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Sie können sich § 22 IfSG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Die zur Durchführung von Schutzimpfungen berechtigte Person hat jede Schutzimpfung unverzüglich in einem Impfausweis oder, falls der Impfausweis nicht vorgelegt wird, in einer Impfbescheinigung zu dokumentieren (Impfdokumentation).
(2) Die Impfdokumentation muss zu jeder Schutzimpfung folgende Angaben enthalten:
(3) In der Impfdokumentation ist hinzuweisen auf
(4) In der Impfdokumentation ist über notwendige Folge- und Auffrischimpfungen mit Terminvorschlägen zu informieren, so dass die geimpfte Person diese rechtzeitig wahrnehmen kann.
1(4a) Die zur Durchführung oder Überwachung einer Testung in Bezug auf einen positiven Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 befugte Person hat jede Durchführung oder Überwachung einer solchen Testung unverzüglich zu dokumentieren (Genesenendokumentation). 2Andere als in Satz 1 genannte Personen dürfen eine dort genannte Testung nicht dokumentieren.
(4b) Die Genesenendokumentation muss zu jeder Testung folgende Angaben enthalten:
1(4c) Die zur Durchführung oder Überwachung einer Testung in Bezug auf einen negativen Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 befugte Person hat jede Durchführung oder Überwachung einer solchen Testung unverzüglich zu dokumentieren (Testdokumentation). 2Andere als in Satz 1 genannte Personen dürfen eine dort genannte Testung nicht dokumentieren.
(4d) Die Testdokumentation muss zu jeder Testung folgende Angaben enthalten:
(5) (weggefallen)
(6) (weggefallen)
(7) (weggefallen)
Impf-, Genesenen- und Testdokumentation | Impf-, Genesenen- und Testdokumentation | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Impf-, Genesenen- und Testdokumentation | t | 1 | Impf-, Genesenen- und Testdokumentation |
Impf-, Genesenen- und Testdokumentation | Impf-, Genesenen- und Testdokumentation | ||||
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f | 1 | (1) Die zur Durchführung von Schutzimpfungen berechtigte Person hat jede | f | 1 | (1) Die zur Durchführung von Schutzimpfungen berechtigte Person hat jede |
2 | Schutzimpfung unverzüglich in einem Impfausweis oder, falls der Impfausweis | 2 | Schutzimpfung unverzüglich in einem Impfausweis oder, falls der Impfausweis | ||
3 | nicht vorgelegt wird, in einer Impfbescheinigung zu dokumentieren | 3 | nicht vorgelegt wird, in einer Impfbescheinigung zu dokumentieren | ||
4 | (Impfdokumentation). | 4 | (Impfdokumentation). | ||
5 | (2) Die Impfdokumentation muss zu jeder Schutzimpfung folgende Angaben | 5 | (2) Die Impfdokumentation muss zu jeder Schutzimpfung folgende Angaben | ||
6 | enthalten: | 6 | enthalten: | ||
7 | 1. | 7 | 1. | ||
8 | Datum der Schutzimpfung, | 8 | Datum der Schutzimpfung, | ||
9 | 2. | 9 | 2. | ||
10 | Bezeichnung und Chargenbezeichnung des Impfstoffes, | 10 | Bezeichnung und Chargenbezeichnung des Impfstoffes, | ||
11 | 3. | 11 | 3. | ||
12 | Name der Krankheit, gegen die geimpft wurde, | 12 | Name der Krankheit, gegen die geimpft wurde, | ||
13 | 4. | 13 | 4. | ||
t | 14 | Name und Anschrift der für die Durchführung der Schutzimpfung | t | 14 | Name der geimpften Person, deren Geburtsdatum und Name und Anschrift der für |
15 | verantwortlichen Person sowie | 15 | die Durchführung der Schutzimpfung verantwortlichen Person sowie | ||
16 | 5. | 16 | 5. | ||
