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Elektronisches Melde- und Informationssystem; Verordnungsermächtigung | Elektronisches Melde- und Informationssystem; Verordnungsermächtigung | ||||
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t | 1 | Elektronisches Melde- und Informationssystem; Verordnungsermächtigung | t | 1 | Elektronisches Melde- und Informationssystem; Verordnungsermächtigung |
Elektronisches Melde- und Informationssystem; Verordnungsermächtigung | Elektronisches Melde- und Informationssystem; Verordnungsermächtigung | ||||
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f | 1 | (1) Für die Erfüllung der Aufgaben nach Maßgabe der Zwecke dieses Gesetzes | f | 1 | (1) Für die Erfüllung der Aufgaben nach Maßgabe der Zwecke dieses Gesetzes |
2 | richtet das Robert Koch-Institut nach Weisung des Bundesministeriums für | 2 | richtet das Robert Koch-Institut nach Weisung des Bundesministeriums für | ||
3 | Gesundheit und nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten ein elektronisches | 3 | Gesundheit und nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten ein elektronisches | ||
4 | Melde- und Informationssystem ein. Das Robert Koch-Institut kann einen IT- | 4 | Melde- und Informationssystem ein. Das Robert Koch-Institut kann einen IT- | ||
n | 5 | Dienstleister mit der technischen Umsetzung beauftragen. Die | n | 5 | Dienstleister mit der technischen Umsetzung beauftragen. Das elektronische |
6 | Melde- und Informationssystem nutzt geeignete Dienste der | ||||
7 | Telematikinfrastruktur nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch, sobald diese | ||||
8 | zur Verfügung stehen. Die Gesellschaft für Telematik nach § 291a Absatz 7 | ||||
9 | Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch unterstützt das Robert Koch- | ||||
10 | Institut und das Bundesministerium für Gesundheit bis zum 1. Juni 2021 bei | ||||
11 | der Einrichtung des elektronischen Melde- und Informationssystems. Der | ||||
12 | Gesellschaft für Telematik sind die zur Erfüllung ihrer Aufgabe nach Satz 4 | ||||
13 | entstehenden Kosten aus den beim Robert Koch-Institut und beim | ||||
14 | Bundesministerium für Gesundheit für die Einrichtung des elektronischen Melde- | ||||
15 | und Informationssystems zur Verfügung stehenden Mitteln zu erstatten. Für | ||||
6 | Zusammenarbeit von Bund und Ländern bei der Umsetzung des elektronischen | 16 | die Zusammenarbeit von Bund und Ländern bei der Umsetzung des elektronischen | ||
7 | Melde- und Informationssystems wird durch einen gemeinsamen Planungsrat | 17 | Melde- und Informationssystems legt ein gemeinsamer Planungsrat Leitlinien | ||
8 | koordiniert. Sofern eine Nutzungspflicht für das elektronische Melde- und | 18 | fest. Sofern eine Nutzungspflicht für das elektronische Melde- und | ||
9 | Informationssystem besteht, ist den Anwendern mindestens eine kostenlose | 19 | Informationssystem besteht, ist den Anwendern mindestens eine kostenlose | ||
10 | Software-Lösung bereitzustellen. | 20 | Software-Lösung bereitzustellen. | ||
11 | (2) Im elektronischen Melde- und Informationssystem können insbesondere | 21 | (2) Im elektronischen Melde- und Informationssystem können insbesondere | ||
12 | folgende Daten fallbezogen verarbeitet werden: | 22 | folgende Daten fallbezogen verarbeitet werden: | ||
13 | 1. | 23 | 1. | ||
