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Allgemeine Maßnahmen der zuständigen Behörde | Allgemeine Maßnahmen zur Verhütung übertragbarer Krankheiten | ||||
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t | 1 | Allgemeine Maßnahmen der zuständigen Behörde | t | 1 | Allgemeine Maßnahmen zur Verhütung übertragbarer Krankheiten |
Allgemeine Maßnahmen der zuständigen Behörde | Allgemeine Maßnahmen zur Verhütung übertragbarer Krankheiten | ||||
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t | 1 | (1) Werden Tatsachen festgestellt, die zum Auftreten einer übertragbaren | t | 1 | (1) Werden Tatsachen festgestellt, die zum Auftreten einer übertragbaren |
2 | Krankheit führen können, oder ist anzunehmen, dass solche Tatsachen vorliegen, | 2 | Krankheit führen können, oder ist anzunehmen, dass solche Tatsachen vorliegen, | ||
3 | so trifft die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen zur Abwendung der | 3 | so trifft die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen zur Abwendung der | ||
4 | dem Einzelnen oder der Allgemeinheit hierdurch drohenden Gefahren. Die bei | 4 | dem Einzelnen oder der Allgemeinheit hierdurch drohenden Gefahren. Die bei | ||
5 | diesen Maßnahmen erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für Zwecke | 5 | diesen Maßnahmen erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für Zwecke | ||
6 | dieses Gesetzes verarbeitet werden. | 6 | dieses Gesetzes verarbeitet werden. | ||
7 | (2) In den Fällen des Absatzes 1 sind die Beauftragten der zuständigen | 7 | (2) In den Fällen des Absatzes 1 sind die Beauftragten der zuständigen | ||
8 | Behörde und des Gesundheitsamtes zur Durchführung von Ermittlungen und zur | 8 | Behörde und des Gesundheitsamtes zur Durchführung von Ermittlungen und zur | ||
9 | Überwachung der angeordneten Maßnahmen berechtigt, Grundstücke, Räume, Anlagen | 9 | Überwachung der angeordneten Maßnahmen berechtigt, Grundstücke, Räume, Anlagen | ||
10 | und Einrichtungen sowie Verkehrsmittel aller Art zu betreten und Bücher oder | 10 | und Einrichtungen sowie Verkehrsmittel aller Art zu betreten und Bücher oder | ||
11 | sonstige Unterlagen einzusehen und hieraus Abschriften, Ablichtungen oder | 11 | sonstige Unterlagen einzusehen und hieraus Abschriften, Ablichtungen oder | ||
12 | Auszüge anzufertigen sowie sonstige Gegenstände zu untersuchen oder Proben zur | 12 | Auszüge anzufertigen sowie sonstige Gegenstände zu untersuchen oder Proben zur | ||
13 | Untersuchung zu fordern oder zu entnehmen. Der Inhaber der tatsächlichen | 13 | Untersuchung zu fordern oder zu entnehmen. Der Inhaber der tatsächlichen | ||
14 | Gewalt ist verpflichtet, den Beauftragten der zuständigen Behörde und des | 14 | Gewalt ist verpflichtet, den Beauftragten der zuständigen Behörde und des | ||
15 | Gesundheitsamtes Grundstücke, Räume, Anlagen, Einrichtungen und Verkehrsmittel | 15 | Gesundheitsamtes Grundstücke, Räume, Anlagen, Einrichtungen und Verkehrsmittel | ||
16 | sowie sonstige Gegenstände zugänglich zu machen. Personen, die über die in | 16 | sowie sonstige Gegenstände zugänglich zu machen. Personen, die über die in | ||
17 | Absatz 1 genannten Tatsachen Auskunft geben können, sind verpflichtet, auf | 17 | Absatz 1 genannten Tatsachen Auskunft geben können, sind verpflichtet, auf | ||
18 | Verlangen die erforderlichen Auskünfte insbesondere über den Betrieb und den | 18 | Verlangen die erforderlichen Auskünfte insbesondere über den Betrieb und den | ||
19 | Betriebsablauf einschließlich dessen Kontrolle zu erteilen und Unterlagen | 19 | Betriebsablauf einschließlich dessen Kontrolle zu erteilen und Unterlagen | ||
20 | einschließlich dem tatsächlichen Stand entsprechende technische Pläne | 20 | einschließlich dem tatsächlichen Stand entsprechende technische Pläne | ||
21 | vorzulegen. Der Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, | 21 | vorzulegen. Der Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, | ||
22 | deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der | 22 | deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der | ||
