Lade...
Lade...
Aufgaben des Robert Koch-Institutes | Aufgaben des Robert Koch-Institutes | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Aufgaben des Robert Koch-Institutes | t | 1 | Aufgaben des Robert Koch-Institutes |
Aufgaben des Robert Koch-Institutes | Aufgaben des Robert Koch-Institutes | ||||
---|---|---|---|---|---|
n | 1 | (1) __1 Das Robert Koch-Institut hat im Rahmen dieses Gesetzes die Aufgabe, | n | 1 | (1) __1 Das Robert Koch-Institut ist die nationale Behörde zur Vorbeugung |
2 | Konzeptionen zur Vorbeugung übertragbarer Krankheiten sowie zur frühzeitigen | 2 | übertragbarer Krankheiten sowie zur frühzeitigen Erkennung und Verhinderung | ||
3 | Erkennung und Verhinderung der Weiterverbreitung von Infektionen zu | 3 | der Weiterverbreitung von Infektionen. __2 Dies schließt die Entwicklung und | ||
4 | entwickeln. __2 Dies schließt die Entwicklung und Durchführung | ||||
5 | epidemiologischer und laborgestützter Analysen sowie Forschung zu Ursache, | 4 | Durchführung epidemiologischer und laborgestützter Analysen sowie Forschung zu | ||
6 | Diagnostik und Prävention übertragbarer Krankheiten ein. __3 Auf dem Gebiet | 5 | Ursache, Diagnostik und Prävention übertragbarer Krankheiten ein. __3 Es | ||
6 | arbeitet mit den jeweils zuständigen Bundesbehörden, den zuständigen | ||||
7 | Landesbehörden, den nationalen Referenzzentren, weiteren wissenschaftlichen | ||||
8 | Einrichtungen und Fachgesellschaften zusammen. __4 Auf dem Gebiet der Zoonosen | ||||
7 | der Zoonosen und mikrobiell bedingten Lebensmittelvergiftungen sind das | 9 | und mikrobiell bedingten Lebensmittelvergiftungen sind das Bundesamt für | ||
8 | Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit, das Bundesinstitut | 10 | Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit, das Bundesinstitut für | ||
9 | für Risikobewertung und das Friedrich-Loeffler-Institut zu beteiligen. __4 Auf | 11 | Risikobewertung und das Friedrich-Loeffler-Institut zu beteiligen. __5 Auf | ||
10 | Ersuchen der zuständigen obersten Landesgesundheitsbehörde kann das Robert | 12 | Ersuchen der zuständigen obersten Landesgesundheitsbehörde kann das Robert | ||
11 | Koch-Institut den zuständigen Stellen bei Maßnahmen zur Überwachung, Verhütung | 13 | Koch-Institut den zuständigen Stellen bei Maßnahmen zur Überwachung, Verhütung | ||
n | 12 | und Bekämpfung von schwerwiegenden übertragbaren Krankheiten, auf Ersuchen | n | 14 | und Bekämpfung von bedrohlichen übertragbaren Krankheiten, auf Ersuchen |
13 | mehrerer zuständiger oberster Landesgesundheitsbehörden auch | 15 | mehrerer zuständiger oberster Landesgesundheitsbehörden auch | ||
t | 14 | länderübergreifend, Amtshilfe leisten. __5 Soweit es zur Erfüllung dieser | t | 16 | länderübergreifend, Amtshilfe leisten. __6 Soweit es zur Erfüllung dieser |
15 | Amtshilfe erforderlich ist, darf es personenbezogene Daten verarbeiten. __6 Es | 17 | Amtshilfe erforderlich ist, darf es personenbezogene Daten verarbeiten. | ||
16 | arbeitet mit den jeweils zuständigen Bundesbehörden, den zuständigen | 18 | (1a) __1 Das Bundesministerium für Gesundheit legt dem Deutschen Bundestag | ||
17 | Landesbehörden, den nationalen Referenzzentren, weiteren wissenschaftlichen | 19 | nach Beteiligung des Bundesrates bis spätestens zum 31. __2 März 2021 einen | ||
18 | Einrichtungen und Fachgesellschaften zusammen. | 20 | Bericht zu den Erkenntnissen aus der durch das neuartige Coronavirus SARS- | ||
