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Entschädigung | Entschädigung | ||||
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f | 1 | (1) __1 Wer auf Grund dieses Gesetzes als Ausscheider, | f | 1 | (1) __1 Wer auf Grund dieses Gesetzes als Ausscheider, |
2 | Ansteckungsverdächtiger, Krankheitsverdächtiger oder als sonstiger Träger von | 2 | Ansteckungsverdächtiger, Krankheitsverdächtiger oder als sonstiger Träger von | ||
3 | Krankheitserregern im Sinne von § 31 Satz 2 Verboten in der Ausübung seiner | 3 | Krankheitserregern im Sinne von § 31 Satz 2 Verboten in der Ausübung seiner | ||
4 | bisherigen Erwerbstätigkeit unterliegt oder unterworfen wird und dadurch einen | 4 | bisherigen Erwerbstätigkeit unterliegt oder unterworfen wird und dadurch einen | ||
5 | Verdienstausfall erleidet, erhält eine Entschädigung in Geld. __2 Das Gleiche | 5 | Verdienstausfall erleidet, erhält eine Entschädigung in Geld. __2 Das Gleiche | ||
6 | gilt für Personen, die als Ausscheider oder Ansteckungsverdächtige abgesondert | 6 | gilt für Personen, die als Ausscheider oder Ansteckungsverdächtige abgesondert | ||
7 | wurden oder werden, bei Ausscheidern jedoch nur, wenn sie andere | 7 | wurden oder werden, bei Ausscheidern jedoch nur, wenn sie andere | ||
8 | Schutzmaßnahmen nicht befolgen können. __3 Eine Entschädigung nach den Sätzen | 8 | Schutzmaßnahmen nicht befolgen können. __3 Eine Entschädigung nach den Sätzen | ||
9 | 1 und 2 erhält nicht, wer durch Inanspruchnahme einer Schutzimpfung oder | 9 | 1 und 2 erhält nicht, wer durch Inanspruchnahme einer Schutzimpfung oder | ||
10 | anderen Maßnahme der spezifischen Prophylaxe, die gesetzlich vorgeschrieben | 10 | anderen Maßnahme der spezifischen Prophylaxe, die gesetzlich vorgeschrieben | ||
11 | ist oder im Bereich des gewöhnlichen Aufenthaltsorts des Betroffenen | 11 | ist oder im Bereich des gewöhnlichen Aufenthaltsorts des Betroffenen | ||
12 | öffentlich empfohlen wurde, ein Verbot in der Ausübung seiner bisherigen | 12 | öffentlich empfohlen wurde, ein Verbot in der Ausübung seiner bisherigen | ||
13 | Tätigkeit oder eine Absonderung hätte vermeiden können. | 13 | Tätigkeit oder eine Absonderung hätte vermeiden können. | ||
n | n | 14 | (1a) __1 Werden Einrichtungen zur Betreuung von Kindern oder Schulen von der | ||
15 | zuständigen Behörde zur Verhinderung der Verbreitung von Infektionen oder | ||||
16 | übertragbaren Krankheiten auf Grund dieses Gesetzes vorübergehend geschlossen | ||||
17 | oder deren Betreten untersagt und müssen erwerbstätige Sorgeberechtigte von | ||||
18 | Kindern, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder behindert | ||||
19 | und auf Hilfe angewiesen sind, in diesem Zeitraum die Kinder selbst betreuen, | ||||
20 | weil sie keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit sicherstellen | ||||
21 | können, und erleiden sie dadurch einen Verdienstausfall, erhalten sie eine | ||||
22 | Entschädigung in Geld. __2 Anspruchsberechtigte haben gegenüber der | ||||
23 | zuständigen Behörde, auf Verlangen des Arbeitgebers auch diesem gegenüber, | ||||
24 | darzulegen, dass sie in diesem Zeitraum keine zumutbare Betreuungsmöglichkeit | ||||
25 | für das Kind sicherstellen können. __3 Ein Anspruch besteht nicht, soweit eine | ||||
26 | Schließung ohnehin wegen der Schulferien erfolgen würde. __4 Im Fall, dass das | ||||
27 | Kind in Vollzeitpflege nach § 33 des Achten Buches Sozialgesetzbuch in den | ||||
28 | Haushalt aufgenommen wurde, steht der Anspruch auf Entschädigung anstelle der | ||||
29 | Sorgeberechtigten den Pflegeeltern zu. | ||||
14 | (2) __1 Die Entschädigung bemisst sich nach dem Verdienstausfall. __2 Für die | 30 | (2) __1 Die Entschädigung bemisst sich nach dem Verdienstausfall. __2 Für die | ||
