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Epidemische Lage von nationaler Tragweite | Epidemische Lage von nationaler Tragweite | ||||
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t | 1 | Epidemische Lage von nationaler Tragweite | t | 1 | Epidemische Lage von nationaler Tragweite |
Epidemische Lage von nationaler Tragweite | Epidemische Lage von nationaler Tragweite | ||||
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f | 1 | (1) Der Deutsche Bundestag stellt eine epidemische Lage von nationaler | f | 1 | (1) Der Deutsche Bundestag stellt eine epidemische Lage von nationaler |
2 | Tragweite fest. Der Deutsche Bundestag hebt die Feststellung der | 2 | Tragweite fest. Der Deutsche Bundestag hebt die Feststellung der | ||
3 | epidemischen Lage von nationaler Tragweite wieder auf, wenn die | 3 | epidemischen Lage von nationaler Tragweite wieder auf, wenn die | ||
4 | Voraussetzungen für ihre Feststellung nicht mehr vorliegen. Die Aufhebung | 4 | Voraussetzungen für ihre Feststellung nicht mehr vorliegen. Die Aufhebung | ||
5 | ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu machen. | 5 | ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu machen. | ||
6 | (2) Das Bundesministerium für Gesundheit wird im Rahmen der epidemischen Lage | 6 | (2) Das Bundesministerium für Gesundheit wird im Rahmen der epidemischen Lage | ||
7 | von nationaler Tragweite unbeschadet der Befugnisse der Länder ermächtigt, | 7 | von nationaler Tragweite unbeschadet der Befugnisse der Länder ermächtigt, | ||
8 | 1. | 8 | 1. | ||
9 | durch Anordnung Personen, die in die Bundesrepublik Deutschland einreisen | 9 | durch Anordnung Personen, die in die Bundesrepublik Deutschland einreisen | ||
10 | wollen oder eingereist sind und die wahrscheinlich einem erhöhten | 10 | wollen oder eingereist sind und die wahrscheinlich einem erhöhten | ||
11 | Infektionsrisiko für bestimmte bedrohliche übertragbare Krankheiten ausgesetzt | 11 | Infektionsrisiko für bestimmte bedrohliche übertragbare Krankheiten ausgesetzt | ||
12 | waren, insbesondere weil sie aus Gebieten einreisen, die das Robert Koch- | 12 | waren, insbesondere weil sie aus Gebieten einreisen, die das Robert Koch- | ||
13 | Institut als gefährdet eingestuft hat, ausschließlich zur Feststellung und | 13 | Institut als gefährdet eingestuft hat, ausschließlich zur Feststellung und | ||
14 | Verhinderung einer Einschleppung einer bedrohlichen übertragbaren Krankheit zu | 14 | Verhinderung einer Einschleppung einer bedrohlichen übertragbaren Krankheit zu | ||
15 | verpflichten, | 15 | verpflichten, | ||
16 | a) | 16 | a) | ||
17 | ihre Identität, Reiseroute und Kontaktdaten gegenüber der zuständigen | 17 | ihre Identität, Reiseroute und Kontaktdaten gegenüber der zuständigen | ||
18 | Behörde bekannt zu geben, | 18 | Behörde bekannt zu geben, | ||
19 | b) | 19 | b) | ||
20 | eine Impf- oder Prophylaxebescheinigung hinsichtlich der bedrohlichen | 20 | eine Impf- oder Prophylaxebescheinigung hinsichtlich der bedrohlichen | ||
21 | übertragbaren Krankheit vorzulegen, | 21 | übertragbaren Krankheit vorzulegen, | ||
22 | c) | 22 | c) | ||
23 | gegenüber der zuständigen Behörde Auskunft über ihren Gesundheitszustand zu | 23 | gegenüber der zuständigen Behörde Auskunft über ihren Gesundheitszustand zu | ||
24 | geben, | 24 | geben, | ||
25 | d) | 25 | d) | ||
26 | ein ärztliches Zeugnis darüber vorzulegen, dass bei ihnen keine | 26 | ein ärztliches Zeugnis darüber vorzulegen, dass bei ihnen keine | ||
27 | Anhaltspunkte für das Vorliegen der bedrohlichen übertragbaren Krankheit | 27 | Anhaltspunkte für das Vorliegen der bedrohlichen übertragbaren Krankheit | ||
28 | vorhanden sind, | 28 | vorhanden sind, | ||
29 | e) | 29 | e) | ||
30 | sich ärztlich untersuchen zu lassen; | 30 | sich ärztlich untersuchen zu lassen; | ||
31 | 2. | 31 | 2. | ||
