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Sie können sich § 14a IfSG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
Interoperabilität; Verordnungsermächtigung | |||||
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t | t | 1 | (1) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch | ||
2 | Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Förderung der | ||||
3 | Interoperabilität zwischen informationstechnischen Systemen, von offenen | ||||
4 | Standards für informationstechnische Systeme und der Integration von | ||||
5 | Schnittstellen in informationstechnischen Systemen der Gesellschaft für | ||||
6 | Telematik die Aufgabe zuzuweisen, für nicht ausschließlich in die | ||||
7 | Zuständigkeit der Länder fallende informationstechnische Systeme, die im | ||||
8 | Anwendungsbereich dieses Gesetzes eingesetzt werden, | ||||
9 | 1. | ||||
10 | einen Bedarf an technischen, semantischen und syntaktischen Standards, | ||||
11 | Profilen und Leitfäden zu identifizieren sowie zu priorisieren, | ||||
12 | 2. | ||||
13 | technische, semantische und syntaktische Standards, Profile und Leitfäden zu | ||||
14 | prüfen, in dem gebotenen Umfang selbst zu entwickeln und weiterzuentwickeln, den | ||||
15 | Herstellern und Anwendern von informationstechnischen Systemen zu empfehlen und | ||||
16 | auf der Wissensplattform nach § 7 Absatz 1 Satz 1 der IOP-Governance-Verordnung | ||||
17 | zu veröffentlichen. | ||||
18 | Das Bundesministerium für Gesundheit kann in der Rechtsverordnung nach Satz 1 | ||||
19 | festlegen, dass Empfehlungen nach Satz 1 Nummer 2 im Anwendungsbereich dieses | ||||
20 | Gesetzes von Anwendern von informationstechnischen Systemen verbindlich zu | ||||
21 | beachten sind. Anwender im Sinne von Satz 2 sind Gesundheitsämter und die | ||||
22 | zuständigen Landesbehörden. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 ist das Nähere | ||||
23 | zu regeln zu | ||||
24 | 1. | ||||
25 | den Modalitäten der Abstimmung mit dem Expertengremium nach § 4 Absatz 1 der | ||||
26 | IOP-Governance-Verordnung, | ||||
27 | 2. | ||||
28 | den weiteren Einzelheiten der Wahrnehmung der nach Satz 1 zugewiesenen | ||||
29 | Aufgabe und den hierbei anzuwendenden Verfahren. | ||||
30 | Bei der Gesellschaft für Telematik unmittelbar für die Erfüllung der nach Satz | ||||
31 | 1 zugewiesenen Aufgabe entstehende Kosten werden vom Robert Koch-Institut | ||||
32 | getragen. Das Robert Koch-Institut legt die Einzelheiten der Kostenerstattung | ||||
33 | im Einvernehmen mit der Gesellschaft für Telematik fest. | ||||
34 | (2) Zum Zwecke der Förderung der Interoperabilität zwischen | ||||
35 | informationstechnischen Systemen und von offenen Standards für | ||||
36 | informationstechnische Systeme und der Integration von Schnittstellen in | ||||
37 | informationstechnischen Systemen sowie zum Zwecke der Optimierung des nach § | ||||
38 | 14 Absatz 1 Satz 1 eingerichteten elektronischen Melde- und | ||||
39 | Informationssystems sammeln und konsolidieren die Länder auf Anforderung des | ||||
40 | Robert Koch-Instituts technische und funktionale Anforderungen an nach § 14 | ||||
41 | Absatz 1 Satz 9 bereitzustellende kostenlose Software-Lösungen und übermitteln | ||||
42 | diese einheitlich abgestimmt an das Robert Koch-Institut, soweit die | ||||
43 | Anforderungen nicht ausschließlich in die Zuständigkeit der Länder fallen. |
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