15 | ersten sechs Wochen wird sie in Höhe des Verdienstausfalls gewährt. Vom Beginn | 31 | ersten sechs Wochen wird sie in Höhe des Verdienstausfalls gewährt. Vom Beginn | ||
16 | der siebenten Woche an wird sie in Höhe des Krankengeldes nach § 47 Abs. 1 des | 32 | der siebenten Woche an wird sie in Höhe des Krankengeldes nach § 47 Abs. 1 des | ||
17 | __3 Fünften Buches Sozialgesetzbuch gewährt, soweit der Verdienstausfall die | 33 | __3 Fünften Buches Sozialgesetzbuch gewährt, soweit der Verdienstausfall die | ||
18 | für die gesetzliche Krankenversicherungspflicht maßgebende | 34 | für die gesetzliche Krankenversicherungspflicht maßgebende | ||
t | 19 | Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht übersteigt. | t | 35 | Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht übersteigt. __4 Im Fall des Absatzes 1a wird |
36 | die Entschädigung abweichend von den Sätzen 2 und 3 in Höhe von 67 Prozent des | ||||
37 | dem erwerbstätigen Sorgeberechtigten entstandenen Verdienstausfalls für | ||||
38 | längstens sechs Wochen gewährt; für einen vollen Monat wird höchstens ein | ||||
39 | Betrag von 2 016 Euro gewährt. | ||||
20 | (3) __1 Als Verdienstausfall gilt das Arbeitsentgelt (§ 14 des Vierten Buches | 40 | (3) __1 Als Verdienstausfall gilt das Arbeitsentgelt (§ 14 des Vierten Buches | ||
21 | Sozialgesetzbuch), das dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden | 41 | Sozialgesetzbuch), das dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden | ||
22 | regelmäßigen Arbeitszeit nach Abzug der Steuern und der Beiträge zur | 42 | regelmäßigen Arbeitszeit nach Abzug der Steuern und der Beiträge zur | ||
23 | Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung oder entsprechenden Aufwendungen | 43 | Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung oder entsprechenden Aufwendungen | ||
24 | zur sozialen Sicherung in angemessenem Umfang zusteht (Netto-Arbeitsentgelt). | 44 | zur sozialen Sicherung in angemessenem Umfang zusteht (Netto-Arbeitsentgelt). | ||
25 | __2 Der Betrag erhöht sich um das Kurzarbeitergeld und um das Zuschuss- | 45 | __2 Der Betrag erhöht sich um das Kurzarbeitergeld und um das Zuschuss- | ||
26 | Wintergeld, auf das der Arbeitnehmer Anspruch hätte, wenn er nicht aus den in | 46 | Wintergeld, auf das der Arbeitnehmer Anspruch hätte, wenn er nicht aus den in | ||
27 | Absatz 1 genannten Gründen an der Arbeitsleistung verhindert wäre. __3 | 47 | Absatz 1 genannten Gründen an der Arbeitsleistung verhindert wäre. __3 | ||
28 | Verbleibt dem Arbeitnehmer nach Einstellung der verbotenen Tätigkeit oder bei | 48 | Verbleibt dem Arbeitnehmer nach Einstellung der verbotenen Tätigkeit oder bei | ||
29 | Absonderung ein Teil des bisherigen Arbeitsentgelts, so gilt als | 49 | Absonderung ein Teil des bisherigen Arbeitsentgelts, so gilt als | ||
30 | Verdienstausfall der Unterschiedsbetrag zwischen dem in Satz 1 genannten | 50 | Verdienstausfall der Unterschiedsbetrag zwischen dem in Satz 1 genannten | ||
31 | Netto-Arbeitsentgelt und dem in dem auf die Einstellung der verbotenen | 51 | Netto-Arbeitsentgelt und dem in dem auf die Einstellung der verbotenen | ||
32 | Tätigkeit oder der Absonderung folgenden Kalendermonat erzielten Netto- | 52 | Tätigkeit oder der Absonderung folgenden Kalendermonat erzielten Netto- | ||
33 | Arbeitsentgelt aus dem bisherigen Arbeitsverhältnis. __4 Die Sätze 1 und 3 | 53 | Arbeitsentgelt aus dem bisherigen Arbeitsverhältnis. __4 Die Sätze 1 und 3 | ||
34 | gelten für die Berechnung des Verdienstausfalls bei den in Heimarbeit | 54 | gelten für die Berechnung des Verdienstausfalls bei den in Heimarbeit | ||
