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Besondere Maßnahmen der zuständigen Behörde, Rechtsverordnungen durch die Länder | Besondere Maßnahmen zur Verhütung übertragbarer Krankheiten, Verordnungsermächtigung | ||||
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t | 1 | Besondere Maßnahmen der zuständigen Behörde, Rechtsverordnungen durch die | t | 1 | Besondere Maßnahmen zur Verhütung übertragbarer Krankheiten, |
2 | Länder | 2 | Verordnungsermächtigung |
Besondere Maßnahmen der zuständigen Behörde, Rechtsverordnungen durch die Länder | Besondere Maßnahmen zur Verhütung übertragbarer Krankheiten, Verordnungsermächtigung | ||||
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t | 1 | (1) Wenn Gegenstände mit meldepflichtigen Krankheitserregern behaftet sind | t | 1 | (1) Wenn Gegenstände mit meldepflichtigen Krankheitserregern behaftet sind |
2 | oder wenn das anzunehmen ist und dadurch eine Verbreitung der Krankheit zu | 2 | oder wenn das anzunehmen ist und dadurch eine Verbreitung der Krankheit zu | ||
3 | befürchten ist, hat die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen zur | 3 | befürchten ist, hat die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen zur | ||
4 | Abwendung der hierdurch drohenden Gefahren zu treffen. Wenn andere | 4 | Abwendung der hierdurch drohenden Gefahren zu treffen. Wenn andere | ||
5 | Maßnahmen nicht ausreichen, kann die Vernichtung von Gegenständen angeordnet | 5 | Maßnahmen nicht ausreichen, kann die Vernichtung von Gegenständen angeordnet | ||
6 | werden. Sie kann auch angeordnet werden, wenn andere Maßnahmen im | 6 | werden. Sie kann auch angeordnet werden, wenn andere Maßnahmen im | ||
7 | Verhältnis zum Wert der Gegenstände zu kostspielig sind, es sei denn, dass | 7 | Verhältnis zum Wert der Gegenstände zu kostspielig sind, es sei denn, dass | ||
8 | derjenige, der ein Recht an diesem Gegenstand oder die tatsächliche Gewalt | 8 | derjenige, der ein Recht an diesem Gegenstand oder die tatsächliche Gewalt | ||
9 | darüber hat, widerspricht und auch die höheren Kosten übernimmt. Müssen | 9 | darüber hat, widerspricht und auch die höheren Kosten übernimmt. Müssen | ||
10 | Gegenstände entseucht (desinfiziert), von Gesundheitsschädlingen befreit oder | 10 | Gegenstände entseucht (desinfiziert), von Gesundheitsschädlingen befreit oder | ||
11 | vernichtet werden, so kann ihre Benutzung und die Benutzung der Räume und | 11 | vernichtet werden, so kann ihre Benutzung und die Benutzung der Räume und | ||
12 | Grundstücke, in denen oder auf denen sie sich befinden, untersagt werden, bis | 12 | Grundstücke, in denen oder auf denen sie sich befinden, untersagt werden, bis | ||
13 | die Maßnahme durchgeführt ist. | 13 | die Maßnahme durchgeführt ist. | ||
14 | (2) Wenn Gesundheitsschädlinge festgestellt werden und die Gefahr | 14 | (2) Wenn Gesundheitsschädlinge festgestellt werden und die Gefahr | ||
15 | begründet ist, dass durch sie Krankheitserreger verbreitet werden, so hat die | 15 | begründet ist, dass durch sie Krankheitserreger verbreitet werden, so hat die | ||
16 | zuständige Behörde die zu ihrer Bekämpfung erforderlichen Maßnahmen | 16 | zuständige Behörde die zu ihrer Bekämpfung erforderlichen Maßnahmen | ||
17 | anzuordnen. Die Bekämpfung umfasst Maßnahmen gegen das Auftreten, die | 17 | anzuordnen. Die Bekämpfung umfasst Maßnahmen gegen das Auftreten, die | ||
18 | Vermehrung und Verbreitung sowie zur Vernichtung von Gesundheitsschädlingen. | 18 | Vermehrung und Verbreitung sowie zur Vernichtung von Gesundheitsschädlingen. | ||
