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Übermittlung an die zuständige Landesbehörde und an das Robert Koch-Institut | Übermittlung an die zuständige Landesbehörde und an das Robert Koch-Institut | ||||
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t | 1 | Übermittlung an die zuständige Landesbehörde und an das Robert Koch-Institut | t | 1 | Übermittlung an die zuständige Landesbehörde und an das Robert Koch-Institut |
Übermittlung an die zuständige Landesbehörde und an das Robert Koch-Institut | Übermittlung an die zuständige Landesbehörde und an das Robert Koch-Institut | ||||
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f | 1 | (1) Die verarbeiteten Daten zu meldepflichtigen Krankheiten und Nachweisen von | f | 1 | (1) Die verarbeiteten Daten zu meldepflichtigen Krankheiten und Nachweisen von |
2 | Krankheitserregern werden anhand der Falldefinitionen nach Absatz 2 bewertet | 2 | Krankheitserregern werden anhand der Falldefinitionen nach Absatz 2 bewertet | ||
3 | und spätestens am folgenden Arbeitstag durch das nach Absatz 3 zuständige | 3 | und spätestens am folgenden Arbeitstag durch das nach Absatz 3 zuständige | ||
n | 4 | Gesundheitsamt der zuständigen Landesbehörde sowie von dort spätestens am | n | 4 | Gesundheitsamt vervollständigt, gegebenenfalls aus verschiedenen Meldungen zum |
5 | selben Fall zusammengeführt und der zuständigen Landesbehörde sowie von dort | ||||
5 | folgenden Arbeitstag dem Robert Koch-Institut mit folgenden Angaben | 6 | spätestens am folgenden Arbeitstag dem Robert Koch-Institut mit folgenden | ||
6 | übermittelt: | 7 | Angaben übermittelt: | ||
7 | 1. | 8 | 1. | ||
8 | zur betroffenen Person: | 9 | zur betroffenen Person: | ||
9 | a) | 10 | a) | ||
10 | Geschlecht, | 11 | Geschlecht, | ||
11 | b) | 12 | b) | ||
12 | Monat und Jahr der Geburt, | 13 | Monat und Jahr der Geburt, | ||
13 | c) | 14 | c) | ||
n | n | 15 | Tag der Verdachtsmeldung, Angabe, wenn sich ein Verdacht nicht bestätigt | ||
14 | Tag der Erkrankung, Tag der Diagnose, gegebenenfalls Tag des Todes und | 16 | hat, Tag der Erkrankung, Tag der Diagnose, gegebenenfalls Tag des Todes und | ||
15 | wahrscheinlicher Zeitpunkt oder Zeitraum der Infektion, | 17 | wahrscheinlicher Zeitpunkt oder Zeitraum der Infektion, | ||
16 | d) | 18 | d) | ||
17 | Untersuchungsbefund, einschließlich Typisierungsergebnissen, | 19 | Untersuchungsbefund, einschließlich Typisierungsergebnissen, | ||
18 | e) | 20 | e) | ||
n | 19 | wahrscheinlicher Infektionsweg, wahrscheinliches Infektionsrisiko | n | 21 | wahrscheinlicher Infektionsweg, einschließlich Umfeld, in dem die |
22 | Übertragung wahrscheinlich stattgefunden hat; wahrscheinliches Infektionsrisiko, | ||||
20 | einschließlich Impfstatus, erkennbare Zugehörigkeit zu einer Erkrankungshäufung, | 23 | Impf- und Serostatus und erkennbare Zugehörigkeit zu einer Erkrankungshäufung, | ||
21 | f) | 24 | f) | ||
22 | gegebenenfalls Informationen zur Art der Einrichtung bei Tätigkeit, | 25 | gegebenenfalls Informationen zur Art der Einrichtung bei Tätigkeit, | ||
23 | Betreuung oder Unterbringung in Einrichtungen und Unternehmen nach § 23 Absatz 3 | 26 | Betreuung oder Unterbringung in Einrichtungen und Unternehmen nach § 23 Absatz 3 | ||
24 | Satz 1, Absatz 5 Satz 1 oder § 36 Absatz 1 und 2, | 27 | Satz 1, Absatz 5 Satz 1 oder § 36 Absatz 1 und 2, | ||
25 | g) | 28 | g) | ||
26 | in Deutschland: Landkreis oder kreisfreie Stadt, in dem oder in der die | 29 | in Deutschland: Landkreis oder kreisfreie Stadt, in dem oder in der die | ||
27 | Infektion wahrscheinlich erfolgt ist, ansonsten Staat, in dem die Infektion | 30 | Infektion wahrscheinlich erfolgt ist, ansonsten Staat, in dem die Infektion | ||