35 | Beschäftigten und bei Selbständigen entsprechend mit der Maßgabe, dass bei den | 55 | Beschäftigten und bei Selbständigen entsprechend mit der Maßgabe, dass bei den | ||
36 | in Heimarbeit Beschäftigten das im Durchschnitt des letzten Jahres vor | 56 | in Heimarbeit Beschäftigten das im Durchschnitt des letzten Jahres vor | ||
37 | Einstellung der verbotenen Tätigkeit oder vor der Absonderung verdiente | 57 | Einstellung der verbotenen Tätigkeit oder vor der Absonderung verdiente | ||
38 | monatliche Arbeitsentgelt und bei Selbständigen ein Zwölftel des | 58 | monatliche Arbeitsentgelt und bei Selbständigen ein Zwölftel des | ||
39 | Arbeitseinkommens (§ 15 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) aus der | 59 | Arbeitseinkommens (§ 15 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) aus der | ||
40 | entschädigungspflichtigen Tätigkeit zugrunde zu legen ist. | 60 | entschädigungspflichtigen Tätigkeit zugrunde zu legen ist. | ||
41 | (4) __1 Bei einer Existenzgefährdung können den Entschädigungsberechtigten die | 61 | (4) __1 Bei einer Existenzgefährdung können den Entschädigungsberechtigten die | ||
42 | während der Verdienstausfallzeiten entstehenden Mehraufwendungen auf Antrag in | 62 | während der Verdienstausfallzeiten entstehenden Mehraufwendungen auf Antrag in | ||
43 | angemessenem Umfang von der zuständigen Behörde erstattet werden. __2 | 63 | angemessenem Umfang von der zuständigen Behörde erstattet werden. __2 | ||
44 | Selbständige, deren Betrieb oder Praxis während der Dauer einer Maßnahme nach | 64 | Selbständige, deren Betrieb oder Praxis während der Dauer einer Maßnahme nach | ||
45 | Absatz 1 ruht, erhalten neben der Entschädigung nach den Absätzen 2 und 3 auf | 65 | Absatz 1 ruht, erhalten neben der Entschädigung nach den Absätzen 2 und 3 auf | ||
46 | Antrag von der zuständigen Behörde Ersatz der in dieser Zeit weiterlaufenden | 66 | Antrag von der zuständigen Behörde Ersatz der in dieser Zeit weiterlaufenden | ||
47 | nicht gedeckten Betriebsausgaben in angemessenem Umfang. | 67 | nicht gedeckten Betriebsausgaben in angemessenem Umfang. | ||
48 | (5) __1 Bei Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber für die Dauer des | 68 | (5) __1 Bei Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber für die Dauer des | ||
49 | Arbeitsverhältnisses, längstens für sechs Wochen, die Entschädigung für die | 69 | Arbeitsverhältnisses, längstens für sechs Wochen, die Entschädigung für die | ||
50 | zuständige Behörde auszuzahlen. __2 Die ausgezahlten Beträge werden dem | 70 | zuständige Behörde auszuzahlen. __2 Die ausgezahlten Beträge werden dem | ||
51 | Arbeitgeber auf Antrag von der zuständigen Behörde erstattet. __3 Im Übrigen | 71 | Arbeitgeber auf Antrag von der zuständigen Behörde erstattet. __3 Im Übrigen | ||
52 | wird die Entschädigung von der zuständigen Behörde auf Antrag gewährt. | 72 | wird die Entschädigung von der zuständigen Behörde auf Antrag gewährt. | ||
53 | (6) __1 Bei Arbeitnehmern richtet sich die Fälligkeit der | 73 | (6) __1 Bei Arbeitnehmern richtet sich die Fälligkeit der | ||
54 | Entschädigungsleistungen nach der Fälligkeit des aus der bisherigen Tätigkeit | 74 | Entschädigungsleistungen nach der Fälligkeit des aus der bisherigen Tätigkeit | ||
55 | erzielten Arbeitsentgelts. __2 Bei sonstigen Entschädigungsberechtigten ist | 75 | erzielten Arbeitsentgelts. __2 Bei sonstigen Entschädigungsberechtigten ist | ||
56 | die Entschädigung jeweils zum Ersten eines Monats für den abgelaufenen Monat | 76 | die Entschädigung jeweils zum Ersten eines Monats für den abgelaufenen Monat | ||
57 | zu gewähren. | 77 | zu gewähren. | ||
