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Bund-Länder-Informationsverfahren | Epidemische Lage von nationaler Tragweite | ||||
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t | 1 | Bund-Länder-Informationsverfahren | t | 1 | Epidemische Lage von nationaler Tragweite |
Bund-Länder-Informationsverfahren | Epidemische Lage von nationaler Tragweite | ||||
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n | 1 | Die Bundesregierung erstellt durch allgemeine Verwaltungsvorschrift mit | n | 1 | (1) __1 Der Deutsche Bundestag stellt eine epidemische Lage von nationaler |
2 | Zustimmung des Bundesrates einen Plan zur gegenseitigen Information von Bund | 2 | Tragweite fest. __2 Der Deutsche Bundestag hebt die Feststellung der | ||
3 | und Ländern in epidemisch bedeutsamen Fällen mit dem Ziel, | 3 | epidemischen Lage von nationaler Tragweite wieder auf, wenn die | ||
4 | Voraussetzungen für ihre Feststellung nicht mehr vorliegen. __3 Die Aufhebung | ||||
5 | ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu machen. | ||||
6 | (2) Das Bundesministerium für Gesundheit wird im Rahmen der epidemischen Lage | ||||
7 | von nationaler Tragweite unbeschadet der Befugnisse der Länder ermächtigt, | ||||
4 | 1. | 8 | 1. | ||
n | 5 | die Einschleppung bedrohlicher übertragbarer Krankheiten in die | n | 9 | durch Anordnung Personen, die in die Bundesrepublik Deutschland einreisen |
6 | Bundesrepublik Deutschland oder ihre Ausbreitung zu verhindern, | 10 | wollen oder eingereist sind und die wahrscheinlich einem erhöhten | ||
11 | Infektionsrisiko für bestimmte bedrohliche übertragbare Krankheiten ausgesetzt | ||||
12 | waren, insbesondere weil sie aus Gebieten einreisen, die das Robert Koch- | ||||
13 | Institut als gefährdet eingestuft hat, ausschließlich zur Feststellung und | ||||
14 | Verhinderung einer Einschleppung einer bedrohlichen übertragbaren Krankheit zu | ||||
15 | verpflichten, | ||||
16 | a) | ||||
17 | ihre Identität, Reiseroute und Kontaktdaten gegenüber der zuständigen | ||||
18 | Behörde bekannt zu geben, | ||||
19 | b) | ||||
20 | eine Impf- oder Prophylaxebescheinigung hinsichtlich der bedrohlichen | ||||
21 | übertragbaren Krankheit vorzulegen, | ||||
22 | c) | ||||
23 | gegenüber der zuständigen Behörde Auskunft über ihren Gesundheitszustand zu | ||||
24 | geben, | ||||
25 | d) | ||||
26 | ein ärztliches Zeugnis darüber vorzulegen, dass bei ihnen keine | ||||
27 | Anhaltspunkte für das Vorliegen der bedrohlichen übertragbaren Krankheit | ||||
28 | vorhanden sind, | ||||
29 | e) | ||||
30 | sich ärztlich untersuchen zu lassen; | ||||
7 | 2. | 31 | 2. | ||
t | 8 | beim örtlich oder zeitlich gehäuften Auftreten bedrohlicher übertragbarer | t | 32 | durch Anordnung Unternehmen, die im Eisenbahn-, Bus-, Schiffs- oder |
9 | Krankheiten oder bedrohlicher Erkrankungen, bei denen Krankheitserreger als | 33 | Flugverkehr grenzüberschreitend Reisende befördern, Betreiber von Flugplätzen, | ||
10 | Ursache in Betracht kommen und eine landesübergreifende Ausbreitung zu | 34 | Häfen, Personenbahnhöfen und Omnibusbahnhöfen sowie Reiseveranstalter im Rahmen | ||
11 | befürchten ist, die erforderlichen Maßnahmen einzuleiten. | 35 | ihrer betrieblichen und technischen Möglichkeiten ausschließlich zur | ||
12 | In der Verwaltungsvorschrift kann auch eine Zusammenarbeit der beteiligten | 36 | Feststellung und Verhinderung einer Einschleppung einer bedrohlichen | ||