17 | Bestätigung in Schriftform oder in elektronischer Form mit einer | 17 | Bestätigung in Schriftform oder in elektronischer Form mit einer | ||
18 | qualifizierten elektronischen Signatur oder einem qualifizierten elektronischen | 18 | qualifizierten elektronischen Signatur oder einem qualifizierten elektronischen | ||
19 | Siegel durch die für die Durchführung der Schutzimpfung verantwortliche Person. | 19 | Siegel durch die für die Durchführung der Schutzimpfung verantwortliche Person. | ||
20 | Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung | 20 | Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung | ||
21 | ohne Zustimmung des Bundesrates festzulegen, dass abweichend von Satz 1 Nummer | 21 | ohne Zustimmung des Bundesrates festzulegen, dass abweichend von Satz 1 Nummer | ||
22 | 5 die Bestätigung in elektronischer Form auch mit einem fortgeschrittenen | 22 | 5 die Bestätigung in elektronischer Form auch mit einem fortgeschrittenen | ||
23 | elektronischen Siegel erfolgen kann, wenn das Siegel der zur Durchführung der | 23 | elektronischen Siegel erfolgen kann, wenn das Siegel der zur Durchführung der | ||
24 | Schutzimpfung verantwortlichen Person eindeutig zugeordnet werden kann. Bei | 24 | Schutzimpfung verantwortlichen Person eindeutig zugeordnet werden kann. Bei | ||
25 | Nachtragungen in einen Impfausweis kann jeder Arzt oder Apotheker die | 25 | Nachtragungen in einen Impfausweis kann jeder Arzt oder Apotheker die | ||
26 | Bestätigung nach Satz 1 Nummer 5 vornehmen oder hat das zuständige | 26 | Bestätigung nach Satz 1 Nummer 5 vornehmen oder hat das zuständige | ||
27 | Gesundheitsamt die Bestätigung nach Satz 1 Nummer 5 vorzunehmen, wenn dem | 27 | Gesundheitsamt die Bestätigung nach Satz 1 Nummer 5 vorzunehmen, wenn dem | ||
28 | Arzt, dem Apotheker oder dem Gesundheitsamt eine frühere Impfdokumentation | 28 | Arzt, dem Apotheker oder dem Gesundheitsamt eine frühere Impfdokumentation | ||
29 | über die nachzutragende Schutzimpfung vorgelegt wird. | 29 | über die nachzutragende Schutzimpfung vorgelegt wird. | ||
30 | (3) In der Impfdokumentation ist hinzuweisen auf | 30 | (3) In der Impfdokumentation ist hinzuweisen auf | ||
31 | 1. | 31 | 1. | ||
32 | das zweckmäßige Verhalten bei ungewöhnlichen Impfreaktionen, | 32 | das zweckmäßige Verhalten bei ungewöhnlichen Impfreaktionen, | ||
33 | 2. | 33 | 2. | ||
34 | die sich gegebenenfalls aus den Regelungen des Sozialen Entschädigungsrechts | 34 | die sich gegebenenfalls aus den Regelungen des Sozialen Entschädigungsrechts | ||
35 | ergebenden Ansprüche bei Eintritt einer über das übliche Ausmaß einer | 35 | ergebenden Ansprüche bei Eintritt einer über das übliche Ausmaß einer | ||
36 | Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung sowie | 36 | Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung sowie | ||
37 | 3. | 37 | 3. | ||
38 | Stellen, bei denen die sich aus einem Impfschaden ergebenden Ansprüche | 38 | Stellen, bei denen die sich aus einem Impfschaden ergebenden Ansprüche | ||
39 | geltend gemacht werden können. | 39 | geltend gemacht werden können. | ||
40 | (4) In der Impfdokumentation ist über notwendige Folge- und Auffrischimpfungen | 40 | (4) In der Impfdokumentation ist über notwendige Folge- und Auffrischimpfungen | ||
41 | mit Terminvorschlägen zu informieren, so dass die geimpfte Person diese | 41 | mit Terminvorschlägen zu informieren, so dass die geimpfte Person diese | ||