32 | durch Anordnung Unternehmen, die im Eisenbahn-, Bus-, Schiffs- oder | 32 | durch Anordnung Unternehmen, die im Eisenbahn-, Bus-, Schiffs- oder | ||
33 | Flugverkehr grenzüberschreitend Reisende befördern, Betreiber von Flugplätzen, | 33 | Flugverkehr grenzüberschreitend Reisende befördern, Betreiber von Flugplätzen, | ||
34 | Häfen, Personenbahnhöfen und Omnibusbahnhöfen sowie Reiseveranstalter im Rahmen | 34 | Häfen, Personenbahnhöfen und Omnibusbahnhöfen sowie Reiseveranstalter im Rahmen | ||
35 | ihrer betrieblichen und technischen Möglichkeiten ausschließlich zur | 35 | ihrer betrieblichen und technischen Möglichkeiten ausschließlich zur | ||
36 | Feststellung und Verhinderung einer Einschleppung einer bedrohlichen | 36 | Feststellung und Verhinderung einer Einschleppung einer bedrohlichen | ||
37 | übertragbaren Krankheit zu verpflichten, bei der Durchführung der Anordnungen | 37 | übertragbaren Krankheit zu verpflichten, bei der Durchführung der Anordnungen | ||
38 | nach Nummer 1 mitzuwirken, und | 38 | nach Nummer 1 mitzuwirken, und | ||
39 | a) | 39 | a) | ||
40 | Beförderungen aus bestimmten Staaten in die Bundesrepublik Deutschland zu | 40 | Beförderungen aus bestimmten Staaten in die Bundesrepublik Deutschland zu | ||
41 | unterlassen, soweit eine Rückreise deutscher Staatsangehöriger weiterhin möglich | 41 | unterlassen, soweit eine Rückreise deutscher Staatsangehöriger weiterhin möglich | ||
42 | ist, | 42 | ist, | ||
43 | b) | 43 | b) | ||
44 | Reisende über die Gefahren übertragbarer Krankheiten und die Möglichkeiten | 44 | Reisende über die Gefahren übertragbarer Krankheiten und die Möglichkeiten | ||
45 | zu deren Verhütung und Bekämpfung barrierefrei zu informieren und in diesem | 45 | zu deren Verhütung und Bekämpfung barrierefrei zu informieren und in diesem | ||
46 | Rahmen auf die Reise- und Sicherheitshinweise des Auswärtigen Amtes hinzuweisen, | 46 | Rahmen auf die Reise- und Sicherheitshinweise des Auswärtigen Amtes hinzuweisen, | ||
47 | c) | 47 | c) | ||
48 | die zur Identifizierung einer Person oder zur Früherkennung von Kranken, | 48 | die zur Identifizierung einer Person oder zur Früherkennung von Kranken, | ||
49 | Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen und Ausscheidern notwendigen | 49 | Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen und Ausscheidern notwendigen | ||
50 | Angaben zu verarbeiten, | 50 | Angaben zu verarbeiten, | ||
51 | d) | 51 | d) | ||
52 | die Beförderung von Kranken, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen | 52 | die Beförderung von Kranken, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen | ||
53 | und Ausscheidern der zuständigen Behörde zu melden und die Daten nach Buchstabe | 53 | und Ausscheidern der zuständigen Behörde zu melden und die Daten nach Buchstabe | ||
54 | c zu übermitteln, | 54 | c zu übermitteln, | ||
55 | e) | 55 | e) | ||
56 | Passagierlisten und Sitzpläne der zuständigen Behörde zu übermitteln, | 56 | Passagierlisten und Sitzpläne der zuständigen Behörde zu übermitteln, | ||
57 | f) | 57 | f) | ||
58 | ärztliche Untersuchungen von Reisenden zu ermöglichen, | 58 | ärztliche Untersuchungen von Reisenden zu ermöglichen, | ||
59 | g) | 59 | g) | ||
60 | den Transport von Kranken, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen | 60 | den Transport von Kranken, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen | ||
61 | oder Ausscheidern, in ein Krankenhaus oder in eine andere geeignete Einrichtung | 61 | oder Ausscheidern, in ein Krankenhaus oder in eine andere geeignete Einrichtung | ||
62 | zu ermöglichen; | 62 | zu ermöglichen; | ||
63 | 3. | 63 | 3. | ||
64 | durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Ausnahmen von den | 64 | durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Ausnahmen von den | ||
65 | Vorschriften dieses Gesetzes sowie der auf seiner Grundlage erlassenen | 65 | Vorschriften dieses Gesetzes sowie der auf seiner Grundlage erlassenen | ||