21 | CoV-2 verursachten Epidemie vor. __3 Der Bericht beinhaltet Vorschläge zur | ||||
22 | gesetzlichen, infrastrukturellen und personellen Stärkung des Robert Koch- | ||||
23 | Instituts sowie gegebenenfalls zusätzlicher Behörden zur Erreichung des Zwecks | ||||
24 | dieses Gesetzes. | ||||
19 | (2) Das Robert Koch-Institut | 25 | (2) Das Robert Koch-Institut | ||
20 | 1. | 26 | 1. | ||
21 | erstellt im Benehmen mit den jeweils zuständigen Bundesbehörden für | 27 | erstellt im Benehmen mit den jeweils zuständigen Bundesbehörden für | ||
22 | Fachkreise als Maßnahme des vorbeugenden Gesundheitsschutzes Richtlinien, | 28 | Fachkreise als Maßnahme des vorbeugenden Gesundheitsschutzes Richtlinien, | ||
23 | Empfehlungen, Merkblätter und sonstige Informationen zur Vorbeugung, Erkennung | 29 | Empfehlungen, Merkblätter und sonstige Informationen zur Vorbeugung, Erkennung | ||
24 | und Verhinderung der Weiterverbreitung übertragbarer Krankheiten, | 30 | und Verhinderung der Weiterverbreitung übertragbarer Krankheiten, | ||
25 | 2. | 31 | 2. | ||
26 | wertet die Daten zu meldepflichtigen Krankheiten und meldepflichtigen | 32 | wertet die Daten zu meldepflichtigen Krankheiten und meldepflichtigen | ||
27 | Nachweisen von Krankheitserregern, die ihm nach diesem Gesetz und nach § 11 | 33 | Nachweisen von Krankheitserregern, die ihm nach diesem Gesetz und nach § 11 | ||
28 | Absatz 5, § 16 Absatz 4 des IGV-Durchführungsgesetzes übermittelt worden sind, | 34 | Absatz 5, § 16 Absatz 4 des IGV-Durchführungsgesetzes übermittelt worden sind, | ||
29 | infektionsepidemiologisch aus, | 35 | infektionsepidemiologisch aus, | ||
30 | 3. | 36 | 3. | ||
31 | stellt die Ergebnisse der infektionsepidemiologischen Auswertungen den | 37 | stellt die Ergebnisse der infektionsepidemiologischen Auswertungen den | ||
32 | folgenden Behörden und Institutionen zur Verfügung: | 38 | folgenden Behörden und Institutionen zur Verfügung: | ||
33 | a) | 39 | a) | ||
34 | den jeweils zuständigen Bundesbehörden, | 40 | den jeweils zuständigen Bundesbehörden, | ||
35 | b) | 41 | b) | ||
36 | dem Kommando Sanitätsdienst der Bundeswehr, | 42 | dem Kommando Sanitätsdienst der Bundeswehr, | ||
37 | c) | 43 | c) | ||
38 | den obersten Landesgesundheitsbehörden, | 44 | den obersten Landesgesundheitsbehörden, | ||
39 | d) | 45 | d) | ||
40 | den Gesundheitsämtern, | 46 | den Gesundheitsämtern, | ||
41 | e) | 47 | e) | ||
42 | den Landesärztekammern, | 48 | den Landesärztekammern, | ||
43 | f) | 49 | f) | ||
44 | dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen, | 50 | dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen, | ||
45 | g) | 51 | g) | ||
46 | der Kassenärztlichen Bundesvereinigung, | 52 | der Kassenärztlichen Bundesvereinigung, | ||
47 | h) | 53 | h) | ||
48 | dem Institut für Arbeitsschutz der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung | 54 | dem Institut für Arbeitsschutz der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung | ||
49 | und | 55 | und | ||
50 | i) | 56 | i) | ||
51 | der Deutschen Krankenhausgesellschaft, | 57 | der Deutschen Krankenhausgesellschaft, | ||
52 | 4. | 58 | 4. | ||
53 | veröffentlicht die Ergebnisse der infektionsepidemiologischen Auswertungen | 59 | veröffentlicht die Ergebnisse der infektionsepidemiologischen Auswertungen | ||
54 | periodisch und | 60 | periodisch und | ||
55 | 5. | 61 | 5. | ||
56 | unterstützt die Länder und sonstigen Beteiligten bei ihren Aufgaben im | 62 | unterstützt die Länder und sonstigen Beteiligten bei ihren Aufgaben im | ||