14 | die Daten, die zu melde- und benachrichtigungspflichtigen Tatbeständen nach | 24 | die Daten, die zu melde- und benachrichtigungspflichtigen Tatbeständen nach | ||
15 | den §§ 6, 7, 34 und 36 erhoben worden sind, | 25 | den §§ 6, 7, 34 und 36 erhoben worden sind, | ||
16 | 2. | 26 | 2. | ||
17 | die Daten, die bei den Meldungen nach dem IGV-Durchführungsgesetz und im | 27 | die Daten, die bei den Meldungen nach dem IGV-Durchführungsgesetz und im | ||
18 | Rahmen von § 12 erhoben worden sind, | 28 | Rahmen von § 12 erhoben worden sind, | ||
19 | 3. | 29 | 3. | ||
20 | die Daten, die im Rahmen der epidemiologischen Überwachung nach § 13 erhoben | 30 | die Daten, die im Rahmen der epidemiologischen Überwachung nach § 13 erhoben | ||
21 | worden sind, | 31 | worden sind, | ||
22 | 4. | 32 | 4. | ||
23 | die im Verfahren zuständigen Behörden und Ansprechpartner, | 33 | die im Verfahren zuständigen Behörden und Ansprechpartner, | ||
24 | 5. | 34 | 5. | ||
25 | die Daten über die von den zuständigen Behörden nach den §§ 25 bis 32 | 35 | die Daten über die von den zuständigen Behörden nach den §§ 25 bis 32 | ||
26 | geführten Ermittlungen, getroffenen Maßnahmen und die daraus gewonnenen | 36 | geführten Ermittlungen, getroffenen Maßnahmen und die daraus gewonnenen | ||
27 | Erkenntnisse und | 37 | Erkenntnisse und | ||
28 | 6. | 38 | 6. | ||
29 | sonstige Informationen, die für die Bewertung, Verhütung und Bekämpfung der | 39 | sonstige Informationen, die für die Bewertung, Verhütung und Bekämpfung der | ||
30 | übertragbaren Krankheit von Bedeutung sind. | 40 | übertragbaren Krankheit von Bedeutung sind. | ||
31 | (3) Im elektronischen Melde- und Informationssystem werden die verarbeiteten | 41 | (3) Im elektronischen Melde- und Informationssystem werden die verarbeiteten | ||
32 | Daten, die zu melde- und benachrichtigungspflichtigen Tatbeständen nach den §§ | 42 | Daten, die zu melde- und benachrichtigungspflichtigen Tatbeständen nach den §§ | ||
33 | 6, 7, 34 und 36 erhoben worden sind, jeweils fallbezogen mit den Daten der zu | 43 | 6, 7, 34 und 36 erhoben worden sind, jeweils fallbezogen mit den Daten der zu | ||
34 | diesem Fall geführten Ermittlungen, getroffenen Maßnahmen und den daraus | 44 | diesem Fall geführten Ermittlungen, getroffenen Maßnahmen und den daraus | ||
35 | gewonnenen Erkenntnissen automatisiert | 45 | gewonnenen Erkenntnissen automatisiert | ||
36 | 1. | 46 | 1. | ||
37 | pseudonymisiert, | 47 | pseudonymisiert, | ||
38 | 2. | 48 | 2. | ||
39 | den zuständigen Behörden übermittelt mit der Möglichkeit, dass sie diese | 49 | den zuständigen Behörden übermittelt mit der Möglichkeit, dass sie diese | ||
40 | Daten im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit verarbeiten können, | 50 | Daten im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit verarbeiten können, | ||
41 | 3. | 51 | 3. | ||
42 | gegebenenfalls gemäß den Falldefinitionen nach § 11 Absatz 2 bewertet und | 52 | gegebenenfalls gemäß den Falldefinitionen nach § 11 Absatz 2 bewertet und | ||
43 | 4. | 53 | 4. | ||
44 | gemeinsam mit den Daten nach den Nummern 1 bis 3 nach einer | 54 | gemeinsam mit den Daten nach den Nummern 1 bis 3 nach einer | ||
45 | krankheitsspezifischen Dauer gelöscht, es sei denn, es handelt sich um | 55 | krankheitsspezifischen Dauer gelöscht, es sei denn, es handelt sich um | ||
46 | epidemiologische Daten, die nach den §§ 11 und 12 übermittelt wurden. | 56 | epidemiologische Daten, die nach den §§ 11 und 12 übermittelt wurden. | ||