66 | Rechtsverordnungen in Bezug auf die Verhütung und Bekämpfung übertragbarer | 66 | Rechtsverordnungen in Bezug auf die Verhütung und Bekämpfung übertragbarer | ||
67 | Krankheiten, den Infektionsschutz bei bestimmten Einrichtungen, Unternehmen und | 67 | Krankheiten, den Infektionsschutz bei bestimmten Einrichtungen, Unternehmen und | ||
68 | Personen und gesundheitliche Anforderungen an das Personal beim Umgang mit | 68 | Personen und gesundheitliche Anforderungen an das Personal beim Umgang mit | ||
69 | Lebensmitteln zuzulassen, um die Abläufe im Gesundheitswesen und die Versorgung | 69 | Lebensmitteln zuzulassen, um die Abläufe im Gesundheitswesen und die Versorgung | ||
70 | der Bevölkerung aufrecht zu erhalten; | 70 | der Bevölkerung aufrecht zu erhalten; | ||
71 | 4. | 71 | 4. | ||
72 | durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Maßnahmen zur | 72 | durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Maßnahmen zur | ||
n | 73 | Sicherstellung der Versorgung mit Arzneimitteln einschließlich | n | 73 | Sicherstellung der Versorgung mit Arzneimitteln einschließlich Impfstoffen und |
74 | Betäubungsmitteln, der Wirk-, Ausgangs- und Hilfsstoffe dafür, mit | 74 | Betäubungsmitteln, mit Medizinprodukten, Labordiagnostik, Hilfsmitteln, | ||
75 | Medizinprodukten, Labordiagnostik, Hilfsmitteln, sowie mit Gegenständen der | ||||
76 | persönlichen Schutzausrüstung und Produkten zur Desinfektion zu treffen und | 75 | Gegenständen der persönlichen Schutzausrüstung und Produkten zur Desinfektion | ||
76 | sowie zur Sicherstellung der Versorgung mit Wirk-, Ausgangs- und Hilfsstoffen, | ||||
77 | Materialien, Behältnissen und Verpackungsmaterialien, die zur Herstellung und | ||||
78 | zum Transport der zuvor genannten Produkte erforderlich sind, zu treffen und | ||||
77 | insbesondere | 79 | insbesondere | ||
78 | a) | 80 | a) | ||
79 | Ausnahmen von den Vorschriften des Arzneimittelgesetzes, des | 81 | Ausnahmen von den Vorschriften des Arzneimittelgesetzes, des | ||
80 | Betäubungsmittelgesetzes, des Apothekengesetzes, des Fünften Buches | 82 | Betäubungsmittelgesetzes, des Apothekengesetzes, des Fünften Buches | ||
81 | Sozialgesetzbuch, des Transfusionsgesetzes sowie der auf ihrer Grundlage | 83 | Sozialgesetzbuch, des Transfusionsgesetzes sowie der auf ihrer Grundlage | ||
82 | erlassenen Rechtsverordnungen, der medizinprodukterechtlichen Vorschriften und | 84 | erlassenen Rechtsverordnungen, der medizinprodukterechtlichen Vorschriften und | ||
83 | der die persönliche Schutzausrüstung betreffenden Vorschriften zum | 85 | der die persönliche Schutzausrüstung betreffenden Vorschriften zum | ||
84 | Arbeitsschutz, die die Herstellung, Kennzeichnung, Zulassung, klinische Prüfung, | 86 | Arbeitsschutz, die die Herstellung, Kennzeichnung, Zulassung, klinische Prüfung, | ||
85 | Anwendung, Verschreibung und Abgabe, Ein- und Ausfuhr, das Verbringen und die | 87 | Anwendung, Verschreibung und Abgabe, Ein- und Ausfuhr, das Verbringen und die | ||
86 | Haftung, sowie den Betrieb von Apotheken einschließlich Leitung und | 88 | Haftung, sowie den Betrieb von Apotheken einschließlich Leitung und | ||
87 | Personaleinsatz regeln, zuzulassen, | 89 | Personaleinsatz regeln, zuzulassen, | ||
88 | b) | 90 | b) | ||
89 | die zuständigen Behörden zu ermächtigen, im Einzelfall Ausnahmen von den in | 91 | die zuständigen Behörden zu ermächtigen, im Einzelfall Ausnahmen von den in | ||
90 | Buchstabe a genannten Vorschriften zu gestatten, insbesondere Ausnahmen von den | 92 | Buchstabe a genannten Vorschriften zu gestatten, insbesondere Ausnahmen von den | ||
91 | Vorschriften zur Herstellung, Kennzeichnung, Anwendung, Verschreibung und | 93 | Vorschriften zur Herstellung, Kennzeichnung, Anwendung, Verschreibung und | ||