13 | Behörden von Bund und Ländern und anderen beteiligten Stellen geregelt werden. | 37 | übertragbaren Krankheit zu verpflichten, bei der Durchführung der Anordnungen | ||
38 | nach Nummer 1 mitzuwirken, und | ||||
39 | a) | ||||
40 | Beförderungen aus bestimmten Staaten in die Bundesrepublik Deutschland zu | ||||
41 | unterlassen, soweit eine Rückreise deutscher Staatsangehöriger weiterhin möglich | ||||
42 | ist, | ||||
43 | b) | ||||
44 | Reisende über die Gefahren übertragbarer Krankheiten und die Möglichkeiten | ||||
45 | zu deren Verhütung und Bekämpfung barrierefrei zu informieren und in diesem | ||||
46 | Rahmen auf die Reise- und Sicherheitshinweise des Auswärtigen Amtes hinzuweisen, | ||||
47 | c) | ||||
48 | die zur Identifizierung einer Person oder zur Früherkennung von Kranken, | ||||
49 | Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen und Ausscheidern notwendigen | ||||
50 | Angaben zu verarbeiten, | ||||
51 | d) | ||||
52 | die Beförderung von Kranken, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen | ||||
53 | und Ausscheidern der zuständigen Behörde zu melden und die Daten nach Buchstabe | ||||
54 | c zu übermitteln, | ||||
55 | e) | ||||
56 | Passagierlisten und Sitzpläne der zuständigen Behörde zu übermitteln, | ||||
57 | f) | ||||
58 | ärztliche Untersuchungen von Reisenden zu ermöglichen, | ||||
59 | g) | ||||
60 | den Transport von Kranken, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen | ||||
61 | oder Ausscheidern, in ein Krankenhaus oder in eine andere geeignete Einrichtung | ||||
62 | zu ermöglichen; | ||||
63 | 3. | ||||
64 | durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Ausnahmen von den | ||||
65 | Vorschriften dieses Gesetzes sowie der auf seiner Grundlage erlassenen | ||||
66 | Rechtsverordnungen in Bezug auf die Verhütung und Bekämpfung übertragbarer | ||||
67 | Krankheiten, den Infektionsschutz bei bestimmten Einrichtungen, Unternehmen und | ||||
68 | Personen und gesundheitliche Anforderungen an das Personal beim Umgang mit | ||||
69 | Lebensmitteln zuzulassen, um die Abläufe im Gesundheitswesen und die Versorgung | ||||
70 | der Bevölkerung aufrecht zu erhalten; | ||||
71 | 4. | ||||
72 | durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Maßnahmen zur | ||||
73 | Sicherstellung der Versorgung mit Arzneimitteln einschließlich | ||||
74 | Betäubungsmitteln, der Wirk-, Ausgangs- und Hilfsstoffe dafür, mit | ||||
75 | Medizinprodukten, Labordiagnostik, Hilfsmitteln, sowie mit Gegenständen der | ||||
76 | persönlichen Schutzausrüstung und Produkten zur Desinfektion zu treffen und | ||||
77 | insbesondere | ||||
78 | a) | ||||
79 | Ausnahmen von den Vorschriften des Arzneimittelgesetzes, des | ||||
80 | Betäubungsmittelgesetzes, des Apothekengesetzes, des Fünften Buches | ||||
81 | Sozialgesetzbuch, des Transfusionsgesetzes sowie der auf ihrer Grundlage | ||||
82 | erlassenen Rechtsverordnungen, der medizinprodukterechtlichen Vorschriften und | ||||
83 | der die persönliche Schutzausrüstung betreffenden Vorschriften zum | ||||
84 | Arbeitsschutz, die die Herstellung, Kennzeichnung, Zulassung, klinische Prüfung, | ||||
85 | Anwendung, Verschreibung und Abgabe, Ein- und Ausfuhr, das Verbringen und die | ||||
86 | Haftung, sowie den Betrieb von Apotheken einschließlich Leitung und | ||||
87 | Personaleinsatz regeln, zuzulassen, | ||||
88 | b) | ||||
89 | die zuständigen Behörden zu ermächtigen, im Einzelfall Ausnahmen von den in | ||||
90 | Buchstabe a genannten Vorschriften zu gestatten, insbesondere Ausnahmen von den | ||||