47 | (4) Im elektronischen Melde- und Informationssystem können die verarbeiteten | 57 | (4) Im elektronischen Melde- und Informationssystem können die verarbeiteten | ||
48 | Daten, die zu melde- und benachrichtigungspflichtigen Tatbeständen nach den §§ | 58 | Daten, die zu melde- und benachrichtigungspflichtigen Tatbeständen nach den §§ | ||
49 | 6, 7, 34 und 36 erhoben worden sind, daraufhin automatisiert überprüft werden, | 59 | 6, 7, 34 und 36 erhoben worden sind, daraufhin automatisiert überprüft werden, | ||
50 | ob sich diese Daten auf denselben Fall beziehen. | 60 | ob sich diese Daten auf denselben Fall beziehen. | ||
51 | (5) Im elektronischen Melde- und Informationssystem können die verarbeiteten | 61 | (5) Im elektronischen Melde- und Informationssystem können die verarbeiteten | ||
52 | Daten zu meldepflichtigen Krankheiten und Nachweisen von Krankheitserregern | 62 | Daten zu meldepflichtigen Krankheiten und Nachweisen von Krankheitserregern | ||
53 | nach den §§ 6 und 7 und aus Benachrichtigungen nach den §§ 34 und 36 daraufhin | 63 | nach den §§ 6 und 7 und aus Benachrichtigungen nach den §§ 34 und 36 daraufhin | ||
54 | automatisiert überprüft werden, ob es ein gehäuftes Auftreten von | 64 | automatisiert überprüft werden, ob es ein gehäuftes Auftreten von | ||
55 | übertragbaren Krankheiten gibt, bei denen ein epidemischer Zusammenhang | 65 | übertragbaren Krankheiten gibt, bei denen ein epidemischer Zusammenhang | ||
56 | wahrscheinlich ist. | 66 | wahrscheinlich ist. | ||
57 | (6) Der Zugriff auf gespeicherte Daten ist nur im gesetzlich bestimmten | 67 | (6) Der Zugriff auf gespeicherte Daten ist nur im gesetzlich bestimmten | ||
58 | Umfang zulässig, sofern die Kenntnis der Daten zur Erfüllung der gesetzlichen | 68 | Umfang zulässig, sofern die Kenntnis der Daten zur Erfüllung der gesetzlichen | ||
59 | Aufgaben der beteiligten Behörden erforderlich ist. Eine Wiederherstellung | 69 | Aufgaben der beteiligten Behörden erforderlich ist. Eine Wiederherstellung | ||
60 | des Personenbezugs bei pseudonymisierten Daten ist nur zulässig, sofern diese | 70 | des Personenbezugs bei pseudonymisierten Daten ist nur zulässig, sofern diese | ||
61 | Daten auf der Grundlage eines Gesetzes der beteiligten Behörde übermittelt | 71 | Daten auf der Grundlage eines Gesetzes der beteiligten Behörde übermittelt | ||
62 | werden dürfen. Es wird gewährleistet, dass auch im Bereich der | 72 | werden dürfen. Es wird gewährleistet, dass auch im Bereich der | ||
63 | Verschlüsselungstechnik und der Authentifizierung organisatorische und dem | 73 | Verschlüsselungstechnik und der Authentifizierung organisatorische und dem | ||
64 | jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen getroffen werden, um den | 74 | jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen getroffen werden, um den | ||
65 | Datenschutz und die Datensicherheit und insbesondere die Vertraulichkeit und | 75 | Datenschutz und die Datensicherheit und insbesondere die Vertraulichkeit und | ||
66 | Integrität der im elektronischen Melde- und Informationssystem gespeicherten | 76 | Integrität der im elektronischen Melde- und Informationssystem gespeicherten | ||
67 | Daten sicherzustellen. Unter diesen Voraussetzungen kann die Übermittlung | 77 | Daten sicherzustellen. Unter diesen Voraussetzungen kann die Übermittlung | ||