42 | rechtzeitig wahrnehmen kann. | 42 | rechtzeitig wahrnehmen kann. | ||
43 | (4a) Die zur Durchführung oder Überwachung einer Testung in Bezug auf | 43 | (4a) Die zur Durchführung oder Überwachung einer Testung in Bezug auf | ||
44 | einen positiven Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 befugte Person hat | 44 | einen positiven Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 befugte Person hat | ||
45 | jede Durchführung oder Überwachung einer solchen Testung unverzüglich zu | 45 | jede Durchführung oder Überwachung einer solchen Testung unverzüglich zu | ||
46 | dokumentieren (Genesenendokumentation). Andere als in Satz 1 genannte | 46 | dokumentieren (Genesenendokumentation). Andere als in Satz 1 genannte | ||
47 | Personen dürfen eine dort genannte Testung nicht dokumentieren. | 47 | Personen dürfen eine dort genannte Testung nicht dokumentieren. | ||
48 | (4b) Die Genesenendokumentation muss zu jeder Testung folgende Angaben | 48 | (4b) Die Genesenendokumentation muss zu jeder Testung folgende Angaben | ||
49 | enthalten: | 49 | enthalten: | ||
50 | 1. | 50 | 1. | ||
51 | Datum der Testung, | 51 | Datum der Testung, | ||
52 | 2. | 52 | 2. | ||
53 | Name der getesteten Person und deren Geburtsdatum sowie Name und Anschrift | 53 | Name der getesteten Person und deren Geburtsdatum sowie Name und Anschrift | ||
54 | der zur Durchführung oder Überwachung der Testung befugten Person, | 54 | der zur Durchführung oder Überwachung der Testung befugten Person, | ||
55 | 3. | 55 | 3. | ||
56 | Angaben zur Testung, einschließlich der Art der Testung. | 56 | Angaben zur Testung, einschließlich der Art der Testung. | ||
57 | (4c) Die zur Durchführung oder Überwachung einer Testung in Bezug auf | 57 | (4c) Die zur Durchführung oder Überwachung einer Testung in Bezug auf | ||
58 | einen negativen Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 befugte Person hat | 58 | einen negativen Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 befugte Person hat | ||
59 | jede Durchführung oder Überwachung einer solchen Testung unverzüglich zu | 59 | jede Durchführung oder Überwachung einer solchen Testung unverzüglich zu | ||
60 | dokumentieren (Testdokumentation). Andere als in Satz 1 genannte Personen | 60 | dokumentieren (Testdokumentation). Andere als in Satz 1 genannte Personen | ||
61 | dürfen eine dort genannte Testung nicht dokumentieren. | 61 | dürfen eine dort genannte Testung nicht dokumentieren. | ||
62 | (4d) Die Testdokumentation muss zu jeder Testung folgende Angaben enthalten: | 62 | (4d) Die Testdokumentation muss zu jeder Testung folgende Angaben enthalten: | ||
63 | 1. | 63 | 1. | ||
64 | Datum der Testung, | 64 | Datum der Testung, | ||
65 | 2. | 65 | 2. | ||
66 | Name der getesteten Person und deren Geburtsdatum sowie Name und Anschrift | 66 | Name der getesteten Person und deren Geburtsdatum sowie Name und Anschrift | ||
67 | der zur Durchführung oder Überwachung der Testung befugten Person, | 67 | der zur Durchführung oder Überwachung der Testung befugten Person, | ||
68 | 3. | 68 | 3. | ||
69 | Angaben zur Testung, einschließlich der Art der Testung. | 69 | Angaben zur Testung, einschließlich der Art der Testung. | ||
70 | (5) (weggefallen) | 70 | (5) (weggefallen) | ||
71 | (6) (weggefallen) | 71 | (6) (weggefallen) | ||
72 | (7) (weggefallen) | 72 | (7) (weggefallen) |
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