91 | Vorschriften zur Herstellung, Kennzeichnung, Anwendung, Verschreibung und | ||||
92 | Abgabe, zur Ein- und Ausfuhr und zum Verbringen sowie zum Betrieb von Apotheken | ||||
93 | einschließlich Leitung und Personaleinsatz zuzulassen, | ||||
94 | c) | ||||
95 | Maßnahmen zum Bezug, zur Beschaffung, Bevorratung, Verteilung und Abgabe | ||||
96 | solcher Produkte durch den Bund zu treffen sowie Regelungen zu Melde- und | ||||
97 | Anzeigepflichten vorzusehen, | ||||
98 | d) | ||||
99 | Regelungen zur Sicherstellung und Verwendung der genannten Produkte sowie | ||||
100 | bei enteignender Wirkung Regelungen über eine angemessene Entschädigung hierfür | ||||
101 | vorzusehen, | ||||
102 | e) | ||||
103 | ein Verbot, diese Produkte zu verkaufen, sich anderweitig zur Überlassung zu | ||||
104 | verpflichten oder bereits eingegangene Verpflichtungen zur Überlassung zu | ||||
105 | erfüllen sowie Regelungen über eine angemessene Entschädigung hierfür | ||||
106 | vorzusehen, | ||||
107 | f) | ||||
108 | Regelungen zur Abgabe, Preisbildung, Erstattung sowie Vergütung vorzusehen, | ||||
109 | g) | ||||
110 | Maßnahmen zur Aufrechterhaltung, Umstellung, Eröffnung oder Schließung von | ||||
111 | Produktionsstätten oder einzelnen Betriebsstätten von Unternehmen, die solche | ||||
112 | Produkte produzieren sowie Regelungen über eine angemessene Entschädigung | ||||
113 | hierfür vorzusehen; | ||||
114 | 5. | ||||
115 | nach § 13 Absatz 1 des Patentgesetzes anzuordnen, dass eine Erfindung in | ||||
116 | Bezug auf eines der in Nummer 4 vor der Aufzählung genannten Produkte im | ||||
117 | Interesse der öffentlichen Wohlfahrt oder im Interesse der Sicherheit des Bundes | ||||
118 | benutzt werden soll; das Bundesministerium für Gesundheit kann eine | ||||
119 | nachgeordnete Behörde beauftragen, diese Anordnung zu treffen; | ||||
120 | 6. | ||||
121 | die notwendigen Anordnungen zur Durchführung der Maßnahmen nach Nummer 4 | ||||
122 | Buchstabe a und c bis g zu treffen; das Bundesministerium für Gesundheit kann | ||||
123 | eine nachgeordnete Behörde beauftragen, diese Anordnung zu treffen; | ||||
124 | 7. | ||||
125 | durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Maßnahmen zur | ||||
126 | Aufrechterhaltung der Gesundheitsversorgung in ambulanten Praxen, Apotheken, | ||||
127 | Krankenhäusern, Laboren, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen und in | ||||
128 | sonstigen Gesundheitseinrichtungen in Abweichung von bestehenden gesetzlichen | ||||
129 | Vorgaben vorzusehen und insbesondere | ||||
130 | a) | ||||
131 | untergesetzliche Richtlinien, Regelungen, Vereinbarungen und Beschlüsse der | ||||
132 | Selbstverwaltungspartner nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch und nach | ||||
133 | Gesetzen, auf die im Fünften Buch Sozialgesetzbuch Bezug genommen wird, | ||||
134 | anzupassen, zu ergänzen oder auszusetzen, | ||||
135 | b) | ||||
136 | abweichend von der Approbationsordnung für Ärzte die Zeitpunkte und die | ||||
137 | Anforderungen an die Durchführung der einzelnen Abschnitte der Ärztlichen | ||||
138 | Prüfung festzulegen und zu regeln, dass Medizinstudierenden infolge einer | ||||
139 | notwendigen Mitwirkung an der Gesundheitsversorgung keine Nachteile für den | ||||
140 | Studienfortschritt entstehen; | ||||
141 | 8. | ||||
142 | durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Maßnahmen zur | ||||
143 | Aufrechterhaltung der pflegerischen Versorgung in ambulanten und stationären | ||||