19 | (3) Erfordert die Durchführung einer Maßnahme nach den Absätzen 1 und 2 | 19 | (3) Erfordert die Durchführung einer Maßnahme nach den Absätzen 1 und 2 | ||
20 | besondere Sachkunde, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass der | 20 | besondere Sachkunde, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass der | ||
21 | Verpflichtete damit geeignete Fachkräfte beauftragt. Die zuständige | 21 | Verpflichtete damit geeignete Fachkräfte beauftragt. Die zuständige | ||
22 | Behörde kann selbst geeignete Fachkräfte mit der Durchführung beauftragen, | 22 | Behörde kann selbst geeignete Fachkräfte mit der Durchführung beauftragen, | ||
23 | wenn das zur wirksamen Bekämpfung der übertragbaren Krankheiten oder | 23 | wenn das zur wirksamen Bekämpfung der übertragbaren Krankheiten oder | ||
24 | Krankheitserreger oder der Gesundheitsschädlinge notwendig ist und der | 24 | Krankheitserreger oder der Gesundheitsschädlinge notwendig ist und der | ||
25 | Verpflichtete diese Maßnahme nicht durchführen kann oder einer Anordnung nach | 25 | Verpflichtete diese Maßnahme nicht durchführen kann oder einer Anordnung nach | ||
26 | Satz 1 nicht nachkommt oder nach seinem bisherigen Verhalten anzunehmen ist, | 26 | Satz 1 nicht nachkommt oder nach seinem bisherigen Verhalten anzunehmen ist, | ||
27 | dass er einer Anordnung nach Satz 1 nicht rechtzeitig nachkommen wird. Wer | 27 | dass er einer Anordnung nach Satz 1 nicht rechtzeitig nachkommen wird. Wer | ||
28 | ein Recht an dem Gegenstand oder die tatsächliche Gewalt darüber hat, muss die | 28 | ein Recht an dem Gegenstand oder die tatsächliche Gewalt darüber hat, muss die | ||
29 | Durchführung der Maßnahme dulden. | 29 | Durchführung der Maßnahme dulden. | ||
30 | (4) Die Landesregierungen werden ermächtigt, unter den nach § 16 sowie | 30 | (4) Die Landesregierungen werden ermächtigt, unter den nach § 16 sowie | ||
31 | nach Absatz 1 maßgebenden Voraussetzungen durch Rechtsverordnung entsprechende | 31 | nach Absatz 1 maßgebenden Voraussetzungen durch Rechtsverordnung entsprechende | ||
32 | Gebote und Verbote zur Verhütung übertragbarer Krankheiten zu erlassen. Sie | 32 | Gebote und Verbote zur Verhütung übertragbarer Krankheiten zu erlassen. Sie | ||
33 | können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf andere Stellen | 33 | können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf andere Stellen | ||
34 | übertragen. | 34 | übertragen. | ||
35 | (5) Die Landesregierungen können zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer | 35 | (5) Die Landesregierungen können zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer | ||
36 | Krankheiten Rechtsverordnungen über die Feststellung und die Bekämpfung von | 36 | Krankheiten Rechtsverordnungen über die Feststellung und die Bekämpfung von | ||
37 | Gesundheitsschädlingen, Krätzmilben und Kopfläusen erlassen. Sie können die | 37 | Gesundheitsschädlingen, Krätzmilben und Kopfläusen erlassen. Sie können die | ||
38 | Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf andere Stellen übertragen. Die | 38 | Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf andere Stellen übertragen. Die | ||
39 | Rechtsverordnungen können insbesondere Bestimmungen treffen über | 39 | Rechtsverordnungen können insbesondere Bestimmungen treffen über | ||
40 | 1. | 40 | 1. | ||
41 | die Verpflichtung der Eigentümer von Gegenständen, der Nutzungsberechtigten | 41 | die Verpflichtung der Eigentümer von Gegenständen, der Nutzungsberechtigten | ||
