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Aufgaben des Gesundheitsamtes in besonderen Fällen | Aufgaben des Gesundheitsamtes in besonderen Fällen | ||||
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t | 1 | Aufgaben des Gesundheitsamtes in besonderen Fällen | t | 1 | Aufgaben des Gesundheitsamtes in besonderen Fällen |
Aufgaben des Gesundheitsamtes in besonderen Fällen | Aufgaben des Gesundheitsamtes in besonderen Fällen | ||||
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f | 1 | (1) Das Gesundheitsamt bietet bezüglich sexuell übertragbarer Krankheiten | f | 1 | (1) Das Gesundheitsamt bietet bezüglich sexuell übertragbarer Krankheiten |
2 | und Tuberkulose Beratung und Untersuchung an oder stellt diese in | 2 | und Tuberkulose Beratung und Untersuchung an oder stellt diese in | ||
n | 3 | Zusammenarbeit mit anderen medizinischen Einrichtungen sicher. Diese | n | 3 | Zusammenarbeit mit anderen medizinischen Einrichtungen sicher. In Bezug |
4 | auf andere übertragbare Krankheiten kann das Gesundheitsamt Beratung und | ||||
5 | Untersuchung anbieten oder diese in Zusammenarbeit mit anderen medizinischen | ||||
6 | Einrichtungen sicherstellen. Die Beratung und Untersuchung sollen für | ||||
4 | sollen für Personen, deren Lebensumstände eine erhöhte Ansteckungsgefahr für | 7 | Personen, deren Lebensumstände eine erhöhte Ansteckungsgefahr für sich oder | ||
5 | sich oder andere mit sich bringen, auch aufsuchend angeboten werden und können | 8 | andere mit sich bringen, auch aufsuchend angeboten werden. Im Einzelfall | ||
6 | im Einzelfall die ambulante Behandlung durch einen Arzt des Gesundheitsamtes | 9 | können die Beratung und Untersuchung nach Satz 1 bezüglich sexuell | ||
7 | umfassen, soweit dies zur Verhinderung der Weiterverbreitung der sexuell | 10 | übertragbarer Krankheiten und Tuberkulose die ambulante Behandlung durch eine | ||
8 | übertragbaren Krankheiten und der Tuberkulose erforderlich ist. Die | 11 | Ärztin oder einen Arzt umfassen, soweit dies zur Verhinderung der | ||
12 | Weiterverbreitung der übertragbaren Krankheit erforderlich ist. Die | ||||
9 | Angebote können bezüglich sexuell übertragbarer Krankheiten anonym in Anspruch | 13 | Angebote können bezüglich sexuell übertragbarer Krankheiten anonym in Anspruch | ||
10 | genommen werden, soweit hierdurch die Geltendmachung von | 14 | genommen werden, soweit hierdurch die Geltendmachung von | ||
n | 11 | Kostenerstattungsansprüchen nicht gefährdet wird. | n | 15 | Kostenerstattungsansprüchen nicht gefährdet wird. Die zuständigen Behörden |
16 | können mit den Maßnahmen nach den Sätzen 1 bis 4 Dritte beauftragen. | ||||
12 | (2) Soweit die von der Maßnahme betroffene Person gegen einen anderen | 17 | (2) Soweit die von der Maßnahme betroffene Person gegen einen anderen | ||
13 | Kostenträger einen Anspruch auf entsprechende Leistungen hat oder einen | 18 | Kostenträger einen Anspruch auf entsprechende Leistungen hat oder einen | ||
14 | Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen für entsprechende Leistungen hätte, | 19 | Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen für entsprechende Leistungen hätte, | ||
t | 15 | ist dieser zur Tragung der Sachkosten verpflichtet. | t | 20 | ist dieser zur Tragung der Sachkosten verpflichtet. Wenn Dritte nach |
21 | Absatz 1 Satz 6 beauftragt wurden, ist der andere Kostenträger auch zur | ||||
22 | Tragung dieser Kosten verpflichtet, soweit diese angemessen sind. |
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