58 | (7) __1 Wird der Entschädigungsberechtigte arbeitsunfähig, so bleibt der | 78 | (7) __1 Wird der Entschädigungsberechtigte arbeitsunfähig, so bleibt der | ||
59 | Entschädigungsanspruch in Höhe des Betrages, der bei Eintritt der | 79 | Entschädigungsanspruch in Höhe des Betrages, der bei Eintritt der | ||
60 | Arbeitsunfähigkeit an den Berechtigten auszuzahlen war, bestehen. __2 | 80 | Arbeitsunfähigkeit an den Berechtigten auszuzahlen war, bestehen. __2 | ||
61 | Ansprüche, die Berechtigten nach Absatz 1 Satz 2 wegen des durch die | 81 | Ansprüche, die Berechtigten nach Absatz 1 Satz 2 wegen des durch die | ||
62 | Arbeitsunfähigkeit bedingten Verdienstausfalls auf Grund anderer gesetzlicher | 82 | Arbeitsunfähigkeit bedingten Verdienstausfalls auf Grund anderer gesetzlicher | ||
63 | Vorschriften oder eines privaten Versicherungsverhältnisses zustehen, gehen | 83 | Vorschriften oder eines privaten Versicherungsverhältnisses zustehen, gehen | ||
64 | insoweit auf das entschädigungspflichtige Land über. | 84 | insoweit auf das entschädigungspflichtige Land über. | ||
65 | (8) Auf die Entschädigung sind anzurechnen | 85 | (8) Auf die Entschädigung sind anzurechnen | ||
66 | 1. | 86 | 1. | ||
67 | Zuschüsse des Arbeitgebers, soweit sie zusammen mit der Entschädigung den | 87 | Zuschüsse des Arbeitgebers, soweit sie zusammen mit der Entschädigung den | ||
68 | tatsächlichen Verdienstausfall übersteigen, | 88 | tatsächlichen Verdienstausfall übersteigen, | ||
69 | 2. | 89 | 2. | ||
70 | das Netto-Arbeitsentgelt und das Arbeitseinkommen nach Absatz 3 aus einer | 90 | das Netto-Arbeitsentgelt und das Arbeitseinkommen nach Absatz 3 aus einer | ||
71 | Tätigkeit, die als Ersatz der verbotenen Tätigkeit ausgeübt wird, soweit es | 91 | Tätigkeit, die als Ersatz der verbotenen Tätigkeit ausgeübt wird, soweit es | ||
72 | zusammen mit der Entschädigung den tatsächlichen Verdienstausfall übersteigt, | 92 | zusammen mit der Entschädigung den tatsächlichen Verdienstausfall übersteigt, | ||
73 | 3. | 93 | 3. | ||
74 | der Wert desjenigen, das der Entschädigungsberechtigte durch Ausübung einer | 94 | der Wert desjenigen, das der Entschädigungsberechtigte durch Ausübung einer | ||
75 | anderen als der verbotenen Tätigkeit zu erwerben böswillig unterlässt, soweit es | 95 | anderen als der verbotenen Tätigkeit zu erwerben böswillig unterlässt, soweit es | ||
76 | zusammen mit der Entschädigung den tatsächlichen Verdienstausfall übersteigt, | 96 | zusammen mit der Entschädigung den tatsächlichen Verdienstausfall übersteigt, | ||
77 | 4. | 97 | 4. | ||
78 | das Arbeitslosengeld in der Höhe, in der diese Leistung dem | 98 | das Arbeitslosengeld in der Höhe, in der diese Leistung dem | ||
79 | Entschädigungsberechtigten ohne Anwendung der Vorschriften über das Ruhen des | 99 | Entschädigungsberechtigten ohne Anwendung der Vorschriften über das Ruhen des | ||
80 | Anspruchs auf Arbeitslosengeld bei Sperrzeit nach dem Dritten Buch | 100 | Anspruchs auf Arbeitslosengeld bei Sperrzeit nach dem Dritten Buch | ||
81 | Sozialgesetzbuch sowie des § 66 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch in der | 101 | Sozialgesetzbuch sowie des § 66 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch in der | ||
82 | jeweils geltenden Fassung hätten gewährt werden müssen. | 102 | jeweils geltenden Fassung hätten gewährt werden müssen. | ||
83 | Liegen die Voraussetzungen für eine Anrechnung sowohl nach Nummer 3 als auch | 103 | Liegen die Voraussetzungen für eine Anrechnung sowohl nach Nummer 3 als auch | ||
84 | nach Nummer 4 vor, so ist der höhere Betrag anzurechnen. | 104 | nach Nummer 4 vor, so ist der höhere Betrag anzurechnen. | ||
85 | (9) Der Anspruch auf Entschädigung geht insoweit, als dem | 105 | (9) Der Anspruch auf Entschädigung geht insoweit, als dem | ||
86 | Entschädigungsberechtigten Arbeitslosengeld oder Kurzarbeitergeld für die | 106 | Entschädigungsberechtigten Arbeitslosengeld oder Kurzarbeitergeld für die | ||
87 | gleiche Zeit zu gewähren ist, auf die Bundesagentur für Arbeit über. | 107 | gleiche Zeit zu gewähren ist, auf die Bundesagentur für Arbeit über. | ||
88 | (10) Ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz | 108 | (10) Ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz | ||
89 | des Verdienstausfalls, der dem Entschädigungsberechtigten durch das Verbot der | 109 | des Verdienstausfalls, der dem Entschädigungsberechtigten durch das Verbot der | ||
90 | Ausübung seiner Erwerbstätigkeit oder durch die Absonderung erwachsen ist, | 110 | Ausübung seiner Erwerbstätigkeit oder durch die Absonderung erwachsen ist, | ||
91 | geht insoweit auf das zur Gewährung der Entschädigung verpflichtete Land über, | 111 | geht insoweit auf das zur Gewährung der Entschädigung verpflichtete Land über, | ||
92 | als dieses dem Entschädigungsberechtigten nach diesem Gesetz Leistungen zu | 112 | als dieses dem Entschädigungsberechtigten nach diesem Gesetz Leistungen zu | ||
93 | gewähren hat. | 113 | gewähren hat. | ||
94 | (11) __1 Die Anträge nach Absatz 5 sind innerhalb einer Frist von drei Monaten | 114 | (11) __1 Die Anträge nach Absatz 5 sind innerhalb einer Frist von drei Monaten | ||
95 | nach Einstellung der verbotenen Tätigkeit oder dem Ende der Absonderung bei | 115 | nach Einstellung der verbotenen Tätigkeit oder dem Ende der Absonderung bei | ||
96 | der zuständigen Behörde zu stellen. __2 Dem Antrag ist von Arbeitnehmern eine | 116 | der zuständigen Behörde zu stellen. __2 Dem Antrag ist von Arbeitnehmern eine | ||
97 | Bescheinigung des Arbeitgebers und von den in Heimarbeit Beschäftigten eine | 117 | Bescheinigung des Arbeitgebers und von den in Heimarbeit Beschäftigten eine | ||
98 | Bescheinigung des Auftraggebers über die Höhe des in dem nach Absatz 3 für sie | 118 | Bescheinigung des Auftraggebers über die Höhe des in dem nach Absatz 3 für sie | ||
99 | maßgeblichen Zeitraum verdienten Arbeitsentgelts und der gesetzlichen Abzüge, | 119 | maßgeblichen Zeitraum verdienten Arbeitsentgelts und der gesetzlichen Abzüge, | ||
100 | von Selbständigen eine Bescheinigung des Finanzamtes über die Höhe des letzten | 120 | von Selbständigen eine Bescheinigung des Finanzamtes über die Höhe des letzten | ||
101 | beim Finanzamt nachgewiesenen Arbeitseinkommens beizufügen. __3 Ist ein | 121 | beim Finanzamt nachgewiesenen Arbeitseinkommens beizufügen. __3 Ist ein | ||
102 | solches Arbeitseinkommen noch nicht nachgewiesen oder ist ein | 122 | solches Arbeitseinkommen noch nicht nachgewiesen oder ist ein | ||
103 | Unterschiedsbetrag nach Absatz 3 zu errechnen, so kann die zuständige Behörde | 123 | Unterschiedsbetrag nach Absatz 3 zu errechnen, so kann die zuständige Behörde | ||
104 | die Vorlage anderer oder weiterer Nachweise verlangen. | 124 | die Vorlage anderer oder weiterer Nachweise verlangen. | ||
105 | (12) Die zuständige Behörde hat auf Antrag dem Arbeitgeber einen Vorschuss in | 125 | (12) Die zuständige Behörde hat auf Antrag dem Arbeitgeber einen Vorschuss in | ||
106 | der voraussichtlichen Höhe des Erstattungsbetrages, den in Heimarbeit | 126 | der voraussichtlichen Höhe des Erstattungsbetrages, den in Heimarbeit | ||
107 | Beschäftigten und Selbständigen in der voraussichtlichen Höhe der | 127 | Beschäftigten und Selbständigen in der voraussichtlichen Höhe der | ||
108 | Entschädigung zu gewähren. | 128 | Entschädigung zu gewähren. |
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