69 | ersten Vornamens und der erste Buchstabe des ersten Nachnamens anzugeben. Die | ||
65 | zuständige Behörde übermittelt die Angaben unverzüglich der nach § 77 des | 70 | zuständige Behörde übermittelt die Angaben unverzüglich der nach § 77 des | ||
66 | Arzneimittelgesetzes zuständigen Bundesoberbehörde. Die personenbezogenen | 71 | Arzneimittelgesetzes zuständigen Bundesoberbehörde. Die personenbezogenen | ||
67 | Daten sind zu pseudonymisieren. | 72 | Daten sind zu pseudonymisieren. | ||
68 | (6) Steht auf Grund von Tatsachen fest oder besteht der Verdacht, dass | 73 | (6) Steht auf Grund von Tatsachen fest oder besteht der Verdacht, dass | ||
69 | jemand, der an einer meldepflichtigen Krankheit erkrankt oder mit einem | 74 | jemand, der an einer meldepflichtigen Krankheit erkrankt oder mit einem | ||
70 | meldepflichtigen Krankheitserreger infiziert ist, oder dass ein Verstorbener, | 75 | meldepflichtigen Krankheitserreger infiziert ist, oder dass ein Verstorbener, | ||
71 | der an einer meldepflichtigen Krankheit erkrankt oder mit einem | 76 | der an einer meldepflichtigen Krankheit erkrankt oder mit einem | ||
72 | meldepflichtigen Krankheitserreger infiziert war, nach dem vermuteten | 77 | meldepflichtigen Krankheitserreger infiziert war, nach dem vermuteten | ||
73 | Zeitpunkt der Infektion Blut-, Organ-, Gewebe- oder Zellspender war, so hat | 78 | Zeitpunkt der Infektion Blut-, Organ-, Gewebe- oder Zellspender war, so hat | ||
74 | das Gesundheitsamt, wenn es sich dabei um eine durch Blut, Blutprodukte, | 79 | das Gesundheitsamt, wenn es sich dabei um eine durch Blut, Blutprodukte, | ||
75 | Organe, Gewebe oder Zellen übertragbare Krankheit oder Infektion handelt, die | 80 | Organe, Gewebe oder Zellen übertragbare Krankheit oder Infektion handelt, die | ||
76 | zuständigen Behörden von Bund und Ländern unverzüglich über den Befund oder | 81 | zuständigen Behörden von Bund und Ländern unverzüglich über den Befund oder | ||
77 | Verdacht zu unterrichten. Es meldet dabei die ihm bekannt gewordenen | 82 | Verdacht zu unterrichten. Es meldet dabei die ihm bekannt gewordenen | ||
78 | Sachverhalte. Nach den Sätzen 1 und 2 hat es bei Spendern | 83 | Sachverhalte. Nach den Sätzen 1 und 2 hat es bei Spendern | ||
79 | vermittlungspflichtiger Organe (§ 1a Nummer 2 des Transplantationsgesetzes) | 84 | vermittlungspflichtiger Organe (§ 1a Nummer 2 des Transplantationsgesetzes) | ||
80 | auch die nach § 11 des Transplantationsgesetzes errichtete oder bestimmte | 85 | auch die nach § 11 des Transplantationsgesetzes errichtete oder bestimmte | ||
81 | Koordinierungsstelle zu unterrichten, bei sonstigen Organ-, Gewebe- oder | 86 | Koordinierungsstelle zu unterrichten, bei sonstigen Organ-, Gewebe- oder | ||
82 | Zellspendern nach den Vorschriften des Transplantationsgesetzes die | 87 | Zellspendern nach den Vorschriften des Transplantationsgesetzes die | ||
83 | Einrichtung der medizinischen Versorgung, in der das Organ, das Gewebe oder | 88 | Einrichtung der medizinischen Versorgung, in der das Organ, das Gewebe oder | ||
84 | die Zelle übertragen wurde oder übertragen werden soll, und die | 89 | die Zelle übertragen wurde oder übertragen werden soll, und die | ||
85 | Gewebeeinrichtung, die das Gewebe oder die Zelle entnommen hat. | 90 | Gewebeeinrichtung, die das Gewebe oder die Zelle entnommen hat. |
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