68 | der Daten auch durch eine verschlüsselte Datenübertragung über das Internet | 78 | der Daten auch durch eine verschlüsselte Datenübertragung über das Internet | ||
69 | erfolgen. | 79 | erfolgen. | ||
70 | (7) Bis zur Einrichtung des elektronischen Melde- und Informationssystems kann | 80 | (7) Bis zur Einrichtung des elektronischen Melde- und Informationssystems kann | ||
71 | das Robert Koch-Institut im Einvernehmen mit den zuständigen obersten | 81 | das Robert Koch-Institut im Einvernehmen mit den zuständigen obersten | ||
72 | Landesgesundheitsbehörden zur Erprobung für die freiwillig teilnehmenden | 82 | Landesgesundheitsbehörden zur Erprobung für die freiwillig teilnehmenden | ||
73 | meldepflichtigen Personen und für die zuständigen Gesundheitsämter | 83 | meldepflichtigen Personen und für die zuständigen Gesundheitsämter | ||
74 | Abweichungen von den Vorschriften des Melde- und Übermittlungsverfahrens | 84 | Abweichungen von den Vorschriften des Melde- und Übermittlungsverfahrens | ||
75 | zulassen. | 85 | zulassen. | ||
76 | (8) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch | 86 | (8) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch | ||
77 | Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, festzulegen, | 87 | Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, festzulegen, | ||
78 | 1. | 88 | 1. | ||
79 | dass beteiligte Behörden für die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz | 89 | dass beteiligte Behörden für die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz | ||
80 | das elektronische Melde- und Informationssystem zu nutzen und bei der Nutzung | 90 | das elektronische Melde- und Informationssystem zu nutzen und bei der Nutzung | ||
81 | ein bestimmtes Verfahren einzuhalten haben, | 91 | ein bestimmtes Verfahren einzuhalten haben, | ||
82 | 2. | 92 | 2. | ||
83 | dass Melde- und Benachrichtigungspflichtige oder bestimmte Gruppen von | 93 | dass Melde- und Benachrichtigungspflichtige oder bestimmte Gruppen von | ||
84 | Melde- und Benachrichtigungspflichtigen ihrer Verpflichtung zur Meldung und | 94 | Melde- und Benachrichtigungspflichtigen ihrer Verpflichtung zur Meldung und | ||
85 | Benachrichtigung durch Nutzung des elektronischen Melde- und Informationssystems | 95 | Benachrichtigung durch Nutzung des elektronischen Melde- und Informationssystems | ||
86 | nachzukommen haben und bei der Nutzung ein bestimmtes Verfahren einzuhalten | 96 | nachzukommen haben und bei der Nutzung ein bestimmtes Verfahren einzuhalten | ||
87 | haben, | 97 | haben, | ||
88 | 3. | 98 | 3. | ||
89 | welcher IT-Dienstleister mit der technischen Umsetzung beauftragt wird, | 99 | welcher IT-Dienstleister mit der technischen Umsetzung beauftragt wird, | ||
90 | 4. | 100 | 4. | ||
91 | welche funktionalen und technischen Vorgaben einschließlich eines | 101 | welche funktionalen und technischen Vorgaben einschließlich eines | ||
92 | Sicherheitskonzepts dem elektronischen Melde- und Informationssystem zugrunde | 102 | Sicherheitskonzepts dem elektronischen Melde- und Informationssystem zugrunde | ||
93 | liegen müssen, | 103 | liegen müssen, | ||
94 | 5. | 104 | 5. | ||
95 | welche notwendigen Test-, Authentifizierungs- und Zertifizierungsmaßnahmen | 105 | welche notwendigen Test-, Authentifizierungs- und Zertifizierungsmaßnahmen | ||
96 | sicherzustellen sind, | 106 | sicherzustellen sind, | ||
97 | 6. | 107 | 6. | ||
98 | nach welcher krankheitsspezifischen Dauer die im elektronischen Melde- und | 108 | nach welcher krankheitsspezifischen Dauer die im elektronischen Melde- und | ||