28 | wahrscheinlich erfolgt ist, | 31 | wahrscheinlich erfolgt ist, | ||
29 | h) | 32 | h) | ||
30 | bei reiseassoziierter Legionellose: Name und Anschrift der Unterkunft, | 33 | bei reiseassoziierter Legionellose: Name und Anschrift der Unterkunft, | ||
31 | i) | 34 | i) | ||
32 | bei Tuberkulose, Hepatitis B und Hepatitis C: Geburtsstaat, | 35 | bei Tuberkulose, Hepatitis B und Hepatitis C: Geburtsstaat, | ||
33 | Staatsangehörigkeit und gegebenenfalls Jahr der Einreise nach Deutschland, | 36 | Staatsangehörigkeit und gegebenenfalls Jahr der Einreise nach Deutschland, | ||
34 | j) | 37 | j) | ||
n | n | 38 | bei Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19): durchgeführte Maßnahmen nach dem | ||
39 | 5. Abschnitt; gegebenenfalls Behandlungsergebnis, | ||||
40 | k) | ||||
35 | Überweisung, Aufnahme und Entlassung aus einer Einrichtung nach § 23 Absatz | 41 | Überweisung, Aufnahme und Entlassung aus einer Einrichtung nach § 23 Absatz | ||
36 | 5 Satz 1, gegebenenfalls intensivmedizinische Behandlung und deren Dauer, | 42 | 5 Satz 1, gegebenenfalls intensivmedizinische Behandlung und deren Dauer, | ||
n | n | 43 | l) | ||
44 | Zugehörigkeit zu den in § 54a Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten | ||||
45 | Personengruppen, | ||||
37 | 2. | 46 | 2. | ||
n | 38 | zuständige Gesundheitsämter und | n | 47 | zuständige Gesundheitsämter mit zugehörigem amtlichen achtstelligen |
48 | Gemeindeschlüssel oder zuständige Stellen nach § 54a und | ||||
39 | 3. | 49 | 3. | ||
40 | Datum der Meldung. | 50 | Datum der Meldung. | ||
41 | In den Fällen der Meldung nach § 6 Absatz 3 Satz 1 sind nur die Angaben nach | 51 | In den Fällen der Meldung nach § 6 Absatz 3 Satz 1 sind nur die Angaben nach | ||
42 | Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie zu den aufgetretenen nosokomialen Infektionen und | 52 | Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie zu den aufgetretenen nosokomialen Infektionen und | ||
43 | den damit zusammenhängenden Kolonisationen jeweils nur die Angaben nach Satz 1 | 53 | den damit zusammenhängenden Kolonisationen jeweils nur die Angaben nach Satz 1 | ||
44 | Nummer 1 Buchstabe a bis e erforderlich. Für die Übermittlungen von den | 54 | Nummer 1 Buchstabe a bis e erforderlich. Für die Übermittlungen von den | ||
45 | zuständigen Landesbehörden an das Robert Koch-Institut bestimmt das Robert | 55 | zuständigen Landesbehörden an das Robert Koch-Institut bestimmt das Robert | ||
46 | Koch-Institut die technischen Übermittlungsstandards. Frühere Übermittlungen | 56 | Koch-Institut die technischen Übermittlungsstandards. Frühere Übermittlungen | ||
47 | sind gegebenenfalls zu berichtigen und zu ergänzen, insoweit gelten die Sätze | 57 | sind gegebenenfalls zu berichtigen und zu ergänzen, insoweit gelten die Sätze | ||
48 | 1 bis 3 entsprechend. | 58 | 1 bis 3 entsprechend. | ||
49 | (2) Das Robert Koch-Institut erstellt entsprechend den jeweiligen | 59 | (2) Das Robert Koch-Institut erstellt entsprechend den jeweiligen | ||
50 | epidemiologischen Erfordernissen die Falldefinitionen für die Bewertung von | 60 | epidemiologischen Erfordernissen die Falldefinitionen für die Bewertung von | ||
t | 51 | Erkrankungs- oder Todesfällen und Nachweisen von Krankheitserregern und | t | 61 | Verdachts-, Erkrankungs- oder Todesfällen und Nachweisen von |
52 | schreibt sie fort. | 62 | Krankheitserregern und schreibt sie fort. | ||
53 | (3) Für die Übermittlung nach Absatz 1 ist das Gesundheitsamt zuständig, | 63 | (3) Für die Vervollständigung, Zusammenführung und Übermittlung der Daten | ||