42 | oder der Inhaber der tatsächlichen Gewalt an Gegenständen sowie der zur | 42 | oder der Inhaber der tatsächlichen Gewalt an Gegenständen sowie der zur | ||
43 | Unterhaltung von Gegenständen Verpflichteten, | 43 | Unterhaltung von Gegenständen Verpflichteten, | ||
44 | a) | 44 | a) | ||
45 | den Befall mit Gesundheitsschädlingen festzustellen oder feststellen zu | 45 | den Befall mit Gesundheitsschädlingen festzustellen oder feststellen zu | ||
46 | lassen und der zuständigen Behörde anzuzeigen, | 46 | lassen und der zuständigen Behörde anzuzeigen, | ||
47 | b) | 47 | b) | ||
48 | Gesundheitsschädlinge zu bekämpfen oder bekämpfen zu lassen, | 48 | Gesundheitsschädlinge zu bekämpfen oder bekämpfen zu lassen, | ||
49 | 2. | 49 | 2. | ||
50 | die Befugnis und die Verpflichtung der Gemeinden oder der Gemeindeverbände, | 50 | die Befugnis und die Verpflichtung der Gemeinden oder der Gemeindeverbände, | ||
51 | Gesundheitsschädlinge, auch am Menschen, festzustellen, zu bekämpfen und das | 51 | Gesundheitsschädlinge, auch am Menschen, festzustellen, zu bekämpfen und das | ||
52 | Ergebnis der Bekämpfung festzustellen, | 52 | Ergebnis der Bekämpfung festzustellen, | ||
53 | 3. | 53 | 3. | ||
54 | die Feststellung und Bekämpfung, insbesondere über | 54 | die Feststellung und Bekämpfung, insbesondere über | ||
55 | a) | 55 | a) | ||
56 | die Art und den Umfang der Bekämpfung, | 56 | die Art und den Umfang der Bekämpfung, | ||
57 | b) | 57 | b) | ||
58 | den Einsatz von Fachkräften, | 58 | den Einsatz von Fachkräften, | ||
59 | c) | 59 | c) | ||
60 | die zulässigen Bekämpfungsmittel und -verfahren, | 60 | die zulässigen Bekämpfungsmittel und -verfahren, | ||
61 | d) | 61 | d) | ||
62 | die Minimierung von Rückständen und die Beseitigung von Bekämpfungsmitteln | 62 | die Minimierung von Rückständen und die Beseitigung von Bekämpfungsmitteln | ||
63 | und | 63 | und | ||
64 | e) | 64 | e) | ||
65 | die Verpflichtung, Abschluss und Ergebnis der Bekämpfung der zuständigen | 65 | die Verpflichtung, Abschluss und Ergebnis der Bekämpfung der zuständigen | ||
66 | Behörde mitzuteilen und das Ergebnis durch Fachkräfte feststellen zu lassen, | 66 | Behörde mitzuteilen und das Ergebnis durch Fachkräfte feststellen zu lassen, | ||
67 | 4. | 67 | 4. | ||
68 | die Mitwirkungs- und Duldungspflichten, insbesondere im Sinne des § 16 Abs. | 68 | die Mitwirkungs- und Duldungspflichten, insbesondere im Sinne des § 16 Abs. | ||
69 | 2, die den in Nummer 1 genannten Personen obliegen. | 69 | 2, die den in Nummer 1 genannten Personen obliegen. | ||
70 | (6) § 16 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend. | 70 | (6) § 16 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend. | ||
71 | (7) Die Grundrechte der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 | 71 | (7) Die Grundrechte der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 | ||
72 | Grundgesetz), der Freizügigkeit (Artikel 11 Abs. 1 Grundgesetz), der | 72 | Grundgesetz), der Freizügigkeit (Artikel 11 Abs. 1 Grundgesetz), der | ||
73 | Versammlungsfreiheit (Artikel 8 Grundgesetz) und der Unverletzlichkeit der | 73 | Versammlungsfreiheit (Artikel 8 Grundgesetz) und der Unverletzlichkeit der | ||
74 | Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 Grundgesetz) werden im Rahmen der Absätze 1 bis | 74 | Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 Grundgesetz) werden im Rahmen der Absätze 1 bis | ||
75 | 5 eingeschränkt. | 75 | 5 eingeschränkt. |
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