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Schutzmaßnahmen | Schutzmaßnahmen | ||||
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f | 1 | (1) __1 Werden Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder | f | 1 | (1) __1 Werden Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder |
2 | Ausscheider festgestellt oder ergibt sich, dass ein Verstorbener krank, | 2 | Ausscheider festgestellt oder ergibt sich, dass ein Verstorbener krank, | ||
3 | krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, so trifft die zuständige Behörde | 3 | krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, so trifft die zuständige Behörde | ||
4 | die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in den §§ 29 bis 31 | 4 | die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in den §§ 29 bis 31 | ||
5 | genannten, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung | 5 | genannten, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung | ||
t | 6 | übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. __2 Unter den Voraussetzungen von | t | 6 | übertragbarer Krankheiten erforderlich ist; sie kann insbesondere Personen |
7 | Satz 1 kann die zuständige Behörde Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen | 7 | verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht oder nur unter | ||
8 | einer größeren Anzahl von Menschen beschränken oder verbieten und | 8 | bestimmten Bedingungen zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte oder | ||
9 | öffentliche Orte nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu betreten. __2 | ||||
10 | Unter den Voraussetzungen von Satz 1 kann die zuständige Behörde | ||||
11 | Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen von Menschen beschränken oder | ||||
9 | Badeanstalten oder in § 33 genannte Gemeinschaftseinrichtungen oder Teile | 12 | verbieten und Badeanstalten oder in § 33 genannte Gemeinschaftseinrichtungen | ||
10 | davon schließen; sie kann auch Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich | 13 | oder Teile davon schließen. __3 Eine Heilbehandlung darf nicht angeordnet | ||
11 | befinden, nicht zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte nicht zu betreten, | 14 | werden. __4 Die Grundrechte der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 | ||
12 | bis die notwendigen Schutzmaßnahmen durchgeführt worden sind. __3 Eine | 15 | des Grundgesetzes), der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 des Grundgesetzes), | ||
13 | Heilbehandlung darf nicht angeordnet werden. Die Grundrechte der Freiheit der | 16 | der Freizügigkeit (Artikel 11 Absatz 1 des Grundgesetzes) und der | ||
14 | Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz), der Versammlungsfreiheit | 17 | Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) werden | ||
15 | (Artikel 8 Grundgesetz) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. | 18 | insoweit eingeschränkt. | ||
16 | 1 __4 Grundgesetz) werden insoweit eingeschränkt. | ||||
17 | (2) Wird festgestellt, dass eine Person in einer Gemeinschaftseinrichtung an | 19 | (2) Wird festgestellt, dass eine Person in einer Gemeinschaftseinrichtung an | ||
18 | Masern erkrankt, dessen verdächtig oder ansteckungsverdächtig ist, kann die | 20 | Masern erkrankt, dessen verdächtig oder ansteckungsverdächtig ist, kann die | ||
19 | zuständige Behörde Personen, die weder einen Impfschutz, der den Empfehlungen | 21 | zuständige Behörde Personen, die weder einen Impfschutz, der den Empfehlungen | ||
20 | der Ständigen Impfkommission entspricht, noch eine Immunität gegen Masern | 22 | der Ständigen Impfkommission entspricht, noch eine Immunität gegen Masern | ||
21 | durch ärztliches Zeugnis nachweisen können, die in § 34 Absatz 1 Satz 1 und 2 | 23 | durch ärztliches Zeugnis nachweisen können, die in § 34 Absatz 1 Satz 1 und 2 | ||
22 | genannten Verbote erteilen, bis eine Weiterverbreitung der Krankheit in der | 24 | genannten Verbote erteilen, bis eine Weiterverbreitung der Krankheit in der | ||
23 | Gemeinschaftseinrichtung nicht mehr zu befürchten ist. | 25 | Gemeinschaftseinrichtung nicht mehr zu befürchten ist. | ||
24 | (3) Für Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 gilt § 16 Abs. 5 bis 8, für ihre | 26 | (3) Für Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 gilt § 16 Abs. 5 bis 8, für ihre | ||
25 | Überwachung außerdem § 16 Abs. 2 entsprechend. | 27 | Überwachung außerdem § 16 Abs. 2 entsprechend. |
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