57 | Rahmen der epidemiologischen Überwachung nach diesem Gesetz. | 63 | Rahmen der epidemiologischen Überwachung nach diesem Gesetz. | ||
58 | (3) __1 Das Robert Koch-Institut arbeitet zu den in § 1 Absatz 1 genannten | 64 | (3) __1 Das Robert Koch-Institut arbeitet zu den in § 1 Absatz 1 genannten | ||
59 | Zwecken mit ausländischen Stellen und supranationalen Organisationen sowie mit | 65 | Zwecken mit ausländischen Stellen und supranationalen Organisationen sowie mit | ||
60 | der Weltgesundheitsorganisation und anderen internationalen Organisationen | 66 | der Weltgesundheitsorganisation und anderen internationalen Organisationen | ||
61 | zusammen. __2 Im Rahmen dieser Zusammenarbeit stärkt es deren Fähigkeiten, | 67 | zusammen. __2 Im Rahmen dieser Zusammenarbeit stärkt es deren Fähigkeiten, | ||
62 | insbesondere einer möglichen grenzüberschreitenden Ausbreitung von | 68 | insbesondere einer möglichen grenzüberschreitenden Ausbreitung von | ||
63 | übertragbaren Krankheiten vorzubeugen, entsprechende Gefahren frühzeitig zu | 69 | übertragbaren Krankheiten vorzubeugen, entsprechende Gefahren frühzeitig zu | ||
64 | erkennen und Maßnahmen zur Verhinderung einer möglichen grenzüberschreitenden | 70 | erkennen und Maßnahmen zur Verhinderung einer möglichen grenzüberschreitenden | ||
65 | Weiterverbreitung einzuleiten. __3 Die Zusammenarbeit kann insbesondere eine | 71 | Weiterverbreitung einzuleiten. __3 Die Zusammenarbeit kann insbesondere eine | ||
66 | dauerhafte wissenschaftliche Zusammenarbeit mit Einrichtungen in | 72 | dauerhafte wissenschaftliche Zusammenarbeit mit Einrichtungen in | ||
67 | Partnerstaaten, die Ausbildung von Personal der Partnerstaaten sowie | 73 | Partnerstaaten, die Ausbildung von Personal der Partnerstaaten sowie | ||
68 | Unterstützungsleistungen im Bereich der epidemiologischen Lage- und | 74 | Unterstützungsleistungen im Bereich der epidemiologischen Lage- und | ||
69 | Risikobewertung und des Krisenmanagements umfassen, auch verbunden mit dem | 75 | Risikobewertung und des Krisenmanagements umfassen, auch verbunden mit dem | ||
70 | Einsatz von Personal des Robert Koch-Institutes im Ausland. __4 Soweit es zur | 76 | Einsatz von Personal des Robert Koch-Institutes im Ausland. __4 Soweit es zur | ||
71 | Abwendung von Gefahren von Dritten und zum Schutz von unmittelbar Betroffenen | 77 | Abwendung von Gefahren von Dritten und zum Schutz von unmittelbar Betroffenen | ||
72 | im Rahmen der frühzeitigen Erkennung und Verhinderung der Weiterverbreitung | 78 | im Rahmen der frühzeitigen Erkennung und Verhinderung der Weiterverbreitung | ||
73 | von schwerwiegenden übertragbaren Krankheiten, der Unterstützung bei der | 79 | von schwerwiegenden übertragbaren Krankheiten, der Unterstützung bei der | ||
74 | Ausbruchsuntersuchung und -bekämpfung, der Kontaktpersonennachverfolgung oder | 80 | Ausbruchsuntersuchung und -bekämpfung, der Kontaktpersonennachverfolgung oder | ||
75 | der medizinischen Evakuierung von Erkrankten und Ansteckungsverdächtigen | 81 | der medizinischen Evakuierung von Erkrankten und Ansteckungsverdächtigen | ||
76 | erforderlich ist, darf das Robert Koch-Institut im Rahmen seiner Aufgaben nach | 82 | erforderlich ist, darf das Robert Koch-Institut im Rahmen seiner Aufgaben nach | ||
77 | den Sätzen 1 bis 3 personenbezogene Daten verarbeiten. | 83 | den Sätzen 1 bis 3 personenbezogene Daten verarbeiten. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.