54 | in dessen Bezirk die betroffene Person ihre Hauptwohnung hat oder zuletzt | 64 | nach Absatz 1 ist das Gesundheitsamt zuständig, in dessen Bezirk die | ||
65 | betroffene Person ihre Hauptwohnung hat oder zuletzt hatte. Falls ein | ||||
55 | hatte. Falls ein Hauptwohnsitz nicht feststellbar ist oder die betroffene | 66 | Hauptwohnsitz nicht feststellbar ist oder die betroffene Person sich dort | ||
56 | Person sich dort gewöhnlich nicht aufhält, so ist das Gesundheitsamt | 67 | gewöhnlich nicht aufhält, so ist das Gesundheitsamt zuständig, in dessen | ||
57 | zuständig, in dessen Bezirk sich die betroffene Person gewöhnlich aufhält. Falls | 68 | Bezirk sich die betroffene Person gewöhnlich aufhält. Falls ein solcher | ||
58 | ein solcher Aufenthaltsort nicht feststellbar ist oder in den Fällen der | 69 | Aufenthaltsort nicht feststellbar ist oder in den Fällen der Meldung nach § 6 | ||
59 | Meldung nach § 6 Absatz 3 Satz 1 ist das Gesundheitsamt zuständig, welches die | 70 | Absatz 3 Satz 1 ist das Gesundheitsamt zuständig, welches die Daten erstmals | ||
60 | Daten erstmals verarbeitet hat. Das nach den Sätzen 1 bis 3 zuständige | 71 | verarbeitet hat. Das nach den Sätzen 1 bis 3 zuständige Gesundheitsamt | ||
61 | Gesundheitsamt kann diese Zuständigkeit an ein anderes Gesundheitsamt mit | 72 | kann diese Zuständigkeit an ein anderes Gesundheitsamt mit dessen Zustimmung | ||
62 | dessen Zustimmung abgeben, insbesondere wenn schwerpunktmäßig im | 73 | abgeben, insbesondere wenn schwerpunktmäßig im Zuständigkeitsbereich des | ||
63 | Zuständigkeitsbereich des anderen Gesundheitsamtes weitere Ermittlungen nach § | 74 | anderen Gesundheitsamtes weitere Ermittlungen nach § 25 Absatz 1 angestellt | ||
64 | 25 Absatz 1 angestellt werden müssen. | 75 | werden müssen. | ||
65 | (4) Einen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 gemeldeten Verdacht einer über | 76 | (4) Einen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 gemeldeten Verdacht einer über | ||
66 | das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen | 77 | das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen | ||
67 | Schädigung übermittelt das Gesundheitsamt unverzüglich der zuständigen | 78 | Schädigung übermittelt das Gesundheitsamt unverzüglich der zuständigen | ||
68 | Landesbehörde. Das Gesundheitsamt übermittelt alle notwendigen Angaben, | 79 | Landesbehörde. Das Gesundheitsamt übermittelt alle notwendigen Angaben, | ||
69 | sofern es diese Angaben ermitteln kann, wie Bezeichnung des Produktes, Name | 80 | sofern es diese Angaben ermitteln kann, wie Bezeichnung des Produktes, Name | ||
70 | oder Firma des pharmazeutischen Unternehmers, die Chargenbezeichnung, den | 81 | oder Firma des pharmazeutischen Unternehmers, die Chargenbezeichnung, den | ||
71 | Zeitpunkt der Impfung und den Beginn der Erkrankung. Über die betroffene Person | 82 | Zeitpunkt der Impfung und den Beginn der Erkrankung. Über die betroffene Person | ||
72 | sind ausschließlich das Geburtsdatum, das Geschlecht sowie der erste | 83 | sind ausschließlich das Geburtsdatum, das Geschlecht sowie der erste | ||
73 | Buchstabe des ersten Vornamens und der erste Buchstabe des ersten Nachnamens | 84 | Buchstabe des ersten Vornamens und der erste Buchstabe des ersten Nachnamens | ||
74 | anzugeben. Die zuständige Behörde übermittelt die Angaben unverzüglich dem | 85 | anzugeben. Die zuständige Behörde übermittelt die Angaben unverzüglich dem | ||
75 | Paul-Ehrlich-Institut. Die personenbezogenen Daten sind zu | 86 | Paul-Ehrlich-Institut. Die personenbezogenen Daten sind zu | ||
76 | pseudonymisieren. | 87 | pseudonymisieren. |
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