92 | Abgabe, zur Ein- und Ausfuhr und zum Verbringen sowie zum Betrieb von Apotheken | 94 | Abgabe, zur Ein- und Ausfuhr und zum Verbringen sowie zum Betrieb von Apotheken | ||
93 | einschließlich Leitung und Personaleinsatz zuzulassen, | 95 | einschließlich Leitung und Personaleinsatz zuzulassen, | ||
94 | c) | 96 | c) | ||
95 | Maßnahmen zum Bezug, zur Beschaffung, Bevorratung, Verteilung und Abgabe | 97 | Maßnahmen zum Bezug, zur Beschaffung, Bevorratung, Verteilung und Abgabe | ||
96 | solcher Produkte durch den Bund zu treffen sowie Regelungen zu Melde- und | 98 | solcher Produkte durch den Bund zu treffen sowie Regelungen zu Melde- und | ||
97 | Anzeigepflichten vorzusehen, | 99 | Anzeigepflichten vorzusehen, | ||
98 | d) | 100 | d) | ||
99 | Regelungen zur Sicherstellung und Verwendung der genannten Produkte sowie | 101 | Regelungen zur Sicherstellung und Verwendung der genannten Produkte sowie | ||
100 | bei enteignender Wirkung Regelungen über eine angemessene Entschädigung hierfür | 102 | bei enteignender Wirkung Regelungen über eine angemessene Entschädigung hierfür | ||
101 | vorzusehen, | 103 | vorzusehen, | ||
102 | e) | 104 | e) | ||
103 | ein Verbot, diese Produkte zu verkaufen, sich anderweitig zur Überlassung zu | 105 | ein Verbot, diese Produkte zu verkaufen, sich anderweitig zur Überlassung zu | ||
104 | verpflichten oder bereits eingegangene Verpflichtungen zur Überlassung zu | 106 | verpflichten oder bereits eingegangene Verpflichtungen zur Überlassung zu | ||
105 | erfüllen sowie Regelungen über eine angemessene Entschädigung hierfür | 107 | erfüllen sowie Regelungen über eine angemessene Entschädigung hierfür | ||
106 | vorzusehen, | 108 | vorzusehen, | ||
107 | f) | 109 | f) | ||
n | 108 | Regelungen zur Abgabe, Preisbildung, Erstattung sowie Vergütung vorzusehen, | n | 110 | Regelungen zum Vertrieb, zur Abgabe, Preisbildung und -gestaltung, |
111 | Erstattung sowie Vergütung vorzusehen, | ||||
109 | g) | 112 | g) | ||
110 | Maßnahmen zur Aufrechterhaltung, Umstellung, Eröffnung oder Schließung von | 113 | Maßnahmen zur Aufrechterhaltung, Umstellung, Eröffnung oder Schließung von | ||
111 | Produktionsstätten oder einzelnen Betriebsstätten von Unternehmen, die solche | 114 | Produktionsstätten oder einzelnen Betriebsstätten von Unternehmen, die solche | ||
112 | Produkte produzieren sowie Regelungen über eine angemessene Entschädigung | 115 | Produkte produzieren sowie Regelungen über eine angemessene Entschädigung | ||
113 | hierfür vorzusehen; | 116 | hierfür vorzusehen; | ||
114 | 5. | 117 | 5. | ||
115 | nach § 13 Absatz 1 des Patentgesetzes anzuordnen, dass eine Erfindung in | 118 | nach § 13 Absatz 1 des Patentgesetzes anzuordnen, dass eine Erfindung in | ||
116 | Bezug auf eines der in Nummer 4 vor der Aufzählung genannten Produkte im | 119 | Bezug auf eines der in Nummer 4 vor der Aufzählung genannten Produkte im | ||
117 | Interesse der öffentlichen Wohlfahrt oder im Interesse der Sicherheit des Bundes | 120 | Interesse der öffentlichen Wohlfahrt oder im Interesse der Sicherheit des Bundes | ||
118 | benutzt werden soll; das Bundesministerium für Gesundheit kann eine | 121 | benutzt werden soll; das Bundesministerium für Gesundheit kann eine | ||
119 | nachgeordnete Behörde beauftragen, diese Anordnung zu treffen; | 122 | nachgeordnete Behörde beauftragen, diese Anordnung zu treffen; | ||
120 | 6. | 123 | 6. | ||
n | 121 | die notwendigen Anordnungen zur Durchführung der Maßnahmen nach Nummer 4 | n | 124 | die notwendigen Anordnungen |
122 | Buchstabe a und c bis g zu treffen; das Bundesministerium für Gesundheit kann | 125 | a) | ||
126 | zur Durchführung der Maßnahmen nach Nummer 4 Buchstabe a und | ||||
127 | b) | ||||
128 | zur Durchführung der Maßnahmen nach Nummer 4 Buchstabe c bis g | ||||
129 | zu treffen; das Bundesministerium für Gesundheit kann eine nachgeordnete | ||||
123 | eine nachgeordnete Behörde beauftragen, diese Anordnung zu treffen; | 130 | Behörde beauftragen, diese Anordnung zu treffen; | ||
124 | 7. | 131 | 7. | ||
125 | durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Maßnahmen zur | 132 | durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Maßnahmen zur | ||
126 | Aufrechterhaltung der Gesundheitsversorgung in ambulanten Praxen, Apotheken, | 133 | Aufrechterhaltung der Gesundheitsversorgung in ambulanten Praxen, Apotheken, | ||
127 | Krankenhäusern, Laboren, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen und in | 134 | Krankenhäusern, Laboren, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen und in | ||
128 | sonstigen Gesundheitseinrichtungen in Abweichung von bestehenden gesetzlichen | 135 | sonstigen Gesundheitseinrichtungen in Abweichung von bestehenden gesetzlichen | ||
129 | Vorgaben vorzusehen und insbesondere | 136 | Vorgaben vorzusehen und insbesondere | ||
130 | a) | 137 | a) | ||
131 | untergesetzliche Richtlinien, Regelungen, Vereinbarungen und Beschlüsse der | 138 | untergesetzliche Richtlinien, Regelungen, Vereinbarungen und Beschlüsse der | ||
132 | Selbstverwaltungspartner nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch und nach | 139 | Selbstverwaltungspartner nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch und nach | ||
133 | Gesetzen, auf die im Fünften Buch Sozialgesetzbuch Bezug genommen wird, | 140 | Gesetzen, auf die im Fünften Buch Sozialgesetzbuch Bezug genommen wird, | ||
134 | anzupassen, zu ergänzen oder auszusetzen, | 141 | anzupassen, zu ergänzen oder auszusetzen, | ||
135 | b) | 142 | b) | ||
136 | abweichend von der Approbationsordnung für Ärzte die Zeitpunkte und die | 143 | abweichend von der Approbationsordnung für Ärzte die Zeitpunkte und die | ||
137 | Anforderungen an die Durchführung der einzelnen Abschnitte der Ärztlichen | 144 | Anforderungen an die Durchführung der einzelnen Abschnitte der Ärztlichen | ||
n | 138 | Prüfung festzulegen und zu regeln, dass Medizinstudierenden infolge einer | n | 145 | Prüfung und der Eignungs- und Kenntnisprüfung festzulegen und zu regeln, dass |
139 | notwendigen Mitwirkung an der Gesundheitsversorgung keine Nachteile für den | 146 | Medizinstudierenden infolge einer notwendigen Mitwirkung an der | ||
140 | Studienfortschritt entstehen; | 147 | Gesundheitsversorgung keine Nachteile für den Studienfortschritt entstehen, | ||
148 | c) | ||||
149 | abweichend von der Approbationsordnung für Zahnärzte die Anforderungen an | ||||
150 | die Durchführung der naturwissenschaftlichen Vorprüfung, der zahnärztlichen | ||||
151 | Vorprüfung und der zahnärztlichen Prüfung festzulegen und alternative | ||||
152 | Lehrformate vorzusehen, um die Fortführung des Studiums zu gewährleisten, | ||||
153 | d) | ||||
154 | abweichend von der Approbationsordnung für Apotheker die Zeitpunkte und die | ||||
155 | Anforderungen an die Durchführung der einzelnen Prüfungsabschnitte der | ||||
156 | pharmazeutischen Prüfung sowie die Anforderungen an die Durchführung der | ||||
157 | Famulatur und der praktischen Ausbildung festzulegen und alternative Lehrformate | ||||
158 | vorzusehen, um die Fortführung des Studiums zu gewährleisten; | ||||
141 | 8. | 159 | 8. | ||
142 | durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Maßnahmen zur | 160 | durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Maßnahmen zur | ||
143 | Aufrechterhaltung der pflegerischen Versorgung in ambulanten und stationären | 161 | Aufrechterhaltung der pflegerischen Versorgung in ambulanten und stationären | ||
144 | Pflegeeinrichtungen in Abweichung von bestehenden gesetzlichen Vorgaben | 162 | Pflegeeinrichtungen in Abweichung von bestehenden gesetzlichen Vorgaben | ||
145 | vorzusehen und insbesondere | 163 | vorzusehen und insbesondere | ||
146 | a) | 164 | a) | ||
147 | bundesgesetzliche oder vertragliche Anforderungen an Pflegeeinrichtungen | 165 | bundesgesetzliche oder vertragliche Anforderungen an Pflegeeinrichtungen | ||
148 | auszusetzen oder zu ändern, | 166 | auszusetzen oder zu ändern, | ||
149 | b) | 167 | b) | ||
150 | untergesetzliche Richtlinien, Regelungen, Vereinbarungen und Beschlüsse der | 168 | untergesetzliche Richtlinien, Regelungen, Vereinbarungen und Beschlüsse der | ||
151 | Selbstverwaltungspartner nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch und nach | 169 | Selbstverwaltungspartner nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch und nach | ||
152 | Gesetzen, auf die im Elften Buch Sozialgesetzbuch Bezug genommen wird, | 170 | Gesetzen, auf die im Elften Buch Sozialgesetzbuch Bezug genommen wird, | ||
153 | anzupassen, zu ergänzen oder auszusetzen, | 171 | anzupassen, zu ergänzen oder auszusetzen, | ||
154 | c) | 172 | c) | ||
155 | Aufgaben, die über die Durchführung von körperbezogenen Pflegemaßnahmen, | 173 | Aufgaben, die über die Durchführung von körperbezogenen Pflegemaßnahmen, | ||
156 | pflegerischen Betreuungsmaßnahmen und Hilfen bei der Haushaltsführung bei | 174 | pflegerischen Betreuungsmaßnahmen und Hilfen bei der Haushaltsführung bei | ||
157 | Pflegebedürftigen hinaus regelmäßig von Pflegeeinrichtungen, Pflegekassen und | 175 | Pflegebedürftigen hinaus regelmäßig von Pflegeeinrichtungen, Pflegekassen und | ||
n | 158 | Medizinischen Diensten zu erbringen sind, auszusetzen oder einzuschränken. | n | 176 | Medizinischen Diensten zu erbringen sind, auszusetzen oder einzuschränken; |
177 | 9. | ||||
178 | Finanzhilfen gemäß Artikel 104b Absatz 1 des Grundgesetzes für Investitionen | ||||
179 | der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände zur technischen Modernisierung der | ||||
180 | Gesundheitsämter und zum Anschluss dieser an das elektronische Melde- und | ||||
181 | Informationssystem nach § 14 zur Verfügung zu stellen; das Nähere wird durch | ||||
182 | Verwaltungsvereinbarungen mit den Ländern geregelt; | ||||
183 | 10. | ||||
184 | durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates unbeschadet des | ||||
185 | jeweiligen Ausbildungsziels und der Patientensicherheit abweichende Regelungen | ||||
186 | von den Berufsgesetzen der Gesundheitsfachberufe und den auf deren Grundlage | ||||
187 | erlassenen Rechtsverordnungen zu treffen, insbesondere hinsichtlich | ||||
188 | a) | ||||
189 | der Dauer der Ausbildungen, | ||||
190 | b) | ||||
191 | der Nutzung von digitalen Unterrichtsformaten, | ||||
192 | c) | ||||
193 | der Besetzung der Prüfungsausschüsse, | ||||
194 | d) | ||||
195 | der staatlichen Prüfungen und | ||||
196 | e) | ||||
197 | der Durchführung der Eignungs- und Kenntnisprüfungen. | ||||
198 | Die Ermächtigung nach Satz 1 Nummer 10 umfasst die folgenden Ausbildungen: | ||||
199 | 1. | ||||
200 | zur Altenpflegerin oder zum Altenpfleger nach § 58 Absatz 2 des | ||||
201 | Pflegeberufegesetzes, | ||||
202 | 2. | ||||
203 | zur Altenpflegerin oder zum Altenpfleger nach § 66 Absatz 2 des | ||||
204 | Pflegeberufegesetzes, | ||||
205 | 3. | ||||
206 | zur Diätassistentin oder zum Diätassistenten nach dem Diätassistentengesetz, | ||||
207 | 4. | ||||
208 | zur Ergotherapeutin oder zum Ergotherapeuten nach dem Ergotherapeutengesetz, | ||||
209 | 5. | ||||
210 | zur Gesundheits- und Krankenpflegerin oder zum Gesundheits- und | ||||
211 | Krankenpfleger nach § 66 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Pflegeberufegesetzes, | ||||
212 | 6. | ||||
213 | zur Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder zum Gesundheits- und | ||||
214 | Kinderkrankenpfleger nach § 58 Absatz 1 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes, | ||||
215 | 7. | ||||
216 | zur Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder zum Gesundheits- und | ||||
217 | Kinderkrankenpfleger nach § 66 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des | ||||
218 | Pflegeberufegesetzes, | ||||
219 | 8. | ||||
220 | zur Hebamme oder zum Entbindungspfleger nach § 77 Absatz 1 und § 78 des | ||||
221 | Hebammengesetzes, | ||||
222 | 9. | ||||
223 | zur Hebamme nach dem Hebammengesetz, | ||||
224 | 10. | ||||
225 | zur Logopädin oder zum Logopäden nach dem Gesetz über den Beruf des | ||||
226 | Logopäden, | ||||
227 | 11. | ||||
228 | zur Masseurin und medizinischen Bademeisterin oder zum Masseur und | ||||
229 | medizinischen Bademeister nach dem Masseur- und Physiotherapeutengesetz, | ||||
230 | 12. | ||||
231 | zur Medizinisch-technischen Laboratoriumsassistentin oder zum Medizinisch- | ||||
232 | technischen Laboratoriumsassistenten nach dem MTA-Gesetz, | ||||
233 | 13. | ||||
234 | zur Medizinisch-technischen Radiologieassistentin oder zum Medizinisch- | ||||
235 | technischen Radiologieassistenten nach dem MTA-Gesetz, | ||||
236 | 14. | ||||
237 | zur Medizinisch-technischen Assistentin für Funktionsdiagnostik oder zum | ||||
238 | Medizinisch-technischen Assistenten für Funktionsdiagnostik nach dem MTA-Gesetz, | ||||
239 | 15. | ||||
240 | zur Notfallsanitäterin oder zum Notfallsanitäter nach dem | ||||
241 | Notfallsanitätergesetz, | ||||
242 | 16. | ||||
243 | zur Orthoptistin oder zum Orthoptisten nach dem Orthoptistengesetz, | ||||
244 | 17. | ||||
245 | zur Pflegefachfrau oder zum Pflegefachmann nach dem Pflegeberufegesetz, | ||||
246 | 18. | ||||
247 | zur pharmazeutisch-technischen Assistentin oder zum pharmazeutisch- | ||||
248 | technischen Assistenten nach dem Gesetz über den Beruf des pharmazeutisch- | ||||
249 | technischen Assistenten, | ||||
250 | 19. | ||||
251 | zur Physiotherapeutin oder zum Physiotherapeuten nach dem Masseur- und | ||||
252 | Physiotherapeutengesetz, | ||||
253 | 20. | ||||
254 | zur Podologin oder zum Podologen nach dem Podologengesetz, | ||||
255 | 21. | ||||
256 | zur Veterinärmedizinisch-technischen Assistentin oder zum | ||||
257 | Veterinärmedizinisch-technischen Assistenten nach dem MTA-Gesetz. | ||||
159 | (3) Anordnungen nach Absatz 2 Nummer 1 und 2 werden im Einvernehmen mit | 258 | (3) Anordnungen nach Absatz 2 Nummer 1 und 2 werden im Einvernehmen mit | ||
160 | dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und dem Bundesministerium | 259 | dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und dem Bundesministerium | ||
161 | für Verkehr und digitale Infrastruktur getroffen. Rechtsverordnungen nach | 260 | für Verkehr und digitale Infrastruktur getroffen. Rechtsverordnungen nach | ||
162 | Absatz 2, insbesondere nach Nummer 3, 4, 7 und 8, bedürfen des Einvernehmens | 261 | Absatz 2, insbesondere nach Nummer 3, 4, 7 und 8, bedürfen des Einvernehmens | ||
163 | mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, soweit sie sich auf das | 262 | mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, soweit sie sich auf das | ||
n | 164 | Arbeitsrecht oder den Arbeitsschutz beziehen. Bei Gefahr im Verzug kann | n | 263 | Arbeitsrecht oder den Arbeitsschutz beziehen. Rechtsverordnungen nach |
264 | Absatz 2 Nummer 4 und Anordnungen nach Absatz 2 Nummer 6 ergehen im Benehmen | ||||
265 | mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie. Rechtsverordnungen | ||||
266 | nach Absatz 2 Nummer 10 werden im Benehmen mit dem Bundesministerium für | ||||
267 | Bildung und Forschung erlassen und bedürfen, soweit sie sich auf die | ||||
268 | Pflegeberufe beziehen, des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für | ||||
269 | Familie, Senioren, Frauen und Jugend. Bei Gefahr im Verzug kann auf das | ||||
165 | auf das Einvernehmen nach den Sätzen 1 und 2 verzichtet werden. | 270 | Einvernehmen nach den Sätzen 1 und 2 verzichtet werden. | ||
166 | (4) Eine auf Grund des Absatzes 2 oder § 5a Absatz 2 erlassene | 271 | (4) Eine auf Grund des Absatzes 2 oder § 5a Absatz 2 erlassene | ||
167 | Rechtsverordnung tritt mit Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage | 272 | Rechtsverordnung tritt mit Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage | ||
168 | von nationaler Tragweite außer Kraft, ansonsten spätestens mit Ablauf des 31. | 273 | von nationaler Tragweite außer Kraft, ansonsten spätestens mit Ablauf des 31. | ||
169 | März 2021. Abweichend von Satz 1 bleibt eine Übergangsregelung in | 274 | März 2021. Abweichend von Satz 1 bleibt eine Übergangsregelung in | ||
n | 170 | der Verordnung nach Absatz 2 Nummer 7 Buchstabe b bis zum Abschluss der Phase | n | 275 | der Verordnung nach Absatz 2 Nummer 7 Buchstabe b, Buchstabe c oder Buchstabe |
171 | des Medizinstudiums in Kraft, für die sie gilt. Nach Absatz 2 getroffene | 276 | d bis zum Ablauf der Phase des Studiums in Kraft, für die sie gilt. Abweichend | ||
277 | von Satz 1 ist eine Verordnung nach Absatz 2 Nummer 10 auf ein Jahr | ||||
172 | Anordnungen gelten mit Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von | 278 | nach Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler | ||
173 | nationaler Tragweite als aufgehoben, ansonsten mit Ablauf des 31. März | 279 | Tragweite, spätestens auf den Ablauf des 31. März 2022 zu befristen. Nach Absatz | ||
174 | 2021. Eine Anfechtungsklage gegen Anordnungen nach Absatz 2 hat keine | 280 | 2 getroffene Anordnungen gelten mit Aufhebung der Feststellung der | ||
175 | aufschiebende Wirkung. | 281 | epidemischen Lage von nationaler Tragweite als aufgehoben, ansonsten mit | ||
282 | Ablauf des 31. März 2021. Eine Anfechtungsklage gegen Anordnungen | ||||
283 | nach Absatz 2 hat keine aufschiebende Wirkung. | ||||
176 | (5) Das Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 | 284 | (5) Das Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 | ||
177 | des Grundgesetzes) wird im Rahmen des Absatzes 2 insoweit eingeschränkt. | 285 | des Grundgesetzes) wird im Rahmen des Absatzes 2 insoweit eingeschränkt. | ||
178 | (6) Aufgrund einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite kann das | 286 | (6) Aufgrund einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite kann das | ||
179 | Bundesministerium für Gesundheit unter Heranziehung der Empfehlungen des | 287 | Bundesministerium für Gesundheit unter Heranziehung der Empfehlungen des | ||
180 | Robert Koch-Instituts Empfehlungen abgeben, um ein koordiniertes Vorgehen | 288 | Robert Koch-Instituts Empfehlungen abgeben, um ein koordiniertes Vorgehen | ||
181 | innerhalb der Bundesrepublik Deutschland zu ermöglichen. | 289 | innerhalb der Bundesrepublik Deutschland zu ermöglichen. | ||
182 | (7) Das Robert Koch-Institut koordiniert im Rahmen seiner gesetzlichen | 290 | (7) Das Robert Koch-Institut koordiniert im Rahmen seiner gesetzlichen | ||
183 | Aufgaben im Fall einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite die | 291 | Aufgaben im Fall einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite die | ||
184 | Zusammenarbeit zwischen den Ländern und zwischen den Ländern und dem Bund | 292 | Zusammenarbeit zwischen den Ländern und zwischen den Ländern und dem Bund | ||
185 | sowie weiteren beteiligten Behörden und Stellen und tauscht Informationen aus. | 293 | sowie weiteren beteiligten Behörden und Stellen und tauscht Informationen aus. | ||
186 | Die Bundesregierung kann durch allgemeine Verwaltungsvorschrift mit | 294 | Die Bundesregierung kann durch allgemeine Verwaltungsvorschrift mit | ||
t | 187 | Zustimmung des Bundesrates Näheres bestimmen. | t | 295 | Zustimmung des Bundesrates Näheres bestimmen. Die zuständigen |
296 | Landesbehörden informieren unverzüglich die Kontaktstelle nach § 4 Absatz 1 | ||||
297 | Satz 7, wenn im Rahmen einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite die | ||||
298 | Durchführung notwendiger Maßnahmen nach dem 5. Abschnitt nicht mehr | ||||
299 | gewährleistet ist. |
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