144 | Pflegeeinrichtungen in Abweichung von bestehenden gesetzlichen Vorgaben | ||||
145 | vorzusehen und insbesondere | ||||
146 | a) | ||||
147 | bundesgesetzliche oder vertragliche Anforderungen an Pflegeeinrichtungen | ||||
148 | auszusetzen oder zu ändern, | ||||
149 | b) | ||||
150 | untergesetzliche Richtlinien, Regelungen, Vereinbarungen und Beschlüsse der | ||||
151 | Selbstverwaltungspartner nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch und nach | ||||
152 | Gesetzen, auf die im Elften Buch Sozialgesetzbuch Bezug genommen wird, | ||||
153 | anzupassen, zu ergänzen oder auszusetzen, | ||||
154 | c) | ||||
155 | Aufgaben, die über die Durchführung von körperbezogenen Pflegemaßnahmen, | ||||
156 | pflegerischen Betreuungsmaßnahmen und Hilfen bei der Haushaltsführung bei | ||||
157 | Pflegebedürftigen hinaus regelmäßig von Pflegeeinrichtungen, Pflegekassen und | ||||
158 | Medizinischen Diensten zu erbringen sind, auszusetzen oder einzuschränken. | ||||
159 | (3) __1 Anordnungen nach Absatz 2 Nummer 1 und 2 werden im Einvernehmen mit | ||||
160 | dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und dem Bundesministerium | ||||
161 | für Verkehr und digitale Infrastruktur getroffen. __2 Rechtsverordnungen nach | ||||
162 | Absatz 2, insbesondere nach Nummer 3, 4, 7 und 8, bedürfen des Einvernehmens | ||||
163 | mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, soweit sie sich auf das | ||||
164 | Arbeitsrecht oder den Arbeitsschutz beziehen. __3 Bei Gefahr im Verzug kann | ||||
165 | auf das Einvernehmen nach den Sätzen 1 und 2 verzichtet werden. | ||||
166 | (4) __1 Eine auf Grund des Absatzes 2 oder § 5a Absatz 2 erlassene | ||||
167 | Rechtsverordnung tritt mit Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage | ||||
168 | von nationaler Tragweite außer Kraft, ansonsten spätestens mit Ablauf des 31. | ||||
169 | __2 __5 März 2021. __3 Abweichend von Satz 1 bleibt eine Übergangsregelung in | ||||
170 | der Verordnung nach Absatz 2 Nummer 7 Buchstabe b bis zum Abschluss der Phase | ||||
171 | des Medizinstudiums in Kraft, für die sie gilt. __4 Nach Absatz 2 getroffene | ||||
172 | Anordnungen gelten mit Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von | ||||
173 | nationaler Tragweite als aufgehoben, ansonsten mit Ablauf des 31. __2 __5 März | ||||
174 | 2021. __6 Eine Anfechtungsklage gegen Anordnungen nach Absatz 2 hat keine | ||||
175 | aufschiebende Wirkung. | ||||
176 | (5) Das Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 | ||||
177 | des Grundgesetzes) wird im Rahmen des Absatzes 2 insoweit eingeschränkt. | ||||
178 | (6) Aufgrund einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite kann das | ||||
179 | Bundesministerium für Gesundheit unter Heranziehung der Empfehlungen des | ||||
180 | Robert Koch-Instituts Empfehlungen abgeben, um ein koordiniertes Vorgehen | ||||
181 | innerhalb der Bundesrepublik Deutschland zu ermöglichen. | ||||
182 | (7) __1 Das Robert Koch-Institut koordiniert im Rahmen seiner gesetzlichen | ||||
183 | Aufgaben im Fall einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite die | ||||
184 | Zusammenarbeit zwischen den Ländern und zwischen den Ländern und dem Bund | ||||
185 | sowie weiteren beteiligten Behörden und Stellen und tauscht Informationen aus. | ||||
186 | __2 Die Bundesregierung kann durch allgemeine Verwaltungsvorschrift mit | ||||
187 | Zustimmung des Bundesrates Näheres bestimmen. |
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