99 | Informationssystem verarbeiteten personenbezogenen Daten nach Absatz 3 Nummer 4 | 109 | Informationssystem verarbeiteten personenbezogenen Daten nach Absatz 3 Nummer 4 | ||
100 | zu löschen sind und | 110 | zu löschen sind und | ||
101 | 7. | 111 | 7. | ||
102 | welches Verfahren bei der Bildung der fallbezogenen Pseudonymisierung nach | 112 | welches Verfahren bei der Bildung der fallbezogenen Pseudonymisierung nach | ||
103 | Absatz 3 anzuwenden ist; hierzu kann festgelegt werden, dass bei | 113 | Absatz 3 anzuwenden ist; hierzu kann festgelegt werden, dass bei | ||
104 | nichtnamentlichen Meldungen andere als die in § 10 Absatz 1 und 2 genannten | 114 | nichtnamentlichen Meldungen andere als die in § 10 Absatz 1 und 2 genannten | ||
105 | Angaben übermittelt werden, die sofort nach Herstellung der fallbezogenen | 115 | Angaben übermittelt werden, die sofort nach Herstellung der fallbezogenen | ||
106 | Pseudonymisierung zu löschen sind. | 116 | Pseudonymisierung zu löschen sind. | ||
t | 107 | Zur Einhaltung eines bestimmten Verfahrens nach Satz 1 Nummer 1 und 2 kann | t | 117 | Im Fall, dass eine epidemische Lage von nationaler Tragweite vom Deutschen |
108 | insbesondere gehören, dass nur Meldeportale oder elektronische Programme | 118 | Bundestag nach § 5 Absatz 1 festgestellt worden ist, kann die Rechtsverordnung | ||
109 | genutzt werden dürfen, die bestimmte vom Robert Koch-Institut festgelegte | 119 | nach Satz 1 ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen werden. § 5 Absatz 4 Satz | ||
110 | Inhalte und Konfigurationen mit dem jeweils aktuellen Stand aufweisen. Sofern | 120 | 1 gilt entsprechend. Zur Einhaltung eines bestimmten Verfahrens nach Satz 1 | ||
111 | bei den Festlegungen und Maßnahmen Fragen der Datensicherheit berührt sind, | 121 | Nummer 1 und 2 kann insbesondere gehören, dass nur Meldeportale oder | ||
112 | sind diese Festlegungen und Maßnahmen im Einvernehmen mit dem Bundesamt für | 122 | elektronische Programme genutzt werden dürfen, die bestimmte vom Robert Koch- | ||
113 | Sicherheit in der Informationstechnik zu treffen. Sofern bei den Festlegungen | 123 | Institut festgelegte Inhalte und Konfigurationen mit dem jeweils aktuellen | ||
114 | und Maßnahmen nach Satz 1 Fragen des Datenschutzes berührt sind, sind diese | 124 | Stand aufweisen. Sofern bei den Festlegungen und Maßnahmen Fragen der | ||
115 | Festlegungen und Maßnahmen im Einvernehmen mit der oder dem Bundesbeauftragten | 125 | Datensicherheit berührt sind, sind diese Festlegungen und Maßnahmen im | ||
116 | für den Datenschutz und die Informationsfreiheit zu treffen. | 126 | Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik zu | ||
127 | treffen. Sofern bei den Festlegungen und Maßnahmen nach Satz 1 Fragen des | ||||
128 | Datenschutzes berührt sind, sind diese Festlegungen und Maßnahmen im | ||||
129 | Einvernehmen mit der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die | ||||
130 | Informationsfreiheit zu treffen. | ||||
117 | (9) Abweichungen von den in dieser Vorschrift getroffenen Regelungen des | 131 | (9) Abweichungen von den in dieser Vorschrift getroffenen Regelungen des | ||
118 | Verwaltungsverfahrens durch Landesrecht sind ausgeschlossen. | 132 | Verwaltungsverfahrens durch Landesrecht sind ausgeschlossen. |
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