23 | Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher | 23 | Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher | ||
24 | Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten | 24 | Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten | ||
25 | aussetzen würde; Entsprechendes gilt für die Vorlage von Unterlagen. | 25 | aussetzen würde; Entsprechendes gilt für die Vorlage von Unterlagen. | ||
26 | (3) Soweit es die Aufklärung der epidemischen Lage erfordert, kann die | 26 | (3) Soweit es die Aufklärung der epidemischen Lage erfordert, kann die | ||
27 | zuständige Behörde Anordnungen über die Übergabe von in Absatz 2 genannten | 27 | zuständige Behörde Anordnungen über die Übergabe von in Absatz 2 genannten | ||
28 | Untersuchungsmaterialien zum Zwecke der Untersuchung und Verwahrung an | 28 | Untersuchungsmaterialien zum Zwecke der Untersuchung und Verwahrung an | ||
29 | Institute des öffentlichen Gesundheitsdienstes oder andere vom Land zu | 29 | Institute des öffentlichen Gesundheitsdienstes oder andere vom Land zu | ||
30 | bestimmende Einrichtungen treffen. | 30 | bestimmende Einrichtungen treffen. | ||
31 | (4) Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 | 31 | (4) Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 | ||
32 | Grundgesetz) wird im Rahmen der Absätze 2 und 3 eingeschränkt. | 32 | Grundgesetz) wird im Rahmen der Absätze 2 und 3 eingeschränkt. | ||
33 | (5) Wenn die von Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 betroffenen Personen | 33 | (5) Wenn die von Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 betroffenen Personen | ||
34 | geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind, hat derjenige | 34 | geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind, hat derjenige | ||
35 | für die Erfüllung der genannten Verpflichtung zu sorgen, dem die Sorge für die | 35 | für die Erfüllung der genannten Verpflichtung zu sorgen, dem die Sorge für die | ||
36 | Person zusteht. Die gleiche Verpflichtung trifft den Betreuer einer von | 36 | Person zusteht. Die gleiche Verpflichtung trifft den Betreuer einer von | ||
37 | Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 betroffenen Person, soweit die Erfüllung | 37 | Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 betroffenen Person, soweit die Erfüllung | ||
38 | dieser Verpflichtung zu seinem Aufgabenkreis gehört. | 38 | dieser Verpflichtung zu seinem Aufgabenkreis gehört. | ||
39 | (6) Die Maßnahmen nach Absatz 1 werden auf Vorschlag des Gesundheitsamtes | 39 | (6) Die Maßnahmen nach Absatz 1 werden auf Vorschlag des Gesundheitsamtes | ||
40 | von der zuständigen Behörde angeordnet. Kann die zuständige Behörde einen | 40 | von der zuständigen Behörde angeordnet. Kann die zuständige Behörde einen | ||
41 | Vorschlag des Gesundheitsamtes nicht rechtzeitig einholen, so hat sie das | 41 | Vorschlag des Gesundheitsamtes nicht rechtzeitig einholen, so hat sie das | ||
42 | Gesundheitsamt über die getroffene Maßnahme unverzüglich zu unterrichten. | 42 | Gesundheitsamt über die getroffene Maßnahme unverzüglich zu unterrichten. | ||
43 | (7) Bei Gefahr im Verzuge kann das Gesundheitsamt die erforderlichen | 43 | (7) Bei Gefahr im Verzuge kann das Gesundheitsamt die erforderlichen | ||
44 | Maßnahmen selbst anordnen. Es hat die zuständige Behörde unverzüglich | 44 | Maßnahmen selbst anordnen. Es hat die zuständige Behörde unverzüglich | ||
45 | hiervon zu unterrichten. Diese kann die Anordnung ändern oder aufheben. | 45 | hiervon zu unterrichten. Diese kann die Anordnung ändern oder aufheben. | ||
46 | Wird die Anordnung nicht innerhalb von zwei Arbeitstagen nach der | 46 | Wird die Anordnung nicht innerhalb von zwei Arbeitstagen nach der | ||
47 | Unterrichtung aufgehoben, so gilt sie als von der zuständigen Behörde | 47 | Unterrichtung aufgehoben, so gilt sie als von der zuständigen Behörde | ||
48 | getroffen. | 48 | getroffen. | ||
49 | (8) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 | 49 | (8) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 | ||
50 | haben keine aufschiebende Wirkung. | 50 | haben keine aufschiebende Wirkung. |
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