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Ermittlungen | Ermittlungen | ||||
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f | 1 | (1) Ergibt sich oder ist anzunehmen, dass jemand krank, krankheitsverdächtig, | f | 1 | (1) Ergibt sich oder ist anzunehmen, dass jemand krank, krankheitsverdächtig, |
2 | ansteckungsverdächtig oder Ausscheider ist oder dass ein Verstorbener krank, | 2 | ansteckungsverdächtig oder Ausscheider ist oder dass ein Verstorbener krank, | ||
3 | krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, so stellt das Gesundheitsamt die | 3 | krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, so stellt das Gesundheitsamt die | ||
4 | erforderlichen Ermittlungen an, insbesondere über Art, Ursache, | 4 | erforderlichen Ermittlungen an, insbesondere über Art, Ursache, | ||
5 | Ansteckungsquelle und Ausbreitung der Krankheit. | 5 | Ansteckungsquelle und Ausbreitung der Krankheit. | ||
n | 6 | (2) Für die Durchführung der Ermittlungen nach Absatz 1 gilt § 16 Absatz | n | 6 | (2) Für die Durchführung der Ermittlungen nach Absatz 1 gilt § 16 Absatz 1 |
7 | 2, 3, 5 und 8 entsprechend. Das Gesundheitsamt kann eine im Rahmen der | 7 | Satz 2, Absatz 2, 3, 5 und 8 entsprechend. Das Gesundheitsamt kann eine im | ||
8 | Ermittlungen im Hinblick auf eine bedrohliche übertragbare Krankheit | 8 | Rahmen der Ermittlungen im Hinblick auf eine bedrohliche übertragbare | ||
9 | erforderliche Befragung in Bezug auf die Art, Ursache, Ansteckungsquelle und | 9 | Krankheit erforderliche Befragung in Bezug auf die Art, Ursache, | ||
10 | Ausbreitung der Krankheit unmittelbar an eine dritte Person, insbesondere an | 10 | Ansteckungsquelle und Ausbreitung der Krankheit unmittelbar an eine dritte | ||
11 | den behandelnden Arzt, richten, wenn eine Mitwirkung der betroffenen Person | 11 | Person, insbesondere an den behandelnden Arzt, richten, wenn eine Mitwirkung | ||
12 | oder der nach § 16 Absatz 5 verpflichteten Person nicht oder nicht rechtzeitig | 12 | der betroffenen Person oder der nach § 16 Absatz 5 verpflichteten Person nicht | ||
13 | möglich ist; die dritte Person ist in entsprechender Anwendung von § 16 Absatz | 13 | oder nicht rechtzeitig möglich ist; die dritte Person ist in entsprechender | ||
14 | 2 Satz 3 und 4 zur Auskunft verpflichtet. | 14 | Anwendung von § 16 Absatz 2 Satz 3 und 4 zur Auskunft verpflichtet. | ||
15 | (3) Die in Absatz 1 genannten Personen können durch das Gesundheitsamt | 15 | (3) Die in Absatz 1 genannten Personen können durch das Gesundheitsamt | ||
16 | vorgeladen werden. Sie können durch das Gesundheitsamt verpflichtet werden, | 16 | vorgeladen werden. Sie können durch das Gesundheitsamt verpflichtet werden, | ||
17 | 1. | 17 | 1. | ||
18 | Untersuchungen und Entnahmen von Untersuchungsmaterial an sich vornehmen zu | 18 | Untersuchungen und Entnahmen von Untersuchungsmaterial an sich vornehmen zu | ||
19 | lassen, insbesondere die erforderlichen äußerlichen Untersuchungen, | 19 | lassen, insbesondere die erforderlichen äußerlichen Untersuchungen, | ||
20 | Röntgenuntersuchungen, Tuberkulintestungen, Blutentnahmen und Abstriche von Haut | 20 | Röntgenuntersuchungen, Tuberkulintestungen, Blutentnahmen und Abstriche von Haut | ||
21 | und Schleimhäuten durch die Beauftragten des Gesundheitsamtes zu dulden, sowie | 21 | und Schleimhäuten durch die Beauftragten des Gesundheitsamtes zu dulden, sowie | ||
22 | 2. | 22 | 2. | ||
23 | das erforderliche Untersuchungsmaterial auf Verlangen bereitzustellen. | 23 | das erforderliche Untersuchungsmaterial auf Verlangen bereitzustellen. | ||
24 | Darüber hinausgehende invasive Eingriffe sowie Eingriffe, die eine Betäubung | 24 | Darüber hinausgehende invasive Eingriffe sowie Eingriffe, die eine Betäubung | ||
25 | erfordern, dürfen nur mit Einwilligung des Betroffenen vorgenommen werden; § | 25 | erfordern, dürfen nur mit Einwilligung des Betroffenen vorgenommen werden; § | ||
26 | 16 Absatz 5 gilt nur entsprechend, wenn der Betroffene einwilligungsunfähig | 26 | 16 Absatz 5 gilt nur entsprechend, wenn der Betroffene einwilligungsunfähig | ||
27 | ist. Die bei den Untersuchungen erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur | 27 | ist. Die bei den Untersuchungen erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur | ||
28 | für Zwecke dieses Gesetzes verarbeitet werden. | 28 | für Zwecke dieses Gesetzes verarbeitet werden. | ||
29 | (4) Den Ärzten des Gesundheitsamtes und dessen ärztlichen Beauftragten ist | 29 | (4) Den Ärzten des Gesundheitsamtes und dessen ärztlichen Beauftragten ist | ||
30 | vom Gewahrsamsinhaber die Untersuchung der in Absatz 1 genannten Verstorbenen | 30 | vom Gewahrsamsinhaber die Untersuchung der in Absatz 1 genannten Verstorbenen | ||
t | 31 | zu gestatten. Die zuständige Behörde kann gegenüber dem Gewahrsamsinhaber | t | 31 | zu gestatten. Die zuständige Behörde soll gegenüber dem Gewahrsamsinhaber |
32 | die innere Leichenschau anordnen, wenn dies vom Gesundheitsamt für | 32 | die innere Leichenschau anordnen, wenn dies vom Gesundheitsamt für | ||
33 | erforderlich gehalten wird. | 33 | erforderlich gehalten wird. | ||
34 | (5) Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 | 34 | (5) Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 | ||
35 | des Grundgesetzes), der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des | 35 | des Grundgesetzes), der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des | ||
36 | Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des | 36 | Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des | ||
37 | Grundgesetzes) werden insoweit eingeschränkt. | 37 | Grundgesetzes) werden insoweit eingeschränkt. |
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