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Verhältnis zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung | Verhältnis zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung | ||||
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t | 1 | Verhältnis zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung | t | 1 | Verhältnis zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung |
Verhältnis zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung | Verhältnis zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung | ||||
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f | 1 | (1) Für Personen, denen eine Entschädigung nach § 56 Abs. 1 zu gewähren ist, | f | 1 | (1) Für Personen, denen eine Entschädigung nach § 56 Abs. 1 zu gewähren ist, |
2 | besteht eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung fort. | 2 | besteht eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung fort. | ||
3 | Bemessungsgrundlage für Beiträge sind | 3 | Bemessungsgrundlage für Beiträge sind | ||
4 | 1. | 4 | 1. | ||
5 | bei einer Entschädigung nach § 56 Abs. 2 Satz 2 das Arbeitsentgelt, das der | 5 | bei einer Entschädigung nach § 56 Abs. 2 Satz 2 das Arbeitsentgelt, das der | ||
6 | Verdienstausfallentschädigung nach § 56 Abs. 3 vor Abzug von Steuern und | 6 | Verdienstausfallentschädigung nach § 56 Abs. 3 vor Abzug von Steuern und | ||
7 | Beitragsanteilen zur Sozialversicherung oder entsprechender Aufwendungen zur | 7 | Beitragsanteilen zur Sozialversicherung oder entsprechender Aufwendungen zur | ||
8 | sozialen Sicherung zugrunde liegt, | 8 | sozialen Sicherung zugrunde liegt, | ||
9 | 2. | 9 | 2. | ||
10 | bei einer Entschädigung nach § 56 Abs. 2 Satz 3 80 vom Hundert des dieser | 10 | bei einer Entschädigung nach § 56 Abs. 2 Satz 3 80 vom Hundert des dieser | ||
11 | Entschädigung zugrunde liegenden Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens. | 11 | Entschädigung zugrunde liegenden Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens. | ||
12 | Das entschädigungspflichtige Land trägt die Beiträge zur gesetzlichen | 12 | Das entschädigungspflichtige Land trägt die Beiträge zur gesetzlichen | ||
13 | Rentenversicherung allein. Zahlt der Arbeitgeber für die zuständige Behörde | 13 | Rentenversicherung allein. Zahlt der Arbeitgeber für die zuständige Behörde | ||
14 | die Entschädigung aus, gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend; die zuständige | 14 | die Entschädigung aus, gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend; die zuständige | ||
15 | Behörde hat ihm auf Antrag die entrichteten Beiträge zu erstatten. | 15 | Behörde hat ihm auf Antrag die entrichteten Beiträge zu erstatten. | ||
16 | (2) Für Personen, denen nach § 56 Abs. 1 __1 Satz 2 eine Entschädigung zu | 16 | (2) Für Personen, denen nach § 56 Abs. 1 __1 Satz 2 eine Entschädigung zu | ||
17 | gewähren ist, besteht eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- | 17 | gewähren ist, besteht eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- | ||
18 | und in der sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Dritten Buch | 18 | und in der sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Dritten Buch | ||
19 | Sozialgesetzbuch fort. __2 Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. | 19 | Sozialgesetzbuch fort. __2 Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. | ||
20 | (3) In der gesetzlichen Unfallversicherung wird, wenn es für den Berechtigten | 20 | (3) In der gesetzlichen Unfallversicherung wird, wenn es für den Berechtigten | ||
21 | günstiger ist, der Berechnung des Jahresarbeitsverdienstes für Zeiten, in | 21 | günstiger ist, der Berechnung des Jahresarbeitsverdienstes für Zeiten, in | ||
22 | denen dem Verletzten im Jahr vor dem Arbeitsunfall eine Entschädigung nach § | 22 | denen dem Verletzten im Jahr vor dem Arbeitsunfall eine Entschädigung nach § | ||
23 | 56 Abs. 1 zu gewähren war, das __1 Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen | 23 | 56 Abs. 1 zu gewähren war, das __1 Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen | ||
24 | zugrunde gelegt, das seinem durchschnittlichen Arbeitsentgelt oder | 24 | zugrunde gelegt, das seinem durchschnittlichen Arbeitsentgelt oder | ||
25 | Arbeitseinkommen in den mit Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen belegten | 25 | Arbeitseinkommen in den mit Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen belegten | ||
26 | Zeiten dieses Zeitraums entspricht. § 82 Abs. 3 des __2 Siebten Buches | 26 | Zeiten dieses Zeitraums entspricht. § 82 Abs. 3 des __2 Siebten Buches | ||
27 | Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. __3 Die durch die Anwendung des Satzes 1 | 27 | Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. __3 Die durch die Anwendung des Satzes 1 | ||
28 | entstehenden Mehraufwendungen werden den Versicherungsträgern von der | 28 | entstehenden Mehraufwendungen werden den Versicherungsträgern von der | ||
29 | zuständigen Behörde erstattet. | 29 | zuständigen Behörde erstattet. | ||
30 | (4) In der Krankenversicherung werden die Leistungen nach dem Arbeitsentgelt | 30 | (4) In der Krankenversicherung werden die Leistungen nach dem Arbeitsentgelt | ||
31 | berechnet, das vor Beginn des Anspruchs auf Entschädigung gezahlt worden ist. | 31 | berechnet, das vor Beginn des Anspruchs auf Entschädigung gezahlt worden ist. | ||
32 | (5) Zeiten, in denen nach Absatz 1 eine Versicherungspflicht nach dem Dritten | 32 | (5) Zeiten, in denen nach Absatz 1 eine Versicherungspflicht nach dem Dritten | ||
33 | Buch Sozialgesetzbuch fortbesteht, bleiben bei der Feststellung des | 33 | Buch Sozialgesetzbuch fortbesteht, bleiben bei der Feststellung des | ||
34 | Bemessungszeitraums für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld nach dem Dritten | 34 | Bemessungszeitraums für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld nach dem Dritten | ||
35 | Buch Sozialgesetzbuch außer Betracht. | 35 | Buch Sozialgesetzbuch außer Betracht. | ||
t | t | 36 | (6) Wird eine Entschädigung nach § 56 Absatz 1a gewährt, gelten die Absätze 1, | ||
37 | 2 und 5 entsprechend mit der Maßgabe, dass sich die Bemessungsgrundlage für | ||||
38 | die Beiträge nